Luzerner Gerichts- und Verwaltungsentscheide

Die Datenbank enthält die Luzerner Gerichts- und Verwaltungsentscheide (LGVE) seit 1991 und ausgewählte Entscheide ab dem 1. Januar 2000.

Von 1991 bis 2012 bestand folgende Dreiteilung:

  • I: Obergericht
  • II: Verwaltungsgericht
  • III : Regierungsrat

Die Entscheide aus den Jahren 1991 bis 2012 können weiterhin unter ihren alten LGVE-Nummern gefunden werden.

Seit 2013 publizieren die Gerichts- und Verwaltungsbehörden ihre Leitentscheide unter den folgenden römischen Ziffern:

  • I bis IV: 1. bis 4. Abteilung des Kantonsgerichts
  • V: Erstinstanzliche Gerichte, Aufsichtsbehörden und Kommissionen
  • VI: Regierungsrat und Departemente

 

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Die 20 aktuellsten Entscheide:

Publikationsdatum Fallnummer LGVE Leitsatz
14.11.2024 7H 23 177 2024 IV Nr. 9 Erhöhung der Ausnützung (Privilegierung) im Rahmen der Genehmigung eines Gestaltungsplans. Anforderung an die Begründung durch die Genehmigungsbehörde (Gemeinderat).
14.11.2024 5V 21 352 2024 III Nr. 11 Beitragsrechtliche Qualifikation asymmetrischer Dividendenzahlungen. Zuwendungen aus dem Jahresgewinn, die allein aufgrund des Beteiligungsrechts erfolgen und ihren Grund nicht in der Erwerbstätigkeit haben, stellen keinen beitragspflichtigen Lohn dar (E. 5.1.3). Unabhängig von der rechtlichen oder wirtschaftlichen Bezeichnung als Dividende verkörpern Zuwendungen aus dem Jahresgewinn, die ihrem Wesen und ihrer Funktion nach keinen Kapitalertrag darstellen, sondern besondere Verdienste wie individueller Umsatz, akquirierte Mandate oder die Übernahme interner Verantwortungsbereiche belohnen, massgebenden Lohn (E. 5.2.4). Damit Dividenden, welche die 10 %-Grenze des Unternehmenswerts überschreiten, in massgebenden Lohn umzuqualifizieren sind, ist kumulativ erforderlich, dass kein branchenüblicher Lohn bezogen wurde (E. 6.3).
12.11.2024 7H 21 282 2024 IV Nr. 6 Die Luzerner Gemeinden können die Bestimmungen der PAVO zur Bewilligungspflicht von Kindertagesstätten konkretisieren (E. 4). Auf kommunaler Ebene erlassene Vorschriften hinsichtlich der Ausbildung von Mitarbeitenden von Kindertagesstätten sind mit Art. 15 Abs. 1 lit. b PAVO vereinbar (E. 5).
12.11.2024 5V 24 102 2024 III Nr. 9 Beschwerdelegitimation der Wettbewerbskommission (WEKO) gegen die Auferlegung von Gebühren für die (kantonale) Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP; E. 2). Keine Anwendbarkeit des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz [BGBM]) bei der erstmaligen Prüfung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP, da dadurch weder die Gleichwertigkeit kantonaler Marktzugangsregelungen tangiert ist noch ein uneinheitlicher kantonaler Vollzug von materiell vereinheitlichtem Bundesrecht infrage steht (E. 6.1). Mit Art. 35 ff. KVG wird bewusst von den Grundsätzen des BGBM abgewichen und sie bilden insofern lex specialis zu diesem (E. 6.2).
12.11.2024 5V 20 18 2024 III Nr. 10 Wird im Dispositiv einer Verfügung betreffend die rückwirkende Aufhebung einer Invalidenrente die Rückerstattungspflicht nicht erwähnt, handelt es sich bei der separat erlassenen Rückforderungsverfügung um eine eigenständige Verfügung, die gesondert angefochten werden muss. Es liegt keine lediglich akzessorische Berechnungsverfügung vor (E. 2). Relative und absolute Verjährungsfrist (E. 4 f.).
12.11.2024 1B 23 64 2024 I Nr. 4 Organisationsmangel der Gesellschaft als Voraussetzung für die Einsetzung eines Sachwalters. Ein Organisationsmangel im Sinne von Art. 731b Abs. 1 OR liegt nicht zwangsläufig vor, wenn das Eigentum an einem gewissen Aktienanteil umstritten oder unklar ist.
26.09.2024 4P 24 10 2024 II Nr. 2 Die Voraussetzungen für eine Ausdehnung eines gutheissenden Rechtsmittelentscheids nach Art. 392 StPO sind nicht erfüllt, wenn das Berufungsgericht eine Strafsache für Beweisergänzungen und allfällige erneute Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückweist. Sollte die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen oder dieses in einem Freispruch enden, stünde mitbeschuldigten Personen, welche auf die Berufung verzichteten, die Revision offen.
26.09.2024 4H 24 14 2024 II Nr. 3 Zur Möglichkeit des Strafvollzugs in Form der Halbgefangenschaft bei einer verurteilten Person im Rentenalter.
02.09.2024 5V 22 194 2024 III Nr. 6 Anfechtungsgegenstand, wenn sich im Dispositiv einer Verfügung betreffend Aufhebung oder Herabsetzung einer Invalidenrente keine Äusserungen hinsichtlich der Rückerstattungspflicht finden (E. 1.5). Bei folgenden Vorgehensweisen der IV-Stelle wird bezüglich Rückforderung bereits mit dem Vorbescheid die relative und absolute Verwirkungsfrist gewahrt: Leistungsaufhebung bzw. -herabsetzung sowie Rückerstattungspflicht im gleichen Vorbescheid (uno actu) angekündigt und beide Elemente im Dispositiv der nachfolgenden Verfügung erwähnt (E. 2.1.1) oder Leistungsaufhebung bzw. -herabsetzung sowie Rückerstattungspflicht in zwei separaten Vorbescheiden mitgeteilt und anschliessend mit separaten Entscheiden verfügt (E. 2.1.2). Zu beachten ist dabei die je nach Vorgehensweise unterschiedliche Rechtsnatur der Rückerstattungsverfügung (eigenständige Verfügung oder lediglich akzessorische Berechnungsverfügung; E. 2.1.1.2 f., 2.1.2). Wird im Beschwerdeverfahren die Verfügung betreffend die Rentenaufhebung bzw. -herabsetzung insofern korrigiert, als bereits mit separatem Entscheid zurückgeforderte Leistungen als (teilweise) rechtmässig bezogene bestätigt werden, wird damit in diesem Umfang der Rückforderungsverfügung die Grundlage entzogen (E. 5.1). Vgl. im Zusammenhang mit dem Beginn der relativen Verwirkungsfrist BGer-Urteil 8C_184/2023 vom 29. Mai 2024 E. 6.3 (zur Publikation vorgesehen).
02.09.2024 5V 22 180 2024 III Nr. 8 Die gesetzlichen Grundlagen sehen im Fall einer Rückforderung von Leistungen, die nicht an die versicherte Person, sondern an Drittpersonen ausgerichtet wurden, kein Vorbescheidverfahren vor (E. 3.2). Wird eine Hauptrente von der IV-Stelle rückwirkend aufgehoben bzw. herabgesetzt und findet im nachfolgenden Beschwerdeverfahren durch das Kantonsgericht eine Korrektur statt, entfällt in diesem Umfang die Grundlage der Verfügung, welche die Rückforderung einer zur Hauptrente akzessorisch ausgerichteten Kinderrente zum Gegenstand hat. Dies hat zur Folge, dass die entsprechenden Betreffnisse nicht zurückzuerstatten sind. Die Rückforderungsverfügung ist deshalb entsprechend zu modifizieren, was auch bei unterbliebener Beschwerdeerhebung zu erfolgen hätte (E. 3.3).
02.09.2024 5V 22 179 2024 III Nr. 7 Anfechtungsgegenstand bei Verpflichtung eines volljährigen Kindes zur Rückerstattung von Kinderrenten (E. 3.1). Wird eine Hauptrente von der IV-Stelle rückwirkend aufgehoben bzw. herabgesetzt und findet im nachfolgenden Beschwerdeverfahren durch das Kantonsgericht eine Korrektur statt, entfällt insofern die Grundlage der Verfügung, welche die Rückforderung einer zur Hauptrente akzessorisch ausgerichteten Kinderrente zum Gegenstand hat. Wurde diese ebenfalls angefochten, entfällt nachträglich das schutzwürdige Interesse der Beschwerde führenden Partei an einer gerichtlichen Beurteilung der Rückforderungsverfügung, wenn die (gesamte) Kinderrente rechtmässig bezogen wurde. Dies führt zur Gegenstandslosigkeit der Beschwerde (E. 3.2).
28.08.2024 JSD 2024 1 2024 VI Nr. 3 Ein Verkaufslokal, das Kundinnen und Kunden den Zutritt via Scannen eines QR-Codes selbständig ermöglicht und in dem Produkte in Selbstbedienung ohne Personal eingekauft werden können, ist als Verkaufsgeschäft gemäss § 3 RLG zu qualifizieren. Eine Ausnahme vom Geltungsbereich des RLG nach § 1 Absatz 2 RLG und damit von dessen Schliessungszeiten nach § 14 RLG für Ladenlokale mit Selbstbedienungskonzepten liegt nicht vor. Auch eine Ausnahmebewilligung nach § 8 Absatz 1 Buchstabe b RLG und § 16 RLG fällt vorliegend nicht in Betracht.
20.08.2024 1C 23 30 2024 I Nr. 3 Das Verfahren der Streitverkündungsklage ist zweistufig ausgestaltet. Im Zulassungsverfahren ist nur über die besonderen Voraussetzungen einer Streitverkündungsklage zu entscheiden (Art. 81 und 82 ZPO) und die allgemeinen Prozessvoraussetzungen sind erst in einem zweiten Schritt zu prüfen. Indem die Vorinstanz im Rahmen des Zulassungsverfahrens der Streitverkündungsklage nicht über die erhobene Einrede der Unzuständigkeit aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung und damit über die allgemeine Prozessvoraussetzung der örtlichen Zuständigkeit entschieden hat, hat sie Art. 82 ZPO nicht falsch angewendet.
16.07.2024 2C 23 71 2024 I Nr. 2 Anforderungen an die Einwendungen des Betreibungsschuldners im synallagmatischen Vertrag. Präzisierung der Luzerner Praxis gemäss LGVE 1993 I Nr. 34. Für die Einrede der Nichterfüllung genügt eine – allerdings nicht haltlose – Behauptung des Schuldners. Es liegt dann am Gläubiger, entweder die Haltlosigkeit der Behauptung darzulegen oder den strikten Beweis für die Erfüllung seiner Leistung zu erbringen, damit Rechtsöffnung erteilt werden kann.
18.06.2024 2K 23 12 2024 I Nr. 1 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG kommen – vorbehältlich anderer Verfahrensvorschriften des SchKG – die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung über das summarische Verfahren (Art. 248 ff. ZPO) sinngemäss zur Anwendung. Berücksichtigung einer innert erstreckter Frist eingereichten Stellungnahme des Betreibungsamtes (E. 4). Zur Glaubhaftmachung des Einsichtsinteresses nach Art. 8a SchKG. Erläuterung der Rechtsprechung und Lehre (E. 5).
06.06.2024 5V 23 229 2024 III Nr. 5 Die IV-Stelle kann auch nach Inkrafttreten der WEIV per 1. Januar 2022 über die Art des anzuordnenden Gutachtens (mono-, bi- oder polydisziplinär) nicht endgültig entscheiden. Eine entsprechende abschliessende Entscheidkompetenz lässt sich weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn und Zweck der massgebenden Bestimmungen vereinbaren. Der Verwaltungsweisung, wonach bei fehlender Zustimmung der betroffenen Person diesbezüglich keine Verfügung zu erlassen sei (KSVI Rz. 3067.1), ist die Anwendung zu versagen (E. 2). Die administrative Erstbegutachtung ist auch unter der neuen Rechtslage weiterhin im Grundsatz polydisziplinär anzulegen, um den medizinischen Sachverhalt umfassend festzustellen (E. 3).
06.06.2024 5V 23 171 2024 III Nr. 3 Die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen können im Rahmen der jährlichen Überprüfung ohne Bindung an die früher verwendeten Berechnungsfaktoren von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden ("Kalenderjahrpraxis"; E. 4). Der Verzicht auf die Nutzniessung verwirklichte sich nicht bereits mit der vertraglich vereinbarten Möglichkeit eines Verzichts, sondern erst mit der konkreten Verzichtshandlung bzw. mit der tatsächlichen Löschung der Nutzniessung (E. 6). Der Verzicht auf die Nutzniessung ist als Einkommensverzicht jährlich wiederkehrend anzurechnen (E. 7-8).
06.06.2024 5V 22 26 2024 III Nr. 4 Die Myalgische Enzphalomyelitis resp. das Chronic Fatigue Syndrom (ME/CFS; ICD-10 G93.3, ICD-11 8E49) stellt eine Krankheit im Sinn der Invalidenversicherung dar (E. 8.1). Beweisrechtlich ist eine Prüfung der Standardindikatoren vorzunehmen, wie bei einer psychischen Erkrankung, da derzeit noch keine objektivierbaren Marker für diese Erkrankung erhoben werden können (E. 9.2).
24.05.2024 7H 23 252 2024 IV Nr. 7 Die zwischen dem Gemeindeverband und den Zuschlagsempfängern im Vertrag geregelte Sammlung und Verwertung von Alttextilien wird als öffentlicher Auftrag i.S.v. Art. 8 IVöB gewertet. Demzufolge hat der Gemeindeverband die öffentlichen Aufgaben im Bereich Sammlung und Verwertung von Textilien und Schuhen zu Recht öffentlich ausgeschrieben, um diese auf Dritte zu übertragen. Die Nachhaltigkeitskriterien – darunter auch die soziale Nachhaltigkeit (vgl. Art 2 lit. a IVöB) – sind mit der neuen IVöB bei der Gewichtung verstärkt zu berücksichtigen. Mängel in der Ausschreibung, wie die Gewichtung der Kriterien, sind aber grundsätzlich sofort mittels Anfechtung gegen die Ausschreibung selbst geltend zu machen (Art. 53 IVöB).
24.05.2024 7H 22 216 Eine zeitlich befristete Wohncontainersiedlung in der Zone für öffentliche Zwecke ist zonenkonform.
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