Instanz: | Kantonsgericht |
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Abteilung: | 1. Abteilung |
Rechtsgebiet: | Strafrecht |
Entscheiddatum: | 06.12.2016 |
Fallnummer: | 2N 16 97 |
LGVE: | 2016 I Nr. 20 |
Gesetzesartikel: | Art. 144 Ziff. 1 StGB. |
Leitsatz: | Die kurzweilige und geringfügige Funktionsbeeinträchtigung einer Sache erfüllt den Tatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Ziff. 1 StGB nicht. |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Entscheid: | A und B (nachfolgend: Beschuldigte) demontierten ein Strassenschild (gerichtliches Parkverbot für die C-Strasse), welches an der Mauer des Grundstücks eines Verwandten (der Beschuldigten) hing. Daraufhin erhob die Eigentümerin des Strassenschilds (nachstehend: Privatklägerschaft) gegen die Beschuldigten Strafantrag wegen Sachbeschädigung. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren in der Folge ein, worauf die Privatklägerschaft gegen die Einstellung Beschwerde erhob. Aus den Erwägungen: 4. 4.1.2. 4.2. Eine Sachbeschädigung ohne Substanzbeeinträchtigung begeht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung etwa, wer eine Leitung, die auch auf dem Nachbargrundstück verläuft, verstopft und so den Abfluss der Abwässer verhindert (BGE 128 IV 250 E. 2) oder wer auf der Windschutzscheibe eines Automobils einen Kleber anbringt, der nur mit Hilfe Dritter entfernt werden kann und der dem Lenker die normale Sicht nimmt (BGE 99 IV 145 E. 1). Das Kantonsgericht und das Bundesgericht bejahten die Tatbestandsmässigkeit bei der Demontage einer Sirenenanlage, die danach nicht mehr am ursprünglichen Ort aufgebaut werden konnte und daher nicht mehr funktionsfähig war (vgl. BGer-Urteil 6B_978/2014 vom 23.6.2015 E. 3.3.1 f.). Nach einer Stimme in der Lehre wird das Abmontieren eines Strassenschilds neben dessen Überkleben oder Bemalen als Beispiel für eine erhebliche und daher tatbestandsmässige Funktionsbeeinträchtigung genannt (vgl. Weissenberger, a.a.O., Art. 144 StGB N 54). An derselben Stelle wird jedoch ausgeführt, dass das Anbringen von Selbstklebern an Gegenständen, die sich leicht und vollständig entfernen liessen und das Bemalen bzw. Beschmieren von Gegenständen, sofern sich der Auftrag leicht und ohne grösseren Aufwand entfernen lasse, unerhebliche Eingriffe in die Funktionsfähigkeit eines Gegenstands seien (vgl. Weissenberger, a.a.O., Art. 144 StGB N 63 f.). 4.3 Durch das Abmontieren des Strassenschilds und dessen Aushändigung an D wurde seine Funktion, die öffentliche Kundgabe des gerichtlichen Verbots, verunmöglicht. Da das Strassenschild inzwischen – unbestrittenermassen – an einer neu einbetonierten Stange wieder angebracht ist, handelte es sich um eine zeitweilige Funktionsbeeinträchtigung. Eine solche ist nach dargelegter Praxis nur tatbestandsmässig, wenn sie eine gewisse Erheblichkeit aufweist bzw. mit nennenswertem Aufwand wiederhergestellt werden muss. Zur Beurteilung der Tatbestandsmässigkeit können die Mehrkosten, die der Privatklägerschaft durch das Wiederanbringen des Strassenschilds an einem neuen – in rechtlicher Hinsicht unproblematischeren – Standort entstanden sind (etwa durch das Einbetonieren einer neuen Stange) nicht ausschlaggebend sein. Abgesehen davon hat die Privatklägerschaft den behaupteten Gesamtkostenaufwand von Fr. z.-- weder substantiiert noch belegt. Das Schild musste nicht neu beschafft werden, sondern wurde sogleich nach der Demontage ohne Substanzbeeinträchtigung D übergeben, sodass es der Privatklägerschaft freigestellt war, das Schild sofort wieder seiner Verkündungsfunktion zuzuführen. Die Verkündigungsfunktion des Schildes wurde durch die Beschuldigten nicht weiter beeinträchtigt (wie z.B. durch ein Überkleben, Übermalen oder Beseitigen des Schilds). Das Bemühen der Beschuldigten um dessen sofortige Aushändigung an die Eigentümer, wozu sie mangels der Entgegennahme durch D die Polizei herbeirufen mussten, verdeutlicht, dass es den Beschuldigten nicht darum ging, der Privatklägerschaft einen Schaden bzw. nennenswerte Aufwendungen zu verursachen. Das Schild wurde denn auch kurze Zeit nach der Demontage wieder an einer neuen Befestigung aufgestellt. Das Wiederanbringen des Schilds war somit durch die sofortige Aushändigung ohne nennenswerten Aufwand ermöglicht und die dadurch verursachte Funktionsbeeinträchtigung kurzweilig und geringfügig. Die Staatsanwaltschaft hat in diesem Bagatellfall das ihr zukommende Ermessen nicht verletzt, wenn sie vorab zur Einschätzung gelangte, der Tatbestand der Sachbeschädigung sei nicht erfüllt.
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