Instanz: | Aufsichtsbehörden und Kommissionen |
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Abteilung: | Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte |
Rechtsgebiet: | Anwaltsrecht |
Entscheiddatum: | 21.10.2013 |
Fallnummer: | AR 13 30 |
LGVE: | 2013 V Nr. 4 |
Leitsatz: | Art. 12 lit. a und i BGFA. Mehrfache Pflichtverletzung durch einen Anwalt, der zunächst zwei Brüder in einer sie beide betreffenden Sache vertritt, und, nachdem sich die beiden nicht über das weitere Vorgehen einigen können, weitere Aufträge des einen Bruders ausführt, die entsprechenden Arbeiten den Gebrüdern in Rechnung stellt, und nicht auf Schreiben des anderen Bruders reagiert, in welchem dieser Auskunft und Rechenschaft über diese Art der Rechnungsstellung fordert. |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Entscheid: | Die Gebrüder A.X. und B.X. sind Miteigentümer eines Wasserrechtsgrundstücks. Der Disziplinarbeklagte vertrat beide Brüder in verschiedenen Verfahren betreffend dieses Grundstück. Als die Brüder sich über das weitere Vorgehen nicht mehr einigen konnten, vertrat der Disziplinarbeklagte nur noch B.X., schickte aber weiterhin Rechnungen an die Gebrüder X. In einer Anzeige an die Aufsichtsbehörde beschwerte sich A.X. über das Vorgehen des Disziplinarbeklagten. Die Aufsichtsbehörde stellte verschiedene Pflichtverletzungen des Disziplinarbeklagten fest. Aus den Erwägungen: 11.1. 11.1.1. Die an die Gebrüder X. adressierte Rechnung des Disziplinarbeklagten vom 2. November 2009 betrifft gemäss Überschrift "Rechtliche Abklärungen und Eingaben an das Verwaltungsgericht in der Zeit vom 1. Juli bis 30. Oktober 2009". Die dort aufgeführten Aufwendungen ab dem 6. Oktober 2009 betreffen offensichtlich die Anfechtung des am 1. Oktober 2009 versandten Regierungsratsentscheids Nr. xxx vom 29. September 2009. Mit den entsprechenden Arbeiten war der Disziplinarbeklagte vom Anzeigesteller unbestritten nicht beauftragt worden. Inwiefern ein Auftrag des Anzeigestellers für die übrigen in dieser Rechnung aufgeführten Arbeiten vorgelegen haben soll, ist weder dargetan noch ersichtlich. Es ist daher davon auszugehen, dass nicht die Gebrüder X. Auftraggeber der entsprechenden Aufwendungen waren, sondern einzig B.X. 11.1.2. Ebenfalls an die Gebrüder X. stellte der Disziplinarbeklagte am 15. Mai 2011 Rechnung für seine Tätigkeit bezüglich Bauvorhaben Z., vier Beschwerden an das Verwaltungsgericht in der Zeit vom 1. Dezember 2010 bis 15. Mai 2011. Auch diesbezüglich behauptet der Disziplinarbeklagte nicht, dass er diese Arbeiten auch im Auftrag des Anzeigestellers ausgeführt hat. Er macht lediglich geltend, sie hätten sich auf ein im Miteigentum des Anzeigestellers stehendes Wasserrechtsgrundstück bezogen. 11.1.3 Neben diesen vom Anzeigesteller aufgelegten Rechnungen ist in der Korrespondenz des Anzeigestellers an den Disziplinarbeklagten auch von weiteren Rechnungen an die Gebrüder X. die Rede. Mit Schreiben vom 9. April 2010 nahm der Anzeigesteller Bezug auf eine Rechnung des Disziplinarbeklagten vom 26. März 2010, die von den Gebrüdern X. bezahlt worden sei. Er forderte vom Disziplinarbeklagten Auskunft darüber, warum diese Rechnung an die Gebrüder X. ausgestellt worden und an die Zustelladresse B.X. gesandt worden sei, obwohl der Disziplinarbeklagte gemäss der telefonischen Auskunft seiner Kanzlei nicht mehr für den Anzeigesteller tätig sei. 11.1.4 In einem Schreiben vom 30. Juli 2010 nahm der Anzeigesteller neben der Rechnung vom 26. März 2010 über Fr. 4'971.-- auch Bezug auf eine Rechnung vom 17. Februar 2010 über Fr. 1'861.50 sowie eine Rechnung der kantonalen Gerichtskasse vom 26. Mai 2010 über Fr. 1'000.-- und fragte nach, wofür die letztgenannten Fr. 1'000.-- aufgewendet worden seien. Nachdem der Anzeigesteller bereits im Oktober 2009 nicht auf die Anfrage des Disziplinarbeklagten reagiert hatte, in seinem Namen Beschwerde zu führen, ist davon auszugehen, dass auch diesen Rechnungen kein Auftrag seitens des Anzeigestellers zugrunde lag. Entsprechendes wird vom Disziplinarbeklagten auch nicht behauptet. Die Rechnung der kantonalen Gerichtskasse vom 26. Mai 2010 über Fr. 1'000.--, worüber der Anzeigesteller Auskunft verlangte, korrespondiert mit dem Kostenspruch des Verwaltungsgerichts im Entscheid vom 24. März 2010 und betrifft B.X., der allein als Beschwerdeführer aufgetreten ist. Diese Rechnung dürfte denn auch an den Beschwerdeführer B.X. ausgestellt worden sein. Eine allfällige Belastung des Kontos der Gebrüder X. durch B.X. wäre eine interne Angelegenheit zwischen den Gebrüdern X. 11.2. Der Disziplinarbeklagte macht nicht geltend, dass er den Anzeigesteller nach Erlass des Regierungsratsentscheids Nr. xxx vom 29. September 2009 weiter anwaltlich vertreten hat. Die nach diesem Zeitpunkt ausgestellten Rechnungen betrafen somit offensichtlich Arbeiten, für die ihn einzig B.X. beauftragt hatte. Es betrifft dies die Rechnung vom 2. November 2009 über Fr. 4'938.80, wo auch noch telefonische Besprechungen und Briefentwürfe vor dem Regierungsratsentscheid vom 29. September 2009 aufgelistet sind, deren Zuordnung unklar ist; eine Rechnung vom 17. Februar 2010 über Fr. 1'861.-- und eine solche vom 26. März 2010 über Fr. 4'971.-- sowie die Rechnung vom 15. Mai 2011 über Fr. 2'948.40, die zu einer Zeit datiert, da der Disziplinarbeklagte gemäss eigenen Angaben ausschliesslich für B.X. tätig war. Demnach ist erstellt, dass der Disziplinarbeklagte, indem er diese Rechnungen an die Gebrüder X. ausstellte, seine Leistungen einem Dritten (d.h. dem Anzeigesteller) in Rechnung gestellt hat, zu dem kein Mandatsverhältnis (mehr) gegeben war. 11.3. Der Anwalt hat die Pflicht, in Bezug auf seine Berufsausübung für klare Verhältnisse zu sorgen. Diese Pflicht wird von der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA erfasst (BGE 130 II 87 E. 6; Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich vom 2. April 2009 E. 4.5.1; Fellmann, in: Komm. zum Anwaltsgesetz [Hrsg. Fellmann/Zindel], 2. Aufl. 2011, Art. 12 BGFA N 36). Indem sich der Disziplinarbeklagte nicht darum kümmerte, wer sein Auftraggeber war und auch in Kauf nahm, dass er unrechtmässig von einem Dritten bezahlt wurde, verletzte er seine Sorgfaltspflicht und seine Pflicht zur Schaffung klarer Verhältnisse nach Art. 12 lit. a BGFA. Der Disziplinarbeklagte kann sich nicht damit entlasten, es hätte ihn niemand auf die unkorrekte Rechnungsstellung hingewiesen. Was rechtens ist, muss der Anwalt wissen, nicht der rechtsunkundige Klient (Max. XI Nr. 97, 184). Abgesehen davon ist diese Behauptung des Disziplinarbeklagten aktenwidrig. Der Anzeigesteller hat den Disziplinarbeklagten bereits am 9. April 2010 um Klärung der Rechnungsstellung gebeten, ebenso am 30. Juli 2010 sowie am 28. Juni 2011. 12. 12.1 Der Anwalt hat dem Klienten auf Verlangen jederzeit über die Führung des Mandats und die vom ihm oder von seinen Hilfspersonen getroffenen Massnahmen Rechenschaft abzulegen (Art. 400 OR). Diese Pflicht erstreckt sich sowohl auf geforderte Einzelauskünfte wie auch auf eine eigentliche (schriftliche) Rechenschaftsablegung im Sinne eines vollständigen Geschäftsberichts. Voraussetzung ist nur, dass die gewünschten Informationen mit dem konkreten Mandat zusammenhängen. Ist mit der Führung des Mandats die Einnahme oder Ausgabe von Geld verbunden, gehört zur Rechenschaftsablegung auch eine eigentliche Rechnungslegung. Die Pflicht zur Rechnungslegung besteht unabhängig davon, ob das Mandat noch weiterbesteht oder bereits beendet ist und unabhängig davon, ob die Rechnungslegung objektiv oder nach Meinung des Anwalts tunlich, notwendig oder angebracht ist (Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 30). Bei diesen auftragsrechtlichen Pflichten zur Beantwortung von Anfragen des Klienten handelt es sich um derart wichtige Pflichten, dass sie gleichzeitig auch als sanktionsbewehrte Berufspflichten gelten müssen. Danach muss der Anwalt sämtliche Anfragen seines Klienten, und nicht etwa nur die schriftlichen, so schnell wie möglich beantworten. Er soll auch telefonische Bitten um Rückruf erfüllen. Ein Anwalt, der sich über lange Zeit weigert, eine mit wenig Aufwand verbundene Auskunft zu erteilen, zu welcher er verpflichtet ist, verletzt daher nicht nur die gebotene Höflichkeit, er verstösst auch gegen die Pflicht, den Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 30a). 12.2. Der Disziplinarbeklagte macht nicht geltend, dass er die verschiedenen Anfragen des Anzeigestellers betreffend seine Rechnungsstellung je beantwortet hätte. Dazu wäre er aber verpflichtet gewesen, nachdem er Rechnungen verschickte, die auch den Anzeigesteller betrafen. Eine Sorgfaltspflichtverletzung nach Art. 12 lit. a BGFA beging der Disziplinarbeklagte demnach auch damit, dass er dem Anzeigesteller die gewünschten Auskünfte nicht erteilt hat. Hinzu kommt, dass der Disziplinarbeklagte wegen der auch den Anzeigesteller betreffenden Rechnung aufgrund von Art. 12 lit. i BGFA verpflichtet gewesen wäre, dem Anzeigesteller detailliert Auskunft zu erteilen. Zwar besteht keine generelle Pflicht des Anwalts, in jedem Fall von sich aus detailliert Rechnung zu stellen. Indes kann der Klient jederzeit eine detaillierte Rechnung verlangen. Diese Pflicht des Anwalts, auf Verlangen detailliert Rechnung zu stellen, ergibt sich bereits aus der Rechenschaftspflicht des Beauftragten nach Art. 400 Abs. 1 OR (Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 172). Die Anfrage des Anzeigestellers hätte den Disziplinarbeklagten zur detaillierten Rechnungsstellung veranlassen müssen. Der Anwalt muss seine Rechnung so gestalten, dass der Empfänger nachvollziehen kann, wofür der Anwalt wie viel Zeit aufgewendet hat. Betreut er mehrere Fälle, hat er in der Rechnung anzugeben, auf welchen Fall sich die verrechnete Tätigkeit bezieht. Es muss klar ersichtlich sein, welche Bemühungen für welches Mandat aufgewendet worden sind. Dabei sind die einzelnen Bemühungen und die dafür aufgewendete Zeit anzugeben (Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 172a). An diesem Detailierungsgrad fehlt es den Rechnungen, so dass auch ein Verstoss gegen Art. 12. lit. i BGFA vorliegt. 13. Das Verhalten des Disziplinarbeklagten ist aber noch unter einem anderen Aspekt sorgfaltswidrig. Vertritt ein Anwalt, wie hier der Disziplinarbeklagte es ursprünglich tat, in der gleichen Angelegenheit zwei Mandanten, muss er sich stets bewusst sein, dass deren Interessen zwar im Moment gleichgerichtet sein mögen, es zwischen ihnen künftig aber jederzeit zu Unstimmigkeiten mit gegensätzlichen Standpunkten kommen kann. Er hat deshalb alles zu unterlassen, was in einem allfälligen späteren Konflikt die Stellung eines Mandanten zum Vorteil des anderen schwächen könnte. Die Beachtung dieser Regel ist Ausfluss der allgemeinen Verpflichtung des Rechtsanwalts zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung und kann im Fall ihrer Missachtung disziplinarisch als Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA geahndet werden (BGE 134 II 108 E. 4.2.3 mit zahlreichen Verweisen). Der Disziplinarbeklagte hat auch gegen diese Regel verstossen, indem er sich, als die Meinungen seiner Klienten auseinandergingen, auf die Seite des einen Klienten gegen den anderen gestellt hat. Ein solches Verhalten ist klar standeswidrig. Sobald die Interessen von gemeinsam vertretenen Klienten auseinandergehen, hat der Anwalt, will er nicht in einen Interessenkonflikt geraten, beide Mandate niederzulegen (BGE 134 II 108 E. 4.2.1). Diesem Aspekt der Mandatsführung hat der Disziplinarbeklagte offensichtlich keine Beachtung geschenkt. Selbst im vorliegenden Disziplinarverfahren bringt er vor, er habe immer im Interesse der Eigentümerschaft des Wasserrechtsgrundstücks gehandelt. Dies seien die Gebrüder X. gewesen, weshalb er seine Rechnungen an diese adressiert habe. Indes ist es nicht Sache des Disziplinarbeklagten, zu entscheiden, welches das Interesse seines (ehemaligen) Mandanten A.X. in dieser Sache war. Ob dieser sich weiter durch den Disziplinarbeklagten vertreten lassen wollte und was dessen Interessen waren, konnte allein der Anzeigesteller entscheiden. Nachdem der Disziplinarbeklagte selber darauf hinweist, die beiden Brüder hätten unterschiedliche Auffassungen gehabt, wäre es aufgrund der Pflicht zur Schaffung klarer Verhältnisse dringend notwendig gewesen, sein Rechtsverhältnis zu den beiden Brüdern zu klären. Stattdessen hat er sich auf die Seite von B.X. geschlagen und dessen Interessen als solche der Gebrüder X. ausgegeben. Dasselbe tut er, indem er geltend macht, dem Anzeigesteller seien durch die Rechnungsstellung an die Gebrüder X. keine finanziellen Nachteile entstanden, da bei einer Erbteilung der Wert auch des Wasserrechtsgrundstücks, sollte dieses B.X. zu Alleineigentum zugewiesen werden, geschätzt werde, wozu auch die Einnahmen und Ausgaben, die über das Konto der Gebrüder X. gelaufen seien, objektiv den entsprechenden Grundstücken zugeordnet würden. Mit dieser Argumentation verkennt der Disziplinarbeklagte, dass das nur dann zutreffen würde, wenn er in dieser Sache im Auftrag beider Brüder gehandelt und sich seine Bemühungen zu Gunsten ihres gemeinsamen Eigentums ausgewirkt hätten. Das ist aber gerade nicht der Fall, weshalb die Kosten, die ausschliesslich auf Wunsch von B.X. generiert wurden, auch nur diesem hätten belastet werden dürfen. Es liegt demnach auch in dieser Hinsicht eine Sorgfaltspflichtverletzung nach Art. 12 lit. a BGFA vor. |