Instanz: | Kantonsgericht |
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Abteilung: | 2. Abteilung |
Rechtsgebiet: | Zivilprozessrecht |
Entscheiddatum: | 06.02.2017 |
Fallnummer: | 3F 16 5 |
LGVE: | 2017 II Nr. 1 |
Gesetzesartikel: | Art. 26 Abs. 2 HKÜ; Art. 14 BG-KKE; § 98 Abs. 1 JusG. |
Leitsatz: | In den Verfahren nach HKÜ wird den Rechtsanwälten analog § 98 Abs. 1 JusG 85 % des Honorars ausbezahlt. |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Das Bundesgericht hat diese Praxisänderung mit Entscheid vom 19. April 2017 geschützt (5A_149/2017). | |
Entscheid: | Aus den Erwägungen: Somit werden von den Parteien keine Gerichtskosten erhoben bzw. diese abgeschrieben, und es gehen die Kosten beider Parteianwälte zu Lasten des Staates. (Ausführungen zur konkreten Höhe der Gerichtsgebühr und der Parteikosten). Dementsprechend werden die geltend gemachten Entschädigungen (…) grundsätzlich zugesprochen, wobei für die Rechtsanwälte wie bei Parteivertretungen mit unentgeltlicher Rechtspflege und bei amtlichen Verteidigungen von einem Stundenansatz von Fr. 230.-- und für die Rechtspraktikantin praxisgemäss von einem solchen von Fr. 150.-- ausgegangen wird. Bei diesen Ansätzen wird analog § 98 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (JusG; SRL Nr. 260) 85 % des Honorars ausbezahlt. Beim vorliegenden Verfahren nach Art. 26 Abs. 2 HKÜ handelt es sich, wie eingangs erwähnt, um ein von Gesetzes wegen grundsätzlich kostenloses Verfahren. Da der Staat für die Kosten aufzukommen hat, rechtfertigt es sich, in Änderung der bisherigen Praxis die genannte Regelung analog darauf anzuwenden. Dies gilt für die Partei- und den Kindesvertreter. Damit bleibt die angemessene Entschädigung der betroffenen Vertreter gewahrt (vgl. BGer-Urteil 5D_213/2015 vom 8.3.2016 E. 7).
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