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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Aufsichtsbehörden und Kommissionen
Abteilung:Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen
Rechtsgebiet:Beurkundungsrecht
Entscheiddatum:04.12.2014
Fallnummer:AU 14 19
LGVE:2014 V Nr. 2
Gesetzesartikel:§ 57 Abs. 1 BeurkG.
Leitsatz:Weisung der Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen betreffend Grundpfandgeschäfte.
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:Weisung der Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen betreffend Grundpfandgeschäfte

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Bei der Anmeldung von Grundpfandgeschäften mit Abänderung der Pfandsumme, Umwandlung von Grundpfandrechten und weiteren beurkundungspflichtigen Geschäften, bei denen die Grundpfandtitel bzw. die Zession bei Grundpfandverschreibungen bzw. die Übertragungserklärungen bei Registerschuldbriefen dem Grundbuchamt physisch eingereicht werden müssen, ist wie folgt vorzugehen:

1. Der Notar hat von den Urkundsparteien die Grundpfandtitel bzw. die Zession bei Grundpfandverschreibungen bzw. die Übertragungserklärungen bei Registerschuldbriefen einzufordern.

2. Gleichzeitig mit der Anmeldung des Grundpfandgeschäfts sind dem Grundbuchamt einzureichen:

a. bei Papierschuldbriefen die Grundpfandtitel (Papierinhaberschuldbriefe, Papiernamensschuldbriefe, Gülten);

b. bei Grundpfandverschreibungen die Urkunden samt Zession der dieser Pfandverschreibung zugrunde liegenden Forderung;

c. bei Registerschuldbriefen, bei denen die Gläubigerrechte übertragen werden, die schriftliche Übertragungserklärung des bisherigen Gläubigers.

3. Es wird empfohlen, in der öffentlichen Urkunde über das Grundpfandgeschäft sowie beim allenfalls vorgehenden Kaufgeschäft einen Passus einzufügen, wonach die Grundbuchanmeldung erst mit Vorliegen der Grundpfandtitel bzw. der Zession bzw. der Übertragungserklärungen vorgenommen wird.