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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:1. Abteilung
Rechtsgebiet:URG (Urheberrecht)
Entscheiddatum:14.11.2016
Fallnummer:1A 16 8
LGVE:2016 I Nr. 14
Gesetzesartikel:Art. 19 URG, Art. 20 URG, Art. 40 ff. URG, Art. 46 URG, Art. 59 Abs. 3 URG.
Leitsatz:Als vergütungspflichtige Nutzer gelten gemäss Ziff. 6.3.3 der Gemeinsamen Tarife 8/VI und 9/VI unter anderem Rechtsanwälte und Notare, d.h. Vertreter sogenannt freier Berufe. Dabei spielt keine Rolle, ob ein Anwalt selbständig tätig oder angestellt ist. Im ersten Fall ist er als "Firmeninhaber" und im zweiten Fall als Angestellter im eigentlichen Sinne für die Bestimmung der Anzahl Mitarbeitenden bzw. der "Anzahl Angestellten" mitzuzählen.
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:

Die Klägerin verklagte Rechtsanwalt A auf Zahlung von Urheberrechtsgebühren. In der Klageantwort verlangte Rechtsanwalt A, es sei zum einen festzustellen, dass keine gesetzliche Grundlage im Urheberrecht bestehe, den selbständigen Rechtsanwalt für die Erhebung von Urheberrechtsgebühren den Angestellten gleichzusetzen, und zum anderen, dass er selbständigerwerbender Anwalt sei, seit Jahren nur eine Angestellte (Sekretärin) beschäftige und somit nicht unter den Fotokopier-Tarif 8 (Anzahl Angestellte 2-5) und auch nicht unter den betriebsinternen Netzwerkvergütungstarif 9 (Anzahl Angestellte 2-5) falle. Die eingeklagte Forderung sei demnach wegen fehlender Gesetzesgrundlage abzuweisen.

Aus den Erwägungen:

4.
4.1.
Werke im Sinne des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG; SR 231.1) sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben (Art. 2 Abs. 1 URG). Veröffentlichte Werke dürfen zum Eigengebrauch verwendet werden (Art. 19 Abs. 1 URG). Wer zum Eigengebrauch nach Art. 19 Abs. 1 lit. b URG (Werkverwendung der Lehrperson für den Unterricht in der Klasse) oder Art. 19 Abs. 1 lit. c URG (Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation) oder wer als Drittperson nach Art. 19 Abs. 2 URG (als Dritte in diesem Sinne gelten auch Bibliotheken, andere öffentliche Institutionen und Geschäftsbetriebe, die ihren Benützern und Benützerinnen Kopiergeräte zur Verfügung stellen) Werke auf irgendwelche Art vervielfältigt, schuldet dem Urheber oder der Urheberin hierfür eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG). Die Vergütungsansprüche können nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden (Art. 20 Abs. 4 URG).

Die Verwertungsgesellschaften stellen für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife auf und verhandeln über die Gestaltung der einzelnen Tarife mit den massgebenden Nutzerverbänden. Sie legen die Tarife der Schiedskommission zur Genehmigung vor und veröffentlichen die genehmigten Tarife (Art. 46 URG). Rechtskräftig genehmigte Tarife sind für die Gerichte verbindlich (Art. 59 Abs. 3 URG).

4.2.
Die Klägerin ist eine konzessionierte Verwertungsgesellschaft im Sinne von Art. 40 ff. URG. Mit Verfügung vom 4. Juni 2013 hat das Eidgenössische Institut für Geistes Eigentum (IGE) der Klägerin unter anderem die Bewilligung erteilt respektive erneuert, die Vergütungsansprüche für das Fotokopieren von Werken sowie deren Speicherung in internen Netzwerken für die schulische Nutzung sowie für die interne Information oder Dokumentation in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen sowie den Vergütungsanspruch für das Vervielfältigen von Werken zum Eigengebrauch wahrzunehmen, soweit sie Werke der Literatur, der bildenden Kunst und der Photographie betreffen.

4.3.
Die Klägerin stützt ihre Forderung auf die Gemeinsamen Tarife (nachfolgend GT) 8/VI und 9/VI. Hierbei handelt es sich um von der Schiedskommission genehmigte und damit verbindliche Tarife bzw. um auf gesetzlicher Grundlage (gesetzliche Lizenz) beruhende, zivilrechtliche Vergütungsforderungen (vgl. Gasser, in: Müller/Oertli [Hrsg.], Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl. 2012, Art. 20 URG N 3 und 11).

GT 8/VI befasst sich für den Dienstleistungsbereich mit dem Herstellen von Vervielfältigungen auf Papier mittels dazu geeigneter Geräte (Fotokopiergeräte, Telefaxgeräte, Multifunktionsgeräte, Drucker usw.) ab einer Papier- oder einer digitalen Vorlage. Unter GT 9/VI fallen demgegenüber das digitale Vervielfältigen und Verbreiten in betriebsinternen Netzwerken mittels dazu geeigneter technischer Einrichtungen (Terminals, Workstations, Computerbildschirme, Scannern oder ähnlichen Geräten).

(…)

Die Klägerin ist als Verwertungsgesellschaft aufgrund des in Art. 45 Abs. 2 URG enthaltenen Gleichbehandlungsgrundsatzes verpflichtet, die im Tarif festgesetzten Bedingungen gegenüber allen Nutzern gleichermassen zur Anwendung zu bringen (Brem/Salvadé/Wild, in: Urheberrechtsgesetz [Hrsg. Müller/ Oertli], 2. Aufl. 2012, Art. 46 URG N 5).

4.4.
4.4.1.
Ziff. 6.3.3 GT 8/VI und GT 9/VI sehen für Rechtsanwälte, Notariate, Wirtschafts- und Unternehmensberatung, Immobilienverwaltungen, Treuhand, Revision und Inkasso pauschale Vergütungen vor, die nach der Anzahl der Angestellten pro Nutzer abgestuft sind.

Die Klägerin ging bei der Rechnungsstellung jeweils von zwei Angestellten aus. Streitpunkt zwischen den Parteien bildet die Frage, ob der Beklagte selbst als selbständiger Rechtsanwalt neben seiner Sekretärin ebenfalls als "Angestellter" gilt oder nicht.

4.4.2.
Ziff. 3.4 GT 8/VI und Ziff. 2.9 GT 9/VI definieren die für die Berechnung massgebende "Anzahl Angestellte" als die Anzahl aller Mitarbeitenden in Stellenprozenten (Gesamttotal der Stellenprozente) inklusive des Firmeninhabers eines Nutzers, unabhängig von der rechtlichen Art des Arbeitsverhältnisses.

4.4.3.
Dem Beklagten ist zuzugestehen, dass das Gesetz nicht auf eine bestimmte Rechtsform oder auf die formelle Rechtspersönlichkeit eines Nutzers abstellt. Nach Lehre und Rechtsprechung gehört zum betriebsinternen Bereich eines Nutzers indes die gesamte Belegschaft, d.h. dazu gehören alle Personen, die aufgrund eines Angestellten- oder Mitgliedschaftsverhältnisses, verstanden in einem weiteren Sinne, mit der Einrichtung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c URG verbunden sind. Darunter werden Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Beamte sowie öffentlich-rechtliche Angestellte gezählt, wobei auch Mitarbeitende von Zweigniederlassungen und selbst juristische Personen wie Mitglieder von Wirtschaftsverbänden Angehörige sein können. Besteht die Berechtigung zum Eigengebrauch für einen weiten internen Gebrauch, deckt die dafür geschuldete Vergütung alle Mitarbeitenden, die diesem weitgefassten internen Bereich zuzuordnen sind, ab. Ob sämtliche in einem Betrieb tätigen Mitarbeitenden ein Vervielfältigungsgerät benötigen und benützen bzw. überhaupt Zugang dazu haben, ist nicht von Belang (vgl. Urteil Obergericht des Kantons Zürich vom 21.3.2007 E. 6 f., mit Hinweisen, in: sic! 2008 S. 105 ff.; Gasser, a.a.O., Art. 20 URG N 17). Relevant ist somit nicht die Rechtsform, nicht die formelle Rechtspersönlichkeit und auch nicht die Art eines Arbeitsverhältnisses (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer), sondern allein die Anzahl der bei einem vergütungspflichtigen Nutzer tätigen Personen.

Dem Beklagten ist sodann zuzugestehen, dass ein selbständiger Anwalt grundsätzlich nicht als "Angestellter" im eigentlichen Sinn zu gelten hat. Kein Zweifel kann im Gegenzug daran bestehen, dass er gemäss Wortlaut der verhandelten, genehmigten und damit verbindlichen GT-Regelungen als "Firmeninhaber" ebenfalls mitzuzählen ist. Unter der "Anzahl Angestellten" ist gemäss Wortlaut von Ziff. 3.4 GT 8/VI und Ziff. 2.9 GT 9/VI die Anzahl der Mitarbeitenden in Stellenprozenten eines Betriebs zu verstehen, wobei der im Betrieb tätige Firmeninhaber mitzuzählen ist. Diese Klarstellung betreffend Firmeninhaber betrifft den allgemeinen Teil aller Teiltarife (vgl. Beschluss der eidg. Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten vom 4.12.2006 betreffend den GT 9 S. 4) und steht im Einklang mit dem gemäss Lehre und Rechtsprechung weit zu fassenden Personenkreis.

Als vergütungspflichtige Nutzer gelten gemäss Ziff. 6.3.3 GT 8/VI und GT 9/VI unter anderem Rechtsanwälte und Notare, d.h. Vertreter sogenannt freier Berufe. Dabei spielt keine Rolle, ob ein Anwalt, wie vorliegend der Beklagte, selbständig tätig ist oder ob er, wie heute vermehrt üblich, bei einer als Aktiengesellschaft organisierten Anwaltskanzlei angestellt ist. Im ersten Fall ist er als "Firmeninhaber" und im zweiten Fall als Angestellter im eigentlichen Sinne für die Bestimmung der Anzahl Mitarbeitenden bzw. der "Anzahl Angestellten" mitzuzählen.

4.4.4.
Diese Auslegung nach dem Wortlaut der GT-Regelungen, gemäss dem auch der "Firmeninhaber" zu den Mitarbeitenden bzw. den "Angestellten" zu zählen ist, wird gestützt durch die Auslegung nach Sinn und Zweck dieser Regelungen (vgl. BGE 133 II 263 E. 7.2.3):

Urheber, beispielsweise wissenschaftliche Autoren, haben das ausschliessliche Recht am eigenen Werk. Nutzt beispielsweise ein Anwalt und/oder ein Steuerexperte wie der Beklagte solche urheberrechtlich geschützte Werke, hat der Urheber Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (Art. 20 Abs. 2 URG, vgl. oben E. 4.1 ff.). Hauptaufgabe der Klägerin ist es, für ihre Mitglieder Vergütungen einzuziehen und diese Entschädigungen nach festen, d.h. verhandelten, genehmigten und verbindlichen Regeln einzuziehen (vgl. auch dazu oben E. 4.1 ff.; BGE 125 III 141 E. 4a).

Weil sich mit vertretbarem Aufwand nicht erfassen lässt, ob und in welchem Umfang die einzelnen Betreiber von Kopiergeräten urheberrechtlich geschützte Werke vervielfältigen, tritt an die Stelle der genauen Erfassung eine auf Tarife gestützte schematische Festlegung der Vergütungsansprüche. Die Tarifansätze beruhen auf denjenigen Annahmen über die durchschnittlichen Mengen vergütungspflichtiger Kopien, die in den Verhandlungen zwischen Verwertungsgesellschaften und Nutzerverbänden und im Genehmigungsverfahren vor der Schiedskommission als sachgerecht und angemessen anerkannt worden sind. Von diesem Durchschnittswert wird die tatsächliche Zahl der vergütungspflichtigen Kopien im Einzelfall mehr oder weniger stark abweichen. Solche Abweichungen haben bei der Anwendung des Tarifs indessen ausser Betracht zu bleiben (BGE 125 III 141 E. 4b).

Aus der Sicht des vergütungsberechtigten Urhebers (vgl. BGE 133 II 263 E. 7.2.3) spielt es keine Rolle, ob ein vergütungspflichtiger Nutzer selbständig tätig ist oder nicht, und auch nicht, in welcher rechtlichen Form ein Betrieb organisiert ist. Wer, wie vorliegend der Beklagte, ein Kopiergerät bzw. ein betriebsinternes Netzwerk betreibt und von einem Pauschaltarif erfasst wird, ist ohne Rücksicht auf die Zahl der tatsächlich angefertigten Kopien bzw. Vervielfältigungen aus geschützten Werken vergütungspflichtig, dafür aber auch unabhängig vom Betrag der zu leistenden Vergütungen uneingeschränkt nutzungsberechtigt (BGE 125 III 141 E. 4b). Vorliegend wäre der Beklagte als selbständiger Anwalt (allerdings zu geringeren Ansätzen) auch dann vergütungspflichtig, wenn er keine Sekretärin beschäftigen würde, d.h. wenn er sein Büro bzw. seine Einzelfirma völlig allein betreiben würde (Ziff. 6.3.3 GT 8/VI). Da er aber unbestrittenermassen eine Sekretärin beschäftigt und da gemäss den GT für die Anwendung der Vergütungspauschalen die Anzahl "Angestellter", verstanden als Anzahl aller Mitarbeitenden inklusive des Firmeninhabers, massgebend ist und nach dem Gesagten massgebend sein darf und muss, ist die Klägerin in ihren Rechnungsstellungen zu Recht von zwei "Angestellten" im Sinne der einschlägigen Regelungen ausgegangen.