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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet:Arbeitslosenversicherung
Entscheiddatum:06.03.1996
Fallnummer:S 95 227
LGVE:1996 II Nr. 36
Leitsatz:Art. 8 Abs. 1 lit. f, Art. 10 Abs. 2 lit. b, Art. 11 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG; Art. 5, Art. 14 Abs. 1 AVIV. Setzt eine Versicherte durch ihre heutige Teilzeittätigkeit noch keine derart engen zeitlichen Schranken, dass das Finden einer weiteren Beschäftigung von vornherein aussichtslos erscheint, ist ihre Vermittlungsfähigkeit unter diesem Gesichtspunkt zu bejahen. Dies gilt insbesondere auch für Lehrpersonen, welche neben einer Teilzeitlehrtätigkeit eine ausserberufliche Tätigkeit suchen (Erw. 2). Qualitativ ungenügende Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle sowie die Beschränkung der Arbeitssuche auf den bisherigen Berufsbereich rechtfertigen nicht an sich schon den Schluss auf fehlende Vermittlungsbereitschaft. Erst wenn sich aus dem Verhalten einer arbeitslosen Person ergibt, dass sie zur Vornahme der gesetzlich gebotenen Arbeitsbemühungen grundsätzlich nicht bereit ist, steht Vermittlungsunfähigkeit fest (Erw. 3).
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:A arbeitet als Musiklehrerin für Querflöte an der Musikschule Z und am Konservatorium für Musik in Y. Ihr ursprüngliches Arbeitspensum von durchschnittlich 24,82 Stunden pro Woche wurde auf den 1. August 1994 infolge starken Rückgangs der Schülerzahlen an beiden Schulen auf 16,6 Wochenstunden reduziert. Am 7. November 1994 meldete sich A zur Arbeitsvermittlung und Stempelkontrolle an. Nach Rückfragen und Abklärungen überwies die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern die Sache dem Kantonalen Arbeitsamt Luzern zur Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit der Versicherten.

Mit Verfügung vom 28. Februar 1995 verneinte das Arbeitsamt die Vermittlungsfähigkeit von A ab Beginn der Stempelkontrolle am 7. November 1994. Zur Begründung wurde im wesentlichen darauf verwiesen, dass die Versicherte gemäss ihrem derzeitigen Stundenplan lediglich den Freitagnachmittag frei zur Verfügung habe. An den übrigen Wochentagen sei sie dagegen immer stundenweise als Musiklehrerin beschäftigt. Damit stehe sie dem Arbeitsmarkt in zeitlicher Hinsicht nicht genügend zur Verfügung.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie ab 7. November 1994 vermittlungsfähig sei und demzufolge Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe.

Das Arbeitsamt schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit folgender Begründung gutgeheissen:

1. - a) Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitslose vermittlungsfähig, wenn er bereit und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 115 V 436 Erw. 2a mit Hinweisen; ARV 1993/1994 S. 54 Erw. 1).

b) Vermittlungsunfähigkeit liegt unter anderem vor, wenn ein Versicherter aus persönlichen oder familiären Gründen seine Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einem Versicherten bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 115 V 436 Erw. 2a mit Hinweisen; ARV 1992 S. 73 Erw. 1a, 1991 S. 19 Erw. 2, 1990 S. 26 Erw. 1 und S. 84 Erw. 1b).

Unter dem Gesichtspunkt des Mindestarbeitsausfalles muss die einem teilweise Arbeitslosen für eine Arbeitsaufnahme zur Verfügung stehende Zeit mindestens 20% einer Vollzeitbeschäftigung betragen. Dies ergibt sich aus dem verlangten Minimum des Arbeitsausfalles (Art. 10 Abs. 2 lit. b, Art. 11 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 AVIG; Art. 5 und 14 Abs. 1 AVIV; BGE 115 V 428). Der frühere Art. 14 Abs. 1 AVIV, wonach Vermittlungsfähigkeit nur zu bejahen war, wenn ein Versicherter eine Arbeit von mindestens 50% einer Vollzeitbeschäftigung aufnehmen konnte, wurde vom Eidgenössischen Versicherungsgericht ausdrücklich als gesetzwidrig bezeichnet (BGE 115 V 431) und in der Folge vom Verordnungsgeber aufgehoben.

2. - a) Das Arbeitsamt lehnte die Vermittlungsfähigkeit der teilweise arbeitslosen Beschwerdeführerin ab, da diese lediglich den Freitagnachmittag frei zur Verfügung habe, während sie an den übrigen Wochentagen stundenweise als Musiklehrerin beschäftigt sei. Dabei stützte es sich auf den von der Beschwerdeführerin eingereichten Stundenplan, woraus hervorgeht, dass diese die Arbeit am Montag um 11.40 Uhr in Luzern, am Dienstag um 13.00 Uhr und am Mittwoch um 12.00 Uhr jeweils in Biel und am Donnerstag um 12.00 Uhr in Luzern beginnt. Freitags unterrichtet sie in Z von 9.30 bis 10.30 Uhr. Laut Stundenplan sind ferner montags bis donnerstags die Vormittagsstunden von 8 bis 11 Uhr mit «Üben und Vorbereiten» besetzt, und am Samstagvormittag findet sich der Vermerk «sehr oft Proben».

Die Beschwerdeführerin wendet ein, das Arbeitsamt interpretiere den Stundenplan falsch: Die Vormittage von Montag bis Donnerstag sowie der Freitagnachmittag und der Samstagmorgen seien frei von eigentlichen beruflichen Verpflichtungen. An diesen Halbtagen stehe die Beschwerdeführerin dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung. In der Tat ist offenkundig, dass die Vormittage, welche laut Stundenplan mit «Üben und Vorbereiten» ausgefüllt sind, im Bedarfsfall einer anderen Arbeitstätigkeit zur Verfügung stehen. Entgegen der vom Arbeitsamt vertretenen Auffassung ist es durchaus realistisch und im Lehrberuf üblich, dass die notwendigen Vorbereitungsarbeiten auf Abend- bzw. Randstunden verlegt werden und die Beschwerdeführerin sich damit Freiraum für eine zusätzliche Tätigkeit schafft. Dies belegt schon die Tatsache, dass sie noch im Schuljahr 1993/1994 ohne weiteres ein um rund 50% höheres Arbeitspensum bewältigte. Wenn nun die Beschwerdeführerin anführt, sie halte sich von Montag bis Donnerstag jeweils bis 11.00 Uhr für den Arbeitsmarkt zur Verfügung, so ist dies grundsätzlich nicht zu beanstanden. Namentlich am Dienstag ist allerdings der Arbeitsweg nach Y von rund 1½ Stunden zu berücksichtigen, da der Unterricht in Y an diesem Tag bereits um 12.00 Uhr beginnt. Einer Stelle in Luzern stünde die Beschwerdeführerin an diesem Tag daher höchstens bis 10.30 Uhr zur Verfügung. Am Freitag ist sie ab 11.00 Uhr und am Samstag - laut Angaben in der Replik - ab 12.00 Uhr verfügbar. Letzteres ist für die Beschwerdeführerin insofern von Bedeutung, als ein berufliches Engagement ausserhalb der üblichen Arbeitszeiten für eine Musiklehrerin nicht unüblich ist. Bei dieser Sachlage erweist sich die Aussage in der angefochtenen Verfügung, wonach einzig der Freitagnachmittag frei von beruflichen Verpflichtungen sei, als unzutreffend.

b) Unter den gegebenen Umständen kann die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht mit der in der angefochtenen Verfügung vertretenen Begründung verneint werden. Ihre zeitliche Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt überschreitet die Mindestgrenze von 20% eines vollen Arbeitspensums deutlich (vgl. zu dieser Voraussetzung die vorstehende Erwägung 1b). Es ist auch nicht so, dass die ihr zur Verfügung stehende Zeit derart über die Woche und tagsüber auf Randstunden verteilt ist, dass das Finden einer entsprechenden Stelle von vornherein als unrealistisch bezeichnet werden müsste. Der Beschwerdeführerin stehen - mit den genannten zeitlichen Einschränkungen - vier Halbtage in Luzern und zwei weitere Halbtage in Y oder eventuell auch in Luzern für eine weitere Beschäftigung zur Verfügung.

Das Arbeitsamt macht geltend, die Vormittage von Montag bis Donnerstag seien keine «echten» freie Halbtage, da die Beschwerdeführerin nicht bis mittags frei von beruflichen Verpflichtungen sei. In der angefochtenen Verfügung verwies es in diesem Zusammenhang auf Randziffer 74 (recte 77) des Kreisschreibens des BIGA zur Arbeitslosenentschädigung. Danach gelten teilweise arbeitslose Lehrer nach Art. 15 Abs. 1 AVIG dann als vermittlungsfähig, wenn sie wöchentlich mindestens zwei ganze oder vier halbe Arbeitstage (Vormittag oder Nachmittag, inkl. Samstagmorgen) oder einen ganzen und zwei halbe Arbeitstage uneingeschränkt dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Diese Verwaltungsweisung, welche für das Verwaltungsgericht nicht verbindlich ist, bezieht sich auf Lehrpersonen, welche in ihrem Beruf eine weitere Anstellung suchen. In vorliegendem Fall steht, wie nachfolgend gezeigt wird, aber primär eine ausserberufliche Tätigkeit im Vordergrund, weshalb sich weitere Ausführungen hiezu erübrigen. Massgebend ist einzig, dass sich die Beschwerdeführerin durch ihre heutige Teilzeittätigkeit noch keine derart enge zeitliche Schranken setzt, dass das Finden einer weiteren Beschäftigung von vornherein aussichtslos erschiene.

3. - a) Während in der angefochtenen Verfügung die Vermittlungsunfähigkeit allein mit der angeblich fehlenden Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin begründet wurde, erhebt das Arbeitsamt in der Vernehmlassung zudem den Vorwurf, die Beschwerdeführerin bemühe sich nicht um ausserberufliche Arbeit, obwohl ihr bewusst sei, dass es in ihrer Lage sehr schwierig sei, in ihrem Beruf weitere Pensen zu finden.

In diesem Zusammenhang steht unbestrittenermassen fest, dass sich die Beschwerdeführerin nie um eine ausserberufliche Arbeit beworben hat. Die Auffassung des Arbeitsamts ist insoweit zu teilen, als aus Sicht der im Arbeitslosenversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG; vgl. ARV 1982 S. 40 mit Hinweisen; Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, S. 88 f.) nicht zweifelhaft sein kann, dass die Beschwerdeführerin bei der derzeit angespannten Arbeitsmarktlage auch zur Suche ausserberuflicher Arbeit verpflichtet ist. Dass ihr, wie behauptet wird, nicht bekannt sei, in welchen Branchen sie eine Arbeitschance hätte, befreit sie von dieser Verpflichtung nicht. Von der Beschwerdeführerin wird erwartet, dass sie alle sich bietenden zumutbaren Gelegenheiten von sich aus und ohne besondere Aufforderung des Arbeitsamtes ergreift, um ihre Arbeitslosigkeit zu beenden (ARV 1981 S. 127). Dazu gehört nötigenfalls auch, dass sie, allenfalls durch Vermittlung des Arbeitsamtes, die Hilfe eines Berufsberaters in Anspruch nimmt, sich bei Stellenvermittlungsbüros nach möglichen Stellen erkundigt oder auch entsprechende, vom Arbeitsamt angebotene, persönlichkeitsorientierte Kurse besucht. Hingegen genügt es nicht, mit Hinweis auf das angeblich fehlende Wissen über mögliche berufliche Alternativen einfach untätig zu bleiben.

b) Auch wenn der Beschwerdeführerin mit Recht ungenügendes Bemühen um ausserberufliche Arbeit vorgeworfen wird, so rechtfertigt dies nicht ohne weiteres, ihr die Vermittlungsfähigkeit abzusprechen. Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich, wie gezeigt, aufgrund einer gesamthaften Würdigung der für die Anstellungschancen im Einzelfall wesentlichen objektiven und subjektiven Faktoren. Ausser dem Umfang der zur Verfügung stehenden Arbeitszeit und des in Betracht fallenden Arbeitsmarktes ist in subjektiver Hinsicht auch die Bereitschaft entscheidend, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (vgl. vorstehende Erwägung 1a). Qualitativ ungenügende Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle wie die Beschränkung der Arbeitssuche auf den bisherigen Berufsbereich rechtfertigen dabei nicht an sich schon den Schluss auf fehlende Vermittlungsbereitschaft (ARV 1992 S. 74 Erw. 1b). Die vom Gesetz vorgesehene Sanktion für fehlende oder ungenügende Arbeitsbemühungen ist in erster Linie die Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG). Erst wenn sich aus dem Verhalten eines Arbeitslosen klar ergibt, dass er zur Vornahme der gesetzlich gebotenen Arbeitsbemühungen grundsätzlich nicht bereit ist, steht Vermittlungsunfähigkeit fest. Solches Verhalten zeigt sich etwa darin, dass sich der Arbeitslose entsprechend äussert oder trotz erfolgter Einstellung in der Arbeitsbemühung wiederholt unzureichend um Arbeit bemüht (BGE 112 V 218 mit Hinweisen; ARV 1986 S. 24).

Weder aus ihrer Stellungnahme vom 16. Januar 1995 noch aus den Rechtsschriften lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nicht bereit ist, auch ausserberufliche Arbeit zu verrichten. Zwar äusserte sie sich gegenüber dem Arbeitsamt dahin, dass sie in ihrem Beruf als Querflötenlehrerin Arbeit suche. Dass sie dies ausschliesslich tun will und nicht bereit ist, ernsthaft eine Beschäftigung ausserhalb ihres Berufes zu suchen, geht aus diesen Angaben indessen nicht hervor. Nachdem die Beschwerdeführerin in der Replik angibt, zu einer flexiblen Lösung bereit zu sein und sich auch dazu bereit erklärt, einen beträchtlichen Teil ihrer Freizeit zu investieren, um ihre Arbeitslosigkeit schnellstmöglich zu beenden, und das Arbeitsamt seinerseits nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darzutun vermag, dass es an einer entsprechenden Bereitschaft der Beschwerdeführerin fehlt, muss sie bis auf weiteres als vermittlungsfähig bezeichnet werden. Sollte die Beschwerdeführerin diesbezüglich aber auch künftig keine Aktivität entfalten und sich bei der Stellensuche weiterhin auf ihren engen Berufsbereich als Musiklehrerin für Querflöte beschränken, müsste ihr die Vermittlungsfähigkeit im Rahmen einer erneuten Prüfung abgesprochen werden.

Damit ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ab 1. August 1994 grundsätzlich Anspruch hat auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Ob allenfalls eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu erfolgen hat, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dies zu prüfen, wird Sache der Arbeitslosenversicherung sein.

Die gegen dieses Urteil eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist vom Eidgenössischen Versicherungsgericht abgewiesen worden.