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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:2. Abteilung
Rechtsgebiet:Zivilprozessrecht
Entscheiddatum:26.07.2016
Fallnummer:3C 16 3
LGVE:2016 II Nr. 6
Gesetzesartikel:Art. 2 LugÜ, Art. 5 Ziff. 2 LugÜ, Art. 31 LugÜ.
Leitsatz:Die internationale Zuständigkeit schweizerischer Gerichte zur Beurteilung von Unterhaltssachen in Verfahren um vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsprozesses kann sich aus Art. 2, Art. 5 Ziff. 2 oder Art. 31 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ; SR 0.275.12) ergeben, wobei dem Ehegatten, der ein Gesuch anhängig macht, das Wahlrecht zukommt.
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:

Die Parteien, beide deutsche Staatsangehörige, heirateten 1999. Ihrer Ehe entsprossen zwei Kinder (geb. 2002 und 2004). Am 12. August 2013 machte der Gesuchsgegner vor dem Amtsgericht Berlin-Schöneberg den Scheidungsprozess anhängig. Am 31. März 2014 gelangte die Gesuchstellerin mit einem Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens an das Bezirksgericht Kriens und beantragte, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, ihr rückwirkend ab dem 1. Februar 2014 für die Kinder und sie persönlich Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Der Gesuchsgegner verlangte mit Eingaben vom 28. April und vom 9. Mai 2014, auf das Gesuch sei mangels sachlicher – eventualiter örtlicher – Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht einzutreten. Mit Verfügung vom 24. November 2014 beauftragte das Bezirksgericht das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung (ISDC) mit der Erstellung eines Rechtsgutachtens. Am 4. September 2015 gab es ein Ergänzungsgutachten in Auftrag. Mit Zwischenentscheid vom 22. Januar 2016 befand das Bezirksgericht, auf das Massnahmengesuch vom 31. März 2014 sei einzutreten. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner am 8. Februar 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht.

Aus den Erwägungen:

4.1.2.

(…)

Familienrechtliche Streitigkeiten sind vom Anwendungsbereich des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ; SR 0.275.12) zwar grundsätzlich ausgeschlossen; eine Ausnahme besteht indes für Unterhaltssachen (Art. 1 und Art. 5 Ziff. 2 LugÜ; Acocella, in: Komm. zum LugÜ [Hrsg. Schnyder], Zürich 2011, Art. 5 LugÜ N 173). Der Begriff der Unterhaltssache (vgl. Art. 5 Ziff. 2 LugÜ) ist vertragsautonom auszulegen, das heisst unabhängig davon, wie das anwendbare Recht oder die lex fori den Anspruch definiert. Die wohl herrschende Doktrin plädiert für eine weite Auslegung des Unterhaltsbegriffs und subsumiert grundsätzlich sämtliche Leistungen darunter, denen überwiegend Unterhaltsfunktion zukommt, die sich mit anderen Worten nach den Mitteln und Bedürfnissen von Unterhaltsgläubiger und -schuldner richten und zum Zweck geleistet werden, dass der Gläubiger seinen Lebensunterhalt damit bestreiten kann (Acocella, a.a.O., Art. 5 LugÜ N 174 f.; Hofmann/Kunz, Basler Komm., 2. Aufl. 2015, Art. 5 LugÜ N 379 und 381; Oberhammer, in: Handkomm. zum LugÜ [Hrsg. Dasser/Oberhammer], 2. Aufl. 2011, Art. 5 LugÜ N 80 f.; je unter Verweis auf die Praxis des EuGH). Aus der Perspektive des schweizerischen Rechts gelten namentlich eheliche Unterhaltsansprüche nach Art. 163 und 164 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210), Unterhaltsansprüche während des Scheidungsverfahrens (Art. 276 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 176 Abs. 1 ZGB), nacheheliche Unterhaltsansprüche nach Art. 125 ff. ZGB, unabhängig davon, ob sie in Renten- oder in Kapitalform geleistet werden und ob ihre Höhe gerichtlich oder vertraglich festgelegt wurde, sowie Unterhaltsforderungen des Kindes gegen die Eltern nach Art. 276 ff. ZGB als Unterhaltssachen im Sinn des LugÜ (Acocella, a.a.O., Art. 5 LugÜ N 175; Hofmann/Kunz, a.a.O., Art. 5 LugÜ N 392). Da das vor Bezirksgericht Kriens anhängig gemachte Verfahren um vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsprozesses ausnahmslos Unterhaltsleistungen im vorstehend genannten Sinn zum Gegenstand hat, richtet sich die internationale Zuständigkeit nach dem LugÜ.

Die internationale Anknüpfung kann mithin – zumindest im Prinzip – in mannigfaltiger Weise erfolgen: Gemäss Art. 2 Abs. 1 LugÜ sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch das Übereinkommen gebundenen Staats haben, – vorbehaltlich der Vorschriften des Übereinkommens selbst – ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten des betreffenden Staats zu verklagen. Sodann kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch das LugÜ gebundenen Staats hat, in Unterhaltssachen in einem anderen durch das LugÜ gebundenen Staat verklagt werden vor dem Gericht des Ortes, an dem der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder – im Fall einer Unterhaltssache, über die im Zusammenhang mit einem Verfahren in Bezug auf den Personenstand zu entscheiden ist – vor dem nach seinem Recht für dieses Verfahren zuständigen Gericht, es sei denn, diese Zuständigkeit beruht lediglich auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien (Art. 5 Abs. 2 lit. a und b LugÜ). Schliesslich sieht Art. 31 LugÜ vor, dass die im Recht eines durch das Übereinkommen gebundenen Staats vorgesehenen einstweiligen Massnahmen bei den Gerichten dieses Staats auch dann beantragt werden können, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache aufgrund des LugÜ das Gericht eines anderen durch das Übereinkommen gebundenen Staats zuständig ist. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass das LugÜ die Zuständigkeit in den erfassten Unterhaltssachen abschliessend regelt: Wenn es in seinem räumlich-persönlichen Anwendungsbereich keinen Gerichtsstand für eine Unterhaltssache in der Schweiz zur Verfügung stellt, darf nicht auf das IPRG zurückgegriffen werden (Hofmann/Kunz, a.a.O., Art. 5 LugÜ N 437; Oberhammer, a.a.O., Art. 5 LugÜ N 99).

Damit eine Zuständigkeit des Bezirksgerichts Kriens insgesamt negiert werden kann, genügt es indes entgegen dem Dafürhalten des Gesuchsgegners nicht, lediglich eine – potentielle – deutsche Gerichtsbarkeit zu konstruieren; vielmehr müssen sämtliche in Betracht kommenden schweizerischen Gerichtsstände entfallen, da dem Kläger ein Wahlrecht zusteht. Im Folgenden sind deshalb alle denkbaren internationalen Anknüpfungsmöglichkeiten einer differenzierten Beurteilung zu unterziehen.

(…)

4.1.2.2.
In den von Art. 5 Ziff. 2 LugÜ erfassten Konstellationen definiert das Übereinkommen nicht nur die internationale, sondern zugleich die örtliche Zuständigkeit und verdrängt somit in seinem Anwendungsbereich das IPRG (Acocella, a.a.O., Art. 5 LugÜ N 1; Hofmann/Kunz, a.a.O., Art. 5 LugÜ N 32; Oberhammer, a.a.O., Art. 5 LugÜ N 6). Abgesehen davon, dass sich gestützt auf diese Bestimmung, wie der Gesuchsgegner in seinen Gesuchsantworten zutreffend einwendet, somit a priori keine (örtliche) Zuständigkeit des Bezirksgerichts Kriens ableiten liesse, sondern lediglich eine solche des Kantonsgerichts Zug (am Wohnsitz der potentiell unterhaltsberechtigten Gesuchstellerin in der Gemeinde Z: lit. a), muss indes bereits der Versuch scheitern, eine internationale Zuständigkeit der Schweiz auf der Grundlage dieser Norm herzustellen. Denn die besonderen Zuständigkeiten nach Art. 5 (Ziff. 2) LugÜ gelten nach dem eindeutigen Wortlaut des Ingresses nicht, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz im Gerichtsstaat hat. Bei Beklagtenwohnsitz in der Schweiz verhilft die Norm dem Kläger folglich zu keinen zusätzlichen internationalen und örtlichen Gerichtsständen hierzulande (BGE 131 III 76 E. 3.4; Acocella, a.a.O., Art. 5 LugÜ N 3; Hofmann/Kunz, a.a.O., Art. 5 LugÜ N 7 und 27 ff.; Oberhammer, a.a.O., Art. 5 LugÜ N 7). Allein der Vollständigkeit halber sei vermerkt, dass Art. 5 Ziff. 2 lit. b LugÜ von vornherein nur eine Zuständigkeit des Gerichts, bei dem ein Verfahren betreffend den Personenstand hängig ist, mithin allenfalls eine solche des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg, begründen könnte.

4.1.2.3.
Vorsorgliche Massnahmen betreffend den Unterhalt fallen unter Art. 31 LugÜ, unabhängig davon, ob sie selbständig oder im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens beantragt werden (Acocella, a.a.O., Art. 31 LugÜ N 8; Favalli/Augsburger, Basler Komm., 2. Aufl. 2015, Art. 31 LugÜ N 14). Sie können demnach nicht nur bei den nach Art. 2 ff. LugÜ in der Hauptsache zuständigen Gerichten, sondern gestützt auf Art. 31 LugÜ auch beim Gericht eines Vertragsstaats, das nach seinem nationalen Recht für den Erlass solcher Massnahmen zuständig ist, beantragt werden. Da sich die Zuständigkeitsprüfung nach nationalem Recht richtet, darf dieses Gericht über Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen sogar entscheiden, wenn es für die Entscheidung in der Hauptsache nach den Vorschriften des LugÜ nicht zuständig ist (Acocella, a.a.O., Art. 31 LugÜ N 2 und 35). Da Art. 31 LugÜ jedoch eine Ausnahme von dem durch das Übereinkommen geregelten Zuständigkeitssystem darstellt, ist er eng auszulegen (Acocella, a.a.O., Art. 31 LugÜ N 2). Die Anwendung von Art. 31 LugÜ setzt deshalb nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) voraus, dass zwischen dem Gegenstand der Massnahme und der gebietsbezogenen Zuständigkeit des Vertragsstaats des angerufenen Gerichts eine reale Verknüpfung besteht, dass die bei entsprechendem Ausgang des Hauptprozesses geschuldete Rückzahlung des vorläufig zugesprochenen Betrags gewährleistet ist und dass die beantragte Massnahme nur bestimmte Vermögensgegenstände betrifft, die sich im örtlichen Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts befinden oder befinden müssten (BGE 129 III 626 E. 5.3.1 zu Art. 24 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [in der bis am 31.12.2010 gültigen Fassung; aLugÜ]). In der Lehre wird die "reale Verknüpfung" zwischen der gebietsbezogenen Zuständigkeit des Staats, in dem das angerufene Gericht liegt, und dem Gegenstand der Massnahme überwiegend dahingehend interpretiert, dass die Massnahme im Erlassstaat vollstreckbar sein muss (Favalli/Augsburger, a.a.O., Art. 31 LugÜ N 163 mit zahlreichen Hinweisen).

Ist das Hauptsacheverfahren bereits pendent, übt das Hauptsachegericht die sich aus dem Hauptsachegerichtsstand ergebende Eilzuständigkeit aus, die dann von keinen weiteren Voraussetzungen abhängt, weshalb es Art. 31 LugÜ nicht heranzuziehen braucht (Acocella, a.a.O., Art. 31 LugÜ N 41). Umstritten ist indes in Doktrin und Praxis, ob nur noch das mit der Hauptsache tatsächlich befasste Gericht oder auch jedes andere nach Art. 2 ff. LugÜ virtuell zuständige Hauptsachegericht voraussetzungslos – ohne Rücksicht auf die vom EuGH statuierten Einschränkungen – gestützt auf Art. 31 LugÜ vorsorgliche Massnahmen anordnen kann. Die restriktivere Lehrmeinung negiert diesen Anspruch, da einstweilige Massnahmen in Fällen, in denen die Hauptsache bereits hängig sei, beim damit befassten Hauptsachegericht oder unter den Einschränkungen von Art. 31 LugÜ bei einem anderen Gericht verlangt werden könnten, womit dem Bedürfnis des Klägers nach rechtzeitigem und wirksamem Rechtsschutz Genüge getan sei. Darüber hinaus wäre es wenig prozessökonomisch, wenn ein anderes als das bereits mit der Hauptsache befasste Gericht ohne Einschränkungen mit einstweiligen Massnahmen faktisch in den Prozess eingreifen könnte (Favalli/Augsburger, a.a.O., Art. 31 LugÜ N 122; Kofmel Ehrenzeller, in: Handkomm. zum LugÜ [Hrsg. Dasser/Oberhammer], 2. Aufl. 2011, Art. 31 LugÜ N 19). Nach der konträren Lehrmeinung darf jedes nach Art. 2 ff. LugÜ potentiell zuständige Gericht ebenfalls die voraussetzungslose Eilzuständigkeit in Anspruch nehmen, da vom Zuständigkeitssystem des LugÜ nicht abgewichen werde, zuweilen nur die Zulassung der voraussetzungslosen Eilzuständigkeit einen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten vermöge und das der Rechtsprechung des EuGH zugrunde liegende Motiv der Einschränkung der Massnahmezuständigkeit auf potentiell nach dem LugÜ zuständige und deshalb gleichsam per se sachnahe Gerichte nicht greife (Acocella, a.a.O., Art. 31 LugÜ N 42 f.).

(…)

Der vorstehend wiedergegebenen Kontroverse kommt vorliegend freilich kaum Relevanz zu, da die vom EuGH in seiner Rechtsprechung zu Art. 31 LugÜ entwickelten einschränkenden Bedingungen im Fall des Bezirksgerichts Kriens unzweifelhaft erfüllt sind: Der Wohnsitz des Gesuchsgegners liegt unbestritten in der Gemeinde Y, womit – in Anbetracht des potentiellen Vollstreckungsorts (Art. 46 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1] i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht [IPRG; SR 291]) – sowohl die erforderliche reale Verknüpfung zwischen den beantragten Unterhaltsleistungen und der gebietsbezogenen Zuständigkeit der Schweiz als auch der örtliche Zuständigkeitsbereich des Bezirksgerichts Kriens eindeutig gegeben sind, während die Rückzahlungsgarantie, sofern sie auf familienrechtliche Angelegenheiten Anwendung finden sollte (vgl. Favalli/Augsburger, a.a.O., Art. 31 LugÜ N 65), aufgrund des Wohnsitzes der Gesuchstellerin in der Schweiz gerade hier am besten gewährleistet, das Inkassorisiko des Gesuchsgegners mithin am geringsten wäre.

Art. 31 LugÜ begründet die internationale, nicht aber die örtliche Zuständigkeit für den einstweiligen Rechtsschutz innerhalb des entsprechenden Staats. Diese richtet sich ausschliesslich nach nationalem Recht des Vertragsstaats, in welchem ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gestellt wird. Art. 31 LugÜ ist somit immer nur in Verbindung mit einer im nationalen Recht vorhandenen Eilzuständigkeitsnorm anwendbar (Acocella, a.a.O., Art. 31 LugÜ N 50; Favalli/Augsburger, a.a.O., Art. 31 LugÜ N 125 und 127). Für die Schweiz finden sich diese nationalen Zuständigkeitsnormen im IPRG, vornehmlich in dessen Art. 10 (Favalli/Augsburger, a.a.O., Art. 31 LugÜ N 125). Ein Gerichtsstand gemäss Art. 10 lit. a IPRG entfällt in casu ebenso wie ein solcher nach Art. 62 Abs. 1 IPRG, da vor schweizerischen Gerichten kein Hauptsacheverfahren rechtshängig ist. Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen gestützt auf Art. 10 lit. b IPRG besteht nach Erachten des Bundesgerichts in Scheidungssachen hingegen nur ein Rechtsschutzinteresse, wenn das vom ausländischen Gericht anzuwendende Recht keine Art. 137 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (in der bis am 31.12.2010 gültigen Fassung [aZGB]; aktuell: Art. 276 ZPO) vergleichbare Regelung kennt (1), wenn Massnahmenentscheide des ausländischen Scheidungsgerichts am schweizerischen Wohnsitz der Partei(en) nicht vollstreckt werden können (2), wenn Massnahmen zur Sicherung künftiger Vollstreckung in Vermögensobjekte in der Schweiz angeordnet werden sollen (3), wenn Gefahr in Verzug ist (4) oder wenn man nicht damit rechnen kann, dass das ausländische Gericht innert angemessener Frist entscheidet (5; BGE 134 III 326 E. 3.5.1; BGer-Urteil 5A_588/2014 vom 12.11.2014 E. 4.4).

Laut unbestrittener Darstellung des ISDC fallen die Fallgruppen 1 bis 3 im vorliegenden Fall von vornherein ausser Betracht. Weiter gelangen die Gutachter jedoch zur Auffassung, soweit Kinderbedürfnisse betroffen seien, könne Gefahr in Verzug nicht ausgeschlossen werden; vor allem aber erachten sie es als unwahrscheinlich, dass ein deutsches Gericht innert angemessener Frist vorsorgliche Massnahmen erliesse, da nach deutschem internationalem Prozessrecht Zweifel an der Zuständigkeit des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg beständen. Diese Rechtsauffassung bemängelt der Gesuchsgegner.

(…)

Letztlich kann die Frage nach der Anwendbarkeit von Art. 31 LugÜ i.V.m. Art. 10 lit. b IPRG freilich offen bleiben, da sich die internationale Kompetenz des Bezirksgerichts Kriens in casu bereits aus Art. 2 LugÜ herleiten lässt.

4.1.2.4.
Der allgemeine Gerichtsstand im Wohnsitzstaat des Beklagten gemäss Art. 2 LugÜ konkurriert gleichberechtigt mit den besonderen Wahlgerichtsständen nach den Art. 5 ff. LugÜ. Bestehen nach Art. 2 ff. LugÜ mehrere mögliche Gerichtsstände, kann der Kläger grundsätzlich wählen, ob er an einem besonderen oder am allgemeinen Gerichtsstand Klage erhebt, und dergestalt auf das Kollisionsrecht und das anwendbare Sachstatut Einfluss nehmen (Acocella, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 2 LugÜ N 10 und Art. 5 LugÜ N 5 f.; Dallafior/Honegger, Basler Komm., 2. Aufl. 2015, Art. 2 LugÜ N 23; Hofmann/Kunz, a.a.O., Art. 5 LugÜ N 8; Oberhammer, a.a.O., Art. 5 LugÜ N 1). Die mit der Vervielfachung der Gerichtsstände einhergehende Möglichkeit, zwischen verschiedenen Gerichtsständen wählen zu können (sog. forum shopping), ist nachgerade Sinn und Zweck der mit den besonderen Zuständigkeiten angestrebten Bevorzugung des Klägers (Hofmann/Kunz, a.a.O., Art. 5 LugÜ N 9; gl.M. Acocella, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 2 LugÜ, N 10 und Art. 5 LugÜ N 5). Vorbehalten bleiben die – in casu nicht einschlägigen – Fälle ausschliesslicher Zuständigkeit nach Art. 22 LugÜ (Acocella, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 2 LugÜ N 11; Dallafior/Honegger, a.a.O., Art. 2 LugÜ N 23). Desgleichen kann stets ein gemäss Art. 2 ff. LugÜ zuständiges Hauptsachegericht um einstweiligen Rechtsschutz im Sinn von Art. 31 LugÜ angegangen werden, wiewohl das LugÜ diese Möglichkeit nicht explizit erwähnt (Acocella, a.a.O., Art. 31 LugÜ N 36; Favalli/Augsburger, a.a.O., Art. 31 LugÜ N 112; Kofmel Ehrenzeller, a.a.O., Art. 31 LugÜ N 17). Wiederum existiert mithin ein Wahlrecht des Antragstellers, ob er die vorsorgliche Massnahme bei einem Hauptsachegericht nach LugÜ oder bei einem gemäss nationalem Recht zuständigen Gericht beantragen will (Acocella, a.a.O., Art. 31 LugÜ N 36).

Vor Einleitung des Hauptsacheverfahrens kann jedes nach Art. 2 ff. LugÜ zuständige Hauptsachegericht uneingeschränkt seine Zuständigkeit für vorsorgliche Massnahmen erklären und solche erlassen. Es besteht ein Wahlrecht des Antragsstellers hinsichtlich der verschiedenen konkurrierenden Gerichtsstände des LugÜ analog zu jenem des Klägers bei Einleitung der Hauptklage. Wenn die Massnahme bei einem Hauptsachegericht beantragt wurde, hindert dies den Kläger nicht, die Hauptklage ungeachtet dessen an einem anderen Hauptsachegerichtsstand in einem anderen LugÜ-Staat einzuleiten, wobei diese Hauptklage das vorgängig eingeleitete Massnahmeverfahren unberührt lässt (Acocella, a.a.O., Art. 31 LugÜ N 40; Favalli/Augsburger, a.a.O., Art. 31 LugÜ N 118).

Während eines Zivilverfahrens gilt der Grundsatz der perpetuatio fori. Wenn zu Beginn des Verfahrens die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts vorliegt, bleibt diese bestehen und entfällt nicht dadurch, dass später während des Verfahrens durch Veränderung von Tatsachen – wie die Verlegung des Wohnsitzes – die Zuständigkeit nicht mehr gegeben wäre. Bei der internationalen Zuständigkeit gilt grundsätzlich dasselbe (BGE 129 III 404 E. 4.3.1). (…) Eine divergierende Praxis verfolgt das Bundesgericht allein im Anwendungsbereich des Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKSÜ; SR 0.211.231.011; BGE 142 III 1 E. 2.1).

Gemäss § 137 Abs. 1 des deutschen Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG; BGBl. I S. 2586, 2587) ist über Scheidung und Folgesachen zusammen zu verhandeln und zu entscheiden (Verbund). Folgesachen sind gemäss Abs. 2 der nämlichen Norm Versorgungsausgleichssachen (Ziff. 1), Unterhaltssachen, sofern sie die Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind oder die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen (Ziff. 2), Ehewohnungs- und Haushaltssachen (Ziff. 3) und Güterrechtssachen (Ziff. 4), sofern eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist und die Familiensache spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht wird. Für den Versorgungsausgleich ist (…) kein Antrag notwendig.

§ 137 Abs. 1 FamFG statuiert indes nur scheinbar eine zwingend notwendige Verbindung von Scheidung und Folgesachen, was bereits darin zum Ausdruck kommt, dass der Deutsche Bundesgerichtshof (BHG) die Bestimmung in seinen Entscheiden insofern abschwächt, als er betont, über eine Folgesache sei grundsätzlich zugleich mit der Ehesache zu entscheiden (vgl. Beschlüsse des XII. Zivilsenats ZB 696/10 vom 18.1.2012 Rz. 33 und ZB 372/11 vom 21.3.2012 Rz. 27). Zudem definiert § 137 Abs. 1 FamFG den Verbund nur dahingehend, dass über die Scheidung und die Folgesachen zusammen zu verhandeln und zu entscheiden ist. Es handelt sich mit anderen Worten um einen reinen Verhandlungs- und Entscheidungsverbund, der nicht dazu führt, dass die Verfahren ihren Charakter als selbständige Verfahren verlieren und miteinander verbunden werden. Vielmehr bleiben die einzelnen miteinander verknüpften Verfahrensgegenstände trotz gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung auch nach der Zusammenfassung zum Verhandlungs- und Entscheidungsverbund bis zu einem gewissen Grad selbständig, was sich insbesondere darin äussert, dass weiterhin unterschiedliche Verfahrensordnungen (D-ZPO, FamFG etc.) massgeblich sind (Helms, in: FamFG – Kommentar [Hrsg. Prütting/Helms], 2. Aufl. 2011, § 137 FamFG N 2; Kemper, in: Familienverfahrensrecht – Kurzkommentar [Hrsg. Kemper/Schneider], 3. Aufl. 2015, § 137 FamFG N 6). Damit korrespondiert, dass es gemäss § 137 Abs. 2 FamFG hinsichtlich sämtlicher Folgesachen – mit Ausnahme des sog. Zwangsverbunds bei bestimmten Formen des Versorgungsausgleichs – zur Herbeiführung des Verbunds eines entsprechenden Antrags bedarf (Wegener, in: Familienrecht – Stichwortkommentar [Hrsg. Grandel/Stockmann], Baden-Baden 2014, Ziff. 189 N 33). Zum Zwangsverbund gehören mithin nur die Scheidungssache selbst und die Folgesache Versorgungsausgleich (Sarres, in: Münchener Anwaltshandbuch – Familienrecht [Hrsg. Schnitzler], 4. Aufl. 2014, § 33 N 29 f.). Hingegen tritt der sog. fakultative Verbund bei antragsabhängigen Folgesachen nur ein, wenn einer der Ehegatten die Einbeziehung der Folgesache in den Verbund begehrt, indem er die betreffende Familiensache in Zusammenhang mit dem Scheidungsantrag (rechtzeitig) anhängig macht und eine Entscheidung für den Fall der Scheidung verlangt (Kemper, a.a.O., § 137 FamFG N 43). Diese Rechtslage betrifft sämtliche Folgesachen mit Ausnahme des Versorgungsausgleichs, mithin namentlich das Güterrecht, den Kinderunterhalt, den nachehelichen Ehegattenunterhalt oder die elterliche Sorge (Kemper, a.a.O., § 137 FamFG N 43; Sarres, a.a.O., § 33 N 29 f.). Wollen die Ehegatten die Scheidung beschleunigen, können sie also den Eintritt des Verbunds verhindern, indem sie in Verfahren, deren Einleitung an ihre Initiative gebunden ist, einen erforderlichen, verfahrenseinleitenden Antrag nicht stellen und die Scheidung durchführen, um die entsprechende Streitigkeit erst nach der Scheidung in einem isolierten Verfahren zu klären. Ob sie so vorgehen, liegt in ihrer freien Entscheidung (Kemper, a.a.O., § 137 FamFG N 43; Markwardt, in: Familienrecht – Scheidung, Unterhalt, Verfahren [Hrsg. Henrich], 6. Aufl. 2015, § 137 FamFG N 17). Deshalb fallen Verfahren über Scheidungsfolgesachen, die verspätet eingeleitet werden, ebenso wenig in den Verbund. Für Verfahren über den nachehelichen Ehegattenunterhalt bedeutet dies, dass die Ehegatten mit der Einleitung eines separaten Verfahrens bis zum Eintritt der Rechtskraft der Scheidung warten müssen. Denn das Verfahren betreffend die Unterhaltsansprüche für den noch bevorstehenden Fall der Scheidung ist auf eine durch diese bedingte, künftige Leistung gerichtet und kann deswegen nicht zuvor isoliert durchgeführt werden (Markwardt, a.a.O., § 137 FamFG N 16).

Der Gesuchsgegner deponierte am 12. August 2013 seinen Scheidungsantrag beim Amtsgericht Berlin-Schöneberg und begehrte allein die Scheidung der Ehe der Parteien, ohne dass er Anträge hinsichtlich allfälliger Folgesachen gestellt hätte. Am 31. März 2014 gelangte die Gesuchstellerin mit ihrem Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens an das Bezirksgericht Kriens. Erst am 14. August 2014 unterbreitete sie dem Amtsgericht Berlin-Schöneberg ihr Rechtsbegehren in der Folgesache Ehegattenunterhalt (vgl. auch [den vor Bezirksgericht von der Gesuchstellerin aufgelegten Beleg], wo das Amtsgericht Berlin-Schöneberg explizit konstatiert, das in der Schweiz anhängige Unterhaltsverfahren habe für das vorliegende Scheidungsverfahren keine Bedeutung; eine Folgesache Unterhalt sei bis zum heutigen Tag [4.8.2014] nicht in den Scheidungsverbund eingebracht worden). Zum Zeitpunkt, in dem sie ihr Massnahmengesuch an das Bezirksgericht Kriens adressierte, bestand sonach noch keine Hauptsachezuständigkeit in Berlin. Denn anders als in der Schweiz tritt der Verbund im Sinn von § 137 FamFG wie eingangs erwogen nicht per se mit Einreichung der Scheidungsklage ein, sondern lediglich für jene Folgesachen, über die das Scheidungsgericht nach dem Dafürhalten mindestens eines Ehegatten zusammen mit der Scheidung befinden soll. Da es der alleinigen Disposition der Ehegatten anheimgestellt ist, welche Folgesachen sie im Verbund mit der Scheidung beurteilt wissen wollen, hätte die Gesuchstellerin von einem entsprechenden Folgesachenantrag Ehegattenunterhalt absehen und ihr Unterhaltsbegehren erst nach Rechtskraft der Scheidung bei einem nach dem LugÜ zuständigen Gericht ihrer Wahl anbringen können. Mithin bestand am 31. März 2014 gestützt auf Art. 2 LugÜ unzweifelhaft noch eine potentielle künftige [internationale] Hauptsachezuständigkeit für die Beurteilung nachehelicher Unterhaltsansprüche am Bezirksgericht Kriens, womit die Vorinstanz zugleich zum Erlass vorsorglicher Massnahmen in Sachen Ehegattenunterhalt zuständig war. Als die Gesuchstellerin am 14. August 2014 beim Amtsgericht Berlin-Schöneberg die Folgesache Ehegattenunterhalt anhängig machte, war die Kompetenz des Bezirksgerichts Kriens zum Erlass vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens bereits fixiert und dauert infolge der auch im internationalen Kontext geltenden perpetuatio fori als solche fort. Dasselbe muss umso mehr für die Kinderalimente gelten, da diesbezüglich per dato noch gar keine Hauptsachezuständigkeit existiert, liegt dem Amtsgericht Berlin-Schöneberg doch bislang kein entsprechender Folgesachenantrag vor.

(…)