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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Obergericht
Abteilung:1. Abteilung
Rechtsgebiet:Zivilrecht
Entscheiddatum:07.01.2013
Fallnummer:1B 12 47
LGVE:2013 I Nr. 9
Leitsatz:Art. 58 ff. SVG. Anforderungen an einen Beweis für die Abklärung der Frage der natürlichen Kausalität aufgrund neuer wissenschaftlicher Kenntnisse.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Die Klägerin forderte aufgrund eines Unfallereignisses Schadenersatz. Das Bezirksgericht hat den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Beeinträchtigungen der Klägerin und dem Unfallereignis verneint und die Klage abgewiesen. Das Obergericht hiess die dagegen erhobene Berufung gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.

Aus den Erwägungen:

3.

Das Berufungsverfahren beschränkt sich zunächst auf die Frage, ob das Bezirksgericht den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Beeinträchtigungen der Klägerin und dem Unfallereignis zu Recht verneint hat. Ist der natürliche Kausalzusammenhang vom Bezirksgericht zu Recht verneint worden, ist die Klage abzuweisen, wenn nicht, ist die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.

Das angefochtene Urteil stützt sich in erster Linie auf ein medizinisches Gutachten, das im Rahmen des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens erstellt und im vorinstanzlichen Zivilverfahren als Beweisurkunde aufgelegt wurde. Aus diesem Gutachten folgt nach den Erwägungen des Bezirksgerichts, dass der natürliche Kausalzusammenhang zu verneinen sei. Im Sinn einer Ersatzbegründung führt das Gericht aus, zudem seien die Anforderungen an die medizinische Abklärung gemäss der in BGE 134 V 109 ff. geänderten bundesgerichtlichen Praxis vorliegend nicht erfüllt. Letzterer Gesichtspunkt ist vorab zu prüfen. Dabei ist allgemein zu beachten, dass die Frage der natürlichen Kausalität nach den identischen Kriterien zu beantworten ist, unabhängig davon, ob sie sich im Sozialversicherungsrecht oder im zivilen Haftpflichtrecht stellt (BGer-Urteil 4A_494/2009 vom 17.11.2009 E. 2).

5.

Unbestritten ist, dass die im vorliegenden Fall aktenkundigen medizinischen Abklärungen den Anforderungen in BGE 134 V 109 ff. aus dem Jahre 2008 nicht genügen. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass die ab 2003 erfolgten Abklärungen dem damaligen Stand der Medizin entsprochen haben. Das vorgenannte Urteil des Bundesgerichts äussert sich nicht zur Problematik, ob die geänderte Praxis zu den Kriterien der medizinischen Untersuchungen im Hinblick auf die Feststellung des natürlichen Kausalzusammenhangs auch für Fälle Geltung habe, die sich zeitlich vor der geänderten Praxis (also vor dem Jahr 2008) ereignet haben. Diese Frage wird hingegen im Urteil des Bundesgerichts (I. sozialrechtliche Abteilung) vom 31. März 2009 (BGer-Urteil 8C_987/2008 vom 31.3.2009) in E. 3 dahingehend beantwortet, dass eine solche Abklärung nicht nachgeholt werden könne bei einem Unfall, der Jahre zurückliege, was aber nicht dem Unfallopfer angelastet werden könne (im genannten Fall ereignete sich der Unfall im Jahre 2004). Mit andern Worten gilt nach diesem Urteil die im Jahre 2008 mit BGE 134 V 109 ff. zu Lasten des Verunfallten verschärfte Rechtsprechung nicht für einen Sachverhalt, der sich vier Jahre früher ereignet hat. Im vorliegenden Fall geht es um einen Unfall, der sich sogar fünf Jahre vor der genannten Änderung der Rechtsprechung, nämlich im Jahre 2003, ereignet hat. Diese Rechtsprechung ist vorliegend zu übernehmen, denn es wäre nicht einzusehen, warum im zivilrechtlichen Haftpflichtprozess etwas Anderes gelten soll als im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren. Das bezirksgerichtliche und beklagtische Argument der geänderten (sozialversicherungsrechtlichen) Rechtsprechung ist damit obsolet, und die Ersatzbegründung im angefochtenen Urteil entfällt. Der medizinische Fortschritt, der zur Verschärfung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezüglich der Beweisanforderungen führte, kann (unabhängig davon, ob es um ein sozialversicherungsrechtliches oder um ein zivilrechtliches Verfahren geht) zeitlich nicht zurück wirken, andernfalls das Gebot der Gerechtigkeit verletzt wäre; eine Rückwirkung würde latent nämlich jeden Anspruch von vornherein verhindern, weil die medizinischen Erkenntnisse und die damit verbundenen Anforderungen an einen Beweis dauernd der Änderung unterworfen sind und im Fall einer Verschärfung zu Lasten des Unfallopfers (vorliegend: erhöhte Anforderungen an die Abklärungen im unmittelbaren Nachgang an das Unfallereignis) der eingetretene Zeitablauf den Nachweis der Beschwerden verunmöglichen würde. Es geht somit nicht um die Frage der richtigen Auslegung einer Gesetzesbestimmung (die Anspruchsvoraussetzung des natürlichen Kausalzusammenhangs besteht unverändert), sondern um geänderte Anforderungen an einen Beweis aufgrund neuer wissenschaftlicher Kenntnisse.