Instanz: | Kantonsgericht |
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Abteilung: | 1. Abteilung |
Rechtsgebiet: | Zivilprozessrecht |
Entscheiddatum: | 14.02.2017 |
Fallnummer: | 1B 16 59 |
LGVE: | 2017 I Nr. 5 |
Gesetzesartikel: | Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO. |
Leitsatz: | Saldoklausel in einer Scheidungsvereinbarung. Im konkreten Fall schliesst diese auch Konkursforderungen aus der Zeit der Ehe mit ein. |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Entscheid: | Die Parteien waren verheiratet. Während der Ehe wurde über beide Parteien der Konkurs eröffnet. Daraus resultierten Verlustscheine. Später wurde die Ehe geschieden, wobei die Parteien eine gerichtlich genehmigte Vereinbarung über die Scheidungsfolgen abgeschlossen hatten, in der sie sich güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche als auseinandergesetzt erklärten. Nach der Scheidung beglich die Klägerin auf Druck der Konkursgläubiger zahleiche Schulden. In der Folge stellte sie sich auf den Standpunkt, es handle sich um Solidarschulden der Parteien und der Beklagte habe davon die Hälfte zu tragen. Das Bezirksgericht trat auf eine entsprechende Klage nicht ein mit der Begründung, es liege eine abgeurteilte Sache vor. Das Kantonsgericht trat demgegenüber auf die Klage ein, kam bei der materiellen Prüfung des Anspruchs indes ebenfalls zur Auffassung, dass die Saldoklausel die eingeklagte Forderung umfasse. Aus den Erwägungen: 4.2. 4.3. 4.4. Die Identität des Streitgegenstands beurteilt sich dabei nach den Klageanträgen und dem behaupteten Lebenssachverhalt, d.h. dem Tatsachenfundament, auf das sich die Klagebegehren stützen (BGE 139 III 126 E. 3.2.3; BGE 136 III 123 E. 4.3.1; BGE 125 III 241 E. 1 je mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen vgl. auch: Droese, res iudicata ius facit, Untersuchung über die objektiven und zeitlichen Grenzen von Rechtskraft im schweiz. Zivilprozessrecht, Bern 2015, u.a. S. 28 ff.). Für die Identität nicht relevant ist die angerufene rechtliche Anspruchsgrundlage. Der Begriff der Anspruchsidentität ist nicht grammatikalisch, sondern inhaltlich zu verstehen. Er wird durch die mit dem Begehren des abgeschlossenen Verfahrens insgesamt erfassten und beurteilten Rechtsbehauptungen bestimmt. Der neue Anspruch ist deshalb trotz abweichender Umschreibung vom beurteilten nicht verschieden, wenn er in diesem bereits enthalten war, wenn bloss das kontradiktorische Gegenteil zur Beurteilung unterbreitet wird oder wenn die im ersten Prozess beurteilte Hauptfrage für Vorfragen des zweiten Prozesses von präjudizieller Bedeutung ist; andererseits sind Rechtsbehauptungen trotz gleichen Wortlauts nicht identisch, wenn sie nicht auf dem gleichen Entstehungsgrund, d.h. nicht auf denselben Tatsachen und rechtlichen Umständen beruhen (BGE 123 III 16 E. 2a; 121 III 474 E. 4a). 4.5. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, führte die Auflösung der Ehe durch Scheidung im Jahre 2010 zur endgültigen güterrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten nach den Bestimmungen von Art. 204 - 217 ZGB und somit auch zur Regelung aller gegenseitigen ehelichen Schulden. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die im vorliegenden Verfahren eingeklagten Forderungen beruhen demnach an sich auf demselben Lebenssachverhalt wie die im Scheidungsverfahren beurteilten güterrechtlichen Forderungen. Aus den Akten ergibt sich weiter, dass die Klägerin im Scheidungsverfahren mit ihrer Stellungnahme vom 1. Juni 2010 die Feststellung beantragte, dass die Parteien per Saldo aller Ansprüche güterrechtlich auseinandergesetzt seien. In der genannten Stellungnahme behielt sich die Klägerin zwar ein Regressrecht für diverse, nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts (15.10.2007) entstandene gemeinsame Schulden, beispielsweise für ausstehende Mietzinse aus dem Mietverhältnis des Hauses in A, vor. Gleichzeitig erklärte sie aber, darauf zu verzichten, sofern der Beklagte im Scheidungsverfahren keinerlei Ansprüche geltend machen werde. In der Folge schlossen die Parteien die in Sachverhalt lit. A zitierte Vereinbarung ab. Daraus ist zu schliessen, dass der Beklagte im Scheidungsverfahren keinerlei Ansprüche mehr geltend machte und die Klägerin ihrerseits nichts von ihm mehr forderte. Dies gilt für den nachehelichen Unterhalt, die gegenseitigen güterrechtlichen Ansprüche, die Ansprüche aus beruflicher Vorsorge und betreffend Rückzahlung einer Ehepaarrente (vgl. Sachverhalt lit. A). 4.6. 5. 5.2. 5.3. |