Instanz: | Kantonsgericht |
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Abteilung: | 2. Abteilung |
Rechtsgebiet: | Zivilrecht |
Entscheiddatum: | 04.02.2016 |
Fallnummer: | 3B 15 58 |
LGVE: | 2016 II Nr. 11 |
Gesetzesartikel: | Art. 125 ZGB. |
Leitsatz: | Beweismass und Anwendung der einstufig-konkreten Methode bei der Berechnung des gebührenden Unterhalts. |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Entscheid: | Aus den Erwägungen: Bei einer einstufig-konkreten Berechnung des Bedarfs der Ehegatten geht es grundsätzlich nicht an, die persönlichen Bedürfnisse der Parteien pauschal mit dem – allenfalls erweiterten – Grundbetrag gemäss den betreibungsrechtlichen Richtlinien zu Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) gleichzusetzen, mithin den Grundbetrag als Ausgangsbasis zu wählen und die weiteren Ausgabenpositionen hinzuzuaddieren; vielmehr ist auch diesbezüglich der konkret während der Ehe gepflegte Lebensstandard zu ermitteln. Daran vermag nichts zu ändern, dass beim Bedarf der Parteien hohe Beträge für Ferien, Freizeit und weitere Aktivitäten eingesetzt werden (BGE 140 III 485 E. 3.4 und 3.5.2; BGer-Urteil 5A_61/2015 vom 20.5.2015 E. 4.2.2). Ohne gewisse Pauschalierungen kommt die Bedarfsermittlung anhand der einstufig-konkreten Methode freilich nicht aus, da es nahezu unmöglich ist, für Auslagepositionen wie den täglichen Bedarf (Nahrung etc.) die entsprechenden Zahlen zu ermitteln, geschweige denn Belege beizubringen, und der Prozessstoff sonst ausufern würde (Bähler, a.a.O., S. 306; Hausheer/Spycher, a.a.O., N 02.65c). Allerdings gesteht das Bundesgericht den unteren Instanzen in diesem Kontext einen weiten Ermessensspielraum zu. So qualifiziert es den dem Betreibungsrecht entlehnten Grundbetrag als Richtgrösse, die zu modifizieren der Richter im Scheidungsverfahren bei entsprechenden Bedingungen durchaus befugt ist, sofern eine Partei zusätzliche Auslagen geltend macht und belegt (BGer-Urteil 5A_26/2009 vom 15.9.2009 E. 5.4.2). Zulässig ist es umgekehrt auch, den vom unterhaltsberechtigten Ehegatten geltend gemachten Bedarf insgesamt zu reduzieren, ohne einzelne Positionen zu kürzen und andere zu belassen. Ebenso wenig zu beanstanden ist schliesslich, wenn das Gericht in Ausübung seines Ermessens einerseits den Grundbetrag verdoppelt, andererseits aber gekoppelt an diese Erhöhung auf die Position "Unvorhergesehenes/Freibetrag" verzichtet (BGer-Urteil 5A_310/2010 vom 19.11.2010 E. 6.4.4). |