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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Aufsichtsbehörden und Kommissionen
Abteilung:Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen
Rechtsgebiet:Beurkundungsrecht
Entscheiddatum:02.12.2011
Fallnummer:AU 11 14
LGVE:2012 I Nr. 24
Leitsatz:§ 21 Abs. 1 lit. b BeurkG; Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB. Der Beirat darf nicht eine letztwillige Verfügung für die verbeiratete Person beurkunden (Ausschliessungsgrund).
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:§ 21 Abs. 1 lit. b BeurkG; Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB. Der Beirat darf nicht eine letztwillige Verfügung für die verbeiratete Person beurkunden (Ausschliessungsgrund).



Notar X. beurkundete am 31. Oktober 2007 für Z. eine letztwillige Verfügung. Die Gemeinde Y. stellte daraufhin Anzeige bei der Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen. Diese bejahte ein Fehlverhalten des Notars X.



Aus den Erwägungen:

9. – Der Gemeinderat Y. hat am 23. Oktober 1985 für Z. eine kombinierte Mitwirkungs- und Verwaltungsbeiratschaft nach Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet. Mit Entscheid der Vormundschaftsbehörde Y. vom 6. Dezember 2006 wurde Notar X. als Beirat von Z. ernannt.



9.1. Die Mitwirkungsbeiratschaft hat zur Folge, dass die verbeiratete Person die Geschäfte gemäss Art. 395 Abs. 1 ZGB nicht ohne Mitwirkung des Beirats abschliessen kann. Die Mitwirkung besteht aus der Zustimmung.



Der Verwaltungsbeirat nach Art. 395 Abs. 2 ZGB ist bezüglich der Verwaltung des Vermögens ausschliesslicher gesetzlicher Vertreter der verbeirateten Person. Die verbeiratete Person ist von der Verwaltung ausgeschlossen; der Beirat handelt als Vermögensverwalter gültig auch ohne oder gegen den Willen der verbeirateten Person (Langenegger, Basler Komm., 4. Aufl., Art. 395 ZGB N 14).



9.2. Gemäss § 21 Abs. 1 lit. b BeurkG darf die Urkundsperson nicht amten, wenn an der Beurkundung eine Person, als deren Vertreter die Urkundsperson handelt, beteiligt oder unmittelbar interessiert ist. Gemäss Sidler (Sidler, Kurzkomm. zum luzernischen Beurkundungsgesetz, Luzern 1975, § 21 BeurkG Ziff. 4) hat der Ausdruck «Vertreter» umfassende Bedeutung. Gemeint ist beispielsweise auch der von einer Behörde bestellte Vertreter (z.B. der Vormund, aber auch der Beistand oder der Beirat, wenn ihnen die Vermögensverwaltung zukommt oder wenn sie für die betreffende Aufgabe bestellt wurden).



Auch wenn der Beirat im Bereich der letztwilligen Verfügungen keine Prüfungs- oder Mitwirkungspflichten hat, besteht für die Tätigkeit als Notar für den Verbeirateten ein Ausschliessungsgrund, da er dessen behördlich bestellter Vertreter ist. Notar X. ist deshalb im Zusammenhang mit der Beurkundung der letztwilligen Verfügung von Z. am 31. Oktober 2007 ein Fehlverhalten vorzuwerfen (…).



Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen, 2. Dezember 2011 (AU 11 14)