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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:1. Abteilung
Rechtsgebiet:Zivilprozessrecht
Entscheiddatum:30.11.2016
Fallnummer:1C 16 32
LGVE:2016 I Nr. 24
Gesetzesartikel:Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO.
Leitsatz:Beschwerde gegen eine Beweisverfügung: Die blosse allgemeine Mutmassung, jemand könnte Unterlagen vernichten, weil er nicht (mehr) zu deren Aufbewahrung verpflichtet ist, vermag zum Nachweis eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht zu genügen.
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:

Aus den Erwägungen:

6.4.
Die angefochtene prozessleitende Verfügung vom 12. September 2016 ist nur mit Beschwerde anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]).

Die Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen und insbesondere Beweisverfügungen soll die Ausnahme sein, damit Verzögerungen des Verfahrens vermieden werden können. Die Messlatte für die Anfechtbarkeit ist tendenziell hoch anzusetzen, damit die Schwere des Nachteils nicht zur Unschwere verkommt. Mit der überwiegenden Lehrmeinung ist davon auszugehen, dass als nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil auch ein tatsächlicher Nachteil wie beispielsweise ein wirtschaftlicher Nachteil genügen kann. Ein relevanter, tatsächlicher Nachteil kann jedoch nicht darin gesehen werden, dass das Verfahren durch die erstmalige Möglichkeit der Anfechtung der Beweisverfügung mit dem Endentscheid verzögert wird, denn nach dem Willen des Gesetzgebers soll die selbstständige Anfechtung einer Beweisverfügung vor dem Endentscheid die Ausnahme sein (LGVE 2013 I Nr. 10).

Die unzutreffende Abweisung eines Beweisantrags kann z.B. dann einen schwer wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge haben, wenn der Beweis später nicht mehr abgenommen werden könnte, weil die Existenz des Beweises gefährdet ist (z.B. der Zeuge liegt im Sterben), oder wenn eine wesentliche Beweiserschwerung droht (z.B. Vernichtung von Unterlagen). Beweiserschwerungen sind konkret zu behaupten, unter Nennung von greifbaren Anhaltspunkten, beispielsweise zur Wahrscheinlichkeit der Vernichtung von Urkunden (Leu, in: Schweizerische Zivilprozessordnung Komm. [Hrsg. Brunner/Gasser/Schwander], 2. Aufl. 2016, Art. 154 ZPO N 205 mit Hinweisen). Die blosse allgemeine Mutmassung, die Gegenpartei könnte Unterlagen vernichten, weil sie nicht zu deren Aufbewahrung verpflichtet sei, vermag nicht zu genügen. Die gegenteilige Ansicht würde den Ausnahmecharakter der Beschwerde gegen Beweisverfügungen aushöhlen und ist daher abzulehnen (Beschluss des Obergerichts Zürich PE110026-O/U vom 6.2.2012 E. II/1.3.5). Gleiches gilt auch für die blosse allgemeine Mutmassung, Dritte wie Banken, Treuhänder oder sonstige könnten Unterlagen vernichten, weil sie nicht oder nicht mehr zu deren Aufbewahrung verpflichtet seien.

Das Drohen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist eine Prozessvoraussetzung, bei deren Fehlen auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (BGer-Urteil 5A_315/2012 vom 28.8.2012 E. 1.2.3). Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen ist von Amtes wegen zu prüfen, doch nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmaterials (vgl. Beschluss des Obergerichts Zürich RB130002-O/U vom 21.3.2013 E. II/1). Aufgrund des Rügeprinzips obliegt es dem Beschwerdeführer, den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil zu behaupten und zu beweisen, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 410 14 59 vom 6.5.2014 E. 5 mit Hinweisen).

6.5.
Der Kläger hat einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil weder genügend substanziiert behauptet noch bewiesen. Es fehlen konkrete Behauptungen zur Wahrscheinlichkeit der Vernichtung der jeweiligen zur Edition beantragten Urkunden. Er legt in der Beschwerde insbesondere nicht dar, in Bezug auf welche der zur Edition beantragten Urkunden welche Aufbewahrungsfristen wann zu laufen begonnen hätten und wann enden würden bzw. geendet hätten. Die blosse allgemeine Mutmassung, jemand könnte Unterlagen vernichten, weil er nicht (mehr) zu deren Aufbewahrung verpflichtet ist, vermag zudem nicht zu genügen.

6.6.
Damit steht fest, dass dem Kläger durch die angefochtene Verfügung kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO droht. Auf die Beschwerde kann demzufolge nicht eingetreten werden.

7.
7.1.
Ergänzend ist mit den Beklagten darauf hinzuweisen, dass eine prozessleitende Verfügung wie jene vom 12. September 2016, mit der den Parteien mitgeteilt wurde, dass das Verfahren spruchreif sei und nun durch einen Endentscheid abgeschlossen werden könne, und ihnen Fristen betreffend Durchführung einer Hauptverhandlung bzw. schriftliche Schlussvorträge angesetzt wurden, keine Grundlage für eine Beschwerde bildet bzw. grundsätzlich nicht beschwerdefähig ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Gericht mit einer solchen "Schlussverfügung" implizit zum Ausdruck bringt, dass es keine weiteren Beweisabnahmen vorzunehmen gedenkt.

Die Vorinstanz hat die vorliegend zur Diskussion stehenden Anträge auf umgehende Anordnung von Editionen und eventuelle Anweisung zur vollständigen Aufbewahrung bereits mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 abgewiesen. Der Kläger, der in der vorliegenden Beschwerde selber ausführt, er habe diese Anträge bereits in seiner Klage u.a. damit begründet, gewisse Akten seien infolge Ablaufs der Aufbewahrungsfrist ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr verfügbar, hat diese Verfügung unbestrittenermassen nicht angefochten. Mit den Beklagten ist festzuhalten, dass der Kläger, wenn er der Meinung gewesen wäre, durch die Abweisung des Antrags erwachse ihm ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, damals hätte Beschwerde führen müssen. Gleiches gilt für die Beweisverfügung vom 25. November 2015, aus der hervorgeht, dass seinen gleich begründeten, gleich lautenden und leicht ausgeweiteten Editionsanträgen gemäss Replik vom 14. Januar 2015 nicht entsprochen wurde. Indem er keine Beschwerde erhob, hat er sein Beschwerderecht bezüglich der Anträge auf umgehende Anordnung von Editionen und eventuelle Anweisung zur vollständigen Aufbewahrung verwirkt. Auch bestand für die Vorinstanz kein Anlass, aufgrund der mit Eingabe vom 23. August 2016 zum wiederholten Mal mit gleicher Begründung gestellten gleich lautenden Anträge auf ihre bisherigen Beweisverfügungen zurückzukommen bzw. diese Anträge vor oder mit ihrer "Schlussverfügung" nochmals explizit abzuweisen.

Auf die Beschwerde ist auch unter diesen Aspekten nicht einzutreten.

7.2.
Die Vorinstanz wird in ihrem Endentscheid begründen, weshalb sie welchen Beweisanträgen entsprochen hat und welchen nicht. Weiterungen zu den diesbezüglich von den Parteien diskutierten Fragen nach Tauglichkeit und Relevanz der anbegehrten Editionen in Bezug auf das dem Kläger im Hauptverfahren zugedachte Beweisthema bzw. die ihm obliegende Beweislast erübrigen sich vorliegend.