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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:3. Abteilung
Rechtsgebiet:Zivilprozessrecht
Entscheiddatum:20.03.2013
Fallnummer:3B 13 10
LGVE:2013 II Nr. 3
Leitsatz:Art. 83 Abs. 4 ZPO, Art. 313 Abs. 1 ZPO. Bei Tod eines Ehegatten nach Erlass des Scheidungsurteils, aber vor der Rechtskraft, bleibt das Scheidungsurteil ohne Wirkung. Die Anschlussberufung muss nicht in der gleichen Schrift wie die Berufungsantwort und auch nicht gleichzeitig erfolgen.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Gegen das Urteil des Bezirksgerichts vom 17. Dezember 2012, welches die Ehe der Parteien schied, erhob der Gesuchsteller am 24. Januar 2013 Berufung, mit welchem er den Frauenunterhaltsbeitrag und eventuell den Kinderunterhaltsbeitrag anfocht. Mit Berufungsantwort vom 13. Februar 2013 schloss die Gesuchstellerin auf Abweisung der Berufung. In der Folge verstarb diese am 5. März 2013.

Aus den Erwägungen:

2.

Zunächst stellt sich die Frage, ob die Ehe der Parteien durch den Tod der Gesuchstellerin oder durch Eintritt der (Teil-)Rechtskraft im Scheidungspunkt aufgelöst wurde.

2.1.

Parteien des Scheidungsprozesses sind notwendigerweise die beiden Ehegatten. Der Scheidungsanspruch ist ein höchstpersönliches und unvererbliches Recht. Die Ehe wird durch Scheidung erst mit Inkrafttreten der Rechtskraft des Scheidungsurteils aufgelöst. Tritt der Tod eines Ehegatten während des hängigen Scheidungsprozesses ein, so ist das Verfahren gegenstandslos geworden (Spühler/Frei-Maurer, Berner Komm., Ergänzungsband, Bern 1991, Art. 143 aZGB N 37; Gösku, in: Schweizerische Zivilprozessordnung Komm. [Hrsg. Brunner/Gasser/Schwander], Zürich 2011, Art. 83 ZPO N 21; Schwander, in: Komm. zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger], 2. Aufl. 2013, Art. 83 ZPO N 40; Frei, Basler Komm., Basel 2010, Art. 83 ZPO N 38; Gross/Zuber, Berner Komm., Bern 2012, Art. 83 ZPO N 26). Die Ehe ist durch den Tod aufgelöst und kann nicht mehr geschieden werden. Hat ein kantonales erst- oder zweitinstanzliches Gericht die Scheidung bereits ausgesprochen, tritt der Tod des Ehegatten aber vor Eintritt der Rechtskraft des Urteils ein, so kann die Rechtskraft von Bundesrechts wegen nicht mehr eintreten; das Scheidungsurteil bleibt ohne rechtliche Wirkung (LGVE 1997 I Nr. 25; BGE 91 II 81 E. 4; BGE 76 II 252, 254; Bühler/Spühler, Berner Komm., Bern 1980, Art. 143 aZGB N 37; Hegnauer/Breitschmid, Grundriss des Eherechts, 4. Aufl., Bern 2000, N 12.09 f.; Hinderling/Steck, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 4. Aufl., Zürich 1995, S. 590). Ist hingegen das Scheidungsurteil im Scheidungspunkt rechtskräftig geworden, vermag der Tod eines Ehegatten an der Rechtskraft der Scheidung nichts zu ändern (LGVE 1992 I Nr. 3).

2.2.

Das bezirksgerichtliche Scheidungsurteil vom 17. Dezember 2012 wurde den Parteien am 20. Dezember 2012 zugestellt. Aufgrund des Fristenstillstands vom 18. Dezember 2012 bis 2. Januar 2013 verlängerte sich die Berufungsfrist bis zum 1. Februar 2013. Der Gesuchsteller erhob am 23. Januar 2013 Berufung. Die Gesuchstellerin wurde mit Schreiben vom 4. Februar 2013 aufgefordert, innert 30 Tagen Berufungsantwort einzureichen. Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass sie in der Berufungsantwort Anschlussberufung erheben könne. Der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin nahm dieses Schreiben am 5. Februar 2013 entgegen. Die 30-tägige Frist lief somit am 7. März 2013 ab. Die Gesuchstellerin reichte die Berufungsantwort bereits am 13. Februar 2013 ein. Es stellt sich die Frage, ob damit die Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung abgelaufen ist oder ob diese bis am 7. März 2013 weiterlief. Diesbezüglich werden in der Lehre verschiedene Meinungen vertreten. Verschiedene Autoren sind der Ansicht, dass die Anschlussberufung nicht in der gleichen Rechtsschrift wie die Berufungsantwort und auch nicht gleichzeitig wie diese erfolgen müsse. Entscheidend sei einzig, dass eine allfällige Anschlussberufung innert der 30-tägigen Frist von Art. 312 Abs. 2 ZPO erhoben werde (Hungerbühler, in: Schweizerische Zivilprozessordnung Komm. [Hrsg. Brunner/Gasser/Schwander], Zürich 2011, Art. 313 ZPO N 11; Reetz/Hilber, in: Komm. zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger], 2. Aufl. 2013, Art. 313 ZPO N 26; Benedikt Seiler, Die Berufung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2011, N 1137 und 1467). Anderer Meinung ist Martin H. Sterchi, der gestützt auf den Wortlaut von Art. 313 Abs. 1 ZPO ("Die Gegenpartei kann in der Berufungsantwort Anschlussberufung erheben.") davon ausgeht, Berufungsantwort und Anschlussberufung könnten nur zusammen in einer einzigen Rechtsschrift erhoben werden und müssten folglich auch gleichzeitig erfolgen (Sterchi, Berner Komm., Bern 2012, Art. 313 ZPO N 9). Das Obergericht schliesst sich der Meinung der Mehrheit der Kommentatoren an, wonach Art. 313 Abs. 1 ZPO nicht dahingehend ausgelegt werden könne, dass die Berufungsantwort und die Anschlussberufung zwingend in einer einzigen Rechtsschrift erfolgen müssen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Anträge der Hauptberufung während der Berufungsfrist abgeändert werden können (Seiler, a.a.O., N 859 und 917). Analog müssen auch die Anträge der Anschlussberufung während der Dauer der Rechtsmittelfrist abgeändert oder ergänzt werden können. Es ist nicht ersichtlich, weshalb Änderungen oder Ergänzungen der Anschlussberufung in einer separaten, aber fristgemässen Eingabe zulässig sein sollten, nicht aber die Erhebung der Anschlussberufung selbst (Seiler, a.a.O., N 1467).

2.3.

Die Anschlussberufungsfrist lief somit vorliegend am 7. März 2013 ab. Dass die Gesuchstellerin bereits am 13. Februar 2013 die Berufungsantwort eingereicht hat, ändert daran nichts. Die Gesuchstellerin verstarb am 5. März 2013, d.h. noch während der Rechtsmittelfrist. Das Scheidungsurteil ist daher noch nicht in Rechtskraft bzw. Teilrechtskraft erwachsen und entfaltet in keinem Punkt rechtliche Wirkungen (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Das Scheidungsverfahren ist mit dem Tod der Gesuchstellerin gegenstandslos geworden und abzuschreiben (Art. 242 ZPO).