Instanz: | Kantonsgericht |
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Abteilung: | 1. Abteilung |
Rechtsgebiet: | Strafprozessrecht |
Entscheiddatum: | 27.05.2016 |
Fallnummer: | 2N 16 56 |
LGVE: | 2016 I Nr. 11 |
Gesetzesartikel: | Art. 127 Abs. 1 StPO, Art. 127 Abs. 3 StPO, Art. 129 Abs. 1 StPO; Art. 12 lit. c BGFA. |
Leitsatz: | Hat ein Rechtsanwalt einen von zwei Mitbeschuldigten verteidigt, so ist in Bezug auf den anderen ein Interessenkonflikt im Sinne von Art. 12 lit. c BGFA jedenfalls so lange zu vermuten und zu bejahen, bis sich jegliche Interessenkollision ausschliessen lässt. |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsache am 4. Oktober 2016 abgewiesen, soweit es darauf eintrat [1B_263/2016].) | |
Entscheid: | Die Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschuldigten E eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Betrug und Urkundenfälschung. Das gegen den Mitbeschuldigten A geführte Strafverfahren wurde rechtskräftig eingestellt. Als dessen Verteidiger amtete Rechtsanwalt M. Dieser teilte der Staatsanwaltschaft nach der Einstellung des Strafverfahrens gegen A mit, dass er die Interessen des Beschuldigten E vertrete. Im Nachgang dazu entschied die Staatsanwaltschaft, dass Rechtsanwalt M nicht als Rechtsbeistand und Verteidiger des Beschuldigten E zugelassen werde. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschuldigte E, vertreten durch Rechtsanwalt M, Beschwerde. Aus den Erwägungen: 3.1. 3.2. 3.3. 3.3.1. 3.3.2. 3.3.3. |