Instanz: | Kantonsgericht |
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Abteilung: | 1. Abteilung |
Rechtsgebiet: | Zivilrecht |
Entscheiddatum: | 16.03.2016 |
Fallnummer: | 1A 12 4 |
LGVE: | 2016 I Nr. 6 |
Gesetzesartikel: | Art. 53 OR. |
Leitsatz: | Die Unabhängigkeit in der Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts hindert den Zivilrichter nicht daran, die Beweisergebnisse der Strafuntersuchung (u.a. Einvernahmen) im Rahmen seiner selbständigen Prüfung der Streitsache mitzuberücksichtigen bzw. darauf abzustellen. Im vorliegenden Zivilprozess kann auf die im Strafverfahren erfolgten umfangreichen Einvernahmen abgestellt werden. |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Entscheid: | A. B. C. Aus den Erwägungen: 5.5. Zur Würdigung der im Strafverfahren erfolgten Einvernahmen 5.5.1. 5.5.2. 5.5.3. 5.5.4. 5.5.5. 5.5.6. |