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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:1. Abteilung
Rechtsgebiet:Strafprozessrecht
Entscheiddatum:17.09.2015
Fallnummer:2N 15 115
LGVE:2015 I Nr. 16
Gesetzesartikel:Art. 135 Abs. 3 StPO, Art. 382 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO.
Leitsatz:Will die amtliche Verteidigung den Entscheid über ihre Entschädigung anfechten, so hat sie nach Art. 135 Abs. 3 StPO innert zehn Tagen Beschwerde zu erheben. Dies gilt auch, wenn derselbe Entscheid bezüglich anderen Inhalten, wie bspw. den Schuldpunkt, mit Berufung angefochten wird, was zu einer Gabelung des Rechtsmittelweges mit unterschiedlichen Fristen führt.
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:

Mit Urteil vom 11. November 2013 verurteilte das Bezirksgericht Luzern A u.a. wegen mehrfachen Ehrverletzungsdelikten und versuchten Nötigungen. Dagegen meldete Rechtsanwalt B in seiner Funktion als amtlicher Verteidiger Berufung an. In der Berufungserklärung vom 10. Februar 2014 stellte Rechtsanwalt B unter anderem den Antrag, die Dispositivziffer enthaltend die Festsetzung seiner Kostennote aufzuheben und seine Entschädigung für das Gerichtsverfahren auf Fr. z.-- festzusetzen. Die Berufungsinstanz überwies in der Folge die Angelegenheit bezüglich der Festsetzung der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt B von Amtes wegen als Beschwerde an die Beschwerdeinstanz.

Aus den Erwägungen:

2.
Gegen den Entschädigungsentscheid des erstinstanzlichen Gerichts kann die amtliche Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) innert zehn Tagen Beschwerde führen. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz verfügt über eine volle Kognition. Neue Tatsachenbehauptungen und Beweise sind zulässig (vgl. Guidon, Basler Komm., 2. Aufl. 2014, Art. 393 StPO N 15-17).

(…)

3.
3.1.
Unbestritten ist, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2014 (Berufungserklärung), worin er sich in eigenem Namen gegen den Entschädigungsentscheid der Vorinstanz zur Wehr setzt, nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist erfolgt ist (vgl. KG amtl.Bel. 1).

In seiner Stellungnahme (…) bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, die Anfechtung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers in der Berufungserklärung müsse, sofern diese überhaupt mit Beschwerde hätte angefochten werden sollen, infolge fehlender Rechtsmittelbelehrung als fristgerechte Beschwerde entgegengenommen werden.

3.2.
3.2.1.
Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei noch nicht definitiv geklärt, ob es zu einer Gabelung des Rechtsmittelwegs komme, sofern gegen ein erstinstanzliches Urteil gleichzeitig Berufung und (gegen den Entschädigungsentscheid) Beschwerde eingelegt werde. Nach früherem Recht sei es möglich gewesen, zusammen mit der Anfechtung des Haupturteils auch die Kürzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers anzufechten.

3.2.2.
Die amtliche Verteidigung zählt nicht zu den Verfahrensparteien i.S.v. Art. 104 Abs. 1 StPO. Will sie gegen den Entscheid bezüglich ihrer Entschädigung vorgehen, so stehen ihr mangels Legitimation die ordentlichen Rechtsmittel der StPO nicht zur Verfügung (vgl. Art. 382 StPO). Hinsichtlich der Anfechtung des Entschädigungsentscheids schöpft die amtliche Verteidigung ihre Rechtsmittellegitimation aus der besonderen Regelung in Art. 135 Abs. 3 StPO. Sie muss daher gegen den erstinstanzlichen Entscheid über die amtliche Entschädigung in ihrer Eigenschaft als Verfahrensbeteiligte in eigenem Namen strafprozessuale Beschwerde führen (vgl. BGE 139 IV 199 E. 5.2; BGer-Urteil 6B_360/2014 vom 30.10.2014 E. 1.4; Ruckstuhl, Basler Komm., 2. Aufl. 2014, Art. 135 StPO N 15).

Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist die Rechtslage des gegebenen Sachverhalts in der geltenden Strafprozessordnung klar und deutlich formuliert. Will die amtliche Verteidigung neben dem Urteil in materieller Hinsicht auch gegen den Entscheid hinsichtlich ihrer Entschädigung vorgehen, so muss sie zwei unterschiedliche Rechtsmittel an verschiedene Instanzen erheben. Dies führt zu einer Gabelung des Rechtsmittelwegs zwischen der Berufung (in Namen der beschuldigten Person) gegen das vorinstanzliche Urteil sowie der Beschwerde (in eigenem Namen) gegen den Entschädigungsentscheid. Der Beschwerdeführer durfte sich – insbesondere in seiner Funktion als amtlicher Verteidiger – nach Inkrafttreten der StPO nicht darauf verlassen, dass ein Vorgehen nach altem Recht weiterhin möglich ist.

3.3.
3.3.1.
Der Beschwerdeführer rügt in seiner Stellungnahme (…) zudem, dass der vorinstanzliche Entscheid keine Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich der Beschwerde nach Art. 135 Abs. 3 StPO aufgewiesen habe. Infolge der fehlenden Rechtsmittelbelehrung müsse seine Berufungserklärung vom 10. Februar 2014 als fristgerechte Beschwerde entgegengenommen werden. Da eine komplexe und weiterhin unklare Rechtslage bezüglich der Rechtsmittel bestünde, könne nicht davon ausgegangen werden, ein Verteidiger müsste die unvollständige Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz erkennen.

3.3.2.
Urteile sind gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. d StPO mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, sofern sie anfechtbar sind. Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wurde, können die Parteien Berufung erklären (Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 381 f. StPO).

Das Strafurteil der ersten Instanz vom 11. November 2013 richtet sich in erster Linie an den Beschuldigten als Partei des Strafverfahrens und regelt vorwiegend seine Belange, indem es ihn zu einer Strafe verurteilt und diverse weitere für ihn nachteilige Folgen (insb. Kosten) regelt. Die Vorinstanz hat daher kein Recht verletzt, indem sie in diesem Urteil ausschliesslich die (direkt angesprochenen) Parteien i.S.v. Art. 104 Abs. 1 StPO und nicht auch noch die amtliche Verteidigung (als nebensächlich involvierte Verfahrensbeteiligte) über ihre Rechte belehrt hat. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers war die Vorinstanz nicht verpflichtet, in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils auf die besondere Beschwerdemöglichkeit des amtlichen Verteidigers i.S.v. Art. 135 Abs. 3 StPO hinzuweisen.

3.3.3.
Zuletzt ist die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer – wie er geltend macht – aufgrund der fehlenden Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich seinen persönlichen Rechtsbehelfen nach Treu und Glauben davon ausgehen durfte, dass der Entscheid über die amtliche Entschädigung mit Berufung anzufechten sei.

Zur Klärung dieser Frage kann die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts zu falschen Rechtsmittelbelehrungen analog herbeigezogen werden. Danach dürfen einer Partei aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung aufgrund des Vertrauensgrundsatzes (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] sowie Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) keine Rechtsnachteile erwachsen. Das Vertrauen in eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung wird allerdings nicht geschützt, wenn die betroffene Person die Fehlerhaftigkeit der behördlichen Auskunft bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen müssen. Dies ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere dann der Fall, wenn die Partei oder ihre Rechtsvertretung die Mängel der Rechtsmittelbelehrung durch blosse Konsultierung des massgebenden Gesetzestextes hätten erkennen können (BGE 124 I 255 E. 1a, 118 Ib 326 E. 1c; vgl. Riedo, Basler Komm., 2. Aufl. 2014, Art. 94 StPO N 39 f.).

Was das Bundesgericht zu den Wirkungen einer falschen Rechtsmittelbelehrung erwog, kann vorliegend ohne Weiteres auf die fehlende Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit des amtlichen Verteidigers übertragen werden. Der Beschwerdeführer hätte – als professioneller Rechtsvertreter, der regelmässig als (amtlicher) Strafverteidiger auftritt – mit einem einfachen Blick in das massgebende Gesetz die geltende Rechtslage hinsichtlich der Anfechtung der amtlichen Entschädigung erkennen müssen. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht von einer komplexen und unklaren Rechtslage gesprochen werden. Im Gegenteil, die StPO äussert sich – wie schon festgestellt (E. 3.2.2) – klar und verständlich zum korrekten Vorgehen bei der Anfechtung der Entschädigung durch die amtliche Verteidigung. Der Beschwerdeführer ist daher in seinem – aufgrund der fehlenden Rechtsmittelbelehrung fälschlicherweise erweckten – Vertrauen darauf, dass auch die Festsetzung der amtlichen Entschädigung mittels der Berufung anzufechten wäre, nicht zu schützen.

3.4.
Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer die zehntägige Frist zur Einreichung der Beschwerde in ihm vorwerfbarer Weise nicht eingehalten hat, womit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

Auf eine Behandlung der weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers (bezüglich der Nachbesserung i.S.v. Art. 385 Abs. 2 StPO sowie in materieller Hinsicht) kann damit verzichtet werden.