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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:4. Abteilung
Rechtsgebiet:Schatzungswesen
Entscheiddatum:06.02.2015
Fallnummer:7H 13 44
LGVE:2015 IV Nr. 3
Gesetzesartikel:Art. 617 ZGB, Art. 618 ZGB; § 1 Ziff. 3 SchG; § 107 VRG.
Leitsatz:Bei erbrechtlichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer Herabsetzung im Sinn des ZGB ist keine Zuständigkeit der Dienststelle Steuern, Immobilienbewertung, zur Erstellung eines Verkehrswertgutachtens gestützt auf Art. 618 ZGB i.V.m. § 1 Ziff. 3 lit. a SchG gegeben.
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:

A hinterliess als einzige gesetzliche Erben seine beiden Enkel B und C. Mit eigenhändiger letztwilliger Verfügung setzte er zudem X und Y als Erben ein. Dem eingesetzten Erben X hatte A bereits wenige Jahre vor seinem Tod seine beiden Grundstücke veräussert. Die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Immobilienbewertung, erstellte auf Antrag der vier Erben im Hinblick auf eine allfällige Herabsetzung ein amtliches Verkehrswertgutachten im Sinn von Art. 617/618 ZGB betreffend die Verkehrswerte der beiden Grundstücke. Die seitens der eingesetzten Erben X und Y gegen diesen Schatzungsentscheid erhobene Einsprache wies die Dienststelle Steuern, Immobilienbewertung, ab. Zwischen den eingesetzten Erben X und Y und den gesetzlichen Erben B und C ist gleichzeitig ein Herabsetzungsprozess an einem Bezirksgericht hängig.

 

Aus den Erwägungen:

1.        

1.1.     

(…)

 

1.2.     

Nach § 107 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40) prüft die Behörde von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Ein Sachentscheid setzt namentlich die Zuständigkeit der angerufenen Behörde voraus (§ 107 Abs. 2 lit. a VRG). Fehlt eine Voraussetzung für den Sachentscheid, so tritt die Behörde auf die Sache der betreffenden Partei nicht ein (§ 107 Abs. 3 VRG).

 

Die formellen Gültigkeitserfordernisse – auch des vorinstanzlichen Verfahrens – sind von Amtes wegen zu prüfen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben, wenn die Vorinstanz in der Sache entschieden hat, obschon es an einer Eintretensvoraussetzung fehlte (vgl. BGE 136 V 7 E. 2 mit weiteren Hinweisen).

 

1.3.     

Nach Art. 617 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) sind Grundstücke den Erben zum Verkehrswert anzurechnen, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt. Können sich die Erben über den Anrechnungswert nicht verständigen, so wird er durch amtlich bestellte Sachverständige geschätzt (Art. 618 ZGB; Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19.12.2008, in Kraft seit 1.1.2011).

 

Gemäss § 1 Ziff. 3 lit. a des Gesetzes über die amtliche Schatzung des unbeweglichen Vermögens (SchG; SRL Nr. 626; Stand 1.6.2013, ursprüngliche und unveränderte Fassung vom 27.6.1961) wird nach diesem Gesetz der für die Erbteilung massgebende Anrechnungswert der Grundstücke (Art. 617 und 618 ZGB) ermittelt. Gegen den Entscheid der Schatzungsbehörde ist die Einsprache und gegen den Einspracheentscheid die Beschwerde an das Kantonsgericht zulässig (§ 42 Abs. 1 SchG).

 

2.        

2.1.     

Der Sache nach geht es in Art. 617 und 618 ZGB um den Wert von Grundstücken, welcher für die Erbteilung massgeblich ist. Dies ergibt sich nebst dem Wortlaut der genannten Artikel einerseits aus ihrer systematischen Einordnung im Gesetz (Siebenzehnter Titel: Die Teilung der Erbschaft, Zweiter Abschnitt: Die Teilungsart), sowie aus den dazugehörigen Marginalien (IV. Grundstücke, 1. Übernahme, a. Anrechnungswert [Art. 617 ZGB], b. Schatzungsverfahren [Art. 618 ZGB]). Der Hauptanwendungsbereich von Art. 618 ZGB liegt damit im Erbteilungsprozess (Wolf/Eggel, Berner Komm., Art. 602-619 ZGB, Bern 2014, Art. 618 ZGB N 8).

 

2.2.     

Zuwendungen unter Lebenden werden insoweit zum Vermögen hinzugerechnet, als sie der Herabsetzungsklage unterstellt sind (Art. 475 ZGB). Der Herabsetzung unterliegen unter anderem Schenkungen, die der Erblasser während der letzten fünf Jahre vor seinem Tode ausgerichtet hat, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke (Art. 527 Ziff. 3 ZGB). Die Hinzurechnung solcher lebzeitiger Zuwendungen i.S.v. Art. 475 ZGB erfolgt bloss zwecks Berechnung der Pflichtteile, zur Feststellung der Berechnungsmasse, nicht zur Feststellung des Nachlasses und der nicht pflichtteilsgeschützten Erbteile. Diese sind Quoten des effektiven Nachlasses; diejenigen Vermögenswerte, über die der Erblasser zu Lebzeiten verfügt hat, fallen nicht in seinen Nachlass, womit sie bei der Berechnung der nicht pflichtteilsgeschützten Erbteile ausser Acht zu lassen sind (Staehelin, Basler Komm., 4. Aufl. 2011, Art. 475 ZGB N 2).

 

Hat sich der Erblasser in zulässiger Weise einer Sache entäussert, so befindet sich diese nicht mehr in seinem Eigentum. Ein nach seinem Tod ergangenes Herabsetzungsurteil ändert daran nichts. Es bewirkt lediglich die Pflicht zur Rückerstattung eines bestimmten Werts und nicht etwa den Rückfall der Sache selbst an den Klageberechtigten. Bei der Quotenmethode ist Gegenstand der unentgeltlichen Zuwendung nur eine Quote der gemischt gegebenen Sache. Die restliche Quote ist dem Empfänger entgeltlich und voll zugekommen und muss von ihm nicht mehr herausgegeben werden (BGE 98 II 352 E. 6; Staehelin, a.a.O., Art. 475 ZGB N 8).

 

Im vorliegenden Fall befanden sich die Grundstücke zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht mehr in seinem Eigentum (Verkauf in den Jahren 2006 und 2008), sodass sie nicht in die Erbmasse fallen und damit nicht Gegenstand der Erbteilung sind. Die gesetzlichen Erben haben denn auch keine Klage auf Erbteilung, sondern eine Herabsetzungsklage gegen die aktuellen Eigentümer und eingesetzten Erben vor dem Bezirksgericht Willisau anhängig gemacht. Da es sich bei einer unter dem Verkehrswert erfolgten Veräusserung der Grundstücke Nrn. x und y, GB Z, – wenn überhaupt – um eine gemischte Schenkung handelt, besteht für die Erben keine Möglichkeit, die Grundstücke in die Erbmasse zu ziehen.

 

2.3.     

Angesichts dieser Tatsachen- und Rechtslage ist zu prüfen, ob überhaupt ein Anwendungsfall der Anrechnungswertermittlung im Sinn von Art. 618 ZGB vorliegt. Um ein Erbteilungsverfahren, Hauptanwendungsfall von Art. 618 ZGB, kann es sich bei der zivilrechtlichen Streitigkeit zwischen den Erben schon deshalb nicht handeln, weil sich die Grundstücke – wie dargelegt – nicht in der Erbmasse befinden. Vielmehr geht es um eine allfällige Herabsetzung einer Zuwendung unter Lebenden (Erblasser an aktuellen Eigentümer), weshalb Art. 618 ZGB jedenfalls nach seinem Wortlaut nicht zur Anwendung gelangen kann.

 

2.4.     

In BGE 95 I 111 E. 4 hielt das Bundesgericht zur Anwendung von Art. 618 ZGB fest, es sei zu beachten, dass diese Bestimmung nur für die Erbteilung gelte und nicht für die Auflösung anderer Gemeinschaften und dass das Schatzungsverfahren, wie schon in BGE 66 II 241 entschieden, sogar nur dann Platz greife, wenn ein Erbe die Zuweisung einer Liegenschaft aufgrund eines ihm den Miterben gegenüber zustehenden Vorrechts beanspruchen könne. Art. 618 ZGB sei ferner nicht anwendbar, wenn allein eine Rechtsfrage streitig sei.

 

Zwar wurde diese Praxis des Bundesgerichts teilweise kritisiert, jedoch nicht überholt (Druey, Die erbrechtliche Teilung, in: Druey/Breitschmid, Praktische Probleme der Erbteilung, Bern 1997, S. 39). Demnach kommt Art. 618 ZGB nur zur Anwendung, wenn durch Teilungsvorschrift (Art. 608 ZGB) oder Gesetz (z.B. nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht [BGBB; SR 211.412.11] oder Art. 612a ZGB) die Liegenschaft einem Erben zugewiesen wurde (Druey, a.a.O., S. 39). Soweit ersichtlich, erachtet einzig Piotet diese Praxis als nicht gerechtfertigt und befindet Art. 618 ZGB nur dann als nicht anwendbar, wenn das Grundstück zwecks Teilung verkauft werde (Piotet, Schweizerisches Privatrecht, Bd. IV/2, Basel und Stuttgart 1981, S. 856 f.).

 

So erwog auch der Regierungsrat des Kantons Bern, dass es sich bei der Frage, ob in der lebzeitigen Veräusserung der Grundstücke an einen Erben um eine der Herabsetzungsklage unterliegende gemischte Schenkung liege, im Zivilprozess zu entscheiden sei und die Frage, ob Leistung und Gegenleistung des Kaufvertrags zum Zeitpunkt des Abschlusses als gleichwertig zu erachten seien oder ob ein gewichtiges Missverhältnis bestehe, durch den Richter zu prüfen sei. Für die Vornahme der fachkundigen Schätzung der Liegenschaft im Zeitpunkt der Veräusserung sehe das ZGB keine besonderen Sachverständigen vor und auch die Schätzungsverordnung räume der Gültschätzungskommission in dieser Hinsicht keinerlei Kompetenzen ein. Eine Schätzung in diesem Sinn könne daher nur als zivilprozessuales Beweismittel, als Sachverständigengutachten oder Expertise, qualifiziert werden. Dies habe zur Folge, dass der vorgesehenen Schätzung sowie weiteren durch die Schätzungskommission in Aussicht genommenen Vorkehren weder Verfügungscharakter noch Rechtskraft zukäme und daher kein Beschwerderecht an den Regierungsrat bestehe, weshalb darauf nicht eingetreten werde (Entscheid des Regierungsrats des Kantons Bern Nr. 2495 vom 29.6.1983, in: BVR 1983 S. 289 ff., S. 292).

 

In einem weiteren Entscheid kam der Regierungsrat des Kantons Bern zum Ergebnis, dass die amtliche Schatzung nicht möglich sei für die Vornahme von Schätzungen von Liegenschaften, die zu Lebzeiten des Erblassers auf Rechnung zukünftiger Erbschaft von den heutigen Erben erworben worden seien. Dies sei selbst dann nicht möglich, wenn die Zuweisung der Ausgleichungspflicht unterliege. Die Liegenschaft sei in einem solchen Fall bereits an die Erben zugeteilt und gehöre daher nicht mehr zum Nachlass des Erblassers (Entscheid des Regierungsrats des Kantons Bern Nr. 151 vom 11.1.1989, in: BN 1990 S. 116 f.).

 

2.5.     

Nebst der Berücksichtigung seines eingeschränkten Anwendungsbereichs ist das Gutachten nach Art. 618 ZGB auch im Kontext der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) zu betrachten (Wolf/Eggel, a.a.O., Art. 618 ZGB N 23). Die Einschränkungen gemäss der angeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben mit deren Einführung auf den 1. Januar 2011 (Inkrafttreten) an Bedeutung verloren, weil aufgrund des Prozessrechts regelmässig Gutachten eingeholt werden (Wolf/Eggel, a.a.O., Art. 618 ZGB N 7). Bis zum Inkrafttreten der ZPO lautete Art. 618 ZGB wie folgt: "Können sich die Erben über den Anrechnungswert nicht verständigen, so wird er durch amtlich bestellte Sachverständige endgültig festgestellt." Mit der Streichung des Worts "endgültig" im Wortlaut von Art. 618 ZGB in der heute massgeblichen Fassung im Zusammenhang mit der Einführung der ZPO wird klargestellt, dass es sich im Rahmen von Art. 618 ZGB um ein gewöhnliches Gutachten handelt, welches der freien richterlichen Beweiswürdigung unterliegt (Wolf/Eggel, a.a.O., Art. 618 ZGB N 18 und 21).

 

Eine Bindung des Zivilrichters in seiner bundesgesetzlichen Befugnis und Pflicht zur freien Beweiswürdigung durch ein selbst höchstrichterlich bestätigtes amtliches Schätzungsergebnis ist aufgrund dieser Ausführungen ausgeschlossen.

 

Damit geht aber einher, dass es dem kantonalen Recht verwehrt sein muss, ein zum hängigen Zivilprozess paralleles verwaltungsrechtliches Schatzungsverfahren mit zugehörigem Rechtsmittelzug vorzusehen, um einen Grundstückswert zu ermitteln und zu überprüfen. Denn damit stünden den Herabsetzungsparteien zwei komplette Rechtsmittelwege zur Klärung derselben, nach geltendem Zivilrecht aber allein zivilprozessual massgeblichen Sachfrage zur Verfügung. Eine solche Verfahrensordnung würde einen Verstoss gegen das Rechtskraftprinzip bedeuten. Das Rechtskraftprinzip wird im öffentlich-rechtlichen Staatshaftungsverfahren konkretisiert durch das Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes. Demnach kann die Rechtsmässigkeit rechtskräftig gewordener Entscheidungen nicht nochmals überprüft werden (vgl. BGer-Urteile 2C_960/2013 vom 28.10.2014 E. 3.3.2 und 2C_698/2014 vom 17.10.2014 E. 2). Im Zivilprozess wird die Einmaligkeit des staatlichen Rechtsschutzes durch den Grundsatz "ne bis in idem" konkretisiert, wonach die gleiche Sache einerseits nicht an mehreren Gerichten gleichzeitig hängig gemacht werden kann und es sich andererseits nicht um eine bereits abgeurteilte Sache handeln darf (Brändli, Prozessökonomie im schweizerischen Recht, Bern 2013, Rz. 312).

 

Gegen dieses, vorliegend jedenfalls entsprechend zu berücksichtigende Prinzip würde es indessen verstossen, wenn ein Verwaltungsverfahren inklusive Rechtsmittelverfahren zu Gebot stünde, dessen inhaltliches Ergebnis im Zivilverfahren gerade keine Rechtskraftwirkung entfalten dürfte.

 

2.6.     

Die Dienststelle Steuern, Immobilienbewertung, erachtet vorliegend eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung als angezeigt. Die Höhe des Anrechnungswerts einer vom Erblasser einem Erben lebzeitig zugewendeten Liegenschaft beeinflusse stets das Ergebnis der Erbteilung. Bei einer engen Auslegung stünde es im Belieben des ausgleichungspflichtigen Erben, ob er sich mittels Einwerfung der lebzeitig erhaltenen Liegenschaft in natura in den Nachlass dem Bewertungsverfahren nach § 1 Ziff. 3 lit. a SchG unterstellen oder die Festlegung des Anrechnungswerts dem Zivilrichter überantworten wolle, was kaum der Absicht des Gesetzgebers entspreche.

 

Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (Methodenpluralismus). Dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrundeliegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, den Sinn der Norm zu erkennen. Vom Wortlaut darf abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass dieser nicht den wahren Sinn der Regelung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus Sinn und Zweck der Norm oder aus ihrem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben (BGE 137 III 217 E. 2.4.1).

 

Bei der ZPO und Art. 618 ZGB in der heute geltenden Fassung handelt es sich um junge Gesetzgebung (Inkrafttreten per 1.1.2011). Mit der Streichung des Worts "endgültig" in Art. 618 ZGB hat der Gesetzgeber die Auswirkungen der Einführung der neuen Prozessbestimmungen berücksichtigt. Wäre Art. 618 ZGB entsprechend der Ansicht der Dienststelle Steuern extensiv auszulegen, hätte der Gesetzgeber die Möglichkeit gehabt, dieser Auslegung im Zusammenhang mit der vorzunehmenden Anpassung an die ZPO Rechnung zu tragen. Zudem sind die Vorbringen der Dienststelle Steuern betreffend die Wahlmöglichkeit der Erben im Ausgleichungsfall vorliegend unbehelflich, da es sich gerade nicht um eine Ausgleichung, sondern um eine Herabsetzung handelt, welche gemäss der Quotenmethode lediglich die Pflicht zur Rückerstattung eines bestimmten Werts und nicht den Rückfall der Sache selbst bewirken kann. Wie es sich im Ausgleichungsfall verhält, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es bestehen keine triftigen Gründe, vom klaren Wortlaut abzuweichen und Art. 618 ZGB, in der hier massgeblichen Fassung, eine darüber hinausgehende Bedeutung beizumessen.

 

2.7.     

Anzufügen bleibt jedoch, dass sich Art. 618 ZGB und die erwähnte Rechtsprechung nur auf amtlich bestellte Schätzer beziehen. Auf die durch eine Partei im Rahmen der freien, privaten Erbteilung selbst beigezogene Sachverständige ist die Bestimmung und sind damit die vorstehenden Ausführungen nicht anwendbar. Von den Erben privat eingeholte Gutachten sind zulässig (Wolf/Eggel, a.a.O., Art. 618 ZGB N 5 und 24). Vorliegend geht es aber gerade nicht um eine ausserprozessuale, private Erbteilung, sondern um einen beim Zivilgericht hängigen Herabsetzungsklagefall.

 

3.        

Im Licht dieser Ausführungen haben demnach die gesetzlichen Erben für eine allfällige Herabsetzung im gewöhnlichen Zivilprozess gegen den Zuwendungsempfänger vorzugehen, wie dies mit Klage vom 7. Januar 2013 auch bereits erfolgt ist, mit der Folge, dass gegebenenfalls ein Gutachten betreffend den Verkehrswert nach den Bestimmungen der ZPO in Auftrag zu geben ist, welches der freien richterlichen Beweiswürdigung unterliegt.

 

Im vorliegenden Fall wurde demnach zu Unrecht ein Schatzungsverfahren nach Art. 618 ZGB i.V.m. § 1 Ziff. 3 lit. a SchG durchgeführt und der angefochtene Einspracheentscheid erging, ohne dass die Vorinstanz sachlich zuständig war. Damit fehlte es im vorinstanzlichen Verfahren an einer Sachurteilsvoraussetzung. Zwar liegt damit kein offenkundiger Mangel vor, welcher zur Nichtigkeit führen würde (Evidenztheorie, vgl. BGE 132 II 21 E. 3.1). Die fehlende sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz ist jedoch von Amtes wegen zu beachten und führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 73).

 

Gemäss § 117 Abs. 1 VRG verpflichtet die Einsprache im Sinn dieses Gesetzes die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde, ihren angefochtenen Entscheid zu überprüfen und nochmals über die Sache zu entscheiden. Mit der Aufhebung des Einspracheentscheids fällt der Entscheid in der Sache dahin. Mit andern Worten, der Schatzungsentscheid besteht nicht mehr. Die Schatzung der Vorinstanz verliert damit einzig ihren hoheitlichen Charakter. Es steht den Parteien im Zivilprozess frei, die Liegenschaftenbewertungen als Beweismittel einzubringen. Sie unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung.

 

Nach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid vom 18. Juni 2013 in teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Antrag 1) aufzuheben. (…)