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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:1. Abteilung
Rechtsgebiet:Strafrecht
Entscheiddatum:06.12.2016
Fallnummer:2N 16 97
LGVE:2016 I Nr. 20
Gesetzesartikel:Art. 144 Ziff. 1 StGB.
Leitsatz:Die kurzweilige und geringfügige Funktionsbeeinträchtigung einer Sache erfüllt den Tatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Ziff. 1 StGB nicht.
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:

A und B (nachfolgend: Beschuldigte) demontierten ein Strassenschild (gerichtliches Parkverbot für die C-Strasse), welches an der Mauer des Grundstücks eines Verwandten (der Beschuldigten) hing. Daraufhin erhob die Eigentümerin des Strassenschilds (nachstehend: Privatklägerschaft) gegen die Beschuldigten Strafantrag wegen Sachbeschädigung. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren in der Folge ein, worauf die Privatklägerschaft gegen die Einstellung Beschwerde erhob.

Aus den Erwägungen:

4.
4.1.
4.1.1.
Die Privatklägerschaft macht geltend, durch die Demontage des Schilds sei der Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt. Ein Beschädigen im Sinne von Art. 144 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) liege bei jedem Eingriff in die Substanz vor, welcher die Funktion beeinträchtige. Mit der Demontage des Schilds sei dessen Funktion – das gerichtliche Verbot resp. dessen Rechtsdurchsetzbarkeit – verunmöglicht worden. Zudem sei das Schild rechtmässig mit der Mauer verbunden gewesen. Die Beschuldigten hätten keinen Anspruch auf Entfernung gehabt. Die Rechtsdurchsetzbarkeit sei mit der Befestigung des Schilds an der Mauer gewährleistet gewesen.

4.1.2.
Die Oberstaatsanwaltschaft wendet dagegen ein, entgegen der Darstellung der Privatklägerschaft sei umstritten, ob das Schild an der fraglichen Mauer rechtmässig gehangen sei. Dass das fragliche Schild im Zuge des Abmontierens beschädigt resp. in seiner stofflichen Unversehrtheit beeinträchtigt worden sei, werde von der Privatklägerschaft zu Recht nicht geltend gemacht. Das Schild sei von den Beschuldigten abmontiert worden, weil die Privatklägerschaft der Aufforderung, die Verbotstafel zu entfernen, nicht nachgekommen sei. Das Schild sei der Privatklägerschaft nachher im Beisein der Polizei übergeben worden. Damit sei der Privatklägerschaft das Schild zu keinem Zeitpunkt entzogen gewesen und es sei die Möglichkeit gegeben worden, das Schild wieder zu montieren.

4.2.
Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Ein Eingriff in die Substanz der Sache wird zur Tatbestandsverwirklichung nicht vorausgesetzt. Strafbar ist daher nicht bloss die Veränderung der Substanz, sondern auch das Unbrauchbarmachen bzw. die Minderung der Funktionsfähigkeit einer fremden Sache. Eine tatbestandsmässige Funktionsbeeinträchtigung liegt vor, wenn die betroffene Sache länger als eine kurze Zeitspanne nicht mehr bestimmungsgemäss eingesetzt werden kann. Sie muss eine gewisse Erheblichkeit erreichen. Bloss geringfügige bzw. ohne nennenswerten Aufwand behebbare Eingriffe werden vom Tatbestand nicht erfasst (BGE 128 IV 250 E. 2; BGer-Urteil 6B_978/2014 vom 23.6.2015 E. 3.3.1; Weissenberger, Basler Komm., 3. Aufl. 2013, Art. 144 StGB N 38 und 41).

Eine Sachbeschädigung ohne Substanzbeeinträchtigung begeht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung etwa, wer eine Leitung, die auch auf dem Nachbargrundstück verläuft, verstopft und so den Abfluss der Abwässer verhindert (BGE 128 IV 250 E. 2) oder wer auf der Windschutzscheibe eines Automobils einen Kleber anbringt, der nur mit Hilfe Dritter entfernt werden kann und der dem Lenker die normale Sicht nimmt (BGE 99 IV 145 E. 1). Das Kantonsgericht und das Bundesgericht bejahten die Tatbestandsmässigkeit bei der Demontage einer Sirenenanlage, die danach nicht mehr am ursprünglichen Ort aufgebaut werden konnte und daher nicht mehr funktionsfähig war (vgl. BGer-Urteil 6B_978/2014 vom 23.6.2015 E. 3.3.1 f.). Nach einer Stimme in der Lehre wird das Abmontieren eines Strassenschilds neben dessen Überkleben oder Bemalen als Beispiel für eine erhebliche und daher tatbestandsmässige Funktionsbeeinträchtigung genannt (vgl. Weissenberger, a.a.O., Art. 144 StGB N 54). An derselben Stelle wird jedoch ausgeführt, dass das Anbringen von Selbstklebern an Gegenständen, die sich leicht und vollständig entfernen liessen und das Bemalen bzw. Beschmieren von Gegenständen, sofern sich der Auftrag leicht und ohne grösseren Aufwand entfernen lasse, unerhebliche Eingriffe in die Funktionsfähigkeit eines Gegenstands seien (vgl. Weissenberger, a.a.O., Art. 144 StGB N 63 f.).

4.3
In tatsächlicher Hinsicht ist vorneweg festzuhalten, dass die Grundstückmauer, an der das Schild vor dessen Demontage durch die Beschuldigten angebracht war, im Eigentum von Familienangehörigen der Beschuldigten stand und dass die Privatklägerschaft schriftlich dazu aufgefordert wurde, das Schild zu entfernen.

Durch das Abmontieren des Strassenschilds und dessen Aushändigung an D wurde seine Funktion, die öffentliche Kundgabe des gerichtlichen Verbots, verunmöglicht. Da das Strassenschild inzwischen – unbestrittenermassen – an einer neu einbetonierten Stange wieder angebracht ist, handelte es sich um eine zeitweilige Funktionsbeeinträchtigung. Eine solche ist nach dargelegter Praxis nur tatbestandsmässig, wenn sie eine gewisse Erheblichkeit aufweist bzw. mit nennenswertem Aufwand wiederhergestellt werden muss.

Zur Beurteilung der Tatbestandsmässigkeit können die Mehrkosten, die der Privatklägerschaft durch das Wiederanbringen des Strassenschilds an einem neuen – in rechtlicher Hinsicht unproblematischeren – Standort entstanden sind (etwa durch das Einbetonieren einer neuen Stange) nicht ausschlaggebend sein. Abgesehen davon hat die Privatklägerschaft den behaupteten Gesamtkostenaufwand von Fr. z.-- weder substantiiert noch belegt. Das Schild musste nicht neu beschafft werden, sondern wurde sogleich nach der Demontage ohne Substanzbeeinträchtigung D übergeben, sodass es der Privatklägerschaft freigestellt war, das Schild sofort wieder seiner Verkündungsfunktion zuzuführen. Die Verkündigungsfunktion des Schildes wurde durch die Beschuldigten nicht weiter beeinträchtigt (wie z.B. durch ein Überkleben, Übermalen oder Beseitigen des Schilds). Das Bemühen der Beschuldigten um dessen sofortige Aushändigung an die Eigentümer, wozu sie mangels der Entgegennahme durch D die Polizei herbeirufen mussten, verdeutlicht, dass es den Beschuldigten nicht darum ging, der Privatklägerschaft einen Schaden bzw. nennenswerte Aufwendungen zu verursachen. Das Schild wurde denn auch kurze Zeit nach der Demontage wieder an einer neuen Befestigung aufgestellt.

Das Wiederanbringen des Schilds war somit durch die sofortige Aushändigung ohne nennenswerten Aufwand ermöglicht und die dadurch verursachte Funktionsbeeinträchtigung kurzweilig und geringfügig. Die Staatsanwaltschaft hat in diesem Bagatellfall das ihr zukommende Ermessen nicht verletzt, wenn sie vorab zur Einschätzung gelangte, der Tatbestand der Sachbeschädigung sei nicht erfüllt.