| Instanz: | Kantonsgericht |
|---|---|
| Abteilung: | 1. Abteilung |
| Rechtsgebiet: | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht |
| Entscheiddatum: | 09.01.2015 |
| Fallnummer: | 2C 14 99 |
| LGVE: | 2015 I Nr. 3 |
| Gesetzesartikel: | Art. 80 SchKG. |
| Leitsatz: | Beim Ausbildungsunterhalt obliegt die Beweislast für das Bestehen eines Ausbildungsverhältnisses bzw. dafür, dass ein ordentlicher Abschluss in Aussicht steht, dem zusätzlichen Unterhalt beanspruchenden Mündigen (E. 3.5). Enthält das Dispositiv eines Berufungsurteils selber keine Verpflichtung zur Leistung, sondern lediglich eine Änderung des erstinstanzlichen Urteils, ergibt sich der Rechtsöffnungstitel aus den Dispositiven des erst- und zweitinstanzlichen Urteils (E. 4). |
| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3.5. Die Gesuchstellerin rügt, der vorinstanzlichen Auffassung, wonach der Gesuchsgegner zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an die Gesuchstellerin unter der Suspensivbedingung verurteilt worden sei, dass sich die Gesuchstellerin noch in Ausbildung befinde, könne nicht gefolgt werden. Allenfalls liege eine Resolutivbedingung vor, die darin erblickt werden könne, dass die Leistungspflicht des Gesuchsgegners mit dem Abschluss der Ausbildung ende, wobei die Beweislast für den Abschluss der Ausbildung beim Gesuchsgegner liege. Der Ausbildungsnachweis der Gesuchstellerin sei sodann gerichtsnotorisch. Die Gesuchstellerin verkennt bei ihrer Argumentation, dass sie im als Rechtsöffnungstitel eingereichten Berufungsurteil des Kantonsgerichts vom 11. Juli 2013 wie auch im vorgängigen bezirksgerichtlichen Urteil darauf hingewiesen wurde, dass sie dem Gesuchsgegner jeweils eine entsprechende Immatrikulationsbestätigung sowie die Prüfungsergebnisse mitzuteilen hat. Die Beweislast für das Bestehen eines Ausbildungsverhältnisses bzw. dafür, dass ein ordentlicher Abschluss in Aussicht steht, obliegt nach Lehre und Rechtsprechung dem zusätzlichen Unterhalt beanspruchenden Mündigen (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, N 06.96 mit Verweis auf BGE 114 II 205; Hegnauer, Berner Komm., Bd. II/2/2/1, Bern 1997, Art. 289 ZGB N 60; LGVE 1991 I Nr. 43; BGer-Urteil 5A_697/2011 vom 28.11.2011 E. 2). Eine Rechtsverletzung der Vorinstanz ist somit nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hielt fest, dass sich die Gesuchstellerin trotz Bestreiten durch den Gesuchsgegner nicht zu ihrer Ausbildung geäussert habe und auch eine entsprechende Ausbildungsbestätigung nicht aufgelegt habe. Die Ausbildung der Gesuchstellerin sei auch nicht gerichtsnotorisch, da sie jederzeit abgebrochen werden könne. Die Erwägungen der Vorinstanz sind zutreffend. Eine Ausbildungsbestätigung befindet sich nicht bei den vorinstanzlichen Akten und kann aufgrund des Novenverbots auch nicht im Beschwerdeverfahren nachgereicht werden. Im Bereich der Dispositionsmaxime ist es sodann Sache der Parteien, dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Der Rechtsöffnungsrichter ist in ihrem Geltungsbereich nicht gehalten, von sich aus sämtliche Akten von etwaigen Parallelverfahren nach geeigneten Beweismitteln zu durchforsten. Wenn sich die Gesuchstellerin im Rechtsöffnungsverfahren auf Belege berufen will, welche sie bereits in einem Parallelverfahren zum Beweis eingereicht hat, hat sie diese Belege im Rechtsöffnungsbegehren zu bezeichnen und den Beizug der entsprechenden Akten zu beantragen. 4. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen. Gerichtlichen Urteilen gleichgestellt sind: gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen, vollstreckbare öffentliche Urkunden gemäss Art. 347 ff. ZPO und Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Die zulässigen Einwendungen richten sich nach Art. 81 SchKG. Das Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu prüfen. Massgebend ist aufgrund des Novenverbots im Beschwerdeverfahren immer die Aktenlage im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids (LGVE 1987 I Nr. 46). In den Vorakten befindet sich als Rechtsöffnungstitel nur das Berufungsurteil vom 11. Juli 2013, worin die erstinstanzlich festgesetzte Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners teilweise abgeändert worden war. Das Dispositiv des Berufungsurteils enthält selber jedoch keine Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen. Es ist lediglich als Ergänzung bzw. teilweise Änderung des erstinstanzlichen Urteils anzusehen. Der Rechtsöffnungstitel ergibt sich damit aus den Dispositiven des erst- und zweitinstanzlichen Urteils, es handelt sich mithin um einen zusammengesetzten Rechtsöffnungstitel. Da sich jedoch das erstinstanzliche Urteil nicht bei den Vorakten befindet, ist der Rechtsöffnungstitel unvollständig. |