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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Regierungsrat
Abteilung:-
Rechtsgebiet:Bürgerrecht
Entscheiddatum:06.01.2015
Fallnummer:RRE Nr. 7
LGVE:2015 VI Nr. 2
Gesetzesartikel:§ 12 kBüG, § 13 kBüG
Leitsatz:Ordentliche Einbürgerung und eingetragene Partnerschaft. Der Umstand, dass ein Gesuchsteller seit rund 15 Jahren eine Beziehung mit einem Schweizer Bürger lebt und seit sechs Jahren mit diesem in der Gemeinde zusammen wohnt, ist ein gewichtiger Punkt, der bei der sozialen Integration zu berücksichtigen ist. Wären sie ein Ehepaar, stände die Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung offen. Dort besteht aufgrund der engen Lebensgemeinschaft eine Vermutung der Integration (BVGE 2008/46 E. 5.2.3 S. 661). Auch wenn die erleichterte Einbürgerung für Personen in eingetragener Partnerschaft nicht möglich ist, ist der Umstand, dass eine Person eine langjährige Beziehung mit einem Schweizer oder einer Schweizerin führt, speziell zu würdigen. Die Lebenssituation einer Person, die in eingetragener Partnerschaft mit einem Schweizer oder einer Schweizerin lebt und in dessen oder deren Familie integriert ist, ist anders zu beurteilen als diejenige einer Person, die in einer ausländischen Familie und in einem ausländischen Umfeld lebt.
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:-