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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:1. Abteilung
Rechtsgebiet:Zivilprozessrecht
Entscheiddatum:04.07.2016
Fallnummer:1B 15 62
LGVE:2016 I Nr. 18
Gesetzesartikel:Art. 183 ZPO - 188 ZPO; Art. 618 ZGB; § 29 SchG und § 81 SchG.
Leitsatz:Der Willensvollstrecker ist befugt, Nachlassliegenschaften durch die in Art. 618 ZGB vorgesehene Amtsstelle vorprozessual schätzen zu lassen.
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:

Im Rahmen eines Erbteilungsprozesses war unter anderem die Bewertung der Nachlassliegenschaften strittig. Die Abteilung Immobilienbewertung des Kantons Luzern hatte deren Wert im Auftrag des Willensvollstreckers geschätzt. Das Bezirksgericht hat auf diese Schätzungen abgestellt, was vom Beklagten vor Kantonsgericht erfolglos beanstandet wurde. Aus den Erwägungen:

5.
5.1.
Der Beklagte wendet vor Kantonsgericht weiter ein, das Gutachten der Abteilung Immobilienbewertung vom 21. Oktober 2011 sei gemäss der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Privatexpertise unbeachtlich. Als Privatgutachten sei es anzusehen, da es nicht vom Gericht, sondern vom Willensvollstrecker in Auftrag gegeben worden sei. Die Parteien hätten nie ihr Einverständnis zur Wahl des Gutachters erklärt und weder die Erblasserin noch die Parteien hätten das Gutachten als verbindlich und endgültig erklärt. Der Beklagte habe ein gerichtliches Gutachten beantragt. Indem die Vorinstanz das Privatgutachten als Beweismittel zugelassen habe und einzig gestützt darauf die Anrechnungswerte der Nachlassliegenschaften festgesetzt habe, habe sie Art. 168 Abs. 1 ZPO verletzt.

Die Klägerin hält dem entgegen, der Beklagte bezeichne das Gutachten vom 21. Oktober 2011 erstmals vor Kantonsgericht als Parteigutachten. Entgegen der Behauptung des Beklagten sei dieses vom Willensvollstrecker mit Zustimmung beider Parteien in Auftrag gegeben worden. Die Bestreitung, dass dem nicht so sei, sei neu und daher unbeachtlich. Es handle sich zwar nicht um ein gerichtliches Gutachten. Dieses stelle aber einen sehr bedeutsamen Urkundenbeweis dar, weil es vom neutralen Willensvollstrecker eingeholt worden sei, die Zustimmung beider Parteien vorgelegen habe und es von der amtlichen, nach Art. 618 ZGB zuständigen Schatzungsbehörde verfasst worden sei. Der Beklagte habe es sodann unterlassen, die angeblichen Unstimmigkeiten im Gutachten durch einen Gegenbeweis oder zumindest einen Antrag auf ein gerichtliches Gutachten nachzuweisen. Entgegen seiner Behauptung habe der Beklagte vor Bezirksgericht diesbezüglich kein gerichtliches Gutachten verlangt. Eine Expertise habe er nur bezüglich der Thematik der Anrechnungswerte nach altrechtlichem Schatzungsgesetz beantragt.

5.1.1.
Das Bundesgericht hat in BGE 141 III 433 entschieden, dass Parteigutachten keine Beweismittel im Sinn von Art. 168 Abs. 1 ZPO sind. Art. 168 Abs. 1 lit. d ZPO lässt damit einzig vom Gericht eingeholte Gutachten als Beweismittel zu (BGE 141 III 433 E. 2.5.2). Somit stellt das vom Willensvollstrecker in Auftrag gegebene Immobiliengutachten vom 21. Oktober 2011 kein gerichtliches Gutachten nach Art. 183 - 188 ZPO dar. Daran ändert nichts, dass der Beklagte diesen Einwand erst vor Kantonsgericht vorbrachte. Da es sich um eine reine Rechtsfrage handelt, gilt dafür das Novenrecht nicht.

5.1.2.
Die Klägerin macht hingegen geltend, der Auftrag für das Immobiliengutachten vom 21. Oktober 2011 sei vom neutralen Willensvollstrecker erteilt worden, beide Parteien hätten dazu ihre Zustimmung abgegeben und dieses sei von der nach Art. 618 ZGB zuständigen Schatzungsbehörde verfasst worden. Der Beklagte bringt vor, der Auftrag sei ohne seine Zustimmung erfolgt.

Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz deshalb auf das Immobiliengutachten abgestellt hat, weil dieses gestützt auf Art. 618 ZGB von der hierfür zuständigen Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern verfasst wurde. Zu Recht hat damit die Vorinstanz das Immobiliengutachten nicht als gerichtliches Gutachten bezeichnet.

Aus den Akten ergibt sich sodann, dass das Immobiliengutachten durch Dr. iur. R.T. in seiner Eigenschaft als Willensvollstrecker am 14. April 2011 in Auftrag gegeben wurde. Im Gutachten wird festgehalten: "Wir haben das Gesuch geprüft und festgestellt, dass die Abteilung Immobilien die einzige Institution ist, welche einen Beratungswert nach den Katasterwertprinzipen ermitteln kann. Auf das Gesuch ist somit einzutreten". Können sich die Erben über den Anrechnungswert nicht verständigen, so ist er nach Art. 618 ZGB "durch amtlich bestellte Sachverständige" zu schätzen. Nach § 81 des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB; SRL 200) erfolgt diese Schatzung nach den Vorschriften des kantonalen Schatzungsgesetzes vom 27. Juni 1961 (SchG; SRL 626). Dafür zuständig ist nach § 29 SchG die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern. Damit steht fest, dass die Abteilung Immobilienbewertung, welche das Gutachten vom 21. Oktober 2011 verfasst hat, die nach Art. 618 ZGB zuständige Schatzungsbehörde ist.

Nicht erstellt ist zwar, dass der Beklagte seine Zustimmung zum Gutachten gab, nachdem sich aus dem von der Klägerin eingereichten Schreiben des Willensvollstreckers vom 14. April 2011 ergibt, dass sich die Parteien auf keinen gemeinsamen Experten einigen konnten. Hingegen ist davon auszugehen, dass diese Zustimmung vorliegend nicht nötig war. Art. 618 ZGB regelt ja gerade den Fall, dass sich die Erben über den Anrechnungswert nicht einigen können (Schaufelberger/Lüscher, Basler Komm., 5. Aufl. 2015, Art. 618 ZGB N 2). Es ist daher folgerichtig, dass jedenfalls der Willensvollstrecker – wenn wie vorliegend ein solcher eingesetzt wurde – den Auftrag an die zuständige kantonale Amtsstelle kraft seines Amtes auch ohne Zustimmung einer der Erben erteilen kann. Die Kompetenzen des Willensvollstreckers sind rechtlich sehr weitgehend. Er hat gemäss Art. 518 Abs. 2 ZGB den Willen des Erblassers zu vertreten und ist insbesondere beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblassers verfügten Anordnungen auszuführen (vgl. BGer-Urteil 2C_586/2015 vom 9.5.2016 E. 3.3.1). Letzteres bedeutet, dass er die Erbteilung entsprechend vorzubereiten hat (Karrer/Leu, Basler Komm., 5. Aufl. 2015, Art. 518 ZGB N 14 und 52). Dies wiederum beinhaltet, dass er Liegenschaften (bei Uneinigkeit der Erben über den Anrechnungswert) durch die in Art. 618 ZGB vorgesehene Amtsstelle vorprozessual schätzen lassen kann. Das vorliegende Immobiliengutachten ist somit als verbindliches Gutachten gemäss Art. 618 ZGB zu qualifizieren. Dieses unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO). …