Instanz: | Kantonsgericht |
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Abteilung: | 1. Abteilung |
Rechtsgebiet: | Zivilrecht |
Entscheiddatum: | 12.02.2016 |
Fallnummer: | 1B 15 39 |
LGVE: | 2016 I Nr. 17 |
Gesetzesartikel: | Art. 336 ff. ZGB. |
Leitsatz: | Befugnis des früheren Teilungsschreiber-Substituten von Luzern zur Vornahme von öffentlichen Beurkundungen. Voraussetzungen für die Aufnahme von Gemeindern in die Gemeinderschaft. |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Entscheid: | Die Kläger klagen auf Berichtigung der Eigentümerschaft verschiedener Grundstücke in der Gemeinde Z. Die streitgegenständlichen Grundstücke befinden sich gemäss Grundbuchauszug vom 28. Mai 2013 im Eigentum der Gemeinderschaft E.A. Erben. Diese setzt sich aus sieben Erbengemeinschaften mit zahlreichen Unter(unter)erbengemeinschaften und drei natürlichen Personen zusammen. Mit öffentlicher Urkunde vom 20. Oktober 1934 war die Gemeinderschaft E.A. gestützt auf Art. 336 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) durch die Nachkommen des am 23. November 1933 verstorbenen E.A. errichtet worden. Die Gemeinderschaft erwarb im Jahre 1953 durch Kauf resp. Güterzusammenlegung die strittigen Grundstücke. Im Jahre 2002 wurde bei der Überführung der Daten vom Papier- ins EDV-Grundbuch die als "Erbengemeinderschaft" eingetragene Eigentümerin versehentlich als "Erbengemeinschaft" erfasst. Dieses Versehen wurde im Jahre 2009 berichtigt, indem die korrekte Rechtsform (Gemeinderschaft) im Grundbuch eingetragen wurde. Die Beklagten 1 - 3 haben gegen das klagegutheissende Urteil des Bezirksgerichts Berufung erhoben. Sie beantragen Abweisung der Klage namentlich mit der Begründung, die Kläger würden keine Gemeinderschaft bilden und – falls eine solche angenommen würde – sei der Nachweis einer formgültigen Aufnahme der Kläger in die Gemeinderschaft nicht erbracht, weshalb deren Aktiv- resp. Sachlegitimation fehle. Aus den Erwägungen: 6. 7. 7.2. 7.3. 7.3.2. 7.4. 7.5. 7.5.2. 7.5.3. Das neue Beurkundungsgesetz von 1944 umschrieb in § 6 aBeurkG 1944 die Zuständigkeit der Urkundspersonen und hielt in Ziff. 2 lit. a namentlich fest, dass in der Stadt Luzern im Zusammenhang mit einer Erbteilung die als Gemeindeschreiber patentierten, beeidigten Teilungsschreiber und ihre Substituten alle Beurkundungen vornehmen konnten mit Ausnahme jener, welche den Zivilstandsbeamten und deren patentierten beeidigten Substituten und den Stellvertretern des Zivilstandsbeamten vorbehalten waren. Die beschriebene Ausnahme steht vorliegend nicht zur Diskussion. Zur Frage, ob der Substitut des Teilungsschreibers bereits vor dem Inkrafttreten des BeurkG 1944 Beurkundungen vornehmen durfte, lässt sich weder der Botschaft vom 21. September 1942 noch den Beratungen des Grossen Rates des Kantons Luzern etwas Sachdienliches entnehmen (Verhandlungen des Grossen Rates 1942, S. 104-111 und S. 158 f.; 1944 S. 5 f. und S. 70). Die Behauptung der Beklagten 1 - 3, die Beurkundungsbefugnis des Teilungsschreiber-Substituten sei mit dem BeurkG vom 8. Mai 1944 neu ins Gesetz aufgenommen worden, findet somit in den Materialien keine Stütze. Auf der anderen Seite finden sich in der Botschaft des Regierungsrats zum aEG ZGB vom 21. März 1911 keine Hinweise darauf, dass die Regelung von § 14 Ziff. 7 aEG ZGB abschliessend war und damit den Substituten des Teilungsschreibers ausschloss (vgl. Verhandlungen des Grossen Rates 1910 S. 40-42). Damals wie heute waren die Gemeindeschreiber und deren Substituten nebst den ordentlichen Aufgaben insbesondere für das Teilungsamt zuständig. In der Stadt Luzern waren und sind die Aufgaben des Stadtschreibers auf verschiedene Departemente, namentlich auch auf das Teilungsamt verteilt. Damit ist davon auszugehen, dass es nicht im Sinne des Gesetzgebers war, dass in Gemeinden ohne besondere Organisation die Gemeindeschreiber und deren Substitute, die das Teilungsamt führten, öffentliche Beurkundungen vornehmen konnten, während dies in Gemeinden mit einer Sonderorganisation (wie der Stadt Luzern mit weit mehr Bedarf als in einer kleinen Gemeinde) nur dem Teilungsschreiber, nicht aber dessen Substituten zustehen sollte. Bei der vorliegenden Ausgangslage ist somit davon auszugehen, dass die Regelung von § 14 Ziff. 7 aEG ZGB unvollständig ist, weshalb diese Lücke durch den Richter in dem Sinn zu füllen ist, dass unter Ziff. 7 nebst dem Teilungsschreiber auch dessen patentierter und beeidigter Substitut fällt. Dass dies in der Praxis so gelebt und insbesondere von den Grundbuchbehörden, die schon damals strengen Prüfungspflichten unterlagen, akzeptiert wurde, ansonsten die Anmeldung des fraglichen Gemeinderschaftsvertrags vom Grundbuchamt ohne weiteres abgewiesen worden wäre, stützt diese Auffassung zusätzlich. 7.5.4. 7.6. 8. 8.2. 8.2.2. 8.2.3. 8.3. 8.4. 8.4.2. 8.4.3. 8.4.4. 8.5.
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