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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:1. Abteilung
Rechtsgebiet:Zivilprozessrecht
Entscheiddatum:28.02.2017
Fallnummer:1C 16 53
LGVE:2017 I Nr. 6
Gesetzesartikel:Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO.
Leitsatz:Grundvoraussetzung der Säumnisfolgen ist die ordnungsgemäss, d.h. nach Massgabe von Art. 136 ff. ZPO vorgenommene Vorladung der Parteien. Ein Zurückbehaltungsauftrag des Empfängers vermag den Zeitpunkt der Zustellfiktion nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO grundsätzlich nicht hinauszuschieben. Die Zustellungsfiktion kommt indes nur zur Anwendung, wenn der Empfänger mit der Zustellung eines behördlichen Aktes rechnen musste. Dies gilt nicht für die Vorladung der Beklagten zur Schlichtungsverhandlung, soweit sie nicht anderweitig Kenntnis von der Einleitung des Schlichtungsverfahrens haben konnte. Im Schlichtungsverfahren ist deshalb nur die effektive Zustellung der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung rechtsgenüglich.
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:

Aus den Erwägungen:

4.
4.1.
Die Vorinstanz (Anm. d. Red. Friedensrichteramt) erwog, da die Klägerin einen Antrag im Sinne von Art. 212 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) gestellt habe und der Streitwert aufgrund der nach Zahlungseingängen in WIR von der Klägerin anlässlich der Verhandlung reduzierten Hauptforderung nicht höher als Fr. 2'000.-- sei, könne sie ein Urteil fällen. Nachdem die Beklagte nicht zur Schlichtungsverhandlung erschienen sei, sei die Verhandlung im Säumnisverfahren durchgeführt worden. Dies bedeute, dass aufgrund der Akten und der mündlichen Vorbringen der Klägerin zu entscheiden sei.

4.2.
Bei Säumnis der beklagten Partei verfährt die Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Einigung zustande gekommen wäre (Art. 206 Abs. 2 ZPO, mit Verweis auf Art. 209-212 ZPO). Gemäss Art. 212 Abs. 1 ZPO kann die Schlichtungsbehörde Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.-- entscheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt.

Eine Partei hat die Säumnisfolgen indes nur dann zu tragen, wenn die Säumnisvoraussetzungen gegeben sind. Grundvoraussetzung, damit Säumnisfolgen ausgesprochen werden können, ist die ordnungsgemäss, d.h. nach Massgabe von Art. 136 ff. ZPO vorgenommene Vorladung der Parteien. Die Hauptverantwortung für die ordnungsgemässe Zustellung obliegt der Schlichtungsbehörde. Erscheint eine Partei aufgrund einer falschen oder verspäteten Zustellung der Vorladung, die die Schlichtungsbehörde zu verantworten hat, nicht zur Schlichtungsverhandlung, so können keine Säumnisfolgen ausgelöst werden (Infanger, Basler Komm., 2. Aufl. 2013, Art. 206 ZPO N 4 f.).

Die Beklagte macht geltend, sie habe nicht an der Schlichtungsverhandlung vom 21. November 2016 teilnehmen können.

4.3.
Die Zustellung von Vorladungen hat durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Im Normalfall gilt die Sendung als zugestellt, wenn ihr Adressat oder eine der zu ihrer Entgegennahme berechtigten Personen sie tatsächlich empfangen hat (vgl. Art. 138 Abs. 2 ZPO). Kann eine Sendung nicht ausgehändigt werden, hinterlegt die Post im Briefkasten des Adressaten eine Abholungseinladung, mit der dem Adressaten eine Frist von sieben Tagen zum Bezug der darauf vermerkten Sendung angesetzt wird. Bei einer eingeschriebenen Sendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als erfolgt (sog. Zustellfiktion), sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; Gschwend/Bornatico, Basler Komm., a.a.O., Art. 138 ZPO N 14 ff.).

Aus den Akten ist ersichtlich, dass die am 21. Oktober 2016 per Einschreiben versandte Vorladung der Beklagten am 24. Oktober 2016 zur Abholung gemeldet wurde (Abholungseinladung mit Frist bis 31.10.2016). Am 2. November 2016 teilte die Post dem Friedensrichteramt mit, dass die erwähnte Sendung aufgrund eines Zurückbehaltungsauftrags des Empfängers noch nicht habe zugestellt werden können. Der Zurückbehaltungsauftrag lief bis 28. November 2016, wie sich aus dem vom Friedensrichteramt am 16. November 2016 erstellten Ausdruck der Sendungsverfolgung ergibt.

Begehren für das Zurückbehalten von Postsendungen ändern grundsätzlich nichts daran, dass eine solche Anweisung den Zeitpunkt der Zustellfiktion nicht hinauszuschieben vermag, denn ein Zurückbehaltungsauftrag befreit nicht von der Pflicht, dafür zu sorgen, dass Gerichtsurkunden zugestellt werden können. Andernfalls könnte mit einem solchen Auftrag ein Verfahren leichthin um Wochen oder gar Monate verzögert werden, was dem Beschleunigungsgebot zuwiderliefe. Deshalb gilt auch bei Vorliegen eines Zurückbehaltungsauftrags, dass die eingeschriebene Sendung grundsätzlich am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt gilt (Gschwend/Bornatico, a.a.O., Art. 138 ZPO N 22; BGer-Urteil 2C_832/2014 vom 20.2.2015 E. 4.3.2 mit Hinweisen).

4.4.
Wie Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO ausdrücklich festhält, kann die Zustellung eines behördlichen Aktes indes nur dann fingiert werden, wenn der Empfänger mit der Zustellung rechnen musste. Nach der Rechtsprechung entsteht erst mit der Rechtshängigkeit ein Prozessrechtsverhältnis, das die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können, die das Verfahren betreffen. Diese prozessuale Pflicht entsteht folglich mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt insoweit, als während des hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet werden muss (BGE 138 III 225 E. 3.1 und 130 III 396 E. 1.2.3).

Vorliegend handelte es sich um die Vorladung zu einer Schlichtungsverhandlung und damit um die erste Zustellung an die Beklagte im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens. Aus den Akten ergibt sich nicht, dass die Beklagte seitens der Klägerin vorgängig von der erfolgten Einleitung des Schlichtungsverfahrens in Kenntnis gesetzt worden wäre oder dass ihr die Einleitung eines solchen konkret angekündigt worden wäre. Die Beklagte hatte somit keine Kenntnis vom Schlichtungsverfahren und musste deshalb nicht mit einer gerichtlichen Zustellung rechnen. Daran ändert auch die offenbar vorgängig erfolgte Betreibung nichts. Im Schlichtungsverfahren ist nur die effektive Zustellung der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung rechtsgenüglich (so schon LGVE 1998 I Nr. 21 zur damaligen kantonalen ZPO).

4.5.
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Zustellung der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung an die Beklagte zu Unrecht als erfolgt fingiert und ist in der Folge zu Unrecht vom Säumnis der Beklagten an der Verhandlung vom 21. November 2016 ausgegangen. Das gestützt darauf gleichentags ergangene Urteil ist zufolge der – von Amtes wegen zu beachtenden – Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Friedensrichteramt wird die Parteien nochmals bzw. ordnungsgemäss zu einer Schlichtungsverhandlung vorzuladen haben (vgl. Gschwend/Bornatico, a.a.O., Art. 138 ZPO N 26).