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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:4. Abteilung
Rechtsgebiet:Verfahren
Entscheiddatum:16.11.2016
Fallnummer:7H 16 18
LGVE:2017 IV Nr. 2
Gesetzesartikel:Art. 29a BV, Art. 27 BV; §§ 4 und 129 VRG; § 113 PBG; § 22 Abs. 1 StrG; Art. 32 der Verordnung über die Nutzung des öffentlichen Grundes in der Stadt Luzern.
Leitsatz:Die Zuweisung eines einzelnen Wochenmarkt-Standplatzes in der Stadt Luzern betrifft – in der Regel – keine Materie, die der gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist.
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:

A.
Mit Eingabe vom 21. September 2015 an die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen der Stadt Luzern (nachfolgend: Dienstabteilung) beantragte A, es sei ihr für die Wochenmarktdaten im Jahr 2016 ein bestimmter Marktplatz auf der Seite des Rathausquais zuzuteilen. Die Rede ist von dem im "Lozärner Märtfüerer" als Standplatz "Nr. 3" aufgeführten Marktplatzstandort. Mit Schreiben vom 23. September 2015 rief ihr die Dienstabteilung in Erinnerung, die Gesuchstellerin verfüge bereits über eine Jahresbewilligung (Bewilligung Nr. 75). Gegen Bezahlung könne sie diese jederzeit aktivieren. Vom 2. November bis 29. Dezember 2015 könne man ihr den in dieser Zeit noch freien Marktplatzstandort "Nr. 3a" anbieten. Hinsichtlich der Kosten und der weiteren Konditionen verwies die Dienstabteilung auf ihr Schreiben vom 17. September 2015. In einer weiteren Eingabe an die Dienstabteilung vom 16. Dezember 2015 bekräftigte A, ihr Gesuch beziehe sich auf eine Dauerbewilligung für das Jahr 2016 und dies allein für den Standplatz Nr. 3 auf der Seite des Rathausquais. Eine Bewilligung für diesen von ihr gewünschten Marktplatzstandort habe sie nach wie vor nicht erhalten. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 teilte ihr die Dienstabteilung mit, mit Blick auf die aktuellen Platzverhältnisse sei man in der Lage, ihr einen Standplatz vor dem Portal der Jesuitenkirche anzubieten. Gleichzeitig forderte sie A auf, dafür ein Antragsformular auszufüllen und der Dienstabteilung einzureichen. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2015 teilte A mit, die Verwaltung sei im Besitz ihres Gesuchs um eine Dauerbewilligung für den Standplatz Nr. 3. Daran halte sie fest. Am 21. Dezember 2015 forderte die Dienstabteilung sie auf, das Formular für den frei gewordenen Marktplatzstandort "Nr. 58" ausgefüllt einzureichen.

B.
Mit Entscheid vom 12. Januar 2016 erteilte die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen der Stadt Luzern A gestützt auf die Verordnung über die Nutzung des öffentlichen Grundes vom 16. März 2011 und das Reglement über die Nutzung des öffentlichen Grundes vom 28. Oktober 2010 die Bewilligung zum Belegen eines Dauerstandplatzes im Rahmen des Luzerner Wochenmarkts im Jahr 2016 wie folgt:

  • Markttage: Jeweils Dienstag und Samstag von 06.00 bis 13.00 Uhr, vorbehalten bleiben andere Regelungen betreffend gesetzlicher Feiertage
  • Bewilligungsdauer: 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016
  • Sicherheitsverantwortliche: A, Mobile: ………..
  • Standplatz: Jesuitenplatz, Platz Nr. 58 gemäss "Lozärner Märtfüerer" (Art. 15 Abs. 1 Reglement über die Nutzung des öffentlichen Grundes i.V.m. Art. 32 Verordnung über die Nutzung des öffentlichen Grundes)
  • Standfläche: 6 m2 Party-Zelt mit Verkaufstisch
  • Standplatzgebühr: Jahresgebühr: Fr. 240.--, Strompauschale: Fr. 32.40, Parkgebühr pro Jahr: Fr. 80.--, Bearbeitungsgebühr Fr. 80.--.

C.
Gegen diesen Entscheid erhob A Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellte unter Ziffer 1 der Begehren zur Hauptsache folgenden Antrag: "Der Entscheid vom 12.01.2016 betreffend die gegen meinen ausdrücklichen Willen ausgestellte und verfügte Bewilligung der Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen (Stadt Luzern) für Standplatz Nr. 58 am Wochenmarkt Luzern sei vollständig aufzuheben."

Unter Ziffer 1 Buchstaben a bis e unterbreitete A dem Gericht wörtlich folgende weitere Anträge:

" a. Das Gericht habe zudem zu prüfen, ob die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen [STAV] die Standplätze tatsächlich nach freiem Ermessen und damit ohne für ihre Entscheidungen die gleichen, - auf alle Teilnehmer (Gesuchsteller) gleichermassen anzuwendenden, verbindlichen, objektiven und allen Gesuchstellern im Voraus bekannten - Kriterien anwenden zu müssen, zuteilen darf.

b. Das Gericht habe zu prüfen, ob die Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten gewährt ist, wenn immer die gleichen Marktfahrer die besten Lagen für sich beanspruchen dürfen, wenn zugleich anderen der Zugang zu diesen Toplagen ohne Angabe sachlich-zwingender Gründe permanent verwehrt wird.

c. Das Gericht habe zu prüfen, ob die Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten gewährt ist, wenn die Dienstabteilung STAV die Grösse der Standplätze nach freiem Ermessen zuteilt, d. h. beispielsweise, wenn ein bisheriger Markthändler seinen Standplatz in einer sehr gefragten Lage (Nachfrageüberhang) wesentlich vergrössern darf, während gleichzeitig ein anderer Gesuchsteller auf Jahre hinaus seine ersuchte Lage nicht zugeteilt bekommt, sondern immer auf periphere Standorte ausweichen muss, oder gar keine Bewilligung erhält.

d. Das Gericht habe zu prüfen, ob die Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten gewährt ist, wenn einzelne Teilnehmer ihre Ausstellungsflächen auf freigehaltene oder freie Standplätze ausdehnen (gesteigerter Gemeingebrauch), ohne dafür der Stadt Luzern Gebühren zahlen zu müssen, während andere Markthändler für die Benutzung der gleichen Flächen "Tagesbewilligungen" von mind. Fr. 30.- zu bezahlen haben und darüber hinaus eine administrative Gebühr von Fr. 80.- pro Bewilligungserteilung zahlen müssen.

e. Das Gericht habe zu prüfen, ob die Dienstabteilung STAV tatsächlich Standplatzflächen über Monate und Jahre als Notplätze reserviert halten darf -trotz Nachfrageüberhang für diese Lagen- und obwohl einerseits kein sachlicher (zulässiger und ausreichender) Grund für das Halten von Reservestandplätzen vorhanden ist, und andererseits Art. 4 Abs. 4 des NöG-Regelments für den Fall, dass Standplätze nicht benutzt werden können, Schadenersatzansprüche ausschliesst."

In der Vernehmlassung vom 5. April 2016 beantragte die Direktion Umwelt, Verkehr und Sicherheit der Stadt Luzern die Abweisung der Beschwerde. In ihrer Replik vom 23. April 2016 widersprach A den Vorbringen der Direktion und erneuerte dem Sinn nach ihre Anträge.

Das Kantonsgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten.

Aus den Erwägungen:

1.
1.1.
Die Beschwerdeführerin wendet sich unter Ziffer 1 ihrer Anträge zur Hauptsache dagegen, dass ihr im angefochtenen Entscheid der Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen vom 12. Januar 2016 betreffend die Zuteilung eines Marktplatzes sowie die Erhebung von Marktplatzgebühren für die Bewilligungsdauer vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016 nicht der von ihr gewünschte Marktplatz Nr. 3 gemäss "Lözärner Märtfüerer" zugeteilt worden ist, sondern der von ihr abgelehnte Marktplatz Nr. 58 auf der gegenüber liegenden Seite der Reuss, vor der Jesuitenkirche. Demzufolge dreht sich die Streitsache in materieller Hinsicht prinzipiell um Belange im Kontext von so genanntem "gesteigerten Gemeingebrauch" (dazu: Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N 2304 und 2037, je mit Hinweis auf das in der Sache der Beschwerdeführerin früher ergangene BGer-Urteil 2C_660/2011 vom 9.2.2012, publiziert in: ZBl 2013 S. 215 ff.; ferner: Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band II, N 202 [u.a.] mit Verweis auf BGE 132 I 97 E. 2.2 = Pra 2007 Nr. 2). Damit steht die Zuständigkeit des Kantonsgerichts als Rechtspflegeinstanz fest (§ 107 Abs. 2 lit. a VRG; vgl. Art. 33 der Verordnung über die Nutzung des öffentlichen Grundes vom 16.3.2011 i.V.m. Art. 22 des Reglements über die Nutzung des öffentlichen Grundes vom 28.10.2010 i.V.m. § 98 Abs. 2 des Kantonalen Strassengesetzes [StrG: SRL Nr. 755]; Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 14 163 vom 21.7.2014 E. 1.2, Urteile des Verwaltungsgerichts Luzern A 12 5 vom 23.10.2012 E. 1a und V 11 93 vom 3.8.2011 E. 1a). Sofern alle übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (vgl. § 107 Abs. 2 lit. b-g VRG) ebenfalls gegeben wären, stünde der materiellen Beurteilung der Streitsache nichts im Weg. Fraglich erscheint im vorliegenden Fall indes, ob die Beschwerdeführerin zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde überhaupt legitimiert ist. Wie es sich damit verhält, ist im Folgenden zu überprüfen.

​1.2.
1.2.1.

Zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind Personen befugt, die an der Abweisung eines Gesuchs oder der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheids ein schutzwürdiges Interesse haben (§ 99 Abs. 1 lit. a StrG). Anders als im Zivilprozess ist die Beschwerdebefugnis bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde als Prozess- bzw. Sachurteilsvoraussetzung getrennt, d.h. unabhängig, von den Beschwerdegründen zu beurteilen. Insofern darf keine rügebezogene Prüfung erfolgen, sofern, angesichts des Streitobjekts bzw. Streitgegenstands der mit der Beschwerde angestrebte praktische Nutzen gegeben ist. Immerhin müssen im Hinblick auf die Beurteilung der Legitimation zuweilen materielle Hauptfragen zu Vorfragen gemacht werden und die Rügegründe in diese Prüfung miteinbezogen werden, damit sich der praktische Nutzen einer Beschwerde überhaupt feststellen lässt. Anzumerken ist, dass die Legitimation von Amtes wegen geprüft werden muss. Ist diese nicht ohne weiteres ersichtlich, muss die beschwerdeführende Partei sie eingehend erörtern und belegen, wofür sie beweisbelastet ist (Marantelli/Huber, in: Praxiskomm. zum Verwaltungsverfahrensgesetz [Hrsg. Waldmann/Weissenberger], 2. Aufl. 2016, Art. 48 VwVG N 5). Noch einmal: Beschwerdeberechtigt ist nur, wer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, d.h. stärker als jedermann betroffen ist. Zudem muss die beschwerdeführende Partei ein "schutzwürdiges Interesse" an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung haben, das rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein kann.

1.2.2.
Schutzwürdig ist das Interesse, wenn die Beschwerdeführerin aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids – für sich – einen praktischen Nutzen zieht bzw. einen materiellen oder ideellen Nachteil vermeiden kann, den dieser Entscheid mit sich bringen würde. Insofern muss die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführerin durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise unmittelbar beeinflusst werden können. Hervorzuheben ist an dieser Stelle weiter, dass handfeste Belange oder konkrete persönliche Vor- oder Nachteile hinter dem Rechtsschutzanliegen stehen müssen. Es genügt demnach nicht, wenn mit Bezug auf die dem Richter unterbreitete Streitigkeit im Ergebnis bestenfalls geringste und daher nicht legitimationsbegründende Nachteile abgewehrt werden könnten. Das Rechtsschutzinteresse muss mit andern Worten vielmehr intensiv genug sein, um als unmittelbares persönliches Interesse anerkannt zu werden (Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, N 1434; vgl. dazu ferner: Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N 2.67).

1.2.3.
Wie erwähnt, muss das Interesse ein eigenes sein, um als legitimationsbegründend anerkannt zu werden. Diese Feststellung macht deutlich, dass von vornherein ausschliesslich "persönliches Interesse" zur Beschwerde berechtigen kann. Dies schliesst sowohl die Popularbeschwerde aus (BGE 133 II 249 E. 1.3.2), als ebenso ein abstraktes Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts, einschliesslich der Verfassung, zumal ein ausschliesslich öffentliches Interesse keine Parteistellung zu begründen vermag. Damit ist sichergestellt, dass die Beschwerdeinstanzen nicht (bloss) theoretische Fragen zu entscheiden haben (Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O., N 1446 mit Hinweisen). Daraus folgt weiter, dass es insbesondere auch nicht darum gehen kann, umfassend gerichtlich zu untersuchen, ob im Rahmen der Prüfung des Zugangs zum Luzerner Markt sowie der Strategie im Kontext der Marktplatzzuteilung sämtliche Aspekte, die sich mit Blick auf Verfassung und Recht theoretisch stellen könnten, seitens der Verwaltungsorgane regelmässig die gewünschte Beachtung finden. Umso weniger kann es in diesem Rechtsmittelverfahren Aufgabe des Kantonsgerichts sein, das eine oder andere Gutachten zu derartigen Aspekten einer abstrakten verfassungsrechtlichen Beurteilung zu unterziehen und, wie die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen bzw. Begehren allem Anschein nach (wohl) zu beabsichtigen gedenkt, diesbezüglich die Verwaltungspraxis integral gerichtlich überprüfen zu lassen. Darauf ist mangels eines hinreichenden persönlichen Interesses der Beschwerdeführerin nicht einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin mit den im Sachverhalt unter Ziffer 1a-e wörtlich wiedergegebenen Anträgen weiter geht als die Verfolgung eigener Interessen und sie mit diesen Begehren insbesondere darauf abzielt, sämtliche auch nur denkbaren Aspekte der Marktplatzvergabe in der Stadt Luzern einer umfassenden gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen, ist mangels eines persönlichen Interesses der Beschwerdeführerin darauf nicht einzutreten. Solches liesse sich höchstens im Rahmen einer verwaltungsrechtlichen Aufsichtsanzeige bei vorgesetzten Behörden der involvierten Dienststelle und deren Mitarbeitenden geltend machen, nicht aber beim Kantonsgericht, welches das Gebot der Gewaltenteilung zu beachten hat und deswegen die Erledigung derartiger Eingaben denn auch nicht überprüfen kann (vgl. dazu: § 180 VRG i.V.m. § 150 Abs. 1 lit. b VRG).

1.3.
Bei alledem darf ferner nicht ausser Acht bleiben, dass eine Streitsache vor Gericht nichts anderes als eine "Rechtsstreitigkeit" im Sinn von Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) zum Gegenstand haben kann, denn die Rechtsweg- bzw. (präziser) die Gerichtsschutzgarantie beinhaltet kein Recht darauf, dass jede "Streitigkeit" vor den Richter gebracht werden kann (statt vieler: Kley, in: St. Galler Komm. zur BV [Hrsg. Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender], 3. Aufl. 2014, Art. 29a BV N 9 mit Hinweisen). Eine Rechtsstreitigkeit liegt immer dann vor, wenn der Einzelne in einem Interesse betroffen ist, das vom Recht als schützenswert anerkannt wird. Als verfassungsmässiges Individualrecht will Art. 29a BV denn auch nichts anderes als Rechtspositionen schützen (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, N 427). An dieser Stelle ist beizufügen, dass gegebenenfalls selbst verfügungsfreies Handeln in geschützte Rechtspositionen eingreifen kann. Es ist indes auch in diesem Kontext mit aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass nicht etwa jedes faktische Handeln Gegenstand einer gerichtlichen Beurteilung sein kann. In Betracht kommt hier wie dort nur ein Verwaltungshandeln, das in geschützte Rechtspositionen eingreift und bei dem der Betroffene deswegen legitimiert ist, allenfalls über eine (anfechtbare) Verfügung gerichtlichen Rechtsschutz zu erstreiten (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., N 429). In jedem Fall ist erforderlich, dass ein tatsächliches Interesse vorliegt, das zumindest in einem gewissen "Näheverhältnis" zum Recht steht (so: Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N 2839b). Was nach dem Gesagten also nicht Gegenstand einer Rechtsstreitigkeit ist, kann demzufolge nicht einer gerichtlichen Überprüfung und Beurteilung unterzogen werden, denn eine Auseinandersetzung, die eine Sache betrifft, die sich im Licht von Art. 29a BV nicht als "Rechtsstreit" qualifizieren lässt, ist verfahrensrechtlich formuliert gar nicht justiziabel.

1.4.

Ob eine Streitigkeit dem Gericht unterbreitet werden kann, beurteilt sich anhand der mass­geblichen Rechtslage. Wird aufgrund der Auslegung der Rechtslage hinsichtlich der streitigen Frage die Justiziabilität bejaht, ist im Ergebnis ein Rechtsstreit im Sinn vom Art. 29a BV gegeben. Das wiederum hat zur Folge, dass den (rechtlichen) Regeln, auf die sich eine Partei beruft und die sie als verletzt betrachtet, die Eigenschaft zukommt, subjektiviertes, d.h. prozessual formuliert rügefähiges und überprüfbares Recht zu sein. Der Rechtsmittelinstanz wiederum kommt diesfalls die Befugnis zu, diesem Recht einzelfallweise zum Durchbruch zu verhelfen. Justiziabilität lässt sich demgemäss als die aus der jeweiligen Rechtsregel heraus zu ermittelnde Legitimation ihrer judiziellen Verwirklichung auf Geheiss der Privaten umschreiben (Kaufmann, Der öffentlichrechtliche Anspruch unter besonderer Berücksichtigung seiner Rolle im Prozessrecht, Zürich 2015, S. 102). Bei der Prüfung der Justiziabilität geht es mit andern Worten darum, zu überprüfen, ob ein Rechtssatz eine subjektivrechtliche Prägung hat und es folglich angezeigt ist, dessen mutmassliche Verletzung als zulässigen Beschwerdegrund zu akzeptieren. Beizufügen ist, dass Rechtsregeln im Übrigen nie bloss partiell justiziabel sind, sondern sie sind es stets entweder ganz oder gar nicht (Kaufmann, a.a.O., S. 103).

1.5.

Auf den vorliegenden Fall bezogen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zunächst einmal als Verfügungsadressatin ohne weiteres legitimiert wäre, die ihr im vorliegenden Fall auferlegten Gebühren vor Gericht anzufechten.

1.6.

Mit Blick auf die wiedergegebenen Überlegungen zur Justiziabilität als eine der Voraussetzungen für das Eintreten auf eine Rechtsvorkehr (E. 1.4) erscheint zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin mit Bezug auf die zentrale Frage der Zuteilung eines bestimmten Marktplatzstandorts zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert ist. Es ist daran zu erinnern, dass die Behörden der Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung für das Marktjahr 2016 Zugang zum Luzerner Wochenmarkt bewilligt haben. Dieser – unbestrittene – Marktzugang erfolgte im Einklang mit Art. 27 BV. Diese Verfassungsbestimmung schützt jede gewerbsmässig ausgeübte, privatwirtschaftliche Tätigkeit, die der Erzielung eines Gewinnes dient und zwar in allen ihren Erscheinungsformen (vgl. dazu: Rhinow/Schmid/ Biaggini/Uhlmann, Öffentliches Wirtschaftsrecht, 2. Aufl. 2011, § 5 N 28 [u.a.] mit Hinweis auf BGE 132 I 282 E. 3.2). Der erwähnte Schutz reicht weit (Vallender, in: St. Galler Komm. zur BV [Hrsg. Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender], Art. 27 BV N 9; Uhlmann, Basler Komm., Basel 2015, Art. 27 BV N 6 mit zahlreichen weiteren Verweisen), indes nicht soweit, dass gefolgert werden könnte, die Verfassung schütze generell vor privater Konkurrenz. Derlei trifft nicht zu (Rhinow/Schefer/Uebersax, a.a.O., N 3212 mit Hinweis auf BGer-Urteil 2D_29/2012 vom 21.11.2012 E. 5). Verpönt sind nur (aber immerhin) wettbewerbsverzerrende, mit dem Grundsatz der staatlichen Wettbewerbsneutralität nicht mehr zu vereinbarende Massnahmen (Biaggini/Lienhard/Schott/Uhlmann, Wirtschaftsverwaltungsrecht des Bundes, 6. Aufl. 2016, S. 13 mit Verweisen). Dieses – enge – Begriffsverständnis erhellt, dass von vornherein nur von verfassungswidrigen "Wettbewerbsverzerrungen" gesprochen werden kann, sofern solche überhaupt spürbar in Erscheinung treten.

Entgegen der mutmasslichen Auffassung der Beschwerdeführerin geht der verfassungsmässige Anspruch nach dem Gesagten also nicht derart weit, dass ein Marktteilnehmer mit Blick auf die Verfassung einen – unbedingten – Anspruch auf einen bestimmten Marktplatz auf öffentlichem Grund beanspruchen könnte. Abweichendes wäre höchstens dann in Erwägung zu ziehen, falls einem Marktteilnehmer ein Standplatz zur Verfügung gestellt würde, von dem aus er seine von der Verfassung an sich geschützte gewerbsmässige Tätigkeit nicht oder bloss derart erheblich eingeschränkt ausüben könnte, dass die konkrete und strittige Marktplatzzuteilung im Ergebnis im Verdacht stehen könnte, einer Verletzung von Art. 27 BV gleichzukommen. Derlei macht die Beschwerdeführerin nicht bzw. nicht in einer für das Gericht nachvollziehbaren Weise geltend und ist mit Blick auf den zugewiesenen Marktplatz auf der andern Seite der Reuss auch nicht ersichtlich, dies umso weniger, als potentielle Kundinnen und Kunden der Beschwerdeführerin in keiner Art und Weise daran gehindert werden, den bewilligten Marktstand vor der Jesuitenkirche aufzusuchen. Weiter macht die Beschwerdeführerin auch nicht mit einer für das Gericht nachvollziehbaren Argumentation geltend, der zugewiesene Marktplatz auf der gegenüberliegenden Seite des Rathausquais sei für sie unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten derart ungünstig platziert, dass sie deswegen signifikant weniger Einkünfte erzielen könnte, als dies der Fall wäre, wenn sie ihren Marktstand am Rathausquai hätte. Dass eine derartige Rüge, wenn sie denn überhaupt sinngemäss so vorgetragen worden wäre, von vornherein als unbehelflich verworfen werden müsste, erhellt allein schon die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten auch am Rathausquai wohl einen bescheidenen Umsatz zu erzielen vermochte (…). Anhaltspunkte dafür, dass der Umsatz zufolge der Platzwahl auf der gegenüberliegenden Seite der Reuss in signifikanter Weise tiefer prognostiziert werden müsste, sind nicht erkennbar, so dass auch darauf nicht einzugehen ist. Unter allen diesen Umständen kann keine Rede davon sein, dass es der Beschwerdeführerin mit Blick auf die Streitigkeit betreffend die Marktplatzzuweisung um verfassungsmässige Rechte geht.

1.7.

Fraglich ist weiter, ob kantonales Recht der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf einen bestimmten Marktplatz verschafft. Der Beschwerdeführerin ist von früheren Verfahren her bekannt, dass das Betreiben von Marktständen mit Bezug auf die einbezogenen öffentlichen Strassen und Plätze gemäss Lehre und Praxis als gesteigerter Gemeingebrauch qualifiziert wird, weil ein Wochenmarkt auf öffentlichen bzw. öffentlich zugänglichen Verkehrsträgern und Plätzen den Gemeingebrauch der beanspruchten Verkehrsanlagen und Plätze übersteigt (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2287 (u.a.) mit Verweis auf BGer-Urteil 2C_612012 vom 2.6.2012 E. 2.1.; BGE 135 I 306 ff. E. 3). Gesteigerter Gemeingebrauch kann der Bewilligungspflicht unterstellt werden. Der Bewilligungsvorbehalt findet seine Rechtfertigung in der Notwendigkeit, die an die öffentliche Sache herangetragenen, nicht gemeinverträglichen Nutzungsansprüche im Verhältnis zu anderen Nutzungsansprüchen zu koordinieren und nötigenfalls Prioritäten zu setzen. Sofern der gesteigerte Gemeingebrauch Verkehrsträger samt deren Nebenanlagen betrifft, ist der Bewilligungsvorbehalt in § 22 Abs. 1 StrG verankert (BGer-Urteil 2C_660/20011 vom 9.2.2012 E. 2.2). Die Rechtsgrundlage betreffend den Bewilligungsvorbehalt für gesteigerten Gemeingebrauch abseits von Verkehrsträgern auf städtischem öffentlichem Grund findet sich in § 113 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRL Nr. 735; dazu: Berner, Luzerner Planungs- und Baurecht, Bern 2012, N 825 ff.).

Der Beschwerdeführerin ist weiter bekannt, dass der gesteigerte Gemeingebrauch von öffentlichem Grund in der Stadt Luzern mit Bezug auf das kommunale Recht im städtischen Reglement über die Nutzung des öffentlichen Grundes vom 28. Oktober 2010 (Nr. 1.1.1.1.1) geregelt ist. Sodann unterliegt keinem Zweifel, dass weder das PBG, noch das StrG, noch irgendein anderer kantonaler Erlass eine Rechtsgrundlage für einen ganz bestimmten Standort garantiert, der für gesteigerten Gemeingebrauch von öffentlichem Grund herangezogen werden könnte. Daraus folgt, dass sich die Beschwerdeführerin von vornherein nicht auf kantonales Recht berufen kann, um einen bestimmten Standplatz vor Gericht zu erstreiten. Damit ist weiter deutlich geworden, dass sich das Interesse der Beschwerdeführerin an einem bestimmten Marktplatzstandort insbesondere auch nicht in einem Näheverhältnis zur kantonalen Rechtslage finden lässt (E. 1.3).

1.8.

Zu prüfen bleibt, ob sich die Beschwerdeführerin auf kommunales Recht berufen kann, um ihr Ziel zu erreichen. Zunächst ist festzuhalten, dass das kommunale Reglement über die Nutzung des öffentlichen Grundes keine Bestimmung enthält, auf die sich die Beschwerdeführerin berufen könnte, um einen bestimmten Marktplatzstandort zu erstreiten. Analoges ist mit Bezug auf die kommunale Verordnung über die Nutzung des öffentlichen Grundes (Nr. 1.1.1.2) zu erwägen. Das Gegenteil ist der Fall. Gemäss Art. 32 (Satz 1) der zitierten Verordnung ist es vielmehr ausschliesslich Sache der Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen, die Standplätze zuzuteilen, wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid denn auch festgehalten hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz diesbezüglich der Beschwerdeführerin einen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch verwehrt hätte, sind nicht zu erkennen. In diesem Punkt kann auf das unter E. 1.6 Ausgeführte verwiesen werden.

1.9.

Zusammenfassend steht somit fest, dass weder das kantonale Recht noch das kommunale Recht einen Anspruch auf die Zuteilung eines bestimmten Marktplatzes kennen noch ein solcher Anspruch mittels Auslegung begründet werden kann. Daran ändert nichts, dass die jeweiligen Bewerber, die sich für die Teilnahme am Luzerner Markt interessieren, ihre Wünsche betreffend den Standort äussern dürfen. Die Stadt Luzern hat die Aufgabe, den Markt zu organisieren und für eine sicherheits- und gesundheitspolizeilich einwandfreie Durchführung besorgt zu sein. Insofern ist denn auch die "Marktfrage" eine typisch lokale und kommunale Angelegenheit. Sie liegt im Wirkungskreis der Gemeinde, die für sich Entscheidungshoheit und hierzu das erforderliche, sachlich begründbare Ermessen beanspruchen darf und muss (vgl. auch § 114 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdeführerin ist – wie ausgeführt – ihr Anspruch auf verfassungskonformen Zugang zum Luzerner Wochenmarkt erfüllt worden. Ihr ist eine begünstigende Verfügung – eine Bewilligung mit dem Standplatz Nr. 58 am Jesuitenplatz – eröffnet worden. Auch wenn sie den ihr zugewiesenen Standplatz nicht will, sondern auf einem Standplatz am Rathausquai beharrt, hat sie einen Zugang zum Markt erhalten. Mehr kann sie gestützt auf die Verfassungs- und Sachnormen nicht verlangen. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin sich persönlich belastet und zurückgesetzt fühlt.

Ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung ist gestützt auf die obigen Ausführungen nicht gegeben. Namentlich fehlt es an der Justiziabilität im Zusammenhang mit der Zuweisung eines Standplatzes. Schon Zweckmässigkeitsüberlegungen machen deutlich, dass die Frage der Zuweisung eines bestimmten Standplatzes im Rahmen einer Marktordnung nicht oder kaum überprüfbar ist. Bestehen – wie hier – keine gesetzlichen Regeln und kann sich ein Markteilnehmer auch nicht auf ein beispielsweise langjährig angewandtes System der Abwechslung oder Rotation berufen, kann ein Gericht auch keine sachlichen Argumente anführen für ein Eingreifen in die Zuteilung von Standplätzen. Im Gegenteil. Die Justiz liefe Gefahr, eine einzelne Konstellation zu beurteilen, ohne die Konsequenzen für alle anderen Marktteilnehmer absehen zu können.

1.10.

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mangels eines hinreichenden Rechtsschutzinteresses von vornherein nicht legitimiert ist, die Verwaltungspraxis der Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen der Stadt Luzern hinsichtlich des Marktzugangs (eingeschlossen des Marktzugangs anderer Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer) einer integralen gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen, zumal sie selbst seitens der Dienstabteilung anerkannte Marktteilnehmerin ist und die Verfassung, wie dargetan, nicht vor Konkurrenz schützt (E. 1.6). Umso weniger ist die Beschwerdeführerin darüber hinaus in genereller Hinsicht legitimiert, sich gegen Marktplatzstandorte der zugelassenen einzelnen Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer zur Wehr zu setzen. Beizufügen ist, dass sie auch nicht legitimiert ist, geltend zu machen, Dritte würden zu Unrecht nicht zum Luzerner Wochenmarkt zugelassen. Mit Blick auf die wiedergegebene Rechtslage ist des Weiteren nicht erkennbar, inwiefern die Beschwerdeführerin in der Lage sein sollte, nachvollziehbar darzulegen, weshalb der ihr zugeteilte Marktplatz im dargelegten Sinn verpönte wettbewerbsverzerrende Wirkungen hätte entfalten können, geschweige denn mit einem signifikanten Mass, welches sie zur Beschwerde überhaupt erst legitimieren könnte.

2.
Wie unter E. 1.5 festgehalten, wäre die Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin ohne weiteres legitimiert gewesen, die ihr im vorinstanzlichen Verfahren auferlegten Gebühren mit dem dafür vorgesehenen Rechtsmittel anzufechten. Weil die Beschwerdeführerin indes in diesem Punkt nichts vorträgt, was darauf hindeutet, diesen Aspekt der Verfügung anfechten zu wollen, erübrigen sich Überlegungen hierzu.