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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:1. Abteilung
Rechtsgebiet:Zivilprozessrecht
Entscheiddatum:21.03.2017
Fallnummer:1C 16 41
LGVE:2017 I Nr. 8
Gesetzesartikel:Art. 126 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO.
Leitsatz:Das Gericht hat den Parteien vor der Sistierung eines Verfahrens zwingend das rechtliche Gehör zu gewähren, und zwar auch dann, wenn es das Verfahren von sich aus sistiert.

Auch wenn nicht das prozessuale Verhalten der Parteien Anlass für das Beschwerdeverfahren bot, hat diejenige Partei, welche im Beschwerdeverfahren einen Antrag stellt und damit unterliegt, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.

Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:

Aus den Erwägungen:

6.
6.1.
Die Parteien hatten im Verfahren vor Bezirksgericht keine Gelegenheit, vorgängig zur Sistierung Stellung zu nehmen. Die Sistierung wurde von keiner Partei beantragt und in ihren Rechtsschriften auch nicht thematisiert. Die Vorinstanz hat die Sistierung von sich aus verfügt, ohne die Parteien vorher darüber zu orientieren. Es ist zu prüfen, ob die Vorinstanz damit den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Wird er verletzt, führt dies ohne Prüfung der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2).

Art. 126 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272), der die Sistierung des Verfahrens regelt, sagt nichts zur Gewährung des rechtlichen Gehörs vor dem Entscheid. Es sind demnach die allgemeinen Grundsätze gemäss Art. 53 Abs. 1 ZPO anzuwenden, welche dem Normgehalt von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) entsprechen. Der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar beim Erlass eines Entscheids, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Zum Gehörsanspruch gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGer-Urteil 4A_307/2016 vom 8.11.2016 E. 2.1 mit Hinweisen).

Soweit sich die Kommentatoren überhaupt äussern, wird auch im Anwendungsbereich von Art. 126 Abs. 1 ZPO eine vorgängige Anhörung der Parteien verlangt. Allgemein hält die sich dazu äussernde Lehre dafür, das vorgängige Anhörungsrecht müsse auch für Zwischenentscheide gelten, jedenfalls für solche, die selbstständig angefochten werden können (BGer-Urteil 4A_307/2016 vom 8.11.2016 E. 2.2 mit Verweis auf die entsprechenden Kommentare). Die Bedeutung, die der Gesetzgeber dem (positiven) Sistierungsentscheid zumisst, zeigt sich darin, dass ausdrücklich die Beschwerdemöglichkeit eingeräumt wird (Art. 126 Abs. 2 ZPO); von besonderer Tragweite ist der Entscheid, weil eine Sistierung im Konflikt mit dem Beschleunigungsgebot steht und damit das verfassungsmässige Verbot der Rechtsverzögerung tangieren kann (BGer-Urteil 4A_307/2016 vom 8.11.2016 E. 2.4).

Daraus folgt, dass die Vorinstanz die Parteien vor Erlass der Sistierungsverfügung hätte dazu anhören müssen. Indem sie das nicht getan hat, hat sie den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. LGVE 2012 I Nr. 38).

6.2.
Wird in einem Rechtsmittelverfahren eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz festgestellt, so leidet der Entscheid an einem schweren Mangel und wird aufgrund der sogenannten formellen Natur des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob der Entscheid ohne die Verletzung anders ausgefallen wäre, aufgehoben. Ausnahmsweise kann die Verletzung des Grundrechts des rechtlichen Gehörs vor der Rechtsmittelinstanz geheilt werden. Die nachträgliche Heilung soll insbesondere auch deswegen die Ausnahme bleiben, weil dadurch eine Gerichtsinstanz verloren geht. Sie ist nur zulässig, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gravierend ist. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (statt vieler Staehelin, in: Komm. zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger], 3. Aufl. 2016, Art. 53 ZPO N 26-28 mit Verweis auf diverse Bundesgerichtsentscheide).

Es mangelt vorliegend an der Voraussetzung der gleichen Kognition. Während die Vorinstanz bei ihrem Sistierungsentscheid mit freiem Ermessen entscheiden konnte, kann die Beschwerdeinstanz den Entscheid lediglich im Falle einer Rechtsverletzung, d.h. bei Ermessensmissbrauch, -überschreitung oder -unterschreitung, korrigieren. Da also die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Ermessensentscheid nur mit Zurückhaltung beurteilt, ist die gleiche Kognition nicht gegeben (BGer-Urteil 4A_307/2016 vom 8.11.2016 E. 2.4; Göksu, in: Komm. Schweizerische Zivilprozessordnung [Hrsg. Brunner/Gasser/Schwander], 2. Aufl. 2016, Art. 53 ZPO N 44). Zu beachten ist zudem, dass einer der im Beschwerdeverfahren eingereichten Belege und gewisse Ausführungen der Klägerin hier nicht berücksichtigt werden können. Die Heilung der vorinstanzlichen Gehörsverletzung ist im Beschwerdeverfahren somit ausgeschlossen.

Zu erwähnen ist ferner, dass die Sistierung bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens ausgesprochen wurde. Da dies einige Zeit in Anspruch nehmen könnte, liegt ein gewichtiger Eingriff in den Anspruch der Parteien auf beförderliche Behandlung des Verfahrens vor. Die Parteien hätten deshalb umso mehr angehört werden müssen.

7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Sistierungsverfügung der Vorinstanz (…) ist aufzuheben. Die Vorinstanz hat das Verfahren (…) fortzuführen. Sie kann entweder auf eine Sistierung verzichten oder die Sistierung erneut verfügen. Im letzteren Fall hat sie den Parteien vorgängig Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern.

(…)

8.
Anlass für das Beschwerdeverfahren bot nicht das prozessuale Verhalten der Parteien. Allerdings hat die Klägerin in diesem Verfahren die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, eventualiter die Sistierung bis zum Abschluss des Vorverfahrens gegen A beantragt. Sie unterliegt somit, weshalb ihr nach Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten aufzuerlegen sind (vgl. BGer-Urteil 4A_307/2016 vom 8.11.2016 E. 3).