Probezeit

Warum eine Probezeit?

Beide Vertragsparteien sollen während einer bestimmten Zeit prüfen können, ob sich die gegenseitigen Erwartungen an das Arbeitsverhältnis erfüllen. Während dieser Probezeit können sich die Parteien rasch wieder voneinander lösen.

Dauer der Probezeit

Das Gesetz legt fest, dass der erste Monat Probezeit ist. Die Parteien können durch schriftliche Abrede die Probezeit auf maximal drei Monate verlängern. Eine weitere Verlängerung der Probezeit ist unzulässig.

Die gesetzliche oder vertragliche Probezeit wird um die Zeit verlängert, während der die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer wegen Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht an der Arbeit verhindert ist. Andere Verlängerungen sind unzulässig.

Kündigung

Die Parteien können das Arbeitsverhältnis während der Probezeit jederzeit kündigen.

Kündigungsfrist

Die Parteien müssen gemäss Gesetz eine Kündigungsfrist von sieben Tagen einhalten. Diese Frist kann schriftlich verkürzt oder ganz wegbedungen werden. Die Kündigung muss spätestens am letzten Tag der Probezeit zur Kenntnis genommen werden.

Wichtige Hinweise

Probezeiten sind überall dort unzulässig, wo die Parteien bereits Arbeitserfahrungen miteinander sammeln konnten. Wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer zuerst im Stundenlohn angestellt worden ist und dann einen neuen Vertrag mit Monatslohn bekommt, darf keine neue Probezeit vereinbart werden, weil die Vertragsparteien sich bereits kennen gelernt haben.

Etwas anderes gilt nach Auffassung des Bundesgerichts, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer vor ihrer beziehungsweise seiner Festanstellung im Auftrag einer Temporärfirma für die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber tätig gewesen ist (BGE 129 III 124).