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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Justiz- und Sicherheitsdepartement
Abteilung:-
Rechtsgebiet:Verfahrensrecht
Entscheiddatum:25.07.2016
Fallnummer:JSD 2016 4
LGVE:2016 VI Nr. 4
Gesetzesartikel:§ 195 VRG
Leitsatz:Die Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ist nur dann gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Es genügt dagegen nicht, innert Frist die Postfinance lediglich zu beauftragen, die Zahlung vorzunehmen. Diese müsste vielmehr die Zahlung auch innert Frist auslösen. Die Postfinance ist zwar eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Schweizerischen Post AG. Sie ist aber eben nicht die Schweizerische Post, sondern vielmehr ein Finanzinstitut beziehungsweise eine Bank.
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:-