Instanz: | Kantonsgericht |
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Abteilung: | 2. Abteilung |
Rechtsgebiet: | Zivilrecht |
Entscheiddatum: | 20.06.2016 |
Fallnummer: | 3B 16 19 |
LGVE: | 2016 II Nr. 4 |
Gesetzesartikel: | Art. 278 Abs. 2 ZGB. |
Leitsatz: | Erhält ein Ehegatte für seine vorehelichen Kinder vom anderen leiblichen Elternteil keine oder nicht kostendeckende Unterhaltsbeiträge, muss er zur Deckung des Mankos seinen eigenen Überschussanteil verwenden. Die Beistandspflicht des Stiefeltern-Ehegatten kommt nur zum Tragen, wenn der Überschussanteil nicht ausreicht, um das Manko auf Seiten des Kindes zu decken. |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Entscheid: | Die Parteien heirateten 2008. Ihre Ehe blieb kinderlos; die Gesuchstellerin hat einen minderjährigen Sohn aus einer früheren Beziehung, A (geb. 2001). Im November 2015 gelangte die Gesuchstellerin mit einem Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen an das Bezirksgericht Z und beantragte, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, ihr monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'352.-- zu bezahlen. Mit Entscheid vom 1. April 2016 verpflichtete die Einzelrichterin am Bezirksgericht Z den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'100.-- (für Januar bis März 2016), Fr. 1'300.-- (für April 2016) resp. Fr. 1'645.-- (ab Mai 2016) zu bezahlen. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner Berufung beim Kantonsgericht. Aus den Erwägungen: 4.1.3.1. 4.1.3.2. Die Argumentation des Gesuchsgegners verdient nach dem Gesagten jedoch insofern Zustimmung, als die Gesuchstellerin den Mehrbedarf für A, soweit sie ihn nicht aus eigenen Mitteln zu decken vermag, vorab ihrem Anteil am gemeinsamen Überschuss der Parteien zu entnehmen hat. Demzufolge kann sie keinen Anspruch auf eine hälftige Teilung jenes Überschusses erheben, der den Parteien nach der Finanzierung ihres gebührenden Unterhalts und desjenigen von A noch verbleibt. Vielmehr wird zunächst ein fiktiver Unterhaltsanspruch (einschliesslich des hälftigen Anteils am gemeinsamen Überschuss) zu eruieren sein, wie er sich präsentierte, wenn beide Parteien künftig einen Einpersonenhaushalt führen würden. Den eigenen Unterhalt und die Kinderbelange wird die Gesuchstellerin dann zunächst aus ihrem Einkommen und diesem Betrag zu finanzieren haben. Nur soweit der fiktive Unterhaltsbeitrag nicht ausreichen sollte, um ihren und As gebührenden Bedarf (ohne Überschussanteil) vollständig zu decken, wird sie zusätzlich auf den Gesuchsgegner Rückgriff nehmen können. In diesem Umfang wird der angefochtene Entscheid zu korrigieren sein. (…) 4.4. (… [Tabelle mit Bedarfsberechnung]) Die Parteien allein würden während des ersten Semesters 2016 einen gemeinsamen Überschuss von rund Fr. 680.-- (~ Fr. 1'043.-- - Fr. 360.-- [Anmerkung der Redaktion: Überschuss des Gesuchsgegners abzüglich Unterdeckung der Gesuchstellerin]) erwirtschaften, an dem sie je zur Hälfte partizipierten. Die Gesuchstellerin hätte dementsprechend gegenüber dem Gesuchsgegner einen Unterhaltsanspruch von ungefähr Fr. 700.-- (= Fr. 360.-- + Fr. 340.--). Den Grundbedarf von A hat sie vorab mittels ihres Überschussanteils zu finanzieren und kann den Gesuchsgegner lediglich insoweit belangen, als dieser Betrag nicht ausreicht. In den Monaten Januar bis Juni 2016 schliesst ihr Budget zusammen mit A jedoch mit einem negativen Saldo von Fr. 1'022.--, den sie allein durch monatliche Unterhaltszahlungen von Fr. 700.-- nicht auszugleichen vermag. Der Gesuchsgegner ist deshalb im Rahmen seiner ehelichen Beistandspflicht zu verhalten, der Gesuchstellerin einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.-- pro Monat auszurichten. (… [Tabelle mit Bedarfsberechnung]) Unter Ausklammerung des Bedarfs von A sowie der Kinderzulagen und -alimente würde das Budget der Gesuchstellerin ab Juli 2016 ein Manko von Fr. 483.--, jenes des Gesuchsgegners einen Überschuss von Fr. 2'043.-- verzeichnen, mit dem er vorab die Unterdeckung auf Seiten der Gesuchstellerin auszugleichen hätte. Der Restüberschuss von Fr. 1'560.-- wäre unter den Parteien hälftig zu teilen, sodass der Gesuchstellerin ein Unterhaltsanspruch von insgesamt Fr. 1'250.-- (~ Fr. 483.-- + Fr. 780.--) zustände. Ihren Anteil am gemeinsamen Überschuss wird sie in casu vorab für die Belange von A verwenden müssen; lediglich soweit dann noch eine Lücke verbliebe, könnte sie dafür unter dem Titel der ehelichen Beistandspflicht auf den Gesuchsgegner zurückgreifen. Wie die vorstehende Tabelle offenbart, resultiert im Budget der Gesuchstellerin zusammen mit A eine Unterdeckung von Fr. 1'095.--. Der Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'250.--, den der Gesuchsgegner ihr als Konsequenz der hälftigen Überschussteilung ohnehin zu entrichten hätte, überschreitet diesen Fehlbetrag noch um rund Fr. 150.--, weshalb sie keine zusätzlichen Leistungen mehr beanspruchen kann. Folglich ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab Juli einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'250.-- pro Monat zu bezahlen.
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