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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:1. Abteilung
Rechtsgebiet:Zivilrecht
Entscheiddatum:10.01.2017
Fallnummer:1B 16 23
LGVE:2017 I Nr. 1
Gesetzesartikel:Art. 46 OR.
Leitsatz:Ermittlung der Reallohnerhöhung.
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:

In einem Haftpflichtprozess sprach das Bezirksgericht der Klägerin unter anderem einen Schadenersatz für künftigen Erwerbsausfall zu.

Aus den Erwägungen:

5.4.6.
Beim hypothetischen Valideneinkommen ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die zu erwartende Reallohnsteigerung mitzuberücksichtigen (BGE 116 II 295 E. 3a; BGer-Urteil 4A_127/2011 vom 12.7.2011 E. 5). Diese Rechtsprechung hat ihren Ursprung darin, dass es sich beim Kapitalisierungszinssatz von 3,5 % um einen Realzins handelt. Der bisherige Schaden wird daher nominal geschätzt, der zukünftige real. Die Reallohnerhöhung wird definiert als Nettolohnerhöhung nach Abzug der Teuerung. Beispielsweise bei einer Nominallohnerhöhung von 2 % und einer Teuerung von 1 % resultiert somit eine Reallohnerhöhung von 1 % (vgl. Weber/Münch, Haftung und Versicherung, 2. Aufl. 2015, Ziff. 9.112).

Das Bundesgericht hat für den Erwerbsausfall in seiner bisherigen Rechtsprechung die Frage offengelassen, ob generell angenommen werden darf, die Löhne stiegen im Durchschnitt real an. Es hielt fest, beim Erwerbsausfall seien die konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere die berufliche Situation des Geschädigten, zu berücksichtigen. Damit lasse sich auf die künftige hypothetische Lohnentwicklung schliessen. Demgegenüber könne die Lohnentwicklung beim Haushaltschaden weitgehend nur abstrakt ermittelt werden; es sei im Interesse einer rechtsgleichen Anwendung des Haftpflichtrechts, nach einfachen und klaren Kriterien zu suchen (BGE 132 III 321 E. 3.7.2.2; BGer-Urteil 4C.349/2006 vom 22.1.2007 E. 3.4 mit Hinweisen). Mit der Vorinstanz und der Klägerin ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung dahingehend auszulegen, dass beim Erwerbsausfall zwar nicht auf generelle Lohnerhöhungen im gesamten Arbeitsmarkt abgestellt werden soll, dass hingegen konkret auf die berufliche Situation der geschädigten Person bezogene erwartete Lohnerhöhungen durchaus berücksichtigt werden dürfen. Einen Schritt weiter gehen die Autoren Weber/Münch (a.a.O., Ziff. 9.118). Diese fordern eine Übertragung der Rechtsprechung zum Haushaltschaden (Berücksichtigung einer generellen Reallohnerhöhung von 1 %) auf den Erwerbsschaden.

Die Vorinstanz ging von einer Reallohnerhöhung von 0,65 % aus und reduzierte den Kapitalisierungszinsfuss dementsprechend von 3,5 % auf 2,85 %. Sie führte zutreffend aus, die Klägerin habe nicht behauptet, sie hätte in Zukunft mit einer individuellen Lohnerhöhung rechnen können und ging in der Folge der Frage nach, ob aufgrund der konkreten Verhältnisse eine allgemeine resp. generelle Nominallohnerhöhung berücksichtigt werden könne. Dies bejahte sie. Gemäss der E-Mail von A vom 14. Juni 2013 sei den Pflegemitarbeitenden der Stadt Luzern in den letzten 13 Jahren durchschnittlich eine generelle Nominallohnerhöhung von 0,65 % pro Jahr zugestanden worden. Es sei daher überwiegend wahrscheinlich, dass die Klägerin mit einer generellen Lohnsteigerung in diesem Umfang auch in Zukunft hätte rechnen können.

Die Beklagte wendet ein, die Vorinstanz habe mit diesem Vorgehen die Verhandlungsmaxime verletzt. Dieser Einwand ist unbegründet. Richtig ist zwar, dass sich die Klägerin vorinstanzlich nicht explizit auf die Zahlen in der Antwort 5 der E-Mail vom 14. Juni 2013 berufen hat, sondern lediglich eine generelle Lohnerhöhung von 1 % geltend machte. Die erwähnte E-Mail wurde jedoch mit ihrem gesamten Inhalt von der Klägerin in den Prozess eingeführt, womit die Vorinstanz ohne Verletzung der Verhandlungsmaxime auch die Antwort auf Frage 5 (gewährte Lohnerhöhungen im Pflegebereich der Stadt Luzern für die Jahre 2003-2013) berücksichtigen konnte. Unberechtigt ist auch der weitere Einwand der Beklagten, die Vorinstanz habe mit der Berücksichtigung von BG kläg.Bel. 11 ihr rechtliches Gehör verletzt. Die Beklagte konnte im vorliegenden Verfahren zu den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz Stellung nehmen; eine allfällige (vorliegend nicht schwerwiegende) Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit geheilt. Die in Frage 5 (der E-Mail vom 14.6.2013) genannten Zahlen sind plausibel und werden zudem von der Beklagten nicht substanziiert bestritten. Damit ist erstellt, dass im Pflegebereich der Stadt Luzern in den Jahren 2003 bis 2013 eine durchschnittliche Nominallohnerhöhung von 0,65 % pro Jahr gewährt wurde. Wie eingangs erwähnt, kann gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts – aufgrund der konkreten Umstände – auf die künftige hypothetische Lohnentwicklung geschlossen werden. Konkret ist erstellt, dass die Klägerin in ihrem Berufsfeld in den letzten 10 bis 13 Jahren in den Genuss von durchschnittlichen Nominallohnerhöhungen von 0,65 % gekommen wäre. Die Klägerin wurde am 28. April 2016 46 Jahre alt. Die Rente dauert bis Alter 64. Aufgrund der in der Vergangenheit gewährten durchschnittlichen Nominallohnerhöhungen ist der Schluss der Vorinstanz durchaus nachvollziehbar, dass die Klägerin auch in den 18 Jahren von Alter 46 bis Alter 64 von einer solchen Lohnerhöhung hätte profitieren können.

Wie eingangs erläutert, ist allerdings nicht primär der künftige Nominallohn, sondern der Reallohn massgebend. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Reallöhne wegen negativer Teuerung zurzeit mehr steigen als die Nominallöhne. So stiegen die Nominallöhne im Jahr 2015 (Frauen und Männer) um durchschnittlich 0,4 % und die Reallöhne wegen der negativen Teuerung von -1,1 % um durchschnittlich 1,5 %. Im Sektor "Gesundheitswesen, Heime und Sozialwesen" stiegen im Jahr 2015 (Durchschnitt der Frauen und Männer) die Nominallöhne um 0,3 % und die Reallöhne um 1,5 % (vgl. Schweizerischer Lohnindex 2015, abgerufen am 27.10.2016: https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/loehne-erwerbseinkommen-arbeitskosten.assetdetail.40769.html). In den letzten 40 Jahren (Zeit von 1976-2015) stiegen die Reallöhne bei den Frauen (alle Sektoren) in 32 Jahren, während sie nur in 8 Jahren sanken resp. stabil blieben. Durchschnittlich betrug der Reallohnanstieg in den Jahren von 1976 bis 2015 0,77 % (vgl. Entwicklung der Nominal- und Reallöhne, abgerufen am 27.10.2016: https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/loehne-erwerbseinkommen-arbeitskosten.assetdetail.335170.html). Wie bei den Nominallöhnen können auch die Zahlen zur Reallohnentwicklung auf die Zukunft übertragen werden. Die Reallohnentwicklung ist weniger von der konkreten Branche abhängig als vielmehr von der Teuerung. Damit können die Durchschnittszahlen der Jahre 1976 bis 2015 durchaus als Indikator für die Bestimmung der Reallohnentwicklung im Pflegebereich herangezogen werden.

Die von der Vorinstanz errechneten 0,65 % liegen unter der aufgezeigten Reallohnentwicklung der Jahre 1976 bis 2015. Die 0,65 % liegen auch unter der für den Haushaltschaden generell zugestandenen Reallohnerhöhung von 1 %. Im Lichte dieser Ausführungen ist der Schluss der Vorinstanz, eine künftige Reallohnerhöhung von durchschnittlich 0,65 % als höchst wahrscheinlich anzunehmen, nicht zu beanstanden. Daran vermag auch das Argument der Beklagten nichts zu ändern, es fehle der Stadt Luzern an Geld, weshalb sie zum Sparen gezwungen sei und die Pflegemitarbeitenden der Stadt Luzern künftig mit keinen generellen Lohnerhöhungen rechnen könnten. Diese Sicht blendet einerseits aus, dass primär nicht die Nominallöhne, sondern die Reallöhne massgebend sind. Andererseits greift sie zu kurz, da sie bloss auf die aktuelle finanzielle Situation der Stadt Luzern Bezug nimmt. Gefordert ist jedoch vorliegend eine Prognose für die nächsten 18 Jahre (bis Alter 64 der Klägerin und nicht auf die Stadt Luzern als Arbeitgeberin beschränkt).

Die Vorinstanz hat weder den Sachverhalt unrichtig festgestellt noch liegt eine unrichtige Rechtsanwendung vor. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.