| Instanz: | Kantonsgericht |
|---|---|
| Abteilung: | 2. Abteilung |
| Rechtsgebiet: | Kindes- und Erwachsenenschutz |
| Entscheiddatum: | 21.01.2015 |
| Fallnummer: | 3H 14 117 |
| LGVE: | |
| Gesetzesartikel: | Art. 442 Abs. 1 ZGB, Art 444 ZGB, Art. 444 Abs. 1 ZGB, Art. 444 Abs. 2 ZGB, Art. 444 Abs. 3 ZGB, Art. 444 Abs. 4 ZGB, Art. 446 Abs. 1 ZGB, Art. 446 Abs. 2 ZGB. |
| Leitsatz: | Ein Gesuch um gerichtliche Klärung des Kompetenzkonflikts gestützt auf Art. 444 Abs. 4 ZGB ist substantiiert zu begründen und vollständig zu dokumentieren, so dass das angerufene Gericht ohne weitere Beweismassnahmen darüber entscheiden kann. Andernfalls ist auf das Gesuch nicht einzutreten. |
| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Für A, welcher in der Institution X in W lebt, besteht eine altrechtliche Beistandschaft. Diese wird von der KESB Z geführt. Nachdem die am Ort der Institution zuständige KESB Y das Gesuch der KESB Z um Übernahme der Massnahme abgelehnt hat, gelangte die KESB Z zur Klärung der örtlichen Zuständigkeit an das Kantonsgericht Luzern. Aus den Erwägungen: 1.1. Gemäss Art. 444 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) prüft die Erwachsenenschutzbehörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und überweist die Sache, hält sie sich für nicht zuständig, unverzüglich der Behörde, die sie als zuständig erachtet. Zweifelt sie an ihrer Zuständigkeit, pflegt sie einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt (Abs. 3). Kann im Meinungsaustausch keine Einigung erzielt werden, unterbreitet die zuerst befasste Behörde die Frage ihrer Zuständigkeit der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Abs. 4). Diese Regelung gilt sowohl auf interkantonaler Ebene als auch innerhalb der Kantone (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28.6.2006, in: BBl 2006 7076 f.; BGE 137 III 593 E. 1.2). 1.2. Vorliegend führt die KESB Z für A eine altrechtliche Beistandschaft. Damit kommt der KESB Z im hier zu beurteilenden Kontext die Stellung der zuerst befassten Behörde zu. Zuständige kantonale Beschwerdeinstanz zur Beurteilung von Entscheiden der KESB Z ist das Kantonsgericht Luzern (§ 53 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGZGB; SRL Nr. 200]). Entsprechend ist das Kantonsgericht Luzern als gerichtliche Beschwerdeinstanz im Sinn von Art. 444 Abs. 4 ZGB für die Beurteilung der vorliegenden Kompetenzstreitigkeit sachlich und örtlich zuständig (§ 59 EGZGB). 1.3. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gemäss Art. 444 Abs. 4 ZGB ist gesetzlich nicht näher umschrieben; Entsprechendes gilt für den vorgelagerten Meinungsaustausch zwischen den betroffenen Behörden. Auch den Gesetzesmaterialien lassen sich keine Hinweise dazu entnehmen (BBl 2006 7076). Sinn und Zweck der Regelung von Art. 444 ZGB ist eine einfache und rasche Klärung der Frage der Zuständigkeit. Dabei ist davon auszugehen, dass die – erstbefasste – Erwachsenenschutzbehörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen prüft (vgl. Art. 444 Abs. 1 ZGB). Sie hat den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (Art. 446 Abs. 1 ZGB), zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise (Art. 446 Abs. 2 ZGB). Die örtliche Zuständigkeit der Erwachsenenschutzbehörde richtet sich gemäss Art. 442 Abs. 1 ZGB grundsätzlich nach dem Wohnsitz der betroffenen Person; der Wohnsitz bestimmt sich nach den Regeln von Art. 23 - 26 ZGB. Ein Meinungsaustausch der betroffenen Erwachsenenschutzbehörden und die Beilegung allfälliger Differenzen hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit setzt deshalb voraus, dass die Behörden sich hinsichtlich der für die Bestimmung des Wohnsitzes wesentlichen Tatsachen, einschliesslich deren rechtliche Würdigung, auseinandersetzen. Verbleibt ein Dissens, greift Art. 444 Abs. 4 ZGB Platz. Mit Blick auf die zitierten Verfahrensgrundsätze (Art. 444 Abs. 1 und Art. 446 Abs. 1 und 2 ZGB) sowie den Gegenstand und die Funktion des Meinungsaustausches ist ein entsprechendes Gesuch um gerichtliche Klärung des Kompetenzkonflikts substantiiert zu begründen und vollständig zu dokumentieren, so dass das angerufene Gericht ohne weitere Beweismassnahmen darüber entscheiden kann. Andernfalls ist auf das Gesuch nicht einzutreten. Es liegen insofern ähnliche Verhältnisse vor, wie sie beim Verfahren zur Bereinigung von Gerichtsstandskonflikten nach Art. 40 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) zur Anwendung kommen (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BG.2014.21 vom 29.9.2014 E. 1.2 und 1.3). (…) 3.4. Die Parteien sind sich offenbar darin einig, dass es sich bei der Institution X um eine Einrichtung im Sinn von Art. 23 Abs. 1 Halbsatz 2 ZGB handelt, so dass die Sonderregelung über den Aufenthalt in einer Einrichtung zu einem Sonderzweck auf die Bestimmung des Wohnsitzes von A und damit für die Zuständigkeit der KESB zur Führung der Massnahme anwendbar ist. 3.4.1. Es ist darauf hingewiesen worden, dass A die Voraussetzungen der Sonderregelung von Art. 23 Abs. 1 Halbsatz 2 ZGB nur dann erfüllt und somit Wohnsitz begründet, wenn sein – auf Dauer angelegter – Aufenthalt aus freien Stücken, d.h. freiwillig und selbstbestimmt erfolgte, und er überdies die Einrichtung und den Aufenthaltsort frei wählte. Darüber finden sich in den Akten der gesuchstellenden KESB Z (Bericht und Schreiben des Beistands, Korrespondenz mit der KESB Y) keine Angaben. Von der KESB Z ist auch nicht abgeklärt worden, ob A mehrheitlich im Raum W persönliche Beziehungen pflegt. Die blosse Behauptung, dass A mit der Absicht dauernden Verbleibens in die Institution X gekommen und mit der Übertragung der Beistandschaft einverstanden sei, ist nicht weiter belegt und findet somit in den Akten keine Stütze. Dem Beistandsbericht vom 4. Oktober 2012 ist immerhin zu entnehmen, dass A seine Adoptivmutter in V regelmässig besucht. Für die Begründung eines Wohnsitzes ist im Übrigen Urteilsfähigkeit vorausgesetzt, wobei an diese im Bereich der Wohnsitzfrage keine strengen Anforderungen gestellt werden (BGE 137 III 593 E. 4.2 mit Hinweisen). Den Unterlagen der KESB Z ist diesbezüglich einzig zu entnehmen, dass A an einer Schizophrenie leidet und ihm ein Invaliditätsgrad von 100 % attestiert worden ist. Unter diesen Umständen ist die Aussage des Beistands, wonach A selber davon ausgehe, seinen Lebensmittelpunkt nach W verlegt zu haben, einer Überprüfung zu unterziehen. 3.4.2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Gesuch nach Art. 444 Abs. 4 ZGB vom 10. Dezember 2014 die für die von der Gesuchstellerin behauptete Wohnsitznahme in der Gemeinde W massgeblichen Tatsachen nicht substantiiert behauptet und insbesondere nicht belegt sind. Ein (Sach-)Entscheid darüber, ob die Zuständigkeit – wie behauptet – geändert hat, fällt damit aktuell ausser Betracht und die Gesuchstellerin bleibt zumindest einstweilen zuständig. Auf das Gesuch vom 10. Dezember 2014 ist somit nicht einzutreten (vgl. Erwägung 1.3). |