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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:4. Abteilung
Rechtsgebiet:Abwasserabgaben
Entscheiddatum:06.10.2016
Fallnummer:7H 15 178
LGVE:2016 IV Nr. 15
Gesetzesartikel:Art. 9 BV, Art. 26 BV; Art. 164 Abs. 1 OR; Art. 691 Abs. 1 ZGB.
Leitsatz:Die Ansprüche Privater aus öffentlich-rechtlichen Verträgen sind nicht von Vornherein als von der Eigentumsgarantie geschützte wohlerworbene Rechte zu qualifizieren, sondern sind vielmehr jeweils unter dem Blickwinkel des Vertrauensschutzes zu prüfen. Die Übertragbarkeit eines Anspruchs kann nicht allein daraus abgeleitet werden, dass dieser durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet worden sei (E. 3.3). Der behauptete Anspruch ist weder dinglich (E. 3.4) noch realobligatorisch (E. 3.5), sondern persönlicher Natur. Der persönliche Anspruch ist nicht rechtsgeschäftlich übertragbar (E. 3.6).
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
(Zum Sachverhalt und zu den weiteren Erwägungen vgl. das im Internet publizierte Urteil 7H 15 178 vom 6.10.2016)
Entscheid:

Aus den Erwägungen:

3.

3.1.

Zu prüfen ist zunächst, inwiefern die frühere Grundeigentümerin ihren behaupteten Anspruch auf Befreiung von Kanalisationsabgaben an den Beschwerdeführer rechtsgültig übertragen konnte.

3.2.

Die Befreiung von einer öffentlichen Abgabe im Rahmen eines Vertrags stellt in jedem Fall eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung dar, unabhängig von der Qualifikation des Vertrags insgesamt. Fraglich ist demnach, inwiefern Ansprüche einer Privatperson aus öffentlich-rechtlichem Vertrag an eine dritte Privatperson übertragen werden können.

Grundsätzlich gelten öffentlich-rechtliche (verwaltungsrechtliche) Rechte und Pflichten als nicht übertragbar (vgl. BGE 132 II 485 E. 7.4.2, 111 Ib 157 E. 3b; VPB 67.22 E. 3b [Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission 2001-085 vom 29.7.2002]; VPB 38/1974 Nr. 58 S. 57 [Entscheid des Bundesrats vom 17.12.1973]; vgl. auch Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N 813). Die Zulässigkeit der Übertragung, namentlich der Abtretung, von öffentlich-rechtlichen Forderungen ist in jedem Einzelfall aufgrund der massgebenden Gesetzesbestimmungen sowie im Blick auf Ziel und Zweck der Leistung zu beurteilen (vgl. BGE 111 Ib 150 E. 2).

Eine nähere inhaltliche Prüfung des behaupteten Anspruchs in diesem Sinn würde sich dann erübrigen, wenn sich dieser bereits aus anderen Gründen als übertragbar erwiese, was zunächst zu prüfen ist.

3.3.

3.3.1.

Der behauptete Anspruch könnte übertragbar sein, wenn es sich dabei um ein wohlerworbenes Recht handelte (vgl. BGE 132 II 485 E. 7.4 [betreffend Mobilfunkkonzession]).

Wohlerworbene Ansprüche zeichnen sich durch ihre besondere Rechtsbeständigkeit im Hinblick auf spätere Gesetzesänderungen aus und sind durch den Anspruch auf Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) wie auch die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) geschützt (vgl. BGE 134 I 23 E. 7.1, 131 I 321 E. 5.3 f., 106 Ia 163 E. 1b; BGer-Urteil 1C_570/2010 vom 10.4.2012 E. 3.1; Vallender/Hettich, St. Galler Komm., 3. Aufl. 2014, Art. 26 BV N 15 und 21 ff.). Aus der Eigentumsgarantie als Bestandesgarantie folgt, dass der Einzelne einen grundsätzlichen Anspruch hat, sein konkretes Eigentum zu bewahren, zu nutzen und darüber zu verfügen bzw. es zu veräussern (vgl. BGE 131 I 333 E. 3.1, 119 Ia 348 E. 2a ["aliéner"]; BGer-Urteil 1C_529/2015 vom 5.4.2016 E. 4.1; Waldmann, Basler Komm., Art. 26 BV N 43, Auer/Malinverni/Hottelier, Droit constitutionnel suisse, Bd. II, Bern 2000, N 709; Vallender/Hettich, a.a.O., Art. 26 BV N 30 und 32).

Zu den wohlerworbenen vermögenswerten Rechten können – nebst auf historischen Titeln beruhenden oder seit unvordenklicher Zeit bestehenden Rechten – auch Rechtspositionen gehören, welche aus Verträgen oder vertragsähnlichen Verhältnissen zwischen Privaten und dem Staat entstanden sind, namentlich im Fall von Konzessionen (BGE 132 II 485 E. 9.5; vgl. auch BGE 127 II 69 E. 5b, 113 Ia 357 E. 6a/cc sowie BGer-Urteil 2P.315/2005 vom 18.5.2006 E. 3.2).

3.3.2.

Das Bundesgericht hatte in BGE 103 Ia 31 ausgeführt, gültig begründete subjektive öffentliche wie private Rechte fielen nicht eo ipso dahin, wenn allenfalls nachträglich eine gesetzliche Regelung geschaffen werde, mit der sie sich nicht vertrügen. Seinerzeit gültig begründete (Abgabevergünstigungs-)Verträge genössen den Schutz der wohlerworbenen Rechte, was umso mehr gerechtfertigt sei, wenn es sich um eine vertragliche Regelung mit gleichwertigen Leistungen handle. Das aus diesem Vertrag fliessende Recht auf Abgabebefreiung habe solange weiterzudauern, als es nach richtiger Auslegung Geltung beanspruchen könne. Eine Ablösung und ein Untergang dieses Rechts würden eine formelle Enteignung voraussetzen (E. 2c).

Ein Teil der Lehre vertritt vor diesem Hintergrund die Auffassung, durch öffentlich-rechtliche Verträge eines Privaten mit einem Gemeinwesen würden ohne Weiteres wohlerworbene Rechte begründet, die gesetzesbeständig und nur auf dem Weg der Enteignung entziehbar seien (vgl. insbesondere Imboden, Der verwaltungsrechtliche Vertrag, in: Zeitschrift für schweizerisches Recht 1958 Bd. II S. 100a f.; Rhinow, Wohlerworbene und vertragliche Rechte im öffentlichen Recht, in: ZBl 1979 S. 14 ff.; vgl. zum Ganzen auch Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012, N 2948, mit weiteren Hinweisen; Klett, Verfassungsrechtlicher Schutz "wohlerworbener Rechte" bei Rechtsänderungen, Bern 1984, S. 97 ff.).

Dieser Auffassung ist, wie nachstehend ausgeführt, nicht zu folgen.

3.3.3.

Bei näherer Betrachtung des erwähnten BGE 103 Ia 31 fällt auf, dass das Bundesgericht darin die Rechte aus dem damals beurteilten, über 20 Jahre zuvor geschlossenen Vertrag unter Anwendung der Regeln über die clausula rebus sic stantibus immerhin als grundsätzlich abänderbar erachtete (E. 3b). Dies widerspricht der Idee eines beständigen, von der Eigentumsgarantie geschützten wohlerworbenen Rechts. Zudem war das vertraglich vereinbarte "unentgeltliche Kanalisationsanschlussrecht" als Dienstbarkeit zu Gunsten der betroffenen Grundstücke des Privaten eingetragen und somit dinglich gesichert (Sachverhalt). Schliesslich war der öffentlich-rechtliche Vertrag vor Erlass des kommunalen Kanalisationsreglements abgeschlossen worden (E. 2).

Auch die übrige Rechtsprechung des Bundesgerichts macht deutlich, dass aus BGE 103 Ia 31 nicht eine Regel abgeleitet werden kann, wonach die Ansprüche Privater aus öffentlich-rechtlichen Verträgen stets wohlerworbene Rechte darstellen. So hat das Bundesgericht in BGE 103 Ia 505 die Frage der Rechtsbeständigkeit einer Erschliessungsvereinbarung anders als im obigen Urteil aus dem selben Jahr ohne Rückgriff auf die Rechtsfigur des wohlerworbenen Rechts entschieden, sondern auf der Grundlage des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes (vgl. hierzu Klett, a.a.O., S. 58 f., 105, 122).

Weiter zeigt sich, dass wohlerworbene Rechte aufgrund öffentlich-rechtlicher Verträge in der Regel jeweils im Zusammenhang mit Nutzungsrechten, in der Regel mit Sondernutzungskonzessionen, bejaht wurden (vgl. BGE 132 II 485 E. 9.5, 131 I 321 E. 5.3, 127 II 69 E. 5b). Solche Rechtspositionen sind vergleichbar mit den sogenannten vorbestandenen, seit urvordenklicher Zeit bestehenden Rechten, z.B. "ehehaften" Wasser-, Weide- oder Tavernenrechten, oder auch altrechtlichen Grabrechten (vgl. BGE 117 Ia 35 E. 2, 109 Ib 276 E. 2, 90 I 177 E. 3; vgl. zum Ganzen: Vallender/Hettich, a.a.O., Art. 26 N 21 ff.; Riva, Wohlerworbene Rechte - Eigentum - Vertrauen, Bern 2007, S. 33 ff.; zum Gegenstand wohlerworbener Rechte allgemein, vgl. Klett, a.a.O., S. 12 ff.).

In BGE 118 Ia 245 hielt das Bundesgericht fest, Eingriffe in wohlerworbene Rechte könnten sowohl das Prinzip des Vertrauensschutzes wie die Eigentumsgarantie verletzen. Je nachdem, ob beim betreffenden wohlerworbenen Recht die sachenrechtliche Fixierung oder die vertrauensbildende Beziehung zwischen Bürger und Staat im Vordergrund stehe, sei entweder primär die Eigentumsgarantie oder aber das Prinzip des Vertrauensschutzes als Anknüpfungspunkt zu behandeln (BGE 118 Ia 245 E. 5a, mit weiteren Hinweisen).

In einem späteren Urteil (BGE 127 II 69) führte das Bundesgericht aus, ob eine Rechtsposition als wohlerworbenes Recht zu qualifizieren sei, lasse sich nicht allein aufgrund ihrer Entstehung und unabhängig von der aktuellen Rechtslage beurteilen. Die Anerkennung eines wohlerworbenen Rechts sei vielmehr das (typisierte) Ergebnis einer Interessenabwägung, welches den aufgrund einer früheren Rechtsordnung eingeräumten Rechten den Vorrang vor der Durchsetzung der mit einer Rechtsänderung verfolgten öffentlichen Interessen einräumt, wobei das konkret fassbare Rechtssicherheitsinteresse des Rechtsinhabers nach den aktuellen Verhältnissen zu gewichten sei (BGE 127 II 69 E. 5a, mit Verweis auf Klett, a.a.O., S. 224 ff., 233 ff.).

3.3.4.

Die offenbar überwiegende neuere Lehre spricht sich denn auch dagegen aus, dass der Staat bei öffentlich-rechtlichen vertraglichen Verhältnissen – entsprechend dem Grundsatz pacta sunt servanda – absolut an den Vertrag als Vertrauensgrundlage gebunden wäre bzw. gegebenenfalls – entsprechend den Grundsätzen der Enteignung (vgl. Art. 26 Abs. 2 BV) – volle Entschädigung nach Massgabe des positiven Vertragsinteresses (Erfüllungsinteresse) zu leisten hätte, wie sie gemäss Rechtsprechung bei Eingriffen in wohlerworbene Rechte zu leisten wäre (vgl. BGE 131 I 321 E. 5.3, 119 Ia 154 E. 5c). Die Rechtsfigur der wohlerworbenen Rechte gemäss Bundesgericht diene zunehmend der Bezeichnung privater Vertrauens- und Rechtsicherheitsinteressen (Klett, a.a.O., S. 231 f.). Ihr komme eine Surrogat-Funktion für mangelhaft ausgebildeten Vertrauensschutz im öffentlichen Recht zu, was im Bereich der Rechte aus öffentlich-rechtlichem Vertrag auch in einem mangelhaft ausgebildeten, einseitig am Eigentumsbegriff orientierten allgemeinen Entschädigungsrecht begründet sei (Kölz, Intertemporales Verwaltungsrecht, in: ZSR 1983 S. 187 ff.; vgl. auch Klett, a.a.O., S. 109 ff.; Huguenin, Die bundesgerichtliche Praxis zum öffentlichrechtlichen Vertrag, in: ZBJV 1982 S. 497 ff.). Der Staat könne nicht davon dispensiert werden, auf wandelnde Umstände und Bedürfnisse zu reagieren, und müsse soweit nötig neues – mit dem Vertrag allenfalls in Widerspruch stehendes – Recht schaffen und durchsetzen können. Vielmehr seien die öffentlich-rechtlichen vertraglichen Verhältnisse ganz dem verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz zu unterstellen, ohne einen zwingend gegebenen Entschädigungsanspruch nach den Regeln des formellen Enteignungsrechts. Soweit die diesbezügliche Interessenabwägung (zwischen dem Vertrauensinteresse, d.h. der Vertragserfüllung, und den gegenüberstehenden öffentlichen Interessen; vgl. Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 36 f.) nicht eine Bindung des Staats an die Vertrauensgrundlage ergebe (Bestandesschutz, entsprechend dem positiven Vertragsinteresse), sei in der Regel nur der Vertrauensschaden (negatives Vertragsinteresse) abzugelten, obwohl nach den Umständen des Falls auch der Ersatz des positiven Interesses in Frage komme (vgl. zum Ganzen: Riva, a.a.O., S. 39 ff., 84 ff., 95 ff., 125 f.; Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel 1983, S. 226 f.; vgl. auch Klein, Die Rechtsfolgen des fehlerhaften verwaltungsrechtlichen Vertrags, Diss. Zürich 2003, S. 111 ff.; Poledna, Staatliche Bewilligungen und Konzessionen, Bern 1994, S. 150 f.).

3.3.5.

Diese Auffassung, wonach Ansprüche Privater aus öffentlich-rechtlichen Verträgen nicht von Vornherein als von der Eigentumsgarantie geschützte und absolut gesetzesbeständige wohlerworbene Rechte zu qualifizieren, sondern vielmehr unter dem Blickwinkel des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes zu prüfen sind, findet sich auch in der Rechtsprechung (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VK.2000.00006 vom 27.10.2000 E. 4d). Selbst das Bundesgericht hat, wie aus dem bereits zitierten BGE 103 Ia 505 hervorgeht, wohlerworbene Rechte bei öffentlich-rechtlichen Verträgen nicht durchwegs anerkannt (vgl. Klett, a.a.O., S. 58 f., 105, 122).

Auch das frühere Verwaltungsgericht Luzern hat zumindest bestätigt, dass die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nach Vertragsschluss einen Widerspruch der vertraglichen Bindung zum öffentlichen Interesse bewirken oder gar eine nachträgliche Rechtswidrigkeit zeitigen kann und dass ein solcher Konflikt zwischen den verfassungsmässigen Grundsätzen der Gesetzmässigkeit der Verwaltung und des Vertrauensschutzes durch eine Abwägung der Interessen zu lösen ist (Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern A 96 525 vom 11.6.1997 E. 3d, mit Hinweisen).

3.3.6.

Nach dem Gesagten sind Ansprüche Privater aus öffentlich-rechtlichen Verträgen nicht ohne Weiteres mit wohlerworbenen Rechten gleichzusetzen.

Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch auf Befreiung von Kanalisationsabgaben kann allein aufgrund des Umstands, dass die in diesem Zusammenhang stehenden Ansprüche der damaligen Grundeigentümerin – soweit solche gegeben sind – durch vertragliches Handeln der Gemeinde Y begründet wurden, nicht als von der Eigentumsgarantie geschütztes wohlerworbenes Recht bezeichnet werden. Der vorliegend streitbetroffene Sachverhalt unterscheidet sich namentlich insofern von demjenigen, der in BGE 103 Ia 31 zu beurteilen war, als in diesem Fall der Anspruch auf Befreiung von Kanalisationsabgaben durch eine entsprechende im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit zusätzlich dinglich gesichert war (wobei der öffentliche Glaube des Grundbuchs nicht so weit reicht, dass Rechte, die das Gesetz nicht als dingliche anerkennt, durch Eintragung im Grundbuch zu dinglichen würden; BGE 130 III 306 E. 3.1, mit Hinweisen). Im genannten Urteil bejahte das Bundesgericht eine gültig begründete Abgabebefreiung. Demgegenüber bezeichnete das Bundesgericht einen vergleichbaren vertraglichen Anspruch in BGE 103 Ia 505, wie bereits ausgeführt, nicht als wohlerworbenes Recht.

Zusammenfassend lässt sich eine Übertragbarkeit des behaupteten Anspruchs nicht damit begründen, dass der Anspruch durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zustande gekommen sei und dadurch einem wohlerworbenen Recht gleichkomme. Inwiefern eine Interessenabwägung zwischen der Rechtssicherheit (Bestandeskraft eines Vertrags) und den mit einer Rechtsänderung verfolgten öffentlichen Interessen (im Sinn von BGE 127 II 69 E. 5a; vgl. vorstehende E. 3.3.3) bzw. der Durchsetzung des richtigen Rechts (im Fall der Fehlerhaftigkeit eines Vertrags; vgl. Klein, a.a.O., S. 121 ff.) ein wohlerworbenes Recht und gestützt darauf eine Übertragbarkeit ergeben soll, ist ebenfalls nicht erkennbar. Dies wird durch die nähere Prüfung des Inhalts des Vertrags vom 4. Oktober 1976 im Folgenden zusätzlich aufgezeigt.

3.3.7.

Schliesslich kann auch ein wohlerworbenes Recht wie anderes Eigentum, namentlich solches an unbeweglichen Sachen, in seiner Übertragbarkeit beschränkt sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Erwerb des Eigentums in der konkreten Situation an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist, obwohl die Eigentumsgarantie auch den freien Eigentumserwerb schützt (vgl. BGE 114 Ia 14 E. 1b, mit Hinweisen; BGer-Urteil 1C_223/2014/1C_225/2014/1C_289/2014 vom 15.1.2015 E. 4.2).

So gibt es beispielsweise hinsichtlich des Grundstückerwerbs gesetzliche Beschränkungen für "Personen im Ausland" (vgl. Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland [BewG; SR 211.412.41]; vgl. dazu auch Vallender/Hettich, a.a.O., Art. 26 BV N 27). Auch bei privatrechtlichen Forderungen, die als obligatorische Rechte ebenfalls von der Eigentumsgarantie erfasst sind (vgl. BGE 120 Ia 120 E. 1b), kann die Übertragbarkeit, namentlich mittels Abtretung, durch Gesetz, Vereinbarung (pactum de non cedendo) oder aufgrund der Natur des Rechtsverhältnisses ausgeschlossen sein (vgl. Girsberger/Hermann, Basler Komm., 6. Aufl. 2015, Art. 164 OR N 27 ff.). Entsprechendes hat auch für die Übertragbarkeit von Rechtspositionen zu gelten, die durch öffentlich-rechtlichen Vertrag entstanden sind, selbst wenn sie als wohlerworbenes Recht gälten, was sich unter anderem bei der eingeschränkten oder ausgeschlossenen Übertragbarkeit von Konzessionen zeigt (vgl. BGE 132 II 485 E. 7.4, BVGE 2014/10 E. 3.2; vgl. auch Poledna, a.a.O., S. 321 ff.). Ob ein öffentlich-rechtlicher Anspruch übertragbar ist, würde sich auch in diesem Fall nach dem öffentlichen Recht beurteilen, wobei das Obligationenrecht analoge Anwendung finden kann (vgl. BGE 111 Ib 150 E. 1d).

3.4.

3.4.1.

Eine Übertragbarkeit wäre ohne Weiteres anzunehmen, wenn es sich beim behaupteten Anspruch um ein (beschränktes) dingliches Recht handelte. Wie Grundeigentum wird ein solches grundsätzlich durch öffentlich beurkundeten Vertrag und Eintragung im Grundbuch übertragen (vgl. Art. 656 f. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210] i.V.m. Art. 731 Abs. 2, Art. 781 Abs. 3 und Art. 783 Abs. 3 ZGB).

3.4.2.

Die Begründung eines beschränkten dinglichen Rechts erfordert stets eine Eintragung im Grundbuch, zumindest wenn es sich um eine Dienstbarkeit handelt (Art. 731 Abs. 1 i.V.m. Art. 781 Abs. 3 ZGB). Beim Sachverhalt, der BGE 103 Ia 31 zugrunde lag, wurde der Anspruch auf Abgabebefreiung gemäss Bundesgericht als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen. Solches geschah beim vorliegend behaupteten Anspruch hingegen nicht. Es erübrigen sich deshalb Ausführungen dazu, ob dies überhaupt zulässig gewesen wäre (zur Prüfungspflicht des Grundbuchführers, vgl. BGE 114 II 324 E. 2b, 107 II 211 E. 1).

3.4.3.

Zumindest denkbar wäre auch eine Art "negative Grundlast", welche den Verzicht auf die Erhebung von Kanalisationsabgaben beinhaltet (vgl. allgemein zu Grundlasten: Jenny, Basler Komm., 5. Aufl. 2015, Art. 782 ZGB N 7). Jedoch ist zu beachten, dass die öffentlich-rechtliche Grundlast einer gesetzlichen Grundlage bedarf (Jenny, a.a.O., Art. 784 ZGB N 1 f.). Zudem kann sie nicht durch Vertrag begründet werden, zumindest wenn das Gesetz dies nicht ausdrücklich vorsieht (Jenny, a.a.O., Art. 784 ZGB N 7, mit Hinweisen). Die luzernische Gesetzgebung regelt die Grundlast nicht ausdrücklich (vgl. Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGZGB; SRL Nr. 200]; vgl. auch aEGZGB vom 21.3.1911 [G IX 186, i.K. bis 31.12.2001]). Daraus ergibt sich, dass die vertragliche Begründung einer öffentlich-rechtlichen Grundlast ausgeschlossen ist. Ohnehin ist davon auszugehen, dass solche "negativen Grundlasten" wegen des Grundsatzes des Numerus clausus der dinglichen Rechte einer Eintragung in das Grundbuch gar nicht zugänglich wären (vgl. BGE 116 II 275 E. 3b; BGer-Urteil 4C.374/1999 vom 11.2.2000 E. 3a, mit weiteren Hinweisen; Wiegand, Basler Komm., 5. Aufl. 2015, Vor Art. 641 ff. ZGB N 61 ff.).

3.4.4.

Nach dem Gesagten besteht vorliegend kein dingliches Recht auf Abgabebefreiung, welches bei erfüllten formellen Voraussetzungen ohne Weiteres übertragbar wäre.

3.5.

3.5.1.

Fraglich ist weiter, ob der behauptete Anspruch auf Abgabebefreiung auch ohne Eintragung im Grundbuch bestand und im Sinn einer Realobligation (bzw. eines "Realrechts") ohne Weiteres zusammen mit dem Grundeigentum auf den Beschwerdeführer als Erwerber übergehen konnte.

3.5.2.

Der Beschwerdeführer macht geltend, der Verzicht auf die Erhebung einer Anschlussgebühr sei als Abgeltung des Durchleitungsrechts im Sinn von Art. 691 Abs. 1 ZGB anzusehen, welcher fester Bestandteil des Dienstleistungsvertrags und somit realobligatischer Natur sei.

3.5.3.

Als Realobligationen werden Schuldverhältnisse bezeichnet, die eine positive Leistung zum Gegenstand haben und bei denen der Schuldner, oft auch der Gläubiger, durch die dingliche Berechtigung oder den Besitz an einer Sache bestimmt werden (BGE 116 II 677 E. 3, mit Hinweisen). Solche Rechtsbeziehungen sind dadurch gekennzeichnet, dass die Verpflichtung oder Berechtigung bei Rechtsübertragungen dem dinglichen Recht folgt (vgl. zum Ganzen Wiegand, a.a.O., Vor Art. 641 ff. ZGB N 49; Meyer-Hayoz, Berner Komm., Art. 641-654 ZGB Systematischer Teil N 267 ff.).

3.5.4.

Von einer Realobligation wäre auszugehen, wenn es sich um ein gemäss Art. 959 ZGB im Grundbuch vorgemerktes persönliches Recht handelte (vgl. Meyer-Hayoz, a.a.O., N 279). Mit der Vormerkung würde der Anspruch aus der persönlichen Obligation mit dem Recht an einer Sache in einer Weise verknüpft, dass aus der Obligation der jeweilige Eigentümer gegenüber dem Berechtigten zur Erfüllung dieser Obligation verpflichtet ist (vgl. BGE 128 III 124 E. 2a; Schmid, Basler Komm., 5. Aufl. 2015, Art. 959 ZGB N 2, mit Hinweisen). Jedoch gilt auch hinsichtlich der vormerkbaren Rechte der Grundsatz des Numerus clausus. Es können persönliche Rechte nur dann im Grundbuch vorgemerkt werden, sofern dafür eine gesetzliche Grundlage besteht (vgl. BGer-Urteil 5A.9/2002 vom 14.11.2002 E. 3.2; Schmid, a.a.O., N 1, mit Hinweis). Mangels gesetzlicher Grundlage stellt die Befreiung von einer Kanalisationsabgabe kein vormerkbares persönliches Recht dar (vgl. Schmid, a.a.O., N 15 ff. mit Hinweisen). Es ist denn auch vorliegend keine grundbuchliche Vormerkung eines dahingehenden persönlichen Rechts ersichtlich.

3.5.5.

Zwar können Realobligationen rechtsgeschäftlich auch in Form einer Nebenpflicht im Rahmen einer Dienstbarkeit vereinbart werden (vgl. Art 730 Abs. 2 ZGB). Jedoch muss es sich einerseits um eine positive Leistungspflicht des Dienstbarkeitsberechtigten handeln, andererseits muss diese Pflicht anders als bei der Grundlast nur von nebensächlicher Bedeutung sein, d.h. sie darf lediglich dazu dienen, die Ausübung der Dienstbarkeit zu ermöglichen, zu erleichtern oder zu sichern (Petitpierre, Basler Komm., 5. Aufl. 2015, Art. 730 ZGB N 23 ff.). Der vorliegend behauptete Anspruch ist anders gelagert.

Die Eintragung einer Dienstbarkeit im Grundbuch alleine führt nicht dazu, dass allfällige Rechte oder Pflichten, die im zugrunde liegenden Dienstbarkeitsvertrag zusätzlich aufgeführt sind, namentlich die Abgeltung der Dienstbarkeit, ebenso zu dinglichen oder, wie es der Beschwerdeführer geltend macht, zu realobligatorischen Rechten oder Pflichten würden. Solche Rechte können aufgrund des auch für Realobligationen geltenden Grundsatzes des Numerus clausus nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen begründet werden (vgl. BGer-Urteil 4C.374/1999 vom 11.2.2000 E. 3a, mit Hinweisen; Meier-Hayoz, Berner Komm., Art. 641-654 ZGB Systematischer Teil N 292). Im Grundbuch ist denn für Grundstück Nr. 370 auch das Leitungsrecht für die Kanalisation zu Gunsten der Stadt Luzern eingetragen, nebst weiteren Leitungsrechten für Abwasser bzw. Meteorwasser zu deren Gunsten, nicht aber ein Recht oder eine Pflicht betreffend Abgeltung für diese Leitungsrechte. Auch die Vormerkungen zum Grundstück umfassen kein solches Recht bzw. keine solche Pflicht.

3.5.6.

Demnach ist auch nicht ersichtlich, dass der behauptete Anspruch auf Abgabebefreiung ohne grundbuchliche Eintragung bzw. Vormerkung bzw. als Ausfluss einer Dienstbarkeit im Sinn einer Realobligation begründet worden wäre.

3.6.

3.6.1.

Somit ist näher zu prüfen, inwiefern der Inhalt des behaupteten Anspruchs auf eine Übertragbarkeit bzw. Nichtübertragbarkeit schliessen lässt.

Wie bereits ausgeführt (vgl. vorstehende E. 3.2), ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in jedem Einzelfall aufgrund der massgebenden Gesetzesbestimmungen sowie im Blick auf Ziel und Zweck der Leistung zu beurteilen, ob eine öffentlich-rechtliche Forderung abtretbar (bzw. übertragbar) ist (BGE 111 Ib 150 E. 2; vgl. auch Grisel, Traité de droit administratif, Bd. II, Neuenburg 1984, S. 626 ff.). Wesentlich ist dabei der Gesichtspunkt, ob es sich um persönliche Rechtsverhältnisse handelt, bei denen es auf die subjektiven Eigenschaften und Fähigkeiten des Rechtsträgers ankommt, oder nicht (VPB 67.22 E. 3b). Personenbezogene Rechte (z.B. Fähigkeitsausweis) sind unübertragbar, während sachbezogene Rechte übertragen werden können, sofern sie nicht ihrer Natur nach persönlich sind. Verbindungen von personen- und sachbezogenen Rechten (z.B. Konzessionen) sind in der Regel mit Bewilligung der Verwaltung übertragbar, wobei der Nachfolger den persönlichen Anforderungen genügen muss (vgl. Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 295). In diesem Sinn können drei Kategorien von öffentlich-rechtlichen Rechten und Pflichten unterschieden werden, erstens solche höchstpersönlicher Natur, die nicht übertragbar sind, zweitens Rechte und Pflichten, deren Übertragbarkeit von der Erfüllung weiterer Voraussetzungen abhängig gemacht wird, drittens frei übertragbare Rechte und Pflichten (vgl. BVGE 2014/10 E. 3.2.6; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 816 ff.).

Rechtsvergleichend sei darauf hingewiesen, dass nach massgeblicher deutscher Lehrmeinung in ähnlicher Weise danach zu fragen ist, ob die Forderung an sich auf persönlichen (subjektbezogenen) oder auf sachlichen (objektbezogenen) gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen beruht. Wenn nur persönliche Tatbestandsmerkmale vorlägen, so deute dies in der Einzelnachfolge stark darauf hin, dass die entsprechende Forderung nicht nachfolgefähig bzw. übertragbar sei. Auch gemischt persönlich-sachliche Merkmale bildeten ein Indiz für die Nichtübertragbarkeit, sofern die Merkmale nicht nur einmal oder für einen bestimmten Zeitraum vorliegen müssen, andernfalls hätten sie keine Indizwirkung. Entscheidend bleibe aber stets im Einzelfall die sorgfältige Auslegung der betreffenden Bestimmungen, die das Recht oder die Pflicht jeweils begründen, inhaltlich ausgestalten, modifizieren, aufheben oder in einem sonstigen Regelungszusammenhang zu der Position stünden (vgl. Riedl, Die Rechts- und Pflichtennachfolge im Verwaltungsrecht, Köln/Berlin/Bonn/München 1998, S. 203 ff., mit Hinweisen).

Zu beachten sind auch die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR; SR 220), die auf Forderungen öffentlich-rechtlicher Natur als subsidiäres öffentliches Recht im Sinn allgemeiner Rechtsgrundsätze analog anwendbar sind (vgl. BGE 111 Ib 150 E. 1d, mit Hinweisen; vgl. auch Girsberger/Hermann, a.a.O., Art. 164 OR N 30). Gemäss Art. 164 Abs. 1 OR kann der Gläubiger eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.

Rein vermögensrechtliche Ansprüche des Privaten an das Gemeinwesen sind entsprechend übertragbar, wenn sie nicht aus Gründen des öffentlichen Interesses gemäss gesetzlicher Regelung höchstpersönlicher Art sind oder wenn nicht die Natur des Anspruchs dem entgegensteht (BGE 111 Ib 150 E. 1d, 92 I 240 E. I, 56 III 193 S. 195; EVG-Urteil H 162/01 vom 15.9.2005 E. 5.4; VPB 67.22 E. 3b; vgl. auch Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 826 f.; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl. 1976, Bd. I, S. 183 f. [Nr. 30]; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt am Main 1990, S. 90 f. [Nr. 30]; Gygi, a.a.O., S. 295, je mit Hinweisen). Möglich ist auch, dass sich mit Blick auf den Zweck einer Leistung öffentlich-rechtlicher Natur gewisse Beschränkungen der Übertragbarkeit aufdrängen (BGE 111 Ib 150 E. 1d).

3.6.2.

Beim behaupteten Anspruch handelt es sich um ein Recht auf Befreiung bzw. Nichterhebung von Kausalabgaben. Es ist nicht erkennbar, dass dies einen blossen vermögensrechtlichen Anspruch im Sinn einer Geldschuld aus öffentlich-rechtlichem Vertrag darstellen würde, welcher gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage übertragbar wäre (vgl. BGer-Urteil 1P.434/2006 vom 29.11.2006 E. 3.1, mit Hinweis). Vielmehr weist der geltend gemachte Anspruch einen klaren abgaberechtlichen Zusammenhang auf.

Ein blosser vermögensrechtlicher Anspruch wäre denkbar gewesen, falls die Gemeinde ihre künftige (betragsmässig noch nicht genau bestimmte) Abgabeforderung der damaligen Grundeigentümerin abgetreten hätte, als Entgelt für die Einräumung der Dienstbarkeit, so dass die Forderung im Zeitpunkt ihres Entstehens und ihrer Fälligkeit mit der Schuld der abgabepflichtigen Person gemäss Art. 118 Abs. 1 OR hätte zusammenfallen und erlöschen können. Abgesehen davon, dass die rechtlichen Voraussetzungen von Art. 118 Abs. 1 OR in der oben dargestellten Konstellation nicht zweifellos erfüllt wären, namentlich aufgrund der vorbestehenden Identität von Gläubiger und Schuldner (vgl. Gabriel, Basler Komm., 6. Aufl. 2015, Art. 118 OR N 3) und der Frage, wie die Abgabeforderung in diesem Fall überhaupt hätte entstehen können, ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine derartige Abtretung einer künftigen Abgabeforderung an die damalige Grundeigentümerin. Ohnehin hätte diese eine (hypothetische) künftige Forderung gegen sich selber aufgrund dessen personenbezogener Natur nicht ohne Weiteres an eine private Drittperson übertragen können, ungeachtet dessen, dass es sich um einen rein vermögensrechtlichen Anspruch gehandelt hätte.

3.6.3.

Durch die Natur der Forderung ausgeschlossen im Sinn von Art. 164 Abs. 1 OR ist eine Abtretung namentlich dann, wenn die Leistung an den Zessionar nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann (BGE 115 II 264 E. 3b, 63 II 157; vgl. dazu auch den Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung einer Forderung im deutschen Recht gemäss § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs [BGB]). Nicht abtretbar sind ferner Forderungen, wenn deren Zweck durch die Abtretung gefährdet oder vereitelt würde (vgl. BGE 115 II 264 E. 3b, 109 II 445 E. 2, 63 II 157), wenn die Auswechslung des Gläubigers die Stellung des Schuldners in beachtlichem Umfang erschweren würde oder wenn es sich sonst um höchstpersönliche Ansprüche handelte (BGE 107 II 465 E. 6b; zum Ganzen: BGE 135 V 2 E. 6; Girsberger/Hermann, a.a.O., Art. 164 OR N 33 mit Hinweisen).

3.6.4.

Allgemein gilt, dass eine Gebührenschuld eine persönliche Schuld dessen ist, der den Abgabetatbestand gesetzt hat. Eine Abgabesukzession im Fall, dass zwischen der Entstehung der Gebührenpflicht und ihrer Veranlagung ein Eigentümerwechsel stattfindet, bedürfte einer klaren gesetzlichen Grundlage, zumal die Bestimmung des Abgabesubjekts zu den wesentlichen Elementen gehört, welche im Grundlagenerlass enthalten sein müssen (BGE 103 Ia 26 E. 2, mit weiteren Hinweisen).

Daraus folgt, dass auch eine allfällige Befreiung von oder eine Herabsetzung einer Abgabe mittels öffentlich-rechtlichen Vertrags sich auf eine persönliche (künftige) Schuld des Privaten bezieht. Unabhängig davon, dass der Tatbestand für die behauptete Forderung auch an das Eigentum am betreffenden Grundstück anknüpft, bleibt die Schuld des Abgabepflichtigen eine persönliche Schuld. Weder eine bereits bestehende grundstückbezogene Abgabepflicht noch ein allfälliger vertraglicher Anspruch auf eine Befreiung von oder Herabsetzung einer künftigen grundstückbezogenen Abgabe kann deshalb ohne Weiteres rechtsgeschäftlich vom bisherigen Grundeigentümer auf den Erwerber des Grundstücks übertragen werden. Dies gilt umso mehr, wenn sich die genaue Höhe der Abgabe – z.B. wie vorliegend mangels hinreichend konkreter Absichten über die Bebauung des Grundstücks – noch nicht bestimmen lässt.

Anders gelagert wären Ansprüche aus einer vertraglichen Vereinbarung über die Befreiung von oder Herabsetzung einer Vorzugslast. Solche wären insofern grundsätzlich übertragbar, als der entsprechende Vorteil bereits zuvor realisiert worden ist. Die Befreiung von einer zukünftigen Abgabe, für welche der Rechtsgrund noch gar nicht gesetzt wurde, ist hingegen aufgrund der persönlichen Natur der Abgabe wie auch des behaupteten Anspruchs und der Unbestimmtheit des Umfangs der Abgabe nicht abtretbar.

3.6.5.

Die persönliche Natur des behaupteten Anspruchs ergibt sich überdies aus dem Folgenden. Sofern der Vertrag vom 4. Oktober 1976 eine Befreiung oder Herabsetzung von Kanalisationsanschlussabgaben beinhaltet haben sollte, so hätte eine derartige Befreiung oder Herabsetzung einen besonderen Härtefall gemäss Art. 47 Satz 1 KR Y bzw. ausserordentliche Verhältnisse gemäss § 23 Abs. 2 Satz 2 aEGGSchG vorausgesetzt. Eine Würdigung der persönlichen Verhältnisse der grundsätzlich abgabepflichtigen Person war daher auf jeden Fall erforderlich. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob eine derartige Befreiung oder Herabsetzung von Abgaben überhaupt zulässig war, insbesondere ob sie nicht im Widerspruch zu den damals geltenden Gewässerschutzvorschriften stand (vgl. Art. 47 Satz 2 KR Y, § 23 Abs. 1 und 2 EGGSchG vom 14.5.1974).

Die besondere abgaberechtliche Behandlung eines Grundeigentümers aufgrund ausserordentlicher Verhältnisse bzw. eines Härtefalls bedeutet zwingend, dass im konkreten Einzelfall besondere persönliche Verhältnisse vorliegen. Die Abgabepflicht im Bereich der Kanalisationsanschlüsse belastet nicht ein Grundstück, sondern den Eigentümer desselben. Für die Gewährung einer Befreiung von einer Abgabepflicht oder einer Herabsetzung einer Abgabe müssten persönliche Tatbestandsmerkmale vorliegen, die den Ausschlag geben für die Gewährung einer solchen Ausnahme, unabhängig davon, dass an die Abgabepflicht selber auch sachliche Voraussetzungen geknüpft sind. Selbst wenn eine – mutmassliche – Befreiung von einer Abgabepflicht auch an besondere sachliche Tatbestandsmerkmale anknüpfte, so kann dies kein Indiz für die Übertragbarkeit der aus einer solchen Befreiung oder Herabsetzung fliessenden Rechte darstellen, weil zusätzlich auch persönliche Tatbestandsmerkmale für die Bejahung ausserordentlicher Verhältnisse bzw. eines Härtefalls vorliegen müssen.

Nicht ersichtlich ist dabei, inwiefern mögliche ausserordentliche Verhältnisse, wie sie im Jahr 1976 bei der damaligen Grundeigentümerin für eine Befreiung von oder Herabsetzung der Abgabe auf jeden Fall vorausgesetzt waren, heute beim Beschwerdeführer gegeben wären. Insofern geht mit einer Übertragung der aus der Befreiung bzw. Herabsetzung fliessenden Rechte auch eine Veränderung von deren Inhalt einher, da nicht erkennbar ist, dass die Voraussetzungen für eine ausserordentliche Befreiung oder Herabsetzung heute vorlägen.

3.6.6.

Auch der Inhalt des behaupteten Anspruchs lässt nach dem Gesagten nicht auf eine Übertragbarkeit schliessen.

3.7.

Allenfalls könnte eine Übertragung mit Zustimmung des betreffenden Gemeinwesens erfolgen, vergleichbar mit der Situation bei beschränkt übertragbaren Konzessionen (vgl. BGE 132 II 485 E. 7; BVGE 2014/10 E. 3.2). Vorliegend fehlt es jedoch gerade an einer solchen Zustimmung. Die frühere Gemeinde Y hat weder im Zeitpunkt, als die frühere Grundeigentümerin im Rahmen des Grundstückverkaufsvertrags vom 9. Juli 2007 "sämtliche Rechte und Pflichten" aus dem Vertrag vom 4. Oktober 1976 an den Beschwerdeführer übertrug, noch vorgängig oder nachträglich der Verkäuferin oder dem Käufer und jetzigen Beschwerdeführer eine Erklärung abgegeben, wonach sie anerkenne und die Zustimmung dazu erteile, dass mit dem Grundstück auch ein Recht auf Befreiung von Abgaben (Anschlussgebühren) dem Käufer übertragen werde bzw. übertragen worden sei. Auch von der Beschwerdegegnerin als Rechtsnachfolgerin der früheren Gemeinde Y liegt keine derartige Erklärung vor.

3.8.

Eine fehlende Zustimmung des Gemeinwesens stünde in ähnlicher Weise auch einer Verrechnung von gegenseitigen Forderungen entgegen, soweit angenommen werden kann, es sei grundsätzlich möglich, die vertragliche Leistung der damaligen Grundeigentümerin bzw. deren mutmassliche Forderung in Höhe der geltend gemachten Wertminderung ihres Grundstücks mit der künftigen Forderung der Gemeinde betreffend Kanalisationsanschlussgebühr zu verrechnen (vgl. auch BGE 103 Ia 31 E. 2b).

Verpflichtungen gegen das Gemeinwesen aus öffentlichem Recht können nämlich gegen den Willen des Gläubigers nicht durch Verrechnung getilgt werden (Art. 125 Ziff. 3 OR analog). Dass die Gemeinde Y im Vertrag vom 4. Oktober 1976 im Voraus auf dieses Verrechnungsprivileg verzichtet hätte (vgl. Art. 126 OR analog), ist nicht ersichtlich. Ein solcher Verzicht müsste auf einer ausdrücklichen Bestimmung im Vertrag beruhen, da ansonsten die Geltung des Fiskalprivilegs von Art. 125 Ziff. 3 OR zu vermuten ist. Eine entsprechende ausdrückliche Zustimmung wäre wohl auch erforderlich, wenn eine solche Möglichkeit der Verrechnung vertraglich an eine andere Privatperson übertragen werden soll (vgl. Zellweger-Gutknecht, Berner Komm., Art. 125 OR N 230). Ohnehin würde eine Verrechnung voraussetzen, dass die gegenseitigen Forderungen gleichartig sind (Art. 120 Abs. 1 OR analog; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 789), was vorliegend nicht ohne Weiteres gegeben ist.

Sofern eine Gleichartigkeit der gegenseitigen Forderungen angenommen würde, könnte der mutmassliche Anspruch auf Abgabebefreiung somit auch daher nicht durchgesetzt werden, weil nicht erkennbar ist, dass die frühere Gemeinde Y bzw. die Beschwerdegegnerin auf das Fiskalprivileg nach Art. 125 Ziff. 3 OR verzichtet hätten.

3.9.

Zusammenfassend erweist sich der behauptete Anspruch auf Befreiung bzw. Herabsetzung von Kanalisationsanschlussabgaben als nicht durch Rechtsgeschäft übertragbar. Dies gilt unabhängig davon, ob eine solche Befreiung oder Herabsetzung im konkreten Fall auch zulässig war oder nicht.

Der behauptete Anspruch kann nicht allein aufgrund des vertraglichen Handelns der damaligen Gemeinde Y als von der Eigentumsgarantie geschütztes wohlerworbenes Recht gelten. Ein solches ergibt sich auch nicht dadurch, dass das Interesse am Bestandesschutz gegenüber demjenigen an der Durchsetzung des richtigen Rechts von Vornherein überwöge. Selbst wenn von einem wohlerworbenen Recht ausgegangen würde, wäre ein solches nicht in jedem Fall übertragbar. Auch ein dingliches Recht mit dem Inhalt des behaupteten Anspruchs wurde nicht begründet, bereits mangels Eintragung im Grundbuch und auch mangels Eintragungsfähigkeit aufgrund des Numerus clausus der dinglichen Rechte. Entsprechendes gilt für den vom Beschwerdeführer geltend gemachten realobligatorischen Anspruch.

Die gemäss der Rechtsprechung für öffentlich-rechtliche Ansprüche erforderliche nähere inhaltliche Prüfung ergab, dass aufgrund der persönlichen Natur der Abgabepflicht auch der behauptete Anspruch auf Befreiung von einer Abgabe persönlicher Natur ist. Eine Abgabebefreiung hätte zudem nach gesetzlicher Regelung ausserordentliche Verhältnisse bzw. einen besonderen Härtefall vorausgesetzt, was auf jeden Fall eine Würdigung der persönlichen Verhältnisse der betroffenen, grundsätzlich abgabepflichtigen Person bedingt hätte. Diese sind indessen jeweils individuell, was ebenfalls als personenbezogenes Merkmal einer Übertragbarkeit entgegensteht. Weil eine mögliche Abgabebefreiung jeweils die Abgabepflicht eines bestimmten Abgabesubjekts betrifft, ist deren Übertragung demnach von Vornherein ausgeschlossen.