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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:1. Abteilung
Rechtsgebiet:Zivilprozessrecht
Entscheiddatum:14.02.2017
Fallnummer:1B 16 59
LGVE:2017 I Nr. 5
Gesetzesartikel:Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO.
Leitsatz:Saldoklausel in einer Scheidungsvereinbarung. Im konkreten Fall schliesst diese auch Konkursforderungen aus der Zeit der Ehe mit ein.
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:

Die Parteien waren verheiratet. Während der Ehe wurde über beide Parteien der Konkurs eröffnet. Daraus resultierten Verlustscheine. Später wurde die Ehe geschieden, wobei die Parteien eine gerichtlich genehmigte Vereinbarung über die Scheidungsfolgen abgeschlossen hatten, in der sie sich güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche als auseinandergesetzt erklärten. Nach der Scheidung beglich die Klägerin auf Druck der Konkursgläubiger zahleiche Schulden. In der Folge stellte sie sich auf den Standpunkt, es handle sich um Solidarschulden der Parteien und der Beklagte habe davon die Hälfte zu tragen. Das Bezirksgericht trat auf eine entsprechende Klage nicht ein mit der Begründung, es liege eine abgeurteilte Sache vor. Das Kantonsgericht trat demgegenüber auf die Klage ein, kam bei der materiellen Prüfung des Anspruchs indes ebenfalls zur Auffassung, dass die Saldoklausel die eingeklagte Forderung umfasse.

Aus den Erwägungen:

4.
4.1.
Voraussetzung für das Eintreten auf eine Klage ist u.a., dass es sich nicht um eine abgeurteilte Sache handelt (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO). Eine solche "res iudicata" liegt vor, wenn der strittige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Die Rechtskraft eines Entscheids (oder seines Surrogates) bewirkt seine Unabänderlichkeit (formelle Rechtskraft) sowie die Verbindlichkeit des Entscheids zwischen den gleichen Parteien in einem späteren Prozess (materielle Rechtskraft).

4.2.
Formell rechtskräftig ist das Urteil, wenn es nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann. Das Scheidungsurteil vom 10. September 2010 ist unbestritten formell rechtskräftig.

4.3.
Mit der formellen Rechtskraft tritt die materielle Rechtskraft ein; sie bedeutet Massgeblichkeit des Urteils in jedem späteren Verfahren zwischen denselben Parteien. Im vorliegenden Forderungsprozess stehen sich dieselben Parteien wie im Scheidungsverfahren im Jahre 2010 gegenüber. Bei beiden Verfahren handelt es sich um Zivilsachen nach Art. 1 lit. a ZPO, also um kontradiktorische Verfahren zwischen mindestens zwei Parteien, die auf die endgültige, dauernde Regelung zivilrechtlicher Verhältnisse im Sinne einer res iudicata abzielen (BGer-Urteil 4A_273/2015 vom 8.9.2015 E. 4.1 mit Hinweisen; kommentiert von Andreas Galli, in: AJP 2016 S. 1687).

4.4.
In positiver Hinsicht bindet die materielle Rechtskraft das Gericht in einem späteren Prozess an alles, was im Urteilsdispositiv des früheren Prozesses festgestellt wurde (sog. Präjudizialitäts- oder Bindungswirkung). In negativer Hinsicht verbietet die materielle Rechtskraft jedem späteren Gericht, auf eine Klage einzutreten, deren Streitgegenstand mit dem rechtskräftig beurteilten (res iudicata, d.h. abgeurteilte Sache i.S. von Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO) identisch ist, sofern der Kläger nicht ein schutzwürdiges Interesse an der Wiederholung des früheren Entscheids geltend machen kann. Die materielle Rechtskraft eines Urteils erstreckt sich nach dem Grundsatz der Präklusion auf den individualisierten Anspruch schlechthin und schliesst Angriffe auf sämtliche Tatsachen aus, die im Zeitpunkt des Urteils bereits bestanden hatten, unabhängig davon, ob sie den Parteien bekannt waren, von diesen vorgebracht oder vom Richter beweismässig als erstellt erachtet wurden (BGE 139 III 126 E. 3.1).

Die Identität des Streitgegenstands beurteilt sich dabei nach den Klageanträgen und dem behaupteten Lebenssachverhalt, d.h. dem Tatsachenfundament, auf das sich die Klagebegehren stützen (BGE 139 III 126 E. 3.2.3; BGE 136 III 123 E. 4.3.1; BGE 125 III 241 E. 1 je mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen vgl. auch: Droese, res iudicata ius facit, Untersuchung über die objektiven und zeitlichen Grenzen von Rechtskraft im schweiz. Zivilprozessrecht, Bern 2015, u.a. S. 28 ff.). Für die Identität nicht relevant ist die angerufene rechtliche Anspruchsgrundlage. Der Begriff der Anspruchsidentität ist nicht grammatikalisch, sondern inhaltlich zu verstehen. Er wird durch die mit dem Begehren des abgeschlossenen Verfahrens insgesamt erfassten und beurteilten Rechtsbehauptungen bestimmt. Der neue Anspruch ist deshalb trotz abweichender Umschreibung vom beurteilten nicht verschieden, wenn er in diesem bereits enthalten war, wenn bloss das kontradiktorische Gegenteil zur Beurteilung unterbreitet wird oder wenn die im ersten Prozess beurteilte Hauptfrage für Vorfragen des zweiten Prozesses von präjudizieller Bedeutung ist; andererseits sind Rechtsbehauptungen trotz gleichen Wortlauts nicht identisch, wenn sie nicht auf dem gleichen Entstehungsgrund, d.h. nicht auf denselben Tatsachen und rechtlichen Umständen beruhen (BGE 123 III 16 E. 2a; 121 III 474 E. 4a).

4.5.
Die Parteien heirateten im Jahre 1989. Im Jahre 2010 wurde ihre Ehe geschieden. Vorliegend steht unbestritten fest, dass alle im vorliegenden Forderungsprozess eingeklagten Positionen ihren Entstehungsgrund in der Ehe der Parteien haben resp. während ihrer Dauer von 1989 bis zur Einreichung der Scheidungsklage begründet wurden. Gemäss der Darstellung der Klägerin handelt es sich um eheliche Schulden für die laufenden Bedürfnisse der Eheleute, für welche jeder Ehegatte vertretungsbefugt war (Art. 166 Abs. 1 ZGB).

Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, führte die Auflösung der Ehe durch Scheidung im Jahre 2010 zur endgültigen güterrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten nach den Bestimmungen von Art. 204 - 217 ZGB und somit auch zur Regelung aller gegenseitigen ehelichen Schulden. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die im vorliegenden Verfahren eingeklagten Forderungen beruhen demnach an sich auf demselben Lebenssachverhalt wie die im Scheidungsverfahren beurteilten güterrechtlichen Forderungen.

Aus den Akten ergibt sich weiter, dass die Klägerin im Scheidungsverfahren mit ihrer Stellungnahme vom 1. Juni 2010 die Feststellung beantragte, dass die Parteien per Saldo aller Ansprüche güterrechtlich auseinandergesetzt seien. In der genannten Stellungnahme behielt sich die Klägerin zwar ein Regressrecht für diverse, nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts (15.10.2007) entstandene gemeinsame Schulden, beispielsweise für ausstehende Mietzinse aus dem Mietverhältnis des Hauses in A, vor. Gleichzeitig erklärte sie aber, darauf zu verzichten, sofern der Beklagte im Scheidungsverfahren keinerlei Ansprüche geltend machen werde. In der Folge schlossen die Parteien die in Sachverhalt lit. A zitierte Vereinbarung ab. Daraus ist zu schliessen, dass der Beklagte im Scheidungsverfahren keinerlei Ansprüche mehr geltend machte und die Klägerin ihrerseits nichts von ihm mehr forderte. Dies gilt für den nachehelichen Unterhalt, die gegenseitigen güterrechtlichen Ansprüche, die Ansprüche aus beruflicher Vorsorge und betreffend Rückzahlung einer Ehepaarrente (vgl. Sachverhalt lit. A).

4.6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass aus dieser Sicht die Identität des Streitgegenstands grundsätzlich gegeben erscheint. Allerdings wendet die Klägerin ein, die geltend gemachte Regressforderung sei nicht güterrechtlicher Art, sondern beruhe auf Forderungen Dritter gegenüber der ehelichen Gemeinschaft, welche erst nach der Scheidung geltend gemacht und daher erst dann fällig geworden seien. Dieser Einwand ist sowohl für die Zulässigkeit der Klage nach Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO (res iudicata) als auch für deren materielle Begründetheit ausschlaggebend. Es handelt sich um eine doppelrelevante Tatsache im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGer-Urteil 4A_368/2016 vom 5.9.2016 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 141 III 294 E. 5). Im Rahmen der Eintretensprüfung ist dieser Einwand als wahr zu unterstellen, sofern er – wovon vorliegend auszugehen ist – nicht als fadenscheinig oder inkohärent erscheint. Auf die Klage ist daher einzutreten. Der genannte Einwand samt der Auslegung der im Scheidungsverfahren abgeschlossenen Saldoklausel ist nachfolgend bei der materiellen Begründetheit des Anspruchs zu prüfen.

5.
5.1.
Mit einem Vergleichsvertrag legen die beteiligten Parteien einen Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis mit gegenseitigen Zugeständnissen bei. Das gilt auch, wenn der Vergleich eine gerichtliche Auseinandersetzung beendet. Für die Auslegung des Vergleichsvertrags ist nach Art. 18 Abs. 1 OR zunächst massgebend, was die Parteien tatsächlich gewollt haben. Hat das kantonale Gericht einen wirklichen Willen nicht feststellen können, so sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien im Rahmen der objektivierten Vertragsauslegung aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Das Ziel, einen Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis zu beenden, lässt sich regelmässig nur erreichen, wenn sämtliche mit dem Streit oder der Ungewissheit zusammenhängende Fragen geregelt werden. Dieses Anliegen ist bei der Auslegung zu berücksichtigen, auch wenn der Umfang einer vergleichsweisen Beilegung von Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten unterschiedlich weit gezogen werden kann. Wenn daher Fragen nicht ausdrücklich geregelt sind, die in engem Zusammenhang mit den vergleichsweise beigelegten Meinungsverschiedenheiten stehen und deren Beantwortung sich zur Beilegung des Streits aufdrängt, darf in der Regel davon ausgegangen werden, dass sie von den Parteien mangels eines ausdrücklichen Vorbehalts nicht vom Vergleich ausgenommen werden sollten. Nach dem mutmasslichen Willen der Parteien rechtfertigt sich daher in der Regel die Annahme, dass solche Fragen sinngemäss im Vergleich beantwortet sind (BGer-Urteil 4A_596/2014 vom 18.3.2015 E. 3.1 mit Hinweisen).

5.2.
Mit der vorliegend abgeschlossenen Saldoklausel gemäss rechtskräftigem Scheidungsurteil vom 10. September 2010 (vgl. Sachverhalt lit. A) fand eine umfassende Abrechnung im Sinne von Art. 205 Abs. 3 ZGB ("Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden") statt. Ausnahmen wurden keine stipuliert. Die rechtskräftige gerichtliche Saldoklausel schliesst jegliche weitere Auseinandersetzung über ehe- und güterrechtliche Ansprüche aus (vgl. auch BGer-Urteil 5A_608/2010 vom 6.4.2011 E. 3.2.2). Die vorliegend eingeklagten Forderungspositionen beruhen auf güterrechtlichen Ansprüchen. Zwar bestreitet die Klägerin dies mit der Begründung, es handle sich bei diesen Forderungen um solche von Drittgläubigern gegen die eheliche Gemeinschaft. Dabei verkennt sie, dass die aufgeführten Forderungen auf Rechtsgeschäfte der Eheleute beruhen, die vermutungsweise dem ehelichen Unterhalt dienten und folglich je der Errungenschaftsmasse der Klägerin oder des Beklagten als Schuldner zuzurechnen sind (Art. 209 Abs. 2 ZGB). Folglich waren diese Schulden Bestandteil der güterrechtlichen Auseinandersetzung und somit von der Saldoklausel mitumfasst. Fehl geht auch der Einwand der Klägerin, die eingeklagten Regressforderungen seien erst nach rechtskräftiger Scheidung bezahlt und damit fällig geworden. Denn die gegenüber dem Beklagten eingeklagten Regressforderungen waren aufgrund der Saldoklausel bereits im Scheidungszeitpunkt untergegangen (vgl. Art. 115 OR). Zwar ist ein Verzicht auf künftige Forderungen für gewisse Ansprüche/Konstellationen (u.a. Deliktsansprüche, vertragliche Schadenersatzforderungen aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, familienrechtliche Unterhalts- oder Unterstützungsansprüche oder gewisse arbeitsrechtliche Forderungen) nicht möglich. Grundsätzlich kann ein Verzicht nach Art. 115 OR – und damit die vorliegende Saldoklausel – aber auch künftige Forderungen umfassen (Gabriel, Basler Komm., 6. Aufl. 2015, Art. 115 OR N 5). Für die eingeklagten Regressansprüche hat die Klägerin keine Ausnahmesituation geltend gemacht. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Die Parteien und namentlich die Klägerin konnten daher gültig auf ihre künftigen Regressforderungen verzichten.

5.3.
Die Klage ist daher abzuweisen. (…)