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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Justiz- und Sicherheitsdepartement
Abteilung:-
Rechtsgebiet:Ausländerrecht
Entscheiddatum:17.06.2016
Fallnummer:JSD 2016 5
LGVE:2016 VI Nr. 5
Gesetzesartikel:Art. 28 lit. b AuG i.V.m. Art. 25 Abs. 2 VZAE
Leitsatz:Zulassungsvoraussetzungen für Rentnerinnen und Rentner: Enge Beziehungen zu hier lebenden Verwandten genügen für sich allein nicht für die Annahme, dass eine Person besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzt. Eine solche Annahme darf nur getroffen werden, wenn eigenständige, von den Angehörigen unabhängige Beziehungen soziokultureller und persönlicher Art zur Schweiz bestehen. Der Zuzug von wirtschaftlich nicht aktiven Personen, die nie Beiträge in die Sozialwerke und Krankenkassen der Schweiz einbezahlt haben, ist restriktiv zu bewilligen.
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:

Aus den Erwägungen:

2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat eine ausländische Person einen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen kann, die ihr einen solchen Rechtsanspruch einräumt (BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189). In den anderen Fällen entscheidet die zuständige Behörde nach freiem Ermessen.

3. Die Vorinstanz lehnte das Gesuch der Beschwerdeführer um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die erwerbslose Wohnsitznahme wegen Fehlens von besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz ab. Ob sie dies zu Recht tat, gilt es im Folgenden zu prüfen.

3.1 Ausländerinnen und Ausländern, die nicht mehr erwerbstätig sind, kann eine Bewilligung für den Aufenthalt in der Schweiz erteilt werden, wenn sie mindestens 55 Jahre alt sind, besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Solche Mittel liegen vor, wenn die Mittel den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) berechtigt. Dabei darf im In- oder Ausland mit Ausnahme der Verwaltung des eigenen Vermögens keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden (vgl. Art. 28 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16.12.2005 [Ausländergesetz, AuG; SR 142.20] i.V.m. Art. 25 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24.10.2007 [VZAE; SR 142.201]). Ausserdem wird mit der Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern zum Aufenthalt in der Schweiz auch die Bedingung verknüpft, dass diese ihren Lebensmittelpunkt in die Schweiz verlegen und hier behalten. Als Resolutivbedingung im Sinne von Art. 62 lit. d AuG kann die Nichtverlegung des Lebensmittelpunktes beziehungsweise dessen (Wieder-)Verlegung ins Ausland zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung oder deren Nichtverlängerung führen (Martina Caroni/Lisa Ott, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Stämpflis Handkommentar zum AuG, Bern 2010, N 21 zu Art. 28). Schliesslich ist die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an Rentnerinnen und Rentner nach Art. 28 AuG dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung zu unterbreiten (Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 VZAE).

3.2 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass das beschwerdeführende Ehepaar mit seinen 67 beziehungsweise 70 Jahren das vom Bundesrat vorgesehene Mindestalter erfüllt (vgl. Art. 28 lit. a AuG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VZAE).

3.3

3.3.1 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführer besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (Art. 28 lit. b AuG). Gemäss Art. 25 Abs. 2 VZAE liegen besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz insbesondere dann vor, wenn längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung und Erwerbstätigkeit nachgewiesen werden (lit. a) oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (Eltern, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister; lit. b). Die in Art. 25 Abs. 2 VZAE genannten Kriterien sind dabei beispielhaft und nicht abschliessend zu verstehen. Auch wird dadurch das freie Ermessen der Behörden nicht eingeschränkt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1156/2012 vom 17.2.2014 E. 9.1 mit Verweis).

3.3.2 Aus der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich, dass die Anwesenheit von Familienangehörigen in der Schweiz und die enge Beziehung zu diesen alleine nicht genügt, um eine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz im Sinne des Gesetzes zu bejahen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1156/2012 vom 17.2.2014 E. 9.2).

3.3.3 Nachdem zuvor diverse Verordnungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements zur Begrenzung der Zahl der Ausländer (Verordnungen des EJPD vom 20.10.1976, 23.10.1978 und 17.10.1979) ab den 1970er Jahren sowohl den Familiennachzug in aufsteigender Linie wie auch die Zulassung von Rentnern regelten (wobei in diesem Fall noch keine enge Beziehung zur Schweiz verlangt wurde), regelte die Verordnung des EJPD vom 26. Oktober 1983 zur Begrenzung der Zahl der Ausländer wiederum den Familiennachzug in aufsteigender Linie (aus humanitären Gründen) sowie die Zulassung von Rentnern, wobei nun neu enge persönliche Beziehungen zur Schweiz verlangt wurden. Mit dem Übergang zur Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) wurde der Familiennachzug in aufsteigender Linie nicht mehr explizit, sondern im Rahmen der allgemeinen Härtefallbestimmungen geregelt (vgl. Art. 36 BVO). Dieser Regelung folgt grundsätzlich auch das heute geltende AuG. Dieses sieht den Familiennachzug in aufsteigender Linie nur für Schweizer Staatsangehörige nach Massgabe von Art. 42 Abs. 2 AuG vor, weitergehend findet die Härtefallbestimmung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG Anwendung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1156/2012 vom 17.2.2014 E. 10.1 mit Verweisen).

3.3.4 Somit reicht für die Zulassung von ausländischen Personen als Rentner oder Renternerin eine enge Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz nicht aus. Würde die Zulassung solcher Personen alleine unter der Voraussetzung gewährt, dass eine enge Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz vorhanden ist, führte dies zu einem vereinfachten Familiennachzug in aufsteigender Linie, was vom Gesetzgeber nicht gewollt sein kann (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1156/2012 vom 17.2.2014 E. 10.2). Solche Personen brauchen vielmehr einen eigenständigen von den Angehörigen unabhängigen Bezug zur Schweiz, namentlich durch Pflege von soziokulturellen Interessen, wie die Teilnahme an kulturellen Anlässen, die Mitgliedschaft in einem lokalen Verein oder den direkten Kontakt mit Einheimischen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3312/2013 vom 28.10.2014 E. 8.2; Weisungen und Erläuterungen des SEM zum Ausländerbereich, in der Fassung vom 25.10.2013 [Stand 1.6.2016] Ziff. 5.3). Ansonsten bestünde die Gefahr der Abhängigkeit oder der sozialen Isolierung. Diese Umstände gilt es hingegen zu vermeiden, laufen sie doch einer zu erwartenden Integration zuwider (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1156/2012 vom 17.2.2014 E. 10.2 mit Verweisen).

3.3.5 Die Vorinstanz geht davon aus, dass der persönliche Bezug zur Schweiz einzig durch die Beziehung der Beschwerdeführer zu den hier anwesenden Verwandten besteht. Zudem hätten sich die Beschwerdeführer – so führt die Vorinstanz weiter aus – gar nie in die Schweiz begeben, würden deren Tochter und Enkelkinder nicht in der Schweiz leben. Der Zweck des Aufenthaltes in der Schweiz habe jeweils nur aus dem Besuch der Tochter und der Enkelkinder bestanden und die Besuche seien nie aus Gründen der Verbundenheit mit der Schweiz selbst erfolgt.

3.3.6 Die Beschwerdeführer dagegen machen geltend, dass sie bereits im Gesuch vom 22. März beziehungsweise in der Eingabe vom 2. November 2015 detailliert aufgezeigt hätten, dass sie sich in den vergangenen Jahren häufig und regelmässig in der Schweiz aufhielten. Zuletzt hätten sie zwischen dem 20. Dezember 2015 und dem 15. Januar 2016 Weihnachten und Neujahr in der Schweiz gefeiert. Sie seien seit 2002 jährlich ein- bis zweimal in der Schweiz. Dabei hätten sie viele Kantone und Städte besucht. Der Zweck der Besuche sei nicht nur der Besuch der Familienangehörigen. Vielmehr seien die Besuche auch aus Verbundenheit mit der Schweiz selbst erfolgt. Zusätzlich hätten sie in den letzten 20 Jahren praktisch alle EU-Länder besucht.

Natürlich bestehe durchaus auch eine besonders intensive familiäre Bande zur Tochter und zu den Enkelkindern. Ein Enkelsohn habe von 1993 bis 2001 bis zu seiner Ausreise in die Schweiz sogar bei seinen Grosseltern gelebt. Der Beschwerdeführer 2 sei sodann der Patenonkel des zweiten Enkelsohnes. Zusätzlich bestünden auch eigenständige Kontakte und Beziehungen zu in der Schweiz lebenden Personen.

3.4

3.4.1 Besondere persönliche Beziehungen liegen gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. b VZAE insbesondere vor, wenn enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (Eltern, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister).

Solche engen Beziehungen zu nahen Verwandten (zur Tochter, zu deren Ehemann und zu den beiden Enkelkindern) sind vorliegend zweifellos vorhanden.

Wie bereits erwähnt, genügt das Vorhandensein enger Beziehungen zu in der Schweiz lebenden Verwandten für sich allein – entgegen dem Wortlaut der Verordnung – jedoch noch nicht. Vielmehr müssen eigenständige, von den Angehörigen unabhängige Beziehungen soziokultureller und persönlicher Art vorhanden sein.

3.4.2 Die Beschwerdeführer machen diesbezüglich geltend, sie hätten eigenständige Kontakte und Beziehungen zu in der Schweiz lebenden Personen. Sie belegen mehrere solcher Kontakte mittels Angaben von Namen und Adresse sowie Passkopien der jeweiligen Personen. Aus ihren Angaben darüber, wie sie diese Personen kennengelernt haben, geht hervor, dass die Beschwerdeführer diese Kontakte – wie dies auch die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat – hauptsächlich durch ihre Tochter und deren Ehemann geknüpft haben. Zwar führen die Beschwerdeführer glaubhaft aus, dass sie diese Kontakte mittlerweile selbständig aufrechterhalten. Die Beschwerdeführer erwähnen jedoch in diesem Zusammenhang auch mehrere Kontakte mit Personen aus anderen europäischen Staaten, weshalb aus ihren Angaben über die Kontakte zu Personen in der Schweiz auf keine besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz geschlossen werden kann.

3.4.3 Die Beschwerdeführer hielten sich seit 2002 praktisch jährlich ein- bis zweimal in der Schweiz auf, was den verschiedenen Ausweiskopien mit Visastempeln entnommen werden kann. Im Rahmen dieser Ferien in der Schweiz hielten sich die Beschwerdeführer hauptsächlich bei ihren Verwandten auf. Zwar besuchten sie während ihrer Aufenthalte in der Schweiz verschiedene Kantone und Städte, indes ist den eingereichten Fotos zu entnehmen, dass diese Ausflüge grösstenteils zusammen mit den hier lebenden Verwandten unternommen worden sind. Zudem reisten die Beschwerdeführer auch häufig in andere europäische Staaten, was einen engen Bezug zur Schweiz ebenfalls etwas relativiert (vgl. in diesem Zusammenhang auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5197/2014 vom 6.4.2016 E. 10.3). Auf besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz kann somit aus den Aufenthalten in der Schweiz, welche in erster Linie dem Zweck des Besuches der Familienangehörigen dienten, ebenfalls nicht geschlossen werden.

3.4.4 Die Beschwerdeführer machen sodann geltend, dass zu ihren Familienangehörigen in der Schweiz eine besonders intensive familiäre Beziehung vorliege, da hier ihre einzige Tochter lebe. Zudem habe der eine Enkel ab seiner Geburt bis zu seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2001 bei ihnen gelebt. Der Beschwerdeführer 2 sei darüber hinaus der Patenonkel des zweiten Enkels. Sie seien daher durch die geografische Distanz und Trennung von ihren Familienangehörigen psychisch stark belastet und ein Stück weit auch vereinsamt. Angesichts dieser Vorbringen ist umso mehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nicht derart regelmässig in die Schweiz gekommen wären, wenn nicht ihre Tochter und Enkelkinder in der Schweiz leben würden (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6349/2010 vom 14.1.2013 E. 9.3; Spescha/Kerland/Bolzli, Handbuch zum Migrationsrecht, 3. Aufl., Zürich 2015, S. 207). Somit resultiert auch aus den Aufenthalten in der Schweiz keine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz selbst.

3.4.5 Damit liegen keine genügenden eigenständigen, von den Angehörigen unabhängigen Beziehungen soziokultureller oder persönlicher Art vor, wie beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung. Auch ist fraglich, ob die Beschwerdeführer der deutschen Sprache mächtig sind, was jedoch aufgrund des eben Gesagten offengelassen werden kann. Die Gefahr einer Abhängigkeit von den Angehörigen oder der sozialen Isolierung ist somit nicht auszuschliessen. Das gilt es – wie bereits gesagt – zu vermeiden, läuft dies doch einer zu erwartenden Integration zuwider (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1156/2012 vom 17.2.2014 E. 10.2 mit Verweisen).

3.4.6 Aufgrund dieser Ausgangslage ist zu verneinen, dass die Beschwerdeführer besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz im Sinn von Art. 28 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 VZAE besitzen. Die Zulassung der Beschwerdeführer zu einem Aufenthalt als Rentner oder Rentnerin scheitert bereits an der Erfüllung der Voraussetzung der besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz.

4. Damit erübrigt es sich, zu prüfen, ob die Beschwerdeführer, wie in Art. 28 lit. c AuG zusätzlich vorausgesetzt, über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen.

5. Die in Art. 28 AuG aufgeführten Voraussetzungen müssen – wie bereits erwähnt – kumulativ erfüllt sein. Selbst wenn diese Voraussetzungen vorliegen, ist bei der Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern gemäss Art. 3 Abs. 3 AuG zudem der demografischen, sozialen und gesellschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen. Ebenso ist es in Anbetracht zunehmender Belastung der Sozialwerke und Krankenkassen zulässig, den Zuzug wirtschaftlich nicht aktiver Personen, welche nie Beiträge daran gezahlt haben, restriktiv zu handhaben.

5.1 Da Art. 28 AuG als "Kann-Bestimmung" formuliert ist, haben Ausländerinnen und Ausländer selbst dann keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie die in Art. 28 AuG und Art. 25 VZAE genannten Voraussetzungen erfüllen. Ein Rechtsanspruch auf eine Bewilligungserteilung besteht somit gerade nicht. Vielmehr haben die zuständigen Behörden einen Ermessensspielraum, bei dem es nach Artikel 96 AuG die öffentlichen Interessen, die persönlichen Verhältnisse und den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen gilt (Caroni/Ott, a.a.O., N 6 zu Art. 28 AuG). Eine Konkretisierung des Begriffs "öffentliche Interessen" findet sich dabei in Art. 3 Abs. 1 und 3 AuG, wonach als "öffentliche Interessen" die "demografische, soziale und gesellschaftliche Entwicklung der Schweiz" erwähnt wird.

5.2 Im Hinblick auf die zunehmende Überalterung der Gesellschaft und die damit verbundenen finanziellen Lasten für die aktive Bevölkerung rechtfertigt es sich denn auch ohne Weiteres, diese Umstände bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1156/2012 vom 17.2.2014 E. 7.7 mit Verweis).

5.3 Die Beschwerdeführer haben ihre gesamte berufliche Laufbahn und praktisch ihr ganzes Leben in ihrem Heimatland verbracht. Es bestehen keine rechtsgenüglichen, schützenswerte Gründe, dass sie nun zu ihren Verwandten in die Schweiz übersiedeln. Selbstverständlich ist es ihnen nach wie vor gestattet, im Rahmen von Touristenaufenthalten in die Schweiz zu reisen.

6. Auch ein Anspruch auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) sowie Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) ist zu verneinen.

6.1 Art. 8 Ziff. 1 EMRK beziehungsweise Art. 13 Abs. 1 BV garantiert den Schutz des Familienlebens. Zwar vermittelt die EMRK nicht unmittelbar ein Recht auf Einreise und Aufenthalt. Hat eine ausländische Person jedoch nahe Verwandte mit gefestigtem Aufenthaltsrecht in der Schweiz (d.h. Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung, auf die ein Rechtsanspruch besteht), ist die familiäre Beziehung intakt und wird sie tatsächlich gelebt, kann es gleichwohl Art. 8 EMRK verletzen, wenn ihr selbst der Aufenthalt in der Schweiz verweigert wird. Unter den Schutz von Art. 8 EMRK fällt im vorliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungskontext in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Geht es um Personen, die nicht der eigentlichen Kernfamilie zuzurechnen sind, setzt eine schützenswerte familiäre Beziehung voraus, dass die um eine ausländerrechtliche Bewilligung ersuchende ausländische Person vom hier Anwesenheitsberechtigten abhängig ist. Die Abhängigkeit eines Menschen von einem anderen kann sich unabhängig vom Alter ergeben, namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen, wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten.

6.2 Zwar verfügen im vorliegenden Fall die Tochter der Beschwerdeführer und deren Ehemann über die Schweizer Staatsbürgerschaft und damit über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz, jedoch gehören die Beschwerdeführer als Eltern beziehungsweise Schwiegereltern nicht zur von Art. 8 EMRK umfassten Kernfamilie. Auch ist keine besondere Abhängigkeit der Beschwerdeführer aufgrund einer schwerwiegenden Erkrankung oder einer unabdingbaren Betreuung in der Schweiz aus den Akten ersichtlich und eine solche wird auch nicht behauptet.

7. Es bleibt zu prüfen, ob den Beschwerdeführern im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist.

7.1 Der Bundesrat hat in seinem Gesetzesentwurf auf eine nähere Definition des schwerwiegenden persönlichen Härtefalles verzichtet, um eine Anwendbarkeit auf die unterschiedlichsten Fälle zu gewährleisten (vgl. Botschaft zum AuG vom 8.3.2002 in: BBl 2002 3709 ff., 3786). Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG restriktiv auszulegen sei; es gelten strenge Voraussetzungen für die Anerkennung eines Härtefalles (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-188/2014 vom 15.3.2016 mit Verweis auf BGE 130 II 39 E. 3 S. 41 f.). Die Annahme eines Härtefalls setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass sich die betroffene Person in einer persönlichen Notlage befindet. Zudem müssen ihre Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von anderen ausländischen Personen in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein. Geprüft wird, ob es der ausländischen Person in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zuzumuten ist, in ihre Heimat zurückzukehren und sich dort aufzuhalten. Zu diesem Zweck ist ihre zukünftige Situation im Ausland ihren persönlichen Verhältnissen in der Schweiz gegenüberzustellen (Weisungen und Erläuterungen des SEM zum Ausländerbereich, in der Fassung vom 25.10.2013 [Stand 1. 6.2016] Ziff. 5.6.1).

7.2 Aufgrund des eben Ausgeführten ist fraglich, inwieweit Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG überhaupt als Grundlage für die Einreise in die Schweiz herangezogen werden kann. Dies braucht aber mit Hinweis auf die folgenden Ausführungen nicht abschliessend beurteilt zu werden. So können beispielsweise Ausländerinnen und Ausländer gestützt auf die Härtefallregelung einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall geltend machen, wenn sie zwingend auf die Betreuung durch in der Schweiz wohnhafte Personen angewiesen sind (Weisungen und Erläuterungen des SEM zum Ausländerbereich, in der Fassung vom 25.10.2013 [Stand 1.6.2016] Ziff. 5.6.2.2).

7.3 Andauernde und schwerwiegende Krankheiten einer ausländischen Person oder eines Familienmitglieds, die im Herkunftsland nicht ausreichend behandelt werden können, sind bei der Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles entsprechend zu berücksichtigen (chronische Krankheiten, Kriegstraumatisierung, schwerer Unfall, usw.; Weisungen und Erläuterungen des SEM zum Ausländerbereich, in der Fassung vom 25.10.2013 [Stand 1.6.2016] Ziff. 5.6.4.6). Krankheit oder Invalidität an sich reicht allerdings nicht aus, um die Lage der betroffenen Person als Härtefall einzustufen (Andrea Good/Titus Bosshard, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, a.a.O., N 13 zu Art. 30 AuG). Dass die Beschwerdeführer einem solchen schwerwiegenden Härtefall entsprechen, ist aufgrund der häufigen Reisetätigkeit nicht anzunehmen und wird auch nicht geltend gemacht. Gemäss Bundesverwaltungsgericht ist sodann auch davon auszugehen, dass die allgemeine Lage in der Ukraine nicht landesweit durch Krieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als generell konkret gefährdet bezeichnet werde müsste (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2827/2016 vom 7.6.2016 E. 6.3).

7.4 Auch wenn der Wunsch der Beschwerdeführer, zu ihrer Tochter und ihren Enkeln in die Schweiz zu kommen, nachvollziehbar ist, erfüllen die Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen für eine Härtefallbewilligung nicht.

8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer zwar in den letzten 14 Jahren regelmässig Ferienaufenthalte in der Schweiz verbrachten und enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen. Trotz weiterer Kontakte zu einheimischen Personen ist jedoch das Kriterium einer besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz nicht erfüllt. Auf eine Prüfung des Kriteriums des Vorhandenseins genügender finanzieller Mittel kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Darüber hinaus ist der Zuzug von wirtschaftlich nicht aktiven Personen, die nie Beiträge in die Sozialwerke und Krankenkassen der Schweiz einbezahlt haben, ohnehin restriktiv zu regeln. Ausserdem besteht auch gestützt auf Art. 8 EMKR kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Ebenso ist ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zu verneinen. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens und ist verhältnismässig. Die Verwaltungsbeschwerde ist demnach abzuweisen und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen.