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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:4. Abteilung
Rechtsgebiet:Personalrecht
Entscheiddatum:03.06.2015
Fallnummer:7Q 15 1
LGVE:2016 IV Nr. 7
Gesetzesartikel:§ 72 PG, § 75 PG.
Leitsatz:Besteht ein öffentlich-rechtlicher Arbeitsvertrag, können die Feststellung der Rechtswidrigkeit und die Leistungsklage miteinander kombiniert werden. Ist das Arbeitsverhältnis mittels Verfügung zustande gekommen, hat der Gekündigte vorab ein Beschwerdeverfahren zur Feststellung der Rechtswidrigkeit zu durchlaufen und – nach deren Feststellung – den Klageweg zu beschreiten.
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist das Bundesgericht nicht eingetreten (BGer-Urteil 8C_856/2015 vom 26.1.2016).
Entscheid:

10.

10.1.

Der Kläger beantragt weiter eine finanzielle Entschädigung. Nach den vorstehenden Ausführungen und mit Verweis auf § 75 des Gesetzes über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (PG; SRL Nr. 51) ist die gleichzeitige Geltendmachung dieser zwei unterschiedlichen Begehren in einem Klageverfahren zulässig. Dies folgt daraus, dass das zwischen den Parteien bestandene Arbeitsverhältnis auf einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag beruhte; daraus folgende Streitigkeiten sind unabhängig von ihrer Art im Klageverfahren vor Kantonsgericht geltend zu machen (vgl. § 75 PG). Die Feststellung der Rechtswidrigkeit und die Leistungsklage können damit im gleichen Verfahren kombiniert werden. Dies im Gegensatz zu denjenigen Sachverhalten, in welchen das Arbeitsverhältnis mittels Verfügung zustande gekommen ist. Dort hat der Gekündigte vorab ein Beschwerdeverfahren zu durchlaufen und vom Gericht die Rechtswidrigkeit feststellen zu lassen (vgl. § 72 Abs. 1 PG). Wird die Rechtswidrigkeit festgestellt und ändert die zuständige Behörde ihren Entscheid nicht, steht dem ehemaligen Arbeitnehmer Schadenersatz zu (§ 72 Abs. 2 PG). Können sich die Verfahrensbeteiligten nicht auf die Höhe des Schadenersatzes einigen, steht ihnen der Klageweg an das Gericht offen. Denn sämtliche Vermögensansprüche eines Arbeitnehmenden gegen seinen (ehemaligen) Arbeitgeber können unabhängig von der Art der Anstellung (Begründung des Arbeitsverhältnisses durch Wahl oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag) im Klageverfahren nach § 75 PG geltend gemacht werden (zum Gesagten sowie auch zur Ausnahme im Bereich von Abfindungen nach § 25 PG vgl. LGVE 2004 II Nr. 2, 2007 II Nr. 3 E. 1; zur Spaltung des Rechtsmittelwegs siehe auch § 72 Abs. 2 PG).