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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:1. Abteilung
Rechtsgebiet:Strafprozessrecht
Entscheiddatum:29.09.2016
Fallnummer:2N 16 73
LGVE:2016 I Nr. 13
Gesetzesartikel:Art. 104 Abs. 1 StPO, Art. 105 Abs. 1 StPO, Art. 105 Abs. 2 StPO, Art. 115 StPO, Art. 118 Abs. 1 StPO, Art. 118 Abs. 2 StPO, Art. 120 Abs. 1 StPO, Art. 301 StPO, Art. 310 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 396 StPO; Art. 90 SVG; Art. 30 StGB.
Leitsatz:Andere Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 StPO sind durch die Nichtanhandnahme einer Strafanzeige grundsätzlich nicht unmittelbar in ihren Rechten betroffen. Art. 105 Abs. 2 StPO vermittelt somit weder der anzeigestellenden noch der geschädigten Person per se das Recht, die Nichtanhandnahme einer Strafanzeige mit Beschwerde anzufechten. Etwas anderes kann sich ergeben, wenn durch die Nichtanhandnahme deren Grundrechte tangiert werden.
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:

Im Dezember 2014 ereignete sich eine Kollision zwischen dem vom Beschwerdeführer gelenkten Personenwagen und dem Beschuldigten, welcher als Fussgänger unterwegs war. Im Dezember 2015 zeigte der Beschwerdeführer den Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz an. Im April 2016 erliess die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung, wogegen der Beschwerdeführer mit Beschwerde ans Kantonsgericht gelangte.

Aus den Erwägungen:

2.
Nichtanhandnahmeverfügungen nach Art. 310 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können wie Einstellungsverfügungen von den Parteien mit Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO angefochten werden (Art. 382 Abs. 1, 310 Abs. 2 und 322 Abs. 2 StPO).

Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zur vorliegenden Beschwerde legitimiert ist. Das Vorliegen der Beschwerdelegitimation wird im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition geprüft. Die in Art. 396 Abs. 1 StPO statuierte Pflicht, die Beschwerde zu begründen, erstreckt sich allerdings auch auf die Frage der Legitimation, sodass der Beschwerdeführer den Nachweis für einzelne Legitimationsvoraussetzungen selbst zu erbringen hat (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 216).

2.1.
2.1.1.
Der Beschwerdeführer stellt sich bezüglich seiner Beschwerdelegitimation auf den Standpunkt, ihm stünden nach Art. 105 Abs. 2 StPO zur Wahrung seiner Interessen die erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu. Er sei geschädigte bzw. anzeigestellende Person im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. a und b StPO und aufgrund des grobfahrlässigen Überquerens der Strasse durch den Beschuldigten unmittelbar in seinen Rechten betroffen. An seinem Fahrzeug sei ein Sachschaden (Kühlergitter beschädigt, Motorhaube leicht eingedrückt und zerkratzt, Frontscheibe gerissen) entstanden, der durch die anwesende Polizei auf Fr. 3'000.-- geschätzt worden sei. Die Reparaturkosten hätten sich letztlich auf Fr. 3'328.20 belaufen. Er sei zudem am 18. und 19. Dezember 2014 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, was durch das aufgelegte Arztzeugnis bestätigt werde und auf den Verkehrsunfall vom Vortag zurückzuführen sei. Er habe gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, da sich dieser auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken könne. Der Umstand, dass er eine Strafanzeige und nicht eine Strafklage eingereicht habe, bedeute in keiner Weise ein Verzicht auf Strafklage im Sinne von Art. 120 Abs. 1 StPO. Solange ein Delikt nicht verjährt sei, könne jederzeit mit Erfolg eine Privatstrafklage gegen einen Beschuldigten angehoben werden. Er habe auch nie eine Desinteressenerklärung bezüglich der Strafverfolgung gegen den Beschuldigten abgeben. Er sei somit zur Beschwerde legitimiert.

2.1.2.
Die Oberstaatsanwaltschaft wendet dagegen ein, es stelle sich die Frage, inwiefern der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer sich im Nachhinein als Privatkläger konstituieren könne und daher als beschwerdeberechtigt gelte. Dieser habe sich in der Strafanzeige vom 23. Dezember 2015 ausdrücklich als blosser Anzeigesteller nach Art. 301 Abs. 1 StPO konstituiert und habe nur im Sinne von Art. 301 Abs. 2 StPO über das Ergebnis des Verfahrensausgangs informiert werden wollen. Damit habe der Beschwerdeführer sinngemäss auf die Privatklägerstellung verzichtet. Die Beschwerdelegitimation nach Art. 382 Abs. 1 StPO stehe den Parteien zu. Der Beschwerdeführer habe erkannt, dass er sich nicht als Partei bzw. als Privatkläger wähnen könne. Es werde daher versucht, die Beschwerdelegitimation sog. "anderer Verfahrensbeteiligter" für sich in Anspruch zu nehmen. Die Berufung auf den Sachschaden verschaffe dem Beschwerdeführer weder Parteirechte noch Beschwerdelegitimation. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei der Kollisionsbeteiligte, der bloss einen Sachschaden erlitten habe, nicht geschädigte Person einer Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01). Noch weniger könne der Beschwerdeführer aus der zweitägigen Arbeitsunfähigkeit eine Beschwerdelegitimation ableiten, weil er beim Unfallereignis vom 17. Dezember 2014 nicht verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer sei daher in seiner körperlichen Integrität nicht unmittelbar beeinträchtigt worden. Das aufgelegte ärztliche Zeugnis bescheinige keine Verletzung, sondern bilde vielmehr einen Absenzenausweis gegenüber dem Arbeitgeber, nachdem dem Beschwerdeführer die Verwicklung in einen Verkehrsunfall psychisch zu schaffen gemacht habe. Da der Beschwerdeführer keine Geschädigteneigenschaft innehabe, könne er eine Beschwerdelegitimation auch nicht über den Opferbegriff für sich herleiten.

2.2.
Zu den gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO grundsätzlich beschwerdelegitimierten Parteien gehört namentlich die Privatklägerschaft im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung oder Aufhebung eines Entscheids aufweist. Als Privatklägerschaft gilt gemäss Art. 118 StPO die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Abs. 1). Ein Strafantrag im Sinne von Art. 30 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) ist dieser Erklärung gleichgestellt (Abs. 2). Als geschädigt gilt nach Art. 115 StPO die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Abs. 1). Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person (Abs. 2).

Die geschädigte Person gilt, solange sie sich nicht durch eine Erklärung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO zur Privatklägerschaft bzw. zur Partei konstituiert hat, als sog. "andere Verfahrensbeteiligte" (vgl. Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO). Dasselbe gilt für den Anzeigesteller im Sinne von Art. 301 StPO (vgl. Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO). Solange sich ein Geschädigter und/oder ein Anzeigesteller nicht zum Privatkläger konstituiert hat, ist er grundsätzlich nicht berechtigt, eine Nichtanhandnahme- oder eine Einstellungsverfügung anzufechten, weil ihm die dazu benötigte Parteistellung fehlt. Unter Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs gilt diese Einschränkung dann nicht, wenn der Geschädigte oder der Anzeigesteller noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, so etwa wenn eine Nichtanhandnahme ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde den Geschädigten oder den Anzeigesteller zuvor auf sein Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht hat (BGE 141 IV 380 E. 2.2; BGer-Urteil 1B_298/2012 vom 27.8.2012 E. 2.1 m.w.H.).

In Ausnahmefällen, nämlich wenn der Geschädigte oder der Anzeigesteller durch eine Verfahrenshandlung in seinen Rechten unmittelbar betroffen wird, kann ihm, auch wenn er nicht Partei ist, eine (indirekte) Rechtsmittellegitimation zukommen. Diese Rechtsmittellegitimation schöpft er in diesem Fall aus Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO. Unmittelbare Betroffenheit im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung etwa dann vor, wenn gegen eine Person Zwangsmassnahmen angeordnet, ihr eine Schweigepflicht oder Kosten auferlegt werden oder sonstwie in ihre Grundrechte eingegriffen wird. Bloss indirekte oder faktische Betroffenheit von einer Verfahrenshandlung genügt nicht (BGer-Urteile 6B_80/2013 vom 4.4.2013 E. 1.2, 1B_432/2011 vom 20.9.2012 E. 5; vgl. Lieber, in: Komm. zur Schweizerischen Strafprozessordnung [Hrsg. Donatsch/Hansjakob/Lieber], 2. Aufl. 2014, Art. 105 StPO N 12 ff.; Küffer, Basler Komm., 2. Aufl. 2014, Art. 105 StPO N 31).

2.3.
2.3.1.
Am 23. Dezember 2015 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt A, Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das SVG. Darin schildert der Beschwerdeführer, wie sich der Verkehrsunfall vom 17. Dezember 2014 aus seiner Sicht abgespielt hat. Er gelangt zum Schluss, der Beschuldigte habe "in klarer Weise" gegen Art. 49 Abs. 1 SVG sowie gegen Art. 47 Abs. 1 und 5 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) verstossen, weil dieser die Fahrbahn nicht auf dem Fussgängerstreifen betreten habe. Die Eingabe schliesst mit der Bemerkung, dass die Sachverhaltsschilderung im Sinne einer Strafanzeige gemäss Art. 301 Abs. 1 StPO erfolge. Die Staatsanwaltschaft werde gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO ersucht, ihn (den Beschwerdeführer) über den Verfahrensausgang zu orientieren. Er sei berechtigt, diese Auskunft zu erhalten, da an seinem Fahrzeug durch die Kollision mit dem Fussgänger (dem Beschuldigten) ein Sachschaden entstanden sei. Mit Schreiben vom 23. April 2016 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die Staatsanwaltschaft und verwies dabei auf sein Auskunftsrecht als Anzeigesteller im Sinne von Art. 301 StPO.

Der anwaltliche vertretene Beschwerdeführer hat sich im zugrundeliegenden Verfahren somit ausdrücklich als "Anzeigesteller" bezeichnet und mehrmals auf die diesbezügliche Gesetzesbestimmung in Art. 301 StPO verwiesen. Damit hat er sich zur gewünschten Stellung im Verfahren klar geäussert und eine entsprechende Erklärung abgegeben, womit sich eine Nachfrage der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 118 Abs. 4 StPO erübrigte. Letzteres gilt auch aufgrund des Umstands, dass dem Beschwerdeführer – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. nachfolgend E. 2.3.3.) – mangels einer Geschädigtenstellung gar kein Recht zukam, sich als Privatkläger zu konstituieren.

Der Beschwerdeführer ist somit – unbestrittenermassen – nicht Partei im Sinne von Art. 104 StPO und kann die Beschwerdelegitimation nicht direkt aus Art. 382 Abs. 1 StPO ableiten.

2.3.2.
2.3.2.1.
Der Beschwerdeführer stellt sich allerdings mit Verweis auf den erlittenen Sachschaden und die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit auf den Standpunkt, er sei eine geschädigte Person, die Strafanzeige erstattet habe im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. a und b StPO und die in ihren Rechten unmittelbar betroffen sei im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO. Ihm stünden somit die erforderlichen Verfahrensrechte einer Verfahrenspartei zur Verfügung, weshalb er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerde legitimiert sei.

2.3.2.2.
Die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens durch die angefochtene Verfügung trifft den Beschwerdeführer nicht unmittelbar in seinen Rechten. Er muss sich weder einer Zwangsmassnahme unterziehen, noch werden ihm Kosten auferlegt. Die angefochtene Verfügung tangiert weder Freiheits-, Eigentums- oder Vermögensrechte noch sonstige Grundrechte oder Grundfreiheiten des Beschwerdeführers. Soweit die angefochtene Verfügung dem augenscheinlichen Interesse des Beschwerdeführers zuwiderläuft, den Beschuldigten einer strafbaren Verkehrsregelverletzung zu überführen, ist Ersterer durch die Nichtanhandnahme bloss faktisch (in seinen Interessen nicht jedoch unmittelbar in seinen Rechten) betroffen. Demzufolge kann dem Beschwerdeführer entgegen seiner Auffassung die Beschwerdelegitimation auch nicht ausnahmsweise und indirekt über Art. 105 Abs. 2 StPO zukommen, womit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

2.3.3.
Überdies ist – im Sinne einer Eventualerwägung – darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im zugrundeliegenden Verfahren nicht Geschädigter im strafprozessualen Sinne (Art. 115 StPO) ist und sich demzufolge auch nicht als Privatkläger bzw. als Partei hätte konstituieren können.

2.3.3.1.
Der Beschwerdeführer erblickt seine strafprozessuale Geschädigtenstellung darin, dass er nach dem Verkehrsunfall zwei Tage zu 100% arbeitsunfähig war und an seinem Auto einen Sachschaden in der Höhe von Fr. 3'328.20 erlitt.

Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer seine angebliche körperliche oder psychische Beeinträchtigung und den Kausalzusammenhang zum Verkehrsunfall nie konkret darlegte und gegen den Beschuldigten auch keinen (rechtzeitigen) Strafantrag wegen Körperverletzung stellte, gilt nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts die aufgrund eines Verkehrsunfalls in der körperlichen Integrität beeinträchtigte Person zwar als geschädigt bezüglich der Widerhandlung gegen den einschlägigen Straftatbestand des StGB, nicht jedoch betreffend die gleichzeitige begangene SVG-Widerhandlung (siehe BGE 138 IV 258 E. 3.1.3, 129 IV 95 E. 3.1; BGer-Urteile 1C_208/2011 vom 1.2.2012 E. 3.5.2, 6B_548/2009 vom 3.12.2009 E. 3.3). Dasselbe gilt – wie die Oberstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt – für Sachschäden die infolge einer Verkehrsregelverletzung entstanden sind. Dies weil die angeblich verletzten Verkehrsregeln das Allgemeininteresse an einem geordneten und ungehinderten Verkehrsablauf und nicht etwa das Vermögen von potentiellen Unfallbeteiligten schützen (BGE 138 IV 258 E. 4; vgl. Mazzucchelli/Postizzi, Basler Komm., 2. Aufl. 2014, Art. 115 StPO N 88). Demzufolge ist der Beschwerdeführer durch die geltend gemachten SVG-Widerhandlungen des Beschuldigten, selbst wenn der Tatvorwurf zutreffend wäre, nicht unmittelbar in seinen Individualrechtsgütern verletzt worden.

2.4
Aus dem Gesagten ergibt sich daher, dass auf die Beschwerde wegen fehlender Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden kann.