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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:1. Abteilung
Rechtsgebiet:Zivilrecht
Entscheiddatum:16.03.2016
Fallnummer:1A 12 4
LGVE:2016 I Nr. 6
Gesetzesartikel:Art. 53 OR.
Leitsatz:Die Unabhängigkeit in der Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts hindert den Zivilrichter nicht daran, die Beweisergebnisse der Strafuntersuchung (u.a. Einvernahmen) im Rahmen seiner selbständigen Prüfung der Streitsache mitzuberücksichtigen bzw. darauf abzustellen. Im vorliegenden Zivilprozess kann auf die im Strafverfahren erfolgten umfangreichen Einvernahmen abgestellt werden.
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:

A.
Die Klägerin forderte von den Beklagten 1 - 5 Schadenersatz in der Höhe von rund Fr. 26,4 Mio. Die Beklagten beantragten die vollumfängliche Abweisung der Klage.

B.
In ihren Rechtsschriften und weiteren Eingaben reichten die Parteien unter anderem Befragungsprotokolle aus dem parallel laufenden Strafverfahren gegen die Beklagten 4 und 5 ein.

C.
Im Urteil und Zwischenentscheid vom 16. März 2016 stellte das Kantonsgericht auf die im Strafverfahren erfolgten und im Zivilprozess eingereichten Befragungsprotokolle ab.

Aus den Erwägungen:

5.5. Zur Würdigung der im Strafverfahren erfolgten Einvernahmen

5.5.1.
Im Strafverfahren wurden insgesamt 30 Personen einvernommen. Diese sind in der nachfolgenden Tabelle von 1 - 30 nummeriert und mit folgenden Angaben versehen: Vorname / Name samt den hauptsächlichen Belegstellen der Beweisanträge, Funktion der Personen gemäss Handelsregister des Kantons Luzern (die Eintragungen im Handelsregister sind, da im Internet jedermann frei zugänglich, im Sinne von Art. 151 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] notorisch und müssen im kantonalen Verfahren weder behauptet noch bewiesen werden; vgl. BGer-Urteil 4A_195/2014 und 4A_197/2014 vom 27.11.2014 E. 7.3.1 mit Hinweis auf BGE 135 III 88 E. 4.1 und BGer-Urteil 4A_412/2011 vom 4.5.2012 E. 2.2), Stellung im Strafverfahren, Einvernahme Datum und Belegstelle im vorliegenden Zivilprozess (…).

5.5.2.
Art. 53 des Obligationenrechts (OR; SR 220), der im ganzen Privatrecht anwendbar ist, regelt die grundsätzliche Unabhängigkeit des Zivilrichters gegenüber dem Strafgesetz resp. dem Strafrichter. Die Unabhängigkeit in der Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts hindert allerdings den Zivilrichter nicht daran, die Beweisergebnisse der Strafuntersuchung (u.a. Einvernahmen) im Rahmen seiner selbständigen Prüfung der Streitsache mitzuberücksichtigen bzw. darauf abzustellen (BGE 125 III 401 E. 3; BGer-Urteil 4A_219/2015 vom 8.9.2015 E. 1.5 mit weiteren Hinweisen; Urteil LB130028-O/U des Obergerichts Zürich vom 22.10.2014 E. 2.2.). Dieses Vorgehen hat auch praktische Gründe: Das Strafgericht resp. die Strafverfolgungsbehörden stehen meistens zeitlich näher zum Tatbestand, sodass deren Abklärungen oft zuverlässiger sind als spätere Beweisverfahren (Brehm, Berner Komm., 4. Aufl. 2013, Art. 53 OR N 24, 29 ff.).

5.5.3.
Vorliegend haben anfänglich die Polizei und danach die zuständige Staatsanwaltschaft Abteilung 4 Spezialdelikte in der Zeit vom 11. Mai 2010 bis 4. November 2014 insgesamt 30 Personen befragt. Die Einvernahmen sind umfassend und teilweise ausserordentlich umfangreich. So wurde der Beklagte 4 in der Zeit vom 11. Mai 2010 bis 24. September 2014 insgesamt elfmal einer ausführlichen Einvernahme unterzogen. Der Beklagte 5 wurde in der Zeit vom 11. Mai 2010 bis 25. September 2014 insgesamt neunmal ausführlich befragt. Auch die Mitglieder der Geschäftsleitung der Klägerin, nämlich H, I, K und L, wurden mehrere Male ausführlich befragt. M (seit ca. 2002 Verwaltungsrat der Beklagten 1 und 2) wurde in der Zeit vom 17. Juni 2011 bis 24. August 2011 insgesamt viermal befragt. N (seit ca. Juni 2009 Vorstandsvorsitzender der F AG und seit 3.1.2009 Verwaltungsratspräsident der Klägerin) wurde – als Zeuge – ebenfalls einer ausführlichen Befragung unterzogen. Es ist davon auszugehen, dass den Strafverfolgungsbehörden bei den Einvernahmen sämtliche relevanten Akten des vorliegenden Zivilprozesses vorlagen; ausserdem wurden den befragten Personen – wo nötig – jeweils die relevanten Aktenstücke und Rechtsschriften aus dem vorliegenden Verfahren vorgehalten. Zudem wurden die befragten Personen teilweise mit den widersprechenden Aussagen anderer Personen konfrontiert. Die Einvernahmen beziehen sich insbesondere auch auf den Vorwurf der UWG-Widerhandlungen. Dieser Vorwurf (und die damit verknüpfte Widerrechtlichkeit der Handlungen der Beklagten) ist im vorliegenden Zivilprozess zentral und die Beweisergebnisse des Strafverfahrens, namentlich auch die erfolgten Einvernahmen, lassen sich auf das vorliegende Verfahren übertragen, da sich die Fragestellungen nicht grundsätzlich und nicht wesentlich unterscheiden. Analoges gilt für die Frage, ob die Beklagten 4 und 5 arbeitsrechtliche resp. gesellschaftsrechtliche Pflichten verletzt haben.

5.5.4.
Beide Parteien berufen sich auf die erfolgten Einvernahmen, indem sie die Befragungsprotokolle (ganz oder auszugsweise) entweder selber zu den Akten gegeben und die Einvernahme der befragten Personen beantragt haben oder den Beweisantrag stellten, es seien die künftigen Einvernahmeprotokolle, datierend ab 7. Februar 2014 bei den Strafverfolgungsbehörden zu edieren (dieser Antrag wurde obsolet, nachdem diese Protokolle von den Parteien in der Folge selber aufgelegt wurden). Die Einvernahmen erfolgten mit wenigen Ausnahmen (diese sind in der Legende mit "O" bezeichnet …) im Beisein des Verteidigers des Beklagten 4 resp. des Beklagten 5 (der Beklagte 5 war bezüglich der UWG-Verletzungen als Organ der Beklagten 1 und 2 im Strafverfahren involviert) sowie der Privatklägerin (= Klägerin). Der Verteidiger des Beklagten 4 und 5 sowie die Klägerin (als Privatklägerin) konnten an den Einvernahmen (Ausnahme: die mit "O" bezeichneten) auch Ergänzungsfragen stellen. Somit kann im vorliegenden Zivilprozess jedenfalls auf all jene Einvernahmen abgestellt werden, die nicht mit "O" bezeichnet sind. Bezüglich der mit "O" bezeichneten Einvernahmen wurden im Strafverfahren die Parteirechte zwar nicht gewahrt, doch sind die als beschuldigte Personen einvernommenen Beklagten 4 und 5 darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie die Aussage verweigern können. O wurde als Auskunftsperson einvernommen und aufgefordert, wahrheitsgemäss auszusagen. Sodann wurde er auf das Aussageverweigerungsrecht und das Zeugnisverweigerungsrecht aufmerksam gemacht. Massgebend ist, dass vorliegend beide Prozessparteien gegen die Verwendung der kläg.Bel. 29, 37 und 239 keinerlei Einwände erhoben haben. Auch diese können damit in die Beweiswürdigung miteinbezogen werden. Hier gilt es anzufügen, dass sich auch ohne Berücksichtigung dieser Belege am Beweisergebnis nichts ändern würde.

5.5.5.
Die von den Parteien eingereichten Befragungsprotokolle sind somit beweistauglich und im Lichte der obigen Ausführungen der richterlichen Würdigung zu unterziehen. Selbstverständlich unterliegen diese in materieller Hinsicht der freien Beweiswürdigung nach Art. 157 ZPO. Bei den Befragungsprotokollen wird namentlich der Funktion der befragten Personen (beschuldigte Person, Auskunftsperson oder Zeuge) und deren Interesse am Prozessausgang Beachtung zu schenken sein.

5.5.6.
Bei dieser Sachlage kann auf die im vorliegenden Zivilprozess beantragten Befragungen jener Parteien und Zeugen verzichtet werden, die durch die Strafbehörden bereits befragt wurden. Die Einvernahme der weiteren, von den Parteien unter dem Titel "Anspruchsgrundlage" als Zeugen beantragten Personen vermöchte an der Überzeugung des Gerichts nichts zu ändern, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt. (…)