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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:2. Abteilung
Rechtsgebiet:Kindes- und Erwachsenenschutz
Entscheiddatum:08.01.2016
Fallnummer:3H 15 64
LGVE:2016 II Nr. 1
Gesetzesartikel:§ 27 JusKV.
Leitsatz:Kriterien für die Festsetzung der Entschädigung der Kindesvertretung.
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:

Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens betreffend Fremdplatzierung wurde für das betroffene Kind eine Prozessvertreterin mit sozialwissenschaftlicher Ausbildung eingesetzt.

Aus den Erwägungen:

5.2.
Die Kindesvertreterin stellte eine Kostennote von Fr. 2'143.51 inkl. Fr. 42.51 Auslagen in Rechnung, wobei sie von einem Stundenansatz von Fr. 220.-- ausgeht.

Gesetzliche Grundlage für die Bemessung der Kostennote für die Kindesvertretung bildet § 27 der Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (JusKV; SRL Nr. 265), wonach die Entschädigung auf Fr. 100.-- bis Fr. 3'000.-- festgesetzt werden kann.

Vorab ist festzuhalten, dass sich der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 220.-- in etwa am Anwaltstarif orientiert und für Kindesvertretungen aus dem psychologisch-sozialen Bereich nicht massgebend ist. Vielmehr rechtfertigt es sich, Stundenansätze aus dem Bereich Sozialarbeit und psychologische Beratung/Therapie heranzuziehen, die erfahrungsgemäss im Bereich zwischen Fr. 120.-- und Fr. 180.-- liegen. Dies ergibt auch eine Sichtung anderer Fälle am Kantonsgericht, in welchen Stundenansätze von Fr. 100.-- (für die Redaktion des Berichts) bis Fr. 150.-- (für die eigentlichen Abklärungen) geltend gemacht werden. Es kommt aber wesentlich dazu, dass die Kostennote nicht nur auf der geltend gemachten Anzahl von Stunden basieren kann, sondern dass auch der Kostenrahmen in Betracht zu ziehen ist. Innerhalb dieses Bereichs ist die Kostennote der Kindesvertretung angemessen, d.h. unter Bezugnahme auf den konkret beurteilten Fall, festzusetzen. Die Entschädigung richtet sich somit grundsätzlich nicht nach dem Zeitaufwand, sondern nach dem Gebührenrahmen; allerdings ist der effektive Zeitaufwand im Rahmen des Tarifansatzes zu berücksichtigen (BGer-Urteil 5D_78/2008 vom 16.1.2009 E. 4). In diesem Sinn erweist sich eine Gesamtschau der erforderlichen Bemühungen im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen (Komplexität des Sachverhalts und der Rechtsfragen) als notwendig (vgl. BGer-Urteil 5D_15/2012 vom 28.3.2012 E. 5.4).

Wird berücksichtigt, dass sich die Kindesvertreterin bereits im vorinstanzlichen Verfahren intensiv mit der Sache beschäftigen konnte und sich vor Kantonsgericht nicht neue Fragen stellten, dass aber auch keine Reisezeit erfolgte und die Kontaktnahmen allesamt telefonisch erfolgen konnten, erweist sich der geltend gemachte Stundenaufwand nicht in allen Teilen als nachvollziehbar und damit gerechtfertigt. Auch erscheint der Stundenaufwand für die Stellungnahme (…) von über zwei Stunden als sehr hoch, zumal – wie erwähnt – nicht von einer grundsätzlich neuen Situation auszugehen war. Unter Berücksichtigung eines tieferen Stundenansatzes von Fr. 150.-- rechtfertigt eine Gesamtbetrachtung der Verhältnisse die Festsetzung der Kostennote auf Fr. 1'342.50 inkl. Fr. 42.50 Auslagen.