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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:1. Abteilung
Rechtsgebiet:Zivilrecht
Entscheiddatum:17.05.2016
Fallnummer:1B 15 38
LGVE:2016 I Nr. 25
Gesetzesartikel:Art. 42 Abs. 2 OR.
Leitsatz:Ermittlung des künftigen Erwerbsausfalls (Beschäftigungsgrad/Gewinnungskosten/Lohngleichheit).
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen am 30. November 2016 abgewiesen, soweit es darauf eintrat, wobei es sich inhaltlich mit mehreren hier publizierten Erwägungen nicht auseinandersetzen musste [4A_397/2016].
Entscheid:

Die damals 13-jährige Klägerin war mit ihrem Fahrrad unterwegs, als es zu einer Kollision mit dem von X gelenkten Lieferwagen kam. Die Beklagte ist die Motorfahrzeughaftpflichtversicherin des involvierten Lieferwagens. Seitens der Beklagten ist unbestritten, dass die Klägerin infolge des Verkehrsunfalls ein schweres Schädelhirntrauma erlitten hat, zeitlebens schwerst behindert bleiben wird und keiner Erwerbsfähigkeit wird nachgehen können.
Vorprozessual haben sich die Parteien auf eine Haftungsquote der Beklagten von 75 % geeinigt. Strittig blieb unter anderem der streitgegenständliche Erwerbsausfall und der Rentenschaden.
Die Parteien sind im Rahmen des ersten Rechtsschriftenwechsels beim Bezirksgericht übereingekommen, dass die Klägerin einen Berufswunsch im Zusammenhang mit Tieren oder Forschung mit Tieren gehegt hat und Tierärztin, Biologin oder Zoologin hat werden wollen. Streitig vor Kantonsgericht war unter anderem, ob die Vorinstanz zu Recht von einer Vollzeitbeschäftigung ausgehen durfte und zu Recht keine Gewinnungskosten berücksichtigte und ob die in der Verfassung vorgeschriebene Lohngleichheit zwischen Mann und Frau zu berücksichtigen sei.

Aus den Erwägungen:

7.3.
7.3.1.
Die Vorinstanz führte aus, der Beklagten könne nicht gefolgt werden, wenn sie behaupte, Kinder und Jugendliche, die in bescheidenen Verhältnissen aufgewachsen seien, hätten nicht den Anspruch, wirtschaftlich erfolgreich zu sein. Auch die blosse Tatsache, gerne mit Tieren zu arbeiten, impliziere in keiner Art und Weise, dass die eigenen Bedürfnisse zwangsläufig dem Wohl der Tiere oder anderswie untergeordnet würden. Nach dem Gesagten und mit Blick auf die zu erwartenden Verdienstmöglichkeiten der Klägerin seien keine Anzeichen ersichtlich, dass sich die Klägerin auf eine Teilzeiterwerbstätigkeit beschränkt hätte. Unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat die Vorinstanz weiter festgehalten, ob und in welchem Masse jemand erwerbstätig sei, hänge insbesondere davon ab, inwieweit die Person zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes beziehungsweise des von ihr angestrebten Lebensstandards auf das volle Erwerbseinkommen angewiesen sei. Aus der Tatsache, dass sich ein gewisser Prozentsatz der Arbeitnehmerinnen aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse eine Reduktion der Arbeitstätigkeit leisten könne und davon Gebrauch mache, könne nicht geschlossen werden, eine durchschnittlich verdienende Person würde sich wahrscheinlich zu einer Reduktion ihrer Arbeitstätigkeit auf den durchschnittlichen Beschäftigungsgrad entschliessen, da sie dazu allenfalls erhebliche Abstriche in ihrer Lebensführung in Kauf nehmen müsste. Würde bei der Festsetzung des Verdienstes, den die verletzte Person ohne Unfall erzielen würde, die Wahrscheinlichkeit einer Arbeitsreduktion berücksichtigt, die ihren Grund in den Geldmitteln habe, die ein Dritter in dieser Situation zu Gunsten des Geschädigten aufbringe (hier die Beiträge an den Unterhalt der Familie des anderen Ehegatten), obwohl feststehe, dass infolge des Unfalls keine derartigen Geldmittel Dritter zur Verfügung stehen würden (da keine Heirat erfolgen werde), müsste sich die geschädigte Person für ihren Lebensunterhalt mit weniger begnügen, als ihr ohne Unfall zur Verfügung gestanden hätte. Insoweit würde eine Unterentschädigung erfolgen (mit Verweis auf BGer-Urteil 4A_260/2014 vom 8.9.2014 E. 5 ff.).

7.3.2.
Die Beklagte hält die vorinstanzliche Annahme einer Vollzeittätigkeit für unzulässig, da das Gericht, so lange keine Beweise vorlägen, nicht auf irgendwelche Vermutungen zu Gunsten der Klägerin hätte abstellen dürfen, sondern hätte entscheiden müssen, wie die Karriere nach der allgemeinen Lebenserfahrung ohne Unfall verlaufen wäre. Die vorliegende Situation lasse sich nicht mit derjenigen im Bundesgerichtsurteil 4A_260/2014 vergleichen, da die Beklagte gerade nicht geltend mache, die Klägerin hätte eine Familie gegründet und deswegen ihr Erwerbspensum reduziert. Die Statistik besage, dass bei Akademikerinnen in 69 % der Fälle ausserfamiliäre Gründe, insbesondere erhöhter Freizeitbedarf, Aus- und Weiterbildungen usw., massgeblich für eine Pensenreduktion seien. Da Akademikerinnen im Allgemeinen und Tierärztinnen im Besonderen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung heute und in absehbarer Zeit überwiegend in Teilzeit arbeiten würden, überschreite das Gericht das ihm nach Art. 42 Abs. 2 OR zustehende Ermessen und verstosse gegen die Grundsätze der Schadensberechnung bzw. -schätzung.

7.3.3.
Die Klägerin verweist auf das aus ihrer Sicht einschlägige Bundesgerichtsurteil sowie die einlässliche vorinstanzliche Begründung, weshalb vorliegend kein Anlass bestehe, dass sich die Klägerin mit einem reduzierten Pensum begnügt hätte. Die Vorinstanz stelle gerade nicht irgendwelche Hypothesen auf, sondern habe hinreichend begründet, dass die Klägerin eine zielstrebige Berufsfrau geworden wäre und kein Grund für die Annahme bestehe, sie hätte sich im Beruf "zurückgelehnt" und sich mit reduzierten Einkünften begnügt. Die Beklagte trage nicht vor, mit welchen Einkünften sich die Klägerin ihrer Auffassung nach begnügen sollte und behaupte nicht, dass die Klägerin Abstriche in ihrer Lebensführung in Kauf genommen hätte und allenfalls welche. Es sei ihr somit gar nicht möglich, zur generellen Kritik der Beklagten Stellung zu nehmen. Es fehle an der notwendigen Berufungsbegründung. Hinzu komme, dass es sich um eine anspruchsmindernde Tatsache handeln würde, wofür die Beklagte die Beweislast tragen würde.

7.3.4.
Vorab setzt sich die Beklagte nicht mit den substanziierten vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, wonach keine Anzeichen ersichtlich sind, dass sich die Klägerin auf eine Teilzeiterwerbstätigkeit beschränkt hätte. Im Übrigen kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden, wonach die Klägerin im Alter von 13 Jahren verunfallt ist und zu diesem Zeitpunkt noch keine Anzeichen für eine – sei es durch Heirat und/oder Kinderbetreuung oder sonstwie bedingte – Teilzeiterwerbstätigkeit vorhanden gewesen sind, wobei dies gerade angesichts des jugendlichen Alters auch nicht ungewöhnlich ist. Im Übrigen würde sich bei Teilzeiterwerbstätigkeit wegen Familie die Frage nach dem Haushaltsschaden stellen (vgl. BGer-Urteil 5A_543/2015 vom 14.3.2016 E. 8). Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und in Berücksichtigung des konkreten Falls ist davon auszugehen, dass die Klägerin keiner Teilzeiterwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Entgegen den beklagtischen Ausführungen ist mithin die Annahme einer vollen Erwerbstätigkeit während des gesamten Erwerbslebens nicht ein Abweichen vom "gewöhnlichen Lauf der Dinge". Es ist mithin für die gesamte Zeit von einer Vollzeiterwerbstätigkeit auszugehen.

7.4.
7.4.1.
Die Vorinstanz erwog, der Erwerbsausfall sei auf der Grundlage des Nettoeinkommens der geschädigten Person zu berechnen, was bedeute, dass sämtliche Sozialversicherungsbeiträge vom massgeblichen Bruttoeinkommen abgezogen werden müssten und sodann die Gewinnungskosten, d.h. diejenigen Kosten in Abzug zu bringen seien, die zur Erzielung des Nettoeinkommens aufgewendet werden müssten. Im Rahmen der richterlichen Schätzung sei ein Gewinnungskostenabzug variabler Kosten dem Grundsatz nach vorzunehmen, wobei auch bei der Bemessung des Gewinnungskostenabzuges die Regel von BGE 100 II 298 E. 4a spiele, wonach sich verbleibende Ungewissheiten nicht zu Ungunsten der Klägerin auswirken dürften. Im für die Klägerin günstigsten Fall hätte sich ihr Arbeitsplatz in unmittelbarer Nähe zum Wohnort befunden, weshalb sie zu Fuss oder mit dem Fahrrad zur Arbeit hätte gelangen können, weshalb keine Pendlerkosten angefallen bzw. diese vernachlässigbar klein gewesen wären und hätte die Klägerin ihr Mittagessen zuhause zu sich nehmen können, weshalb auch keine Mehrkosten für auswärtige Verpflegung angefallen wären. Somit sei kein Gewinnungskostenabzug vorzunehmen.

7.4.2.
Nachdem die Parteien übereinstimmend von einem Abzug von 12 % vom Bruttoeinkommen für Sozialabzüge ausgehen, hat es dabei sein Bewenden.

7.4.3.
Die Beklagte moniert, die Vorinstanz verkenne Inhalt und Tragweite des zitierten Bundesgerichtsurteils. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 42 Abs. 2 OR sei der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden in erster Linie nach dem "gewöhnlichen Lauf der Dinge" zu schätzen. Dabei stellten statistische Durchschnittszahlen ein unentbehrliches Hilfsmittel, einen Notbehelf für hypothetische Aussagen über die wahrscheinliche zukünftige Entwicklung dar. Da niemand zuverlässig sagen könne, wie das Leben der Klägerin ohne Unfall verlaufen wäre, dürfe das Gericht nicht irgendwelche Hypothesen aufstellen. Die Vorinstanz hätte deshalb auch die statistisch wahrscheinlichen Gewinnungskosten für Arbeitsweg und auswärtige Verpflegung in seine Schadensschätzung einbeziehen müssen. Indem sie dies nicht getan habe, obwohl solche Kosten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung bei der Erwerbstätigkeit einer Tierärztin heute und in absehbarer Zukunft anfallen würden, überschreite sie das ihr nach Art. 42 Abs. 2 OR zustehende Ermessen und verstosse gegen die Grundsätze der Schadensberechnung bzw. -schätzung.

7.4.4.
Die Klägerin hält dem entgegen, aus ihrer Sicht würden sich sowohl die Vorinstanz wie die Beklagte irren. Es gebe kein einziges Bundesgerichtsurteil, in welchem nebst den üblichen Sozialversicherungsbeiträgen irgendwelche Gewinnungskosten vom Bruttolohn in Abzug gebracht würden. Die aufgeführten Urteile seien alles andere als einschlägig. Ein solcher Abzug würde denn auch gegen die herrschende Differenztheorie verstossen. Im Urteil vom 8. September 2014 (4A_260/2014 E. 3.1) wiederhole das Bundesgericht, dass bei der Schadensberechnung im Rahmen von Körperverletzungen auf die Differenz zwischen dem, was der Verletzte nach dem Unfall noch verdienen könne und dem Verdienst, den der Verletzte ohne Unfall erzielen würde, abzustellen sei. Über die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge herrsche Einigkeit. Weitere Abzüge seien nicht gerechtfertigt. Die Vorinstanz komme denn auch zum richtigen Schluss, indem sie von der für die Klägerin günstigeren Situation ausgehe und deshalb einen Gewinnungskostenabzug ausschliesse.

7.4.5.
Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass vorliegend Gewinnungskosten zu berücksichtigen sind. Wenn sich wenig Bundesgerichtsurteile dazu finden, liegt dies offenbar daran, dass diese in der Regel nicht geltend gemacht werden und nicht daran, dass sie nicht zu berücksichtigen wären. Sowohl Rechtsprechung wie Literatur halten fest, dass Gewinnungskosten anzurechnen sind (vgl. BGer-Urteil 4A_543/2015 vom 14.3.2016 E. 4; BGE 136 III 222 E. 4.1.1 = Pra 2010 Nr. 127, BGE 90 II 184 E. 2; Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG110004-O vom 3.3.2014 E. 4.6.1 und 4.6.3 sowie HG140240 vom 16.4.2015 E. 4.4; Weber/Schätzle/Dolf in: Haftung und Versicherung [Hrsg. Weber/Münch,], 2. Aufl. 2015, N 9.105; Schaetzle/Weber, Barwerttafeln, 5. Aufl. 2001, N 3.243; Kieser/Landolt, Unfall - Haftung - Versicherung, Zürich/St. Gallen 2012, § 22 N 1625 mit Hinweisen).

Die Beklagte hat diesbezüglich vorinstanzlich pauschal einen Abzug von 10 % des Bruttoerwerbseinkommens (was einem Betrag zwischen Fr. 3'711.60 und Fr. 6'734.20 jährlich entspreche) gefordert, nachdem sie ihren ursprünglichen Berechnungen noch einen solchen von lediglich 5 % zugrundegelegt hatte. Sie hat nicht dargetan, aufgrund welcher Voraussetzungen Gewinnungskosten in dieser Höhe angefallen wären, führte aber aus, der als Pauschalabzug geltend gemachte Betrag erscheine gerechtfertigt, koste doch alleine ein 2. Klasse-Generalabonnement der SBB aktuell Fr. 3'550.-- und würden die bei Steuern (maximal) abziehbaren Berufskosten Fr. 4'234.10 betragen (Fr. 2'000.-- minimale "Übrige Berufskosten" + Fr. 2'234.10 bei einem 66,67 %-Pensum). Es sei davon auszugehen, dass diese Abzüge die durchschnittlichen tatsächlichen Berufskosten repräsentieren würden.

Die Klägerin hielt dem vorinstanzlich im Wesentlichen entgegen, mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die für die Klägerin günstige Situation zu berücksichtigen sei, sei davon auszugehen, dass ihr keine, nicht vom Arbeitgeber vergüteten Aufwendungen für die Arbeit entstanden wären.

Vorliegend sind wie betreffend Bruttoeinkommen auch für die Gewinnungskosten die konkreten Umstände des zu beurteilenden Falles zu berücksichtigen und ist der Invaliditätsschaden so weit wie möglich konkret zu berechnen (vgl. BGer-Urteil 4A_260/2014 vom 8.9.2014 E. 3.1). Allerdings ist es schwierig, bei einer Dreizehnjährigen auf konkrete Anhaltspunkte abzustellen, aufgrund welcher Auslagen das dem Erwerbsausfall zugrundegelegte Einkommen erzielbar wäre. Statistische Durchschnittswerte sind diesbezüglich vorliegend nicht vorhanden bzw. wurden nicht erhoben. Es können – entgegen der beklagtischen Argumentation – auch nicht einfach die Steuerwerte eingesetzt werden (Weber/Schätzle/Dolf, a.a.O., N 9.105). Ermessensweise ist davon auszugehen, dass der Klägerin nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge für den Arbeitsweg (teuerungsbereinigt für die gesamte Erwerbsdauer) jährlich Kosten eines Abonnements für den öffentlichen Verkehr von Fr. 800.-- angefallen wären. Weitere Auslagen wie Mehrkosten für auswärtige Verpflegung oder allgemeine Berufskosten gemäss der Abzugsmöglichkeiten bei den Steuern wären reine Spekulation und dürfen nicht zum Nachteil der Klägerin berücksichtigt werden. Entgegen dem vorinstanzlichen Urteil sind somit Gewinnungskosten von Fr. 800.-- pro Jahr vom Erwerbseinkommen in Abzug zu bringen.

8.2.
8.2.1.
Die Klägerin trägt weiter vor, es sei unbestritten, dass die Frauenlöhne tiefer liegen würden als jene der Männer. Gemäss Gutachten würden Männer rund einen Fünftel mehr als die Frauen verdienen. Zwar habe sie in ihrer [vorinstanzlichen] Eingabe vom 9. Oktober 2014 festgehalten, dass dies ausgeglichen werden müsse, sie verzichte aber darauf. In Kenntnis des Bundesgerichtsurteils vom 8. September 2014 sei sie in ihrer Eingabe vom 2. Februar 2015 darauf zurückgekommen. Da es sich um eine Rechtsfrage handle, wäre ein Verzicht ihrerseits nicht verbindlich. Abgesehen davon sei der Verzicht nur dahingehend zu verstehen gewesen, dass das Gericht sämtliche anderen Vorgaben des Gerichtsgutachtens übernähme. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Entsprechend werde beantragt, der Lohndifferenz mit einem Zuschlag von 0,4 % des Frauenlohns zu begegnen.

8.2.2.
Die Vorinstanz erwog, die geschädigte Person solle gemäss der im Haftpflichtrecht geltenden Differenztheorie rechnerisch so gestellt werden, wie wenn sie ihrer Erwerbstätigkeit ungehindert hätte nachgehen können. Zu vergleichen sei die tatsächliche mit der hypothetischen Vermögensentwicklung. Dass Frauen nach der Verfassung Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit hätten, bedeute nicht, dass für die Schadensberechnung darauf abzustellen sei, sofern davon ausgegangen werden müsse, die geschädigte Person hätte trotz der Bestimmung tatsächlich ohne Unfall kein derartiges Einkommen erzielt. Dass die Verfassung einen Anspruch anerkenne, sei haftpflichtrechtlich nicht massgebend, sofern nicht damit zu rechnen sei, dass dessen Durchsetzung tatsächlich gelungen wäre. Selbst wenn die Eingabe der Klägerin vom 2. Februar 2015 als echtes Novum zu berücksichtigen wäre, verkenne sie, dass die Erwägung des Bundesgerichts gerade nicht besage, den geschlechtsdiskriminierenden Anteil bei den Löhnen ausgleichen zu müssen.

8.2.3.
Das Bundesgericht hat festgehalten, die Statistiken würden zeigen, dass diskriminierende Lohnunterschiede zwischen Mann und Frau bisher nicht vollständig hätten beseitigt werden können. Eine Angleichung der statistischen Werte bezüglich der nicht zu rechtfertigenden Unterschiede hätte nur zu erfolgen, wenn davon auszugehen wäre, die Geschädigte hätte ohne Unfall eine Arbeitsstelle gefunden, an der sie keiner Diskriminierung ausgesetzt gewesen wäre oder an der sie sich gerichtlich erfolgreich gegen eine allfällige Diskriminierung zur Wehr hätte setzen können. Da die Vorinstanz aus den Umständen keine konkreten Hinweise auf die Laufbahn der Beschwerdeführerin habe entnehmen können, sei insoweit von den vorliegenden Medianwerten auszugehen, da sie die konkrete Situation widerspiegeln würden. Es sei allerdings zu beachten, dass den Vorgaben in der Verfassung Nachachtung zu verschaffen sei. Selbst wenn zurzeit die Ungleichbehandlung noch nicht habe beseitigt werden können, habe die Vorinstanz der Tatsache Rechnung zu tragen, dass in Zukunft diesbezüglich weitere Anstrengungen zu unternehmen seien. Es wäre daher nicht angezeigt, die noch bestehende Diskriminierung für die gesamte Aktivitätsdauer unverändert zu belassen, sondern es sei abzuschätzen, in welchem Mass in Zukunft infolge der Bekämpfung der Diskriminierung eine Erhöhung des von der Geschädigten ohne Unfall zu erzielenden Lohnes eingetreten wäre. Nicht stichhaltig sei der Einwand, der Ausgleich der Diskriminierung verletze den Grundsatz "ne ultra petita", da die Beschwerdeführerin insgesamt weniger zugesprochen erhalten habe, als sie beantragt habe (BGer-Urteil 4A_260/2014 vom 8.9.2014 E. 8.2).

8.2.4.
Gemäss der vom Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann und vom Bundesamt für Statistik gemeinsam herausgegebenen Broschüre "Auf dem Weg zur Lohngleichheit" vom Juni 2013 (abrufbar unter http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/news/ publikationen.html?publicationID=5225) zeigte sich aufgrund der Kennzahlen des Jahres 2010 ein durchschnittlicher Lohnunterschied zwischen Männern und Frauen im privaten Sektor von 23,6 %, während er 1998 und 2000 noch 24,6 %, 2002 24,3 % und 2008 25 % betragen hat (S. 5 f.). Der Anteil der Lohndiskriminierung am durchschnittlichen Lohnunterschied zwischen Männern und Frauen hat sich nach einem Anstieg im Jahr 2000 kontinuierlich reduziert. Im privaten Sektor betrug er 1998 41,1 %, 2000 44,4 %, 2006 38,6 %, 2008 39,6 % und 2010 37,6 %. Der bezogen auf den gesamten Lohn diskriminierende Lohnunterschied für den privaten Sektor wurde entsprechend für 2010 mit 8,7 % angegeben. Aufgrund eines Wechsels in der Systematik der erfassten Wirtschaftszweige sind indessen die Werte der Jahre 2008 und 2010 nicht direkt mit denjenigen der Jahre 1998 bis 2006 vergleichbar (S. 12). In früheren Jahren wurde der öffentliche Sektor höchstens auf Bundesebene untersucht. Die Verhältnisse in der Bundesverwaltung und den Institutionen mit Bundesbeteiligung unterschieden sich bezüglich Lohn- und Beschäftigtenstruktur von denjenigen in der Privatwirtschaft. Die durchschnittliche Lohndifferenz und die Lohndiskriminierung waren in diesem Bereich etwas tiefer als in der Privatwirtschaft (vgl. Vergleichende Analyse der Löhne von Frauen und Männern anhand der Lohnstrukturerhebungen 1998 bis 2006, Büro BASS und Universität Bern, Bern 2008, S. 85; Broschüre "Auf dem Weg zur Lohngleichheit" S. 16). Der durchschnittliche Lohnunterschied zwischen Frauen und Männern ist in den zwölf Jahren 1998 – 2010 um 1,2 Prozentpunkte kleiner geworden, wobei der Rückgang vorwiegend auf eine Abnahme der diskriminierenden Faktoren zurückzuführen ist (Broschüre "Auf dem Weg zur Lohngleichheit" S. 6). 2012 hat die mittlere Lohndifferenz in der Gesamtwirtschaft 19,3 %, 21,3 % im privaten und 16,8 % im gesamten öffentlichen Sektor, betragen, ist also erneut geringer geworden (Analyse der Löhne von Frauen und Männern anhand der Lohnstrukturerhebung 2012, Büro für arbeits- und sozialpolitische Studien BASS AG, Bern 2016, S. 16, 43, 46 und 58).

Den Berechnungen des Gerichtsgutachtens wurden ausdrücklich nur die Löhne von Frauen zugrunde gelegt und festgehalten, dass Männer rund einen Fünftel (20,58 %) mehr verdienen würden. Im Unterschied zum oben erwähnten Bundesgerichtsurteil, wo vom Medianlohn ausgegangen worden ist, wurde vorliegend gestützt auf die letzten Jahre der Durchschnittslohn erhoben. Entsprechend dürften sich die früher noch höheren Lohnungleichheiten auf die Einkommenszahlen ausgewirkt haben. Zudem laufen aktuell hohe Anstrengungen, den Verfassungsauftrag der Lohngleichheit durchzusetzen (Art. 8 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) und gleichen sich die Löhne folglich vermehrt an und ist dies für die Zukunft noch vermehrt anzunehmen (vgl. Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG140240 vom 16.4.2015 E. 4.2.6; BGer-Urteil 4A_260/2014 vom 8.9.2014 E. 4.2, 8 und 8.2). Gestützt auf die dargelegte Entwicklung der Lohndiskriminierung in der Vergangenheit und der zu erwartenden Entwicklungen, dass die in der Verfassung vorgeschriebene Lohngleichheit umgesetzt wird, erscheint es bei der Schätzung des hypothetischen Valideneinkommens angemessen, gemäss Antrag der Klägerin eine Erhöhung der im Gutachten für Frauen ausgewiesenen Lohnzahlen um 0,4 % zu berücksichtigen, wodurch die Lohndifferenz (immer) noch 16,74 % (Lohn Frauen 82,93 % + 20,58 % = Lohn Männer 100 %; 100 % - [82,93 % + 0,4 %]) ausmacht bzw. dieser Lohn lediglich 83,26 % des Lohns für Männer beträgt.