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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:3. Abteilung
Rechtsgebiet:Alters- und Hinterlassenenversicherung
Entscheiddatum:15.12.2014
Fallnummer:5V 14 382
LGVE:
Gesetzesartikel:Art. 10 AHVG; Art. 28bis AHVV.
Leitsatz:Der Umstand, dass eine besser bezahlte Tätigkeit zugunsten einer Stelle mit erheblich tieferem Lohn aufgegeben wurde und das neue Entgelt im Vergleich zum branchenüblichen Lohn für Vollzeitbeschäftigung konkret lediglich 25 % beträgt, ist ein Indiz dafür, dass keine "volle" Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 28bis AHVG vorliegt (E. 3.2.2.2). Die Kinderbetreuung ist kein taugliches Kriterium zur zuverlässigen Bestimmung des effektiv aufgewendeten Zeitaufwands (E. 3.3).
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:A arbeitete in den Jahren 2007 bis 2012 im Betrieb ihres Ehemannes B, der sich selbständig gemacht hatte, indem er die Einzelfirma C, Luzern, gründete. In den Jahren 2007 bis 2011 richtete ihr die C einen jährlichen Lohn von je Fr. 19'800.-- (2012: Fr. 20'875.--) aus und rechnete davon die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge bei der Ausgleichskasse Luzern ab. Im Jahr 2013 war A nicht mehr bei der C angestellt, sondern bei der D GmbH.

Die Ausgleichskasse qualifizierte die Versicherte für die Jahre 2008 bis 2011 als nicht dauernd voll erwerbstätige Person, weshalb die von ihr zu leistenden Beiträge wie die Beiträge für Nichterwerbstätige auf Grund des massgebenden Vermögens festgesetzt wurden. Mit Einschätzungsverfügungen vom 21. Oktober 2013 für die Perioden 2008 - 2011 forderte die Ausgleichskasse folgende Beiträge als Nichterwerbstätige nach: Fr. 3'350.-- (2008), Fr. 5'378.30 (2009), Fr. 4'442.30 (2010), Fr. 5'803.30 (2011).

Die gegen die Beitragsverfügungen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 3. Juni 2014 vollumfänglich ab.



Aus den Erwägungen:

1.

1.1.

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) in Verbindung mit Art. 28bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) leisten Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, die Beiträge wie Nichterwerbstätige. Im Sinn dieser Bestimmungen gelten Personen, deren Erwerbstätigkeit in zeitlicher und masslicher Hinsicht unbedeutend ist, als Nichterwerbstätige (sog. Schwergewichtsmethode; BGE 140 V 338 E. 1.1, 139 V 12 E. 4.2; Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl. 1996, N 10.1). Dies trifft – jedenfalls für Unselbständigerwerbende – einmal dann zu, wenn Erwerbstätigenbeiträge unter dem Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV liegen (Art. 10 Abs. 1 dritter Satz AHVG). Für Versicherte, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, kann der Grenzbetrag auch höher liegen (Art. 10 Abs. 1 vierter Satz AHVG; dazu Forster, AHV-Beitragsrecht, 2007, S. 59 f.; Kieser, Die Abgrenzung zwischen Erwerbs- und Nichterwerbstätigen, in: Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], 1998, S. 80). Diese Beitragspflichtigen werden nach Art. 28bis Abs. 1 AHVV nicht als Nichterwerbstätige qualifiziert, sondern diesen gleichgestellt: Nicht dauernd voll Erwerbstätige leisten Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 AHVV entsprechen (Bemessungsgrundlage: Vermögen und/oder mit 20 multiplizierter jährlicher Rentenbetrag). Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV (für das Jahr 2008: 370 Franken, für 2009/2010: 382 Franken; für 2011: 387 Franken; je Art. 2 Abs. 2 der Verordnungen 07, 09 und 11 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO [SR 831.108]) erreichen. Für das betreffende Jahr bezahlte Beiträge vom Erwerbseinkommen werden auf Verlangen angerechnet (Art. 28bis Abs. 2 in Verbindung mit Art. 30 AHVV).

1.2.

Volle Erwerbstätigkeit ("activité lucrative à plein temps", "attività lucrativa [...] esercitata [...] a tempo pieno") im Sinn von Art. 28bis Abs. 1 AHVV liegt in der Regel vor, wenn für die (selbständige oder unselbständige) Tätigkeit ein erheblicher Teil der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit aufgewendet wird. Nach der Verwaltungspraxis und Rechtsprechung gilt die Erwerbstätigkeit als nicht dauernd, die während weniger als neun Monaten im Kalenderjahr ausgeübt wird. Als nicht voll erwerbstätig gelten Versicherte, die nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig sind (BGE 140 V 338 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 115 V 161 E. 10d; BGer-Urteil H 29/06 vom 6.2.2007 E. 3.1, in: SVR 2007 AHV Nr. 16 S. 45; siehe auch Rz. 2035 und 2039 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen [WSN] in der AHV, IV und EO; Stand 1.1.2011). Bei einem Beschäftigungsumfang von weniger als der halben üblichen Arbeitszeit gilt die versicherte Person als Nichterwerbstätige, wenn zudem die Beiträge von einem allfälligen Erwerbseinkommen weniger als die Hälfte des aufgrund von Vermögen und Renteneinkommen bemessenen Beitrages für Nichterwerbstätige (Art. 28 Abs. 1 AHVV) ausmachen. Nichterwerbstätigkeit ist somit nur solange gegeben, als der mindere Zeitaufwand für die Erwerbstätigkeit nicht durch deren wirtschaftliches Rendement aufgewogen wird (BGer-Urteil 9C_545/2007 vom 9.7.2008 E. 3.2).

1.3.

Zur Beurteilung der Frage, ob volle Erwerbstätigkeit gegeben sei, ist überall dort, wo nicht (nur) eine Erwerbsabsicht verfolgt, die Tätigkeit vielmehr (auch) als gemeinnütziges Ehrenamt oder aus persönlichem Interesse versehen wird, nicht die gesamte zeitliche Inanspruchnahme massgebend; der Zeitaufwand ist vielmehr nur im Umfang seiner Erwerbsorientierung zu berücksichtigen (vgl. EVG-Urteil H 2/02 vom 16.7.2003 E. 3.2.2). Damit bei Betätigungen, denen sowohl eine ehrenamtliche (d.h. nicht erwerbliche) wie auch eine erwerbliche Motivation zugrunde liegen, von voller Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 28bis Abs. 1 AHVV ausgegangen werden kann, muss für einen Teil, der mindestens der halben üblichen Arbeitszeit entspricht, Erwerbsabsicht zum Ausdruck kommen. Dies geschieht in Form eines angemessenen Verhältnisses zwischen Leistung und Entgelt (zum Ganzen: BGE 140 V 338 E. 2.2.2 und 2.2.3).

1.4.

Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 4 Abs. 1 AHVG setzt nach konstanter Rechtsprechung die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie ein Beitragspflichtiger sich selber – subjektiv – qualifiziert. Entscheidend sind die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Die behauptete Erwerbsabsicht muss aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung (BGE 128 V 20 E. 3b; BGE 125 V 383 E. 2a; ZAK 1987 S. 417). Entsprechend dieser Legaldefinition besteht ein direkter Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit des Versicherten und dem daraus resultierenden Zufluss von geldwerten Leistungen (zum Ganzen: BGE 139 V 12 E. 4.3 mit Hinweisen).

2.

2.1.

Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin für die Jahre 2008 bis 2011 Beiträge als Nichterwerbstätige zu leisten hat. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht bemerkt (…), kommt vorliegend Art. 3 Abs. 3 AHVG nicht zum Tragen, obwohl sie in den massgebenden Jahren verheiratet war. Der Grund dafür liegt darin, dass die von ihrem Ehemann in den Jahren 2008 bis 2011 entrichteten AHV-Beiträge weniger als die doppelte Höhe des Mindestbeitrags erreichen, da seine Einzelfirma in diesen Jahren einen Verlust ausweist (vgl. Verfahren 5V 14 381). Aus der Steuererklärung 2012 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin heute getrennt von ihrem Mann lebt und als Alleinstehende für die Söhne E (…) und F (…) unterstützungspflichtig ist, für die sie Unterhaltsbeiträge erhält. Die Alimente sind als Einkommen versteuert.

2.2.

Die Ausgleichskasse stellt grundsätzlich nicht in Frage, dass die Beschwerdeführerin in den streitgegenständlichen Jahren dauernd, das heisst mindestens neun Monate im Kalenderjahr erwerbstätig war. Sie macht jedoch geltend, die Beschwerdeführerin könne nicht als voll erwerbstätig gelten, da sie nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit erwerbstätig gewesen sei. Diese Auffassung begründet sie mit der Höhe des ausgerichteten Lohns, der Betreuung der beiden Kleinkinder und der Haushaltführung. Aufgrund des dafür erforderlichen Zeitaufwands sei der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kaum mehr Zeit für eine Erwerbstätigkeit mit einem Umfang von mehr als 50 % geblieben (…).

Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass von der Höhe des Monatslohns von Fr. 1'650.-- nicht auf den zeitlichen Umfang der Tätigkeit geschlossen werden dürfe. Die Ausgleichskasse gehe von einem wenig zeitgemässen Frauenbild aus und verkenne, dass heute die Geburt eines Kindes insbesondere für gut ausgebildete Frauen keineswegs ein Grund sei, ihre Erwerbstätigkeit massiv zu reduzieren oder sogar ganz aufzugeben. Sie habe die Tätigkeit flexibel gestalten und anfallende Arbeiten dann erledigen können, wenn sie über die nötige Zeit verfügte, sei dies am Morgen früh, während des Tages, wenn die Kinder schlafen oder spät am Abend. Neben ihrer Tätigkeit habe sie zur Bewältigung des Haushalts und der Kinderbetreuung auf die Hilfe ihrer Schwiegereltern zählen können. Die Kinder seien zudem schon früh fremdbetreut worden, indem Sohn E ab 1. Juni 2008 während eines ganzen Tages pro Woche den Kinderhort G, ab dem 1. Juni 2010 sogar zwei Tage pro Woche besucht habe. Ab dem gleichen Datum sei auch F während zwei Tagen pro Woche im Kinderhort betreut worden (…).

3.

3.1.

3.1.1.

Fest steht, dass der Ehemann im Rahmen seiner Einzelfirma C der Beschwerdeführerin in den Jahren 2008 bis 2011 einen Jahreslohn von Fr. 19'800.-- bzw. Fr. 1'680.-- pro Monat bezahlt und davon die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge mit der Ausgleichskasse abgerechnet hat. Über die Tätigkeit der Beschwerdeführerin liegt weder ein schriftlicher Arbeitsvertrag noch ein Pflichtenheft vor. Dies ist für sich allein kein Nachteil, da ein Arbeitsvertrag nicht zwingend schriftlich abgeschlossen werden muss und ein eigentliches, schriftlich festgehaltenes Pflichtenheft – wie von der Beschwerdegegnerin eingefordert (…) – auch bei Arbeitsverträgen zwischen unabhängigen Parteien in vielen Fällen nicht existiert. In der Praxis dürften solche Dokumente bei Arbeitsverhältnissen zwischen Ehegatten – wie vorliegend – kaum je anzutreffen sein, sondern schon eher die Ausnahme sein denn als üblich. Das Fehlen solcher Dokumente ist sodann kein hinreichendes Indiz dafür, dass die Beschwerdeführerin in den massgebenden Jahren nicht im Betrieb ihres Ehemannes tätig war. Sie bringt vor, sie habe nicht nur sämtliche administrative Arbeiten (Korrespondenzen, Koordination von Terminen, Organisation von Anlässen und Sitzungen usw.) erledigt, sondern auch sichergestellt, dass bei der Firma stets eine Ansprechperson erreichbar war. Weiter habe sie Abklärungen im Rahmen der laufenden Projekte getätigt (…).

3.1.2.

Die Ausgleichskasse bestreitet weder konkret noch legt sie irgendwelche Unterlagen auf, die darauf schliessen liessen, dass die Beschwerdeführerin diese Arbeiten nicht persönlich ausgeübt hat. Sie macht jedoch geltend, die Tätigkeit der Beschwerdeführerin, die sie für die C ausführe, müsse "grundsätzlich nicht als Erwerbstätigkeit sondern als private Vermögensverwaltung" qualifiziert werden (…). Damit stellt sich die Ausgleichskasse in Widerspruch zu ihrer früheren Auffassung. Im Einspracheentscheid (…) hielt sie nämlich fest, der Grund, weshalb sie die Einsprecherin und heutige Beschwerdeführerin nicht als Erwerbstätige betrachten könne, liege nicht darin, dass die Tätigkeit an sich in Frage gestellt werde, sondern deren Umfang. Dem ist zuzustimmen: Ob die Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige beitragspflichtig ist, hängt entscheidend davon ab, ob sie im Rahmen der Tätigkeit bei der C "voll" erwerbstätig war oder nicht (E. 3.2, 3.4 nachstehend). Dass eine Erwerbstätigkeit (E. 1.4 vorstehend) ausgeübt wurde, hat nach der Aktenlage als erstellt zu gelten. Zum einen hat die C, wie aus dem individuellen Konto ersichtlich, in den Jahren 2007 bis 2011 einen Jahreslohn von Fr. 19'800.-- bzw. Fr. 20'875.-- (2012) ausgerichtet. Zum anderen umfasst die beschriebene Tätigkeit klarerweise typische Sekretariatsarbeiten, wie sie alltäglich in Büros in der privaten Wirtschaft oder in der öffentlichen Verwaltung verrichtet werden. Zudem handelt es sich um eine entgeltliche Arbeit, mithin eine auf die Erzielung von Einkommen gerichtete bestimmte (persönliche) Tätigkeit, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin erhöht wird. Es ist eine Tätigkeit mit Erwerbscharakter. Von privater Vermögensverwaltung kann in Bezug auf diese Tätigkeit entgegen der Meinung der Ausgleichskasse nicht gesprochen werden. Im Rahmen der oben dargelegten Verrichtungen hat die Beschwerdeführerin kein "privates Vermögen verwaltet", sondern für die Einzelfirma C allgemeine administrative Büroarbeiten erledigt. Die beiden Erwerbszweige, "Vermögensverwaltung, Immobilienberatung/Immobilienplanung" der Einzelfirma einerseits und die "kaufmännische Arbeit" der Beschwerdeführerin andererseits dürfen nicht vermischt, sondern müssen klar auseinander gehalten werden. Jede Tätigkeit ist aufgrund ihrer spezifischen Merkmale sozialversicherungsrechtlich für sich allein zu qualifizieren. Diese Trennung wie auch die Qualifikation der Arbeit der Beschwerdeführerin für die C als eine auf Erwerb ausgerichtete Tätigkeit gilt unabhängig davon, ob die Arbeit ihres Ehemannes im Rahmen der Einzelfirma als Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist oder aber als "private Vermögensverwaltung", der keine Erwerbsabsicht zukommt, wie die Ausgleichskasse annimmt (vgl. Parallelverfahren 5V 14 381). Ob und inwieweit die Beschwerdeführerin Beiträge als Nichterwerbstätige zu entrichten hat, entscheidet sich somit daran, ob sie "voll", d.h. mindestens im Umfang von 50 % erwerbstätig war (E. 1.2 und 1.3 vorstehend). Da kein Arbeitsvertrag über das Arbeitsverhältnis vorliegt, ist das innegehabte Pensum der Beschwerdeführerin letztlich anhand der konkreten Umstände bzw. in Würdigung von Indizien des vorliegenden Sachverhalts zu bestimmen. Dies ist nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden (vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5; BGer-Urteil 9C_709/2011 vom 8.6.2012 E. 3.3, je mit Hinweisen).

3.2.

3.2.1.

Die Beschwerdeführerin führt aus, obwohl die Ausgleichskasse selbst zugestehe, dass von der Höhe des Lohns nicht auf den zeitlichen Umfang der Tätigkeit geschlossen werden dürfe, erachte sie dennoch die Lohnhöhe als massgebendes Indiz für die Beurteilung des Umfangs der Erwerbstätigkeit und weise darauf hin, dass sie bis zum Zeitpunkt der Geburt des ersten Sohnes E als Direktionssekretärin mit einem monatlichen Einkommen von Fr. 5'130.-- angestellt gewesen sei. Der Stellenwechsel in die Firma ihres Ehemannes zum Zeitpunkt der Geburt des ersten Sohnes sei wohl aufgrund der Möglichkeit der Reduktion des Arbeitspensums erfolgt; andernfalls hätte sie diesen aufgrund der damit verbundenen deutlichen Reduktion des Einkommens nicht vorgenommen.

3.2.2.

3.2.2.1.

Erwerbstätigkeit setzt eine auf Erwerb gerichtete Arbeit voraus. In Sachverhalten wie dem vorliegenden, wo weder ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt noch der zeitliche Aufwand der zu verrichtenden Arbeiten klar definiert ist und zudem partnerschaftliche Verhältnisse zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin bestehen, gilt es auch zu beachten, dass die Mitarbeit der Ehefrau im Betrieb des Ehemannes mitunter aus persönlichem Interesse vorgenommen wird. Vorliegend kann offen bleiben, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin ihre Stelle als ehemalige Direktionssekretärin bei der H aufgegeben und in die Einzelfirma ihres Ehemannes gewechselt hat. Sind die Arbeitsverhältnisse nicht klar bestimmt, ist rechtsprechungsgemäss dort, wo eine Tätigkeit nicht nur aus Erwerbsabsicht, sondern beispielsweise als gemeinnütziges Ehrenamt oder aus persönlichem Interesse versehen wird, der Zeitaufwand nur im Umfang seiner Erwerbsorientierung zu berücksichtigen. Dabei muss für den Teil, der mindestens der halben üblichen Arbeitszeit entspricht, Erwerbsabsicht zum Ausdruck kommen. Dies wird in Form eines angemessenen Verhältnisses zwischen Leistung und Entgelt bemessen (E. 1.3 zuvor mit Hinweis auf BGE 140 V 338 E. 2.2.2 und 2.2.3 [BGer-Urteil 9C_845/2013 vom 29.7.2014]). Gestützt auf diesen neuesten Entscheid des Bundesgerichts ist vorliegend für die Beurteilung der Frage, ob volle Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin gegeben ist, zu prüfen, ob der Monatslohn von Fr. 1'650.-- eine angemessene Entschädigung für ein Arbeitspensum von 50 % einer kaufmännischen Angestellten ist.

3.2.2.2.

Dies ist aus folgenden Gründen zu verneinen: Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt des Stellenwechsels zz-jährig. Als ehemalige Direktionssekretärin bei der H verdiente sie zuletzt Fr. 5'130.-- im Monat. In der Regel wechselt man die bisherige Stelle nicht zu einem wesentlich tieferen Lohn, sondern mit der Absicht und Aussicht auf ein höheres Salär, aber zumindest in gleicher Höhe wie bei der letzten Anstellung. Im Vergleich zum letzten Verdienst beträgt der Monatslohn der Beschwerdeführerin von Fr. 1'650.--, den ihr der Ehemann ab 2007 ausbezahlt hat, lediglich 32 %. Das ist ein Indiz, dass das Entgelt nicht einem Pensum der üblichen Arbeitszeit für eine Bürotätigkeit entsprach. Dieser Lohnvergleich ist noch weiter zu relativieren. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin bei der H angestellt war und somit ist unklar, ob es sich beim Lohn von Fr. 5'130.-- um die Entschädigung für Voll- oder Teilzeitarbeit handelt. Sachgerecht ist aber nur der Vergleich mit dem branchenüblichen Lohn für Vollzeitbeschäftigung. Gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik 2008 (LSE) betrug der Lohn für Sekretariats- und Kanzleiarbeiten, Kategorie Frauen, Niveau 2 (Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten) Fr. 6'190.-- im Monat. Der Lohn für "andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten" betrug sogar Fr. 6'487.--. Der Wert basiert jeweils auf einer 40-Stunden-Woche. Umgerechnet auf eine übliche Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden (Bundesamt für Statistik: Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Sektor III, Kategorie N 77-82 "Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen", Total) ergibt sich unter Berücksichtigung des tieferen Wertes ein branchenüblicher Bruttolohn von gerundet Fr. 6'438.-- im Monat. Basierend auf diesem Wert, entspricht das Entgelt von Fr. 1'650.-- einem wöchentlichen Arbeitspensum von 25 %. Damit liegt keine "volle" Erwerbstätigkeit vor.

Diesen Vergleich hat sich die Beschwerdeführerin entgegenhalten zu lassen, unbesehen darum, dass es sich dabei um ein Entgelt für die Mitarbeit beim Aufbau der Firma ihres Ehemannes handelt. Zwar ist ihr beizupflichten, dass beim Aufbau einer Firma mitunter vorkommt, dass nicht marktübliche, der effektiv geleisteten Arbeit entsprechende Löhne bezahlt werden. Allerdings ist auch bekannt, dass unter nahestehenden Personen die Höhe des Lohnes flexibler gestaltet werden kann, je nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen und Interessen im Einzelfall. Aus Gründen der Rechtsgleichheit und nicht zuletzt auch um Missbräuche zu verhindern, ist es sachgerecht, den Teil der Tätigkeit mit Erwerbsabsicht am marktüblichen Lohn für die behauptete Arbeit zu messen (bereits mehrfach zitierter BGE 140 V 338 E. 2.2.3). Dies hat insbesondere auch in Konstellationen wie im vorliegenden Sachverhalt zu gelten.

3.3.

Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Ausgleichskasse gehe von einem wenig zeitgemässen Frauenbild aus und verkenne offensichtlich, dass heute die Geburt eines Kindes für einen grossen Teil der gut ausgebildeten Frauen keineswegs ein Grund sei, ihre Erwerbstätigkeit massiv zu reduzieren. Dem kann grundsätzlich zugestimmt werden. Auch die Ausgleichskasse scheint dieser Ansicht im Grund nicht zu widersprechen, fragt sich jedoch, weshalb die Beschwerdeführerin die mit dem Stellenwechsel verbundene enorme monatliche Lohneinbusse in Kauf genommen habe (…). Im Einspracheentscheid hatte sie die Annahme für ein Arbeitspensum unter 50 % insbesondere damit begründet, dass der Zeitaufwand für die Kinderbetreuung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Erwerbstätigkeit in einem über dem für die Vergleichsrechnung massgebenden Umfang (50 %) zugelassen haben dürfte (…). Wie es sich damit verhält, kann im Hinblick auf das Nachstehende (E. 3.4) offen gelassen werden. Es ist gerichtsnotorisch, dass heute – wie die Beschwerdeführerin zu Recht moniert – die Geburt eines Kindes keineswegs dazu führt, dass die Erwerbstätigkeit massiv eingeschränkt wird. Sehr oft arbeiten kaufmännisch ausgebildete Frauen auch nach der Geburt eines oder zweier Kinder weiter. In vielen Fällen wird die bisherige vollzeitliche Beschäftigung wohl reduziert. Fraglich ist nur, ob weiterhin eine Teilzeitarbeit von mindestens 50 % oder allenfalls weniger verrichtet wird. Immerhin ist auch zu bedenken, dass Betriebe in der wirtschaftlichen wie auch in der öffentlichen Verwaltung nicht selten ein Mindestzeitpensum von 50 % voraussetzen. Aus dem Umstand allein, dass die Beschwerdeführerin in den massgebenden Jahren zwei nicht schulpflichtige Kleinkinder zu betreuen hatte, lässt sich indes nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin letztlich tatsächlich gearbeitet hat, und zwar weder im Sinn ihrer Behauptung (mindestens 50 %) noch im Sinn der Annahme der Ausgleichskasse (weniger als 50 %). Das Argument ist mithin vorliegend kein taugliches Kriterium für eine zuverlässige Bestimmung des effektiv aufgewendeten Zeitaufwands.

Hieran vermag auch der Umstand, dass die Kinder teilweise fremdbetreut und während eines bzw. zweier Tage im Kinderhort untergebracht waren, nichts zu ändern. Damit wird lediglich eine Fremdbetreuung von 20 % bzw. 40 % nachgewiesen. Dass der Ehemann bei der Kinderbetreuung behilflich war, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Zwar macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe neben der Teilzeitarbeit, Kinderbetreuung und Haushaltführung auf die Unterstützung ihrer Schwiegereltern zählen dürfen. Genaue Aussagen darüber, in welchem Ausmass dies geschehen ist, fehlen gänzlich und kann somit nicht berücksichtigt werden. Dies ist im Hinblick auf die nachstehenden Erwägungen (vgl. E. 3.4) für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens weder entscheidend noch wesentlich.

3.4.

Nebst den bisherigen Erwägungen (vgl. insbesondere E. 3.2.2 zuvor) sprechen folgende Gründe gegen das Vorliegen einer vollen Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens 50 %.

Bei der C handelt es sich um einen kleinen Betrieb. Die Firma wurde im 2006 gestartet und befand sich in den ersten Jahren in der Aufbauphase. Es handelt sich um ein Familienunternehmen, das auf drei Pfeilern basiert, wie in der Präsentation auf der Homepage der Einzelfirma (…) nachgelesen werden kann. Im Rahmen dieses Familienunternehmens verwaltet der Ehemann der Beschwerdeführerin insbesondere das Vermögen seines Vaters, seiner Schwester und auch sein eigenes Vermögen. Während sich der Ehemann um den Aufbau der Kundschaft und die Abwicklung der operativen Arbeit kümmerte, war die Beschwerdeführerin für die administrativen Belange der Unternehmung zuständig (…). Von einem grossen Kundenkreis kann also nicht gesprochen werden. Zwar wird neben der Erledigung allgemeiner administrativer Arbeiten eine ganze Liste von kleineren Tätigkeiten erwähnt, die die Beschwerdeführerin möglicherweise zu erledigen hat (…). Angesichts des beschränkten Kundenkreises sind diese Tätigkeiten vernachlässigbar und fallen kaum ins Gewicht. Aufzeichnungen über den zeitlichen Umfang fehlen aber. Selbst wenn in Erwägung gezogen wird, dass die Beschwerdeführerin nebst der Erledigung sämtlicher administrativer Arbeiten, wie Korrespondenz, Koordination von Unternehmen, Organisation von Anlässen und Sitzungen usw. auch Ansprechperson der Firma war, ist angesichts der kleinen überschaubaren Verhältnisse nicht glaubhaft, dass sie in einem Umfang von mindestens 50 % für die Firma beschäftigt war. So werden in der Einsprache wie auch in der Beschwerde keine konkreten Angaben über ihre Präsenzzeiten gemacht. Es müsste aber möglich sein und dürfte erwartet werden, dass näher aufgezeigt würde, wie und während welcher genauen Zeiten das behauptete Arbeitspensum von 50 % geleistet wurde. Daran vermögen die Vorbringen über den Vorteil der flexiblen Arbeitszeitgestaltung bei der C im Gegensatz zur früheren Tätigkeit als Direktionssekretärin nichts zu ändern (Arbeit am frühen Morgen, spät am Abend usw.). Diese Argumentation steht vielmehr im Widerspruch zur Aussage der Beschwerdeführerin, für die Firma stets auch als Ansprechperson erreichbar gewesen zu sein. Sollte sie tatsächlich vorwiegend an den Randstunden – d.h. am frühen Morgen oder spät am Abend – gearbeitet haben, ist kaum nachvollziehbar, wie sie eine Präsenzzeit von 50 % aufgewendet haben soll. Kommt hinzu, dass potentielle Kunden für Vermögensverwaltung, Immobilienberatung/Immobilienplanung in der Regel eine Ansprechperson während der üblichen Bürozeiten wünschen und erwarten dürfen. Ferner ist zu beachten, dass auch ihr Ehemann im Betrieb arbeitete. Es ist davon auszugehen, dass er gerade in der Aufbauphase sich um die Kontakte mit den Kunden, wozu auch seine Hauptkunden (Vater, Schwester) gehören, kümmerte. Angesichts des sehr kleinen Kundenkreises kann letztlich die mit der Betreuung deren Vermögen angefallene administrative Tätigkeit nicht gross gewesen sein, jedenfalls nicht in einem Ausmass für eine Auslastung von 50 %.

3.5.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Kriterien für eine "volle" Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 28bis Abs. 1 AHVV und der Rechtsprechung nicht erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin hat somit für die Jahre 2008 bis 2011 Beiträge als Nichterwerbstätige nach Massgabe ihres Vermögens zu leisten.

Rein in masslicher Hinsicht blieben die dem Einspracheentscheid zugrunde liegenden Beitragsverfügungen unbestritten. Aufgrund der Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach die Beiträge als Nichterwerbstätige für die massgebenden Jahre, unter Anrechnung der bezahlten Beiträge aus Erwerbstätigkeit, nicht korrekt festgesetzt worden wären.