Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege haben nur natürliche Personen und unter ganz bestimmten Voraussetzungen Kollektivgesellschaften. Keinen Anspruch haben juristische Personen (z.B. Vereine, Stiftungen, Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften), Kommanditgesellschaften oder Konkursmassen.
Bedürftigkeit
Die UR-Partei muss bedürftig sein, d.h. ihr müssen die finanziellen Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie für die Prozesskosten aufzukommen. Im Zusammenhang mit der Bedürftigkeit wird im UR-Verfahren geprüft, ob die gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse einer Person die Bestreitung der voraussichtlichen Verfahrenskosten zulassen oder nicht. Zur Ermittlung der Bedürftigkeit wird eine standardisierte Notbedarfsberechnung vorgenommen. Grundlage bildet die Weisung der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts zur Berechnung des betreibungsamtlichen Notbedarfs (
LGVE 2009 I Nr. 42). Die Grundbeträge (Essen, Kleider, Körper- und Gesundheitspflege, Kulturelles usw.) werden um 20 % erhöht. Bei den Auslagen werden neben dem Grundbetrag in der Regel Miete, Krankenkassenprämien, unumgängliche Berufsauslagen sowie Unterstützungs- und Unterhaltsbeiträge berücksichtigt, sofern diese Auslagen tatsächlich anfallen und bezahlt werden. Ebenso werden die Steuern angerechnet, wenn die Partei ihrer Zahlungspflicht in der Vergangenheit regelmässig nachgekommen ist. Dem so berechneten Notbedarf ist das Einkommen und das Vermögen gegenüberzustellen, wobei ein sog. "Notgroschen" von Fr. 10'000.-- nicht anzuzehren ist. Kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht, wenn eine Partei den Prozess mit Hilfe von familienrechtlichen Beistands- oder Unterhaltsleistungen Dritter finanzieren kann.
Keine Aussichtslosigkeit
Die unentgeltliche Rechtspflege wird nur gewährt, wenn der Prozess nicht aussichtslos ist. Aussichtslos sind Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet.
Notwendigkeit einer Anwältin oder eines Anwalts
Eine unentgeltliche Rechtsbeiständin oder ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird gewährt, wenn die Partei zur Führung des Prozesses auf eine Anwältin oder einen Anwalt angewiesen ist. Das ist normalerweise bei komplexen Sachverhalten oder schwierigen Rechtsfragen der Fall, oder wenn sich die Gegenpartei ihrerseits von einer Anwältin oder einem Anwalt vertreten lässt. Auch die Tragweite des Entscheids ist von Bedeutung. In Bagatellfällen oder Prozessen ohne schwierige Fragen ist gewöhnlich keine unentgeltliche Rechtsbeiständin oder unentgeltlicher Rechtsbeistand nötig.