Instanz: | Kantonsgericht |
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Abteilung: | 1. Abteilung |
Rechtsgebiet: | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht |
Entscheiddatum: | 24.08.2015 |
Fallnummer: | 1B 15 16 |
LGVE: | 2015 I Nr. 11 |
Gesetzesartikel: | Art. 250 Abs. 1 SchKG; Art. 145 Abs. 4 ZPO. |
Leitsatz: | Der Vorbehalt in Art. 145 Abs. 4 ZPO ist nicht umfassend zu verstehen. Er gilt nicht für die vom SchKG in das Betreibungsverfahren einbezogenen materiell-rechtlichen Streitigkeiten und für betreibungsrechtliche Streitigkeiten mit materiell-rechtlichem Hintergrund. |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Entscheid: | In einem Kollokationsprozess hatte das Kantonsgericht die Rechtsfrage zu entscheiden, ob bei der Kollokationsklage ausschliesslich die Fristenbestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) zur Anwendung gelangen oder ob die Gerichtsferien nach Art. 145 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) für die Fristberechnung im Zusammenhang mit der Einreichung einer Kollokationsklage nach Art. 250 SchKG massgebend sind. Die Vorinstanz erwog, der Vorbehalt in Art. 145 Abs. 4 ZPO sei umfassend zu verstehen, sodass allein die Fristenbestimmungen des SchKG massgebend seien. Das Kantonsgericht schützte die gegenteilige Auffassung der Klägerin.
Aus den Erwägungen: 5.3. Eine Durchsicht der Fachliteratur ergibt folgendes Bild:
Den Standpunkt der Vorinstanz vertreten namentlich Francis Nordmann (Basler Komm., 2. Aufl. 2013, Art. 31 SchKG N 19), Dieter Hierholzer (Basler Komm., 2. Aufl. 2013, Art. 250 SchKG N 45), Urs H. Hoffmann-Nowotny (in: Schweizerische Zivilprozessordnung [Hrsg. Oberhammer/Domej/Haas], 2. Aufl. 2014, Art. 145 ZPO N 10), Samuel Marbacher (in: Schweizerische Zivilprozessordnung [Hrsg. Baker & McKenzie], Bern 2010, Art. 145 ZPO N 9), Thomas Sprecher (in: Kurzkomm. SchKG [Hrsg. Hunkeler], 2. Aufl. 2014, Art. 250 SchKG N 25), Wolfgang Ernst und Serafin Oberholzer (Fristen und Fristberechnung gemäss Zivilprozessordnung, Zürich 2013, S. 7), Dominik Milani (Die Behandlung der konkursrechtlichen Kollokationsklage im vereinfachten Verfahren, Zürich 2011, N 397) und vermutlich auch Spühler/Dolge/Gehri (Schweizerisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl. Bern 2010, § 41 N 139).
Den Standpunkt der Klägerin vertreten namentlich Nina J. Frei (Berner Komm., Bern 2012, Art. 145 ZPO N 20), Dominik Vock und Danièle Müller (SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, Zürich 2012, § 28 Ziff. 7 S. 267), Barbara Merz (in: Schweizerische Zivilprozessordnung Komm. [Hrsg. Brunner/Gasser/Schwander], Zürich 2011, Art. 145 ZPO N 3), Dominik Gasser und Brigitte Rickli (Schweizerische Zivilprozessordnung Kurzkomm., 2. Aufl. 2014, Art. 146 ZPO N 3) und Adrian Staehelin (in: Komm. zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger], 2. Aufl. 2013, Art. 145 ZPO N 7).
6.1. Das Zivilprozessrecht war bis zur Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 Sache der Kantone. Die Vereinheitlichung des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts im Jahr 1892 machte es indes notwendig, den Kantonen konkrete Vorgaben für den kantonalen Zivilprozess zu machen. Bis zur Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung bestimmte Art. 250 Abs. 3 SchKG, dass der Kollokationsprozess im beschleunigten Verfahren durchzuführen sei. Was darunter zu verstehen war, regelte Art. 25 Ziff. 1 SchKG. Diese Bestimmung verpflichtete die Kantone, Prozessbestimmungen zu erlassen (vgl. Botschaft 06.062 zur ZPO, BBl 2006 S. 7234). Für Streitsachen, welche im beschleunigten Verfahren zu behandeln waren, mussten die Kantone dieses Verfahren so einrichten, dass die Parteien auf kurz bemessenen Termin geladen und die Prozesse binnen sechs Monaten seit Anhebung der Klage durch Haupturteil der letzten kantonalen Instanz erledigt werden konnten. Die Luzerner Zivilprozessordnung aus dem Jahr 1913 sah ein beschleunigtes Verfahren vor (§ 327 aZPO 1913), die neue Luzerner ZPO aus dem Jahr 1994 dagegen nicht mehr. Soweit das Bundesrecht ein beschleunigtes Verfahren vorschrieb, kam der einfache Prozess zur Anwendung (§ 220 lit. a aZPO 1994). Sowohl in der Luzerner ZPO 1913 wie auch in der Luzerner ZPO 1994 kamen dabei die Ferienbestimmungen grundsätzlich zur Anwendung. In dringenden Fällen konnte der Richter allerdings auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen die Ferienbestimmungen aufheben (§ 82 Abs. 4 aZPO 1913; § 223 Abs. 2 aZPO 1994).
Mit der neuen Schweizerischen Zivilprozessordnung sollte nicht nur das Prozessrecht vereinheitlicht werden. Von zentraler Bedeutung war auch die Abstimmung der neuen ZPO mit der übrigen Bundesgesetzgebung. Das materielle Recht sollte vom Prozessrecht möglichst befreit werden; dieses sollte – nach dem Kodifikationsprinzip – grundsätzlich in die ZPO überführt werden. Abzustimmen war die neue ZPO jedoch auch mit den anderen – alten und neuen – Verfahrensordnungen des Bundes (SchKG, Bundesgesetz über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110], Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Das Gerichtsstandsgesetz (alt SR 272) wurde in die Prozessordnung integriert (vgl. Botschaft 06.062 zur ZPO, BBl 2006 S. 7237). Diesen Zielsetzungen entsprechend hält Art. 1 lit. c ZPO fest, dass die Zivilprozessordnung auch das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts regelt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Streit zivilrechtlicher oder lediglich betreibungsrechtlicher Natur ist. Ebenso wenig ist relevant, ob ein ordentliches Verfahren (z.B. Aberkennungsklage oder Kollokationsprozess) oder nur ein summarisches Verfahren (z.B. provisorische Rechtsöffnung oder Arrest) durchzuführen ist. Auch einseitige Anordnungen des Gerichts, wie die Konkurseröffnung, sind nach den Regeln der ZPO zu erlassen. Hingegen stehen Verfügungen der Vollstreckungsorgane (insbesondere der Betreibungs- und Konkursämter) sowie die betreibungsrechtliche Beschwerde ausserhalb der ZPO. Sie unterstehen – wie nach bisherigem Recht – dem kantonalen Verwaltungsrecht (Berger, Berner Komm., Bern 2011, Art. 1 N 39; Sutter-Somm/Klingler, in: Komm. zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger], 2. Aufl. 2013, Art. 1 ZPO N 8; Botschaft 06.062 zur ZPO, BBl 2006 S. 7258). Immer wenn im Anwendungsbereich der ZPO (Art. 1 lit. c ZPO) zugunsten des SchKG eine Ausnahme gemacht werden soll, wird dies in der ZPO ausdrücklich erwähnt, i.d.R. indem die Bestimmungen des SchKG vorbehalten werden (Art. 46, 47 Abs. 2 lit. c, 63 Abs. 3, 68 Abs. 2 lit. c, 145 Abs. 4, 198 lit. e, 251, 269 lit. a, 270 Abs. 1, 309 lit. b, 327a Abs. 2 und 335 ZPO). So werden die örtlichen Zuständigkeiten nach der ZPO für Klagen nach dem SchKG nur verdrängt, wenn das SchKG für seine Klagen einen Gerichtsstand statuiert. Hinsichtlich der Fristbestimmungen gab es eine Anpassung beim SchKG und einen Vorbehalt in der ZPO. Für die Berechnung, die Einhaltung und den Lauf der Fristen gelten nun die Bestimmungen der ZPO, sofern das SchKG nichts anderes bestimmt (Art. 31 SchKG), und beim Fristenstillstand nach ZPO bleiben die Bestimmungen des SchKG über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand vorbehalten (Art. 145 Abs. 4 ZPO).
Umstritten ist die Tragweite des Vorbehalts in Art. 145 Abs. 4 ZPO. Die eine Lehrmeinung und mit ihr die Vorinstanz stellen sich auf den Standpunkt, der Vorbehalt bzw. die Rückverweisung auf das SchKG (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 145 Abs. 4 ZPO) sei umfassend zu verstehen. Namentlich solle den vollstreckungsrechtlichen Besonderheiten Rechnung getragen werden; die Regelung der Betreibungsferien gehe als lex specialis jener der Gerichtsferien vor. Auf die Kollokationsklage nach Art. 250 SchKG bezogen heisse dies, dass der zivilprozessuale Fristenstillstand auch nach Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung keinen Einfluss auf die Berechnung der 20-tägigen Frist zur Klageeinreichung habe. Massgebend seien grundsätzlich allein die Fristen-Bestimmungen des SchKG.
Letztere Auffassung deckt sich mit den Zielen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Konzentration und Vereinheitlichung des Prozessrechts) und den notwendigen Abstimmungen und Rücksichtnahmen auf die Besonderheiten des SchKG am ehesten und verdient den Vorzug. Liegt eine gerichtliche Angelegenheit des SchKG vor (Art. 1 lit. c ZPO) ist vorab zu prüfen, ob das SchKG für diese Angelegenheit hinsichtlich der Betreibungsferien und des Rechtsstillstands besondere Bestimmungen vorsieht. Dabei ist zu beachten, dass die Vorschriften über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand nur für Betreibungshandlungen gilt. Eine Betreibungshandlung im Sinne von Art. 56 SchKG liegt im Allgemeinen nur vor, wenn eine Amtshandlung der hierfür zuständigen Behörde den Betreibenden seinem Ziel näherbringt und in die Rechtsstellung des Betriebenen eingreift (BGer-Urteil 5A_448/2011 vom 31.10.2011 E. 2.5). Da die Vorschriften über die Betreibungsferien auf dem Gedanken beruhen, dass der Schuldner während bestimmter Zeiten der Sorge um gegen ihn gerichtete Betreibungen enthoben sein soll, kommen die Vorschriften über die Betreibungsferien im Konkurs nicht zur Anwendung (BGE 96 III 74 E. 1), ebenso wenig im Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Art. 317 ff. SchKG), da dort die Art. 244 - 251 SchKG sinngemäss gelten (Art. 321 SchKG). Damit fällt die Kollokationsklage nach Art. 250 SchKG nicht unter die Bestimmungen des SchKG über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand. Nachdem die Ausnahmebestimmung von Art. 145 Abs. 2 ZPO nicht greift, gelangt Art. 145 Abs. 1 ZPO zur Anwendung. |