Instanz: | Aufsichtsbehörden und Kommissionen |
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Abteilung: | Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen |
Rechtsgebiet: | Beurkundungsrecht |
Entscheiddatum: | 04.02.2015 |
Fallnummer: | AU 15 2 |
LGVE: | 2015 V Nr. 1 |
Gesetzesartikel: | § 35 BeurkG; § 14 BeurkV, § 17 BeurkV. |
Leitsatz: | Weisung betreffend Integration von Grundbuchauszügen und GRAVIS-Datenblättern bei der Anmeldung von Rechtsgeschäften des Grundstückverkehrs. |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Entscheid: | Weisung betreffend Integration von Grundbuchauszügen und GRAVIS-Datenblättern bei der Anmeldung von Rechtsgeschäften des Grundstückverkehrs ================================================================================== 1. Die Weisung vom 24. Mai 2000 betreffend Integration von Grundbuchauszügen bei der Anmeldung von Rechtsgeschäften des Grundstückverkehrs (LGVE 2000 I Nr. 31) gilt analog auch für die Integration von Datenblättern, welche mit dem Grundstückinformationssystem GRAVIS bezogen werden können. 2. Die Integration der Grundbuchauszüge als auch der GRAVIS-Datenblätter in den Rechtsgrundausweis (öffentliche Urkunde oder Parzellierungsbegehren) hat unverändert, also inklusive Deckblatt, Datum der Erstellung und sämtlichen Einträgen zu erfolgen. Ein anderes Vorgehen (u.a. Weglassen des Deckblatts mit der Datumsangabe) ist unzulässig. |