Instanz: | Kantonsgericht |
---|---|
Abteilung: | 1. Abteilung |
Rechtsgebiet: | Zivilprozessrecht |
Entscheiddatum: | 23.03.2017 |
Fallnummer: | 1C 16 47 |
LGVE: | 2017 I Nr. 9 |
Gesetzesartikel: | Art. 49 Abs. 2 ZPO, Art. 50 ZPO, Art. 183 Abs. 2 ZPO. |
Leitsatz: | Abgelehnten Gutachtern ist grundsätzlich die Möglichkeit zu geben, zur Begründung des Ausstandsgesuchs Stellung zu nehmen. |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Entscheid: | Aus den Erwägungen: 2.2. 5. 5.3. Art. 50 Abs. 1 ZPO besagt, dass es im Zivilprozess – im Gegensatz zur Regelung im Strafprozess (Art. 59 StPO) – nur dann zu einem gerichtlichen Entscheid über ein Ausstandsbegehren kommt, wenn der geltend gemachte Ausstandsgrund bestritten ist (BGer-Urteil 5A_194/2014 vom 21.5.2014 E. 2.2 mit Hinweisen). Dies ist der Fall, wenn eine Partei die Selbstanzeige einer Gerichtsperson bestreitet oder die Gegenpartei bzw. die angesprochene Gerichtsperson zu einem Ausstandsgesuch einer Partei negativ Stellung nimmt (BGer-Urteil 4A_158/2012 vom 7.5.2012 E. 2.2). Auch die Stellungnahme der Gegenpartei bildet einen wesentlichen Akt im Ablehnungsverfahren. Die gesuchstellende Partei hat daher gemäss Art. 29 Abs. 2 BV auch diesbezüglich Anspruch auf Kenntnisnahme und Replik (vgl. Wullschleger, in: Komm. zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger], 3. Aufl. 2016, Art. 49 ZPO N 15). 5.4. Da durch die Vorinstanz keine Stellungnahmen eingeholt wurden, konnte der Beklagten dazu das rechtliche Gehör gemäss Art. 53 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV nicht gewährt werden. 5.5. |