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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:4. Abteilung
Rechtsgebiet:Stimmrecht
Entscheiddatum:05.04.2017
Fallnummer:7H 16 288
LGVE:
Gesetzesartikel:Art. 34 Abs. 2 BV.
Leitsatz:Mitglieder des Gemeinderats sind verspflichtet, die Bevölkerung über Geschäfte, die der Abstimmung unterliegen, zu informieren. Dabei müssen der Gemeinderat als Ganzes oder einzelne Mitglieder ihre Meinung kundtun. Wesentlich dabei ist, dass die Stimmberechtigten gestützt auf alle Informationen, die im Vorfeld der Gemeindeversammlung oder an der Versammlung selbst abgegeben werden, eine eigenständige Meinung bilden und diese zum Ausdruck bringen können.
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:

A.

Am 17. Mai 2016 fand in der Gemeinde Ufhusen eine Gemeindeversammlung statt. Gegenstand war u.a. eine Teilrevision der Zonenplanung, benannt als Zonenplanänderung Ruefswil. Im Gemeindeteil Ruefswil wird seit Jahrzehnten Kies abgebaut. Inhalt der beantragten Teilrevision war die Erweiterung der Abbau- und Deponiezone Ruefswil auf Grundstück Nr. z, Grundbuch (GB) Ufhusen. Im östlichen Teil der Parzelle wurden weitere Kiesvorkommen festgestellt, welche die Betreiberin der Kiesgrube ausbeuten möchte.

In der Botschaft vom 14. April 2016 zur Gemeindeversammlung sowie in einer separaten Botschaft zu Traktandum 3 (Zonenplanänderung Ruefswil) waren die Stimmberechtigten über das Geschäft, die Ausgangslage und das Verfahren informiert worden. Der Gemeinderat beantragte, die Teilrevision der Zonenplanung gutzuheissen, unter Berücksichtigung allfälliger Änderungen aus der Einspracheverhandlung.

B.

An der Gemeindeversammlung nahmen 108 Stimmberechtigte teil. Ein Ordnungsantrag, wonach das Traktandum Zonenplanänderung Ruefswil hätte zurückgestellt werden sollen, wurde abgelehnt. In der Debatte zur Sache meldeten sich diverse Personen zu Wort. Erklärungen erfolgten seitens des Gemeinderats und des Ortsplaners A. Schliesslich wurde die Teilrevision der Ortsplanung (Erweiterung der Abbau- und Deponiezone auf Grundstück Nr. z) in geheimer Abstimmung mit 67 zu 39 Stimmen angenommen. Gleichzeitig wurden die dagegen noch hängigen Einsprachen abgewiesen.

C.

Gegen den Beschluss der Gemeindeversammlung reichten im Mai 2016 insgesamt 4 Stimmberechtigte (darunter B), die an der Versammlung teilgenommen hatten, beim Regierungsrat zwei Stimmrechtsbeschwerden ein. Sie beantragten, der Beschluss der Gemeindeversammlung über die Zonenplanrevision sei aufzuheben. Eventualiter sei die Revisionsvorlage einschliesslich der Vereinbarung zwischen der Gemeinde und der Betreiberin über eine Abbau- und Deponieentschädigung erneut aufzulegen und der Gemeindeversammlung nochmals vorzulegen. Mit Entscheid vom 18. Oktober 2016 wies der Regierungsrat die Stimmrechtsbeschwerden ab, soweit er darauf eintrat.

Das Kantonsgericht hat die dagegen geführte Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.

Aus den Erwägungen:

4.

Der Beschwerdeführer beantragt in Ziffer 2 der Beschwerde die Aufhebung der Beschlüsse der Gemeindeversammlung über die Teilrevision der Ortsplanung, in Ziffer 3 verlangt er die Aufhebung und Nichtgenehmigung der beschlossenen Teilrevision der Ortsplanung.

Es erschliesst sich dem Gericht nicht, welche inhaltlichen Unterschiede in diesen beiden Anträgen liegen. Anfechtungsobjekt kann ohnehin nur der Beschwerdeentscheid des Regierungsrats sein. Der beanstandete Beschluss der Gemeindeversammlung gilt mit der Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde als mit angefochten. Soweit der Beschwerdeführer die Genehmigung der von der Gemeindeversammlung Ufhusen beschlossenen Revision des Zonenplans verhindern will, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz hinzuweisen. Das planungsrechtliche Verfahren, die Vorschriften betreffend öffentliche Auflage und die Behandlung der Einsprachen können von den betroffenen Personen, soweit sie die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen geltend machen, mittels Verwaltungsbeschwerde dem Regierungsrat zur Entscheidung unterbreitet werden (§ 63 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes [PBG; SRL Nr. 735]; Botschaft vom 12.8.1986 [B 119] zum PBG, in: Verhandlungen des Grossen Rats 1986, S. 754). Ebenso ist es der Regierungsrat, der dem Zonenplan und dem Bau- und Zonenreglement die Genehmigung erteilt, mit der regelmässigen Folge, dass die Zonenplanung dann rechtswirksam wird (§ 64 Abs. 1 und 4 PBG). Im vorliegenden Verfahren geht es allein um die Prüfung, ob im Vorfeld der Gemeindeversammlung oder an dieser selbst Verfahrensmängel eingetreten oder Unregelmässigkeiten erfolgt sind, welche die in Art. 34 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verankerte Wahl- und Abstimmungsfreiheit tangierten. Dies ist hier Thema der Abstimmungsbeschwerde (zutreffend: LGVE 2010 III Nr. 6).

5.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid die Haltung des Gemeinderats bezüglich der Ausführungen in dessen Botschaft unvollständig wiedergegeben. Weder in der Botschaft noch in der Publikation im Kantonsblatt vom 30. Januar 2016 sei auf den bestehenden, illegalen Aushubdamm in der Landwirtschaftszone hingewiesen worden. Die Stimmberechtigten seien deshalb im Unklaren darüber gelassen worden, dass mit der beantragten Einzonung zugleich eine illegale Deponie in eine Bauzone überführt werden sollte.

Die beanstandete Erwägung 4 ist Bestandteil des Sachverhalts des angefochtenen Entscheids. Wie die Beschwerdegegnerin mit Recht ausführt, ist nicht ersichtlich, welchen Stellenwert die Rüge haben soll. Es geht denn auch unter der erwähnten Ziffer lediglich um eine zusammenfassende Darstellung der Vernehmlassung des Gemeinderats. Die tatsächliche und rechtliche Auseinandersetzung mit den Anbringen des Beschwerdeführers erfolgte in den eigentlichen Erwägungen. Die gleichen Überlegungen greifen in Bezug auf die Stellung der Gemeindeamtsfrau C bzw. den Zeitpunkt ihres Ausstands und auf die Frage der Vollständigkeit der Botschaft. Auch hier bleibt zu bemerken, dass die Ausführungen der Vorinstanz zusammenfassend den Standpunkt der Beschwerdegegnerin zum Ausdruck brachten.

6.

Tritt der Beschwerdegrund vor dem Abstimmungstag ein, ist die Stimmrechtsbeschwerde innert drei Tagen seit der Entdeckung einzureichen. Ist diese Frist am Abstimmungstag noch nicht abgelaufen, wird sie bis zum zehnten Tag nach dem Abstimmungstag verlängert. In allen übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage seit dem Abstimmungstag (§ 160 Abs. 2 und 3 Stimmrechtsgesetz: [StRG; SRL Nr. 10]).

Formelle Mängel im Vorfeld einer Gemeindeversammlung sowie die Art und Weise der Information an der Versammlung selbst sind folglich unverzüglich zu rügen, damit diese womöglich noch vor der Abstimmung behoben werden können. Voraussetzung ist, dass ein sofortiges Handeln nach den Verhältnissen geboten und zumutbar war. Es widerspricht Treu und Glauben, wenn jemand eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften an der Gemeindeversammlung widerspruchslos hinnimmt und erst hinterher die Abstimmung wegen Formmangels anficht, weil deren Ergebnis nicht den gehegten Erwartungen entspricht. Unterlassen Stimmberechtigte eine sofortige und zumutbare Einwendung, verwirken sie demzufolge das Recht zur Anfechtung der Abstimmung (BGE 121 I 1 f. E. 3b, 115 Ia 392 E. 4c; Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 13 52 vom 17.2.2014 E. 4.1, bestätigt in: BGer-Urteil 1C_152/2014 vom 27.8.2014; ferner LGVE 2008 III Nr. 6 E. 4; vgl. auch E. 5 des angefochtenen Entscheids und dortige weitere Hinweise; Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung, Zürich 2002, S. 207 ff.).

7.

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe im Vorfeld der Gemeindeversammlung und der Abstimmung keine Veranlassung gehabt, bestimmte Rügen vorzutragen. Der gegenteilige Standpunkt der Vorinstanz sei falsch. Alle Einwendungen müssten geprüft werden.

7.1.

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Beschwerdegegnerin habe in ihrer Botschaft den Anschein erweckt, dass der Kanton die in den Einsprachen bemängelten Punkte geprüft und für nicht zutreffend erachtet habe. Er verweist hierzu auf Ziffer 2.1.2 der Botschaft zum Thema "Rohstoffnachweis" und "Begründung Grundwasserspiegel". Die dortigen Ausführungen hätten den Eindruck vermittelt, die zulässige Abbausohle sei korrekt ermittelt worden. Der Gemeinderat habe angesichts der Fachberichte unter Hinweis auf den Vorprüfungsbericht des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartements (BUWD) die Stimmberechtigten im Glauben gelassen, es stehe alles zum Besten und die Einsprachen gegen die beantragte Zonenplanrevision seien unbegründet. Erstaunlicherweise hätte sich dann an der Gemeindeversammlung gezeigt, dass bestimmte Informationen hätten berichtigt bzw. weitere Abklärungen hätten getroffen werden müssen. Dies betreffe beispielsweise die Kiesmächtigkeit des betroffenen Geländes; die Zahlen hätten um einen Sechstel reduziert werden müssen. Diese Kehrtwende des Gemeinderats im Verbund mit dem Umstand, dass die Einsprachen gegen das Vorhaben in der Botschaft unvollständig abgedruckt worden seien, habe die Teilnehmer der Gemeindeversammlung getäuscht.

Die Botschaft zur Gemeindeversammlung und die separate Botschaft zu Traktandum 3 – die Rede ist in diesem Punkt von der Revision des Zonenplans – datieren unbestrittenermassen vom 14. April 2016. Soweit in diesen amtlichen Abstimmungserläuterungen erkennbar falsche Tatsachen oder eine absichtliche "Desinformation" enthalten wären, hätte der Beschwerdeführer nach der erwähnten Rechtsprechung und der Lehre dagegen unverzüglich Beschwerde führen müssen. Dies hat er nicht getan. Die von ihm vor Gericht geltend gemachten Unvollständigkeiten und Unklarheiten haben nicht die Bedeutung, dass eine seriöse Vorbereitung der Stimmberechtigten nicht möglich oder sie nicht in der Lage gewesen wären, Tragweite und Bedeutung der Vorlage an der Versammlung zu erkennen. Von unwahren oder unsachlichen Erläuterungen in der Botschaft kann in keiner Weise gesprochen werden. Auf rund acht Seiten wurden die beiden Einsprachen in der Botschaft hinsichtlich Begehren, Begründung und der Auffassung des Gemeinderats dazu mit Anträgen zu Handen der Versammlung dargelegt. Die Einsprachen wurden jeweils in die verschiedenen Rügepunkte unterteilt. Dass die Einsprachen als solche und die Überlegungen des Gemeinderats dazu absichtlich verkürzt oder gar verzerrt wiedergegeben worden wären, ist nicht ersichtlich. Dass Abstimmungsunterlagen bisweilen ungenau oder unvollständig sind, liegt in der Natur von kommunalen Botschaften oder Erläuterungen. Ziel ist es, den einzelnen Stimmberechtigten im Wesentlichen über die Vorlage, ihre Vor- und Nachteile und die Auswirkungen des Geschäfts zu orientieren. Eine umfassende, detailgetreue Wiedergabe möglicher Einwände und Argumente ist weder möglich noch wünschenswert. Solange wichtige Elemente nicht unterdrückt und für die Meinungsbildung bedeutende Gegebenheiten nicht verschwiegen werden, ist Art. 34 Abs. 2 BV nicht verletzt (BGE 139 I 2 E. 6.2).

Daran ändert nichts, wenn an der Versammlung selbst, an welcher über das Geschäft abgestimmt wird, die bisherige Orientierung vertieft, neue Informationen abgegeben oder neueste Erkenntnisse (Abklärungen, rechtliche Entwicklungen) erklärt werden. Dies alles ist Ausdruck einer direktdemokratischen Auseinandersetzung. Dass mithin der Gemeinderat die Grössenordnung der Kiesmächtigkeit im Gegensatz zur Botschaft hat berichtigen müssen, hatte keine Beeinträchtigung der Abstimmungsfreiheit zur Folge. Diese Feststellung gilt unabhängig vom erwähnten Grundsatz, wonach Mängel in der Meinungsbildung vor der Versammlung sofort gerügt werden müssen. Denn der Beschwerdeführer dringt mit seinem Standpunkt auch dann nicht durch, wenn die entsprechenden Rügen – ungeachtet des Zeitpunkts der geltend gemachten angeblichen Mängel – noch nach der Versammlung hätten erhoben werden können.

7.2.

Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Aussage des Gemeindepräsidenten in der Ufhuser Zeitung vom 2. Mai 2016 (rund 14 Tage vor der Versammlung) sei irreführend gewesen. Dieser habe erklärt, der Kanton habe die Einzonung bewilligt und begrüsst (…). Die Vorinstanz hat die Rüge – der Gemeindepräsident habe wahrheitswidrig von einer Bewilligung durch den Kanton gesprochen – unter Hinweis auf § 160 Abs. 2 StRG als verspätet qualifiziert. So wäre es für den Beschwerdeführer zumutbar gewesen, diesen Einwand sogleich nach Erscheinung der Zeitung zu erheben.

Diese Beurteilung der Vorinstanz ist nach Lage der Akten schlüssig. Auch für einen (interessierten) Laien, der sich auf eine kommunale Abstimmung bzw. eine Gemeindeversammlung vorbereitet, für die eine Zonenplanänderung traktandiert ist, muss erkennbar sein, dass die Gemeindeversammlung als erstes Organ über eben diese Einzonung befinden wird und den entsprechenden Antrag gutheissen oder ablehnen kann. Die strenge Regelung nach § 160 Abs. 2 StRG hat – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht zur Folge, dass jeder Stimmberechtigte alle einzelnen Meinungsäusserungen und Werturteile, die in Abstimmungsbroschüren, in Zeitungen und Mitteilungsblättern veröffentlicht werden, sogleich auf ihren Wahrheitsgehalt prüfen und gesondert anfechten müsse. Es geht immer um die Bedeutung einzelner Informationen für die Adressaten – hier die Stimmberechtigten, wobei ein objektiver Massstab anzuwenden ist.

Im Übrigen macht die Argumentation des Beschwerdeführers deutlich, dass einzelne Aussagen oder Sätze in den Gesamtzusammenhang zu stellen sind. Selbst wenn die Rüge nach Abschluss der Gemeindeversammlung mittels Stimmrechtsbeschwerde vorgetragen werden könnte, wäre diese ein einzelnes Element im Hinblick auf das Abstimmungsverhalten an der Versammlung. Im angefochtenen Entscheid wird treffend ausgeführt, dass in der Botschaft zu Traktandum 3 über die weiteren Schritte bis zum Abschluss der Revision der Ortsplanung orientiert worden ist. Darin wird festgehalten, dass der Beschluss über die Zonenplanrevision alsdann dem Regierungsrat zur Genehmigung unterbreitet werden müsse. Ebenso zeigte der Ortsplaner A zu Beginn der Beratung des Traktandums 3 den Verfahrensstand beim Kanton auf. Daraus wird ersichtlich, dass die Passage in der Ufhuser Zeitung – "der Kanton hat diese Einzonung bewilligt" – nicht jenen Stellenwert gehabt hat, den der Beschwerdeführer im Nachgang zur Gemeindeversammlung behauptet.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Gesamtbild aller vorgängigen Äusserungen des Gemeindepräsidenten und der Gemeindeamtsfrau liesse auf eine systematische Manipulation der Stimmberechtigten schliessen, kann diese Auffassung nicht geteilt werden. Mitglieder des Gemeinderats sind von Gesetzes wegen mit der Aufgabe betraut, Geschäfte der Gemeindeversammlung vorzubereiten, die Bevölkerung zu informieren und die Versammlung zu leiten. Mit diesen Aufgaben ist zwangsläufig verbunden, dass der Gemeinderat als Ganzes oder einzelne seiner Mitglieder ihre Meinung kundtun. Sie dürfen zum Ausdruck bringen, dass sie ein bestimmtes Vorhaben z.B. für die Entwicklung der Gemeinde unterstützen oder gegenteils dieses für unzweckmässig oder unnütz halten. Wesentlich ist allein die Frage, ob die einzelnen Stimmberechtigten gestützt auf alle Informationen, die im Vorfeld der Versammlung oder an der Versammlung selbst abgegeben wurden, eine eigenständige Meinung bilden und diese zum Ausdruck bringen können. Das war mit Bezug auf das umstrittene Abstimmungsgeschäft der Fall.

8.

8.1.

Der Beschwerdeführer sieht die Abstimmungsfreiheit dadurch verletzt, dass die Zahlungsversprechen der D AG in Bezug auf eine Immissionsabgabe an der Versammlung nicht vorgelegt und die Stimmberechtigten über die Verbindlichkeit der Abmachungen getäuscht worden seien. Die gesamten finanziellen Aspekte hätten vom effektiven Geschäft – dem Einzonungsbegehren – abgelenkt.

In der Abstimmungsbotschaft vom 14. April 2016 wurde festgehalten, dass die D AG ein Angebot bezüglich einer Immissionsentschädigung eingereicht habe. Die Betreiberin der Kiesgrube erklärte sich bereit, für den Kiesabbau im Zusammenhang mit der "Erweiterung Talboden" sowie für den bewilligten Restkies-Abbau der 2. Abbauetappe Lehhalde für Wandkies Fr. 1.20/m3 und für das Aushubmaterial Fr. 0.80/m3 zu bezahlen. Dies ergebe für die Gemeinde Zahlungen von rund Fr. 1'200'000.-- (Separate Botschaft, S. 1).

8.2.

Die Vorinstanz hat zu den finanziellen Aspekten, zum Zahlungsversprechen der Betreiberin der Kiesgrube an der Gemeindeversammlung ausführlich Stellung genommen. Es kann dazu auf E. 6 im angefochtenen Entscheid hingewiesen werden. Mit Recht hat sie festgestellt, dass die Stimmberechtigten gestützt auf die Abstimmungsbotschaft nicht vom Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung ausgehen mussten. An der Versammlung selbst war die Frage der Entschädigung, insbesondere die Verbindlichkeit des Zahlungsversprechens der D AG umstritten und wurde breit diskutiert. Zum gesamten Traktandum 3 finden sich im Protokoll rund 35 Wortmeldungen, wobei jeweils die Sicht des Gemeinderats und jene des Kantons der Gemeindepräsident, Rechtsanwalt E und der Planer A vertraten. Ein Ordnungsantrag auf Verschiebung des ganzen Geschäfts wurde deutlich abgelehnt.

Weiter wird ausgeführt, im Rahmen der Debatte sei für den durchschnittlich informierten Stimmberechtigten ersichtlich gewesen, dass das Angebot betreffend die Immissionsabgabe schriftlich vorliege, ebenso das mündliche Versprechen der Betreiberin, vor Erteilung der (späteren) Baubewilligung einen Betrag von Fr. 200'000.-- einzuzahlen. Nach objektiver Betrachtung und in Würdigung der einzelnen Voten war für die Versammlungsteilnehmer klar, worüber und unter welchen Bedingungen in der Sache abgestimmt würde. Die geheime Abstimmung ergab eine deutliche Zustimmung zum traktandierten Geschäft.

8.3.

Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag keine Beeinträchtigung der Abstimmungsfreiheit zu belegen. Im Verfahren vor dem Regierungsrat erklärte der Gemeinderat, dass der Betrag von Fr. 200'000.-- inzwischen bezahlt worden sei. Richtig ist, dass ein Beleg darüber nicht eingereicht wurde. Auf eine Edition kann jedoch verzichtet werden. Massgebend ist einzig, dass die Stimmberechtigten im Zeitpunkt der Versammlung über die wesentlichen Aspekte des Geschäfts orientiert waren und sich aufgrund der Pro- und Contra-Argumente eine Meinung bilden und diese unverfälscht kund tun konnten. Das ist – wie bereits ausgeführt – der Fall.

Ferner verfängt der Einwand nicht, der Gemeinderat habe die bekannten finanziellen Schwierigkeiten der D AG verschwiegen und damit das Abstimmungsverhalten der Bürger massgeblich und treuwidrig beeinflusst. Die Stimmberechtigen waren sich des seit Jahren problematischen Geschäftsgebarens der Betreiberin bewusst. F – Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift der D AG – ist seit vielen Jahren einer der Protagonisten in der als "Hinterländer Kieskrieg" bezeichneten Auseinandersetzung zwischen diversen Gesellschaften und Firmengeflechten. Dabei geht es um die Ausbeutung der beträchtlichen Kiesvorkommen in den Gemeinden Zell, Ufhusen und Luthern. Hinsichtlich dieser Auseinandersetzung sind Dutzende von zivil-, straf- und verwaltungsrechtlichen Verfahren geführt worden, und zwar häufig durch alle Instanzen. F selber wurde im Zusammenhang mit seinen Geschäften wegen diverser Vergehen rechtskräftig verurteilt. Dies alles ist seit Jahren in den betroffenen Gemeinden, namentlich auch in der Gemeinde Ufhusen bekannt. Zu ergänzen ist, dass mit Statutenänderung vom 20. Mai 2016 das Unternehmen neu unter G AG firmiert; F ist aus dem Unternehmen ausgeschieden.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach der Gemeinderat seine Aufklärungspflicht verletzt und Informationen in der Hinsicht absichtlich verschwiegen habe, ist daher nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus ist zu bemerken, dass die Entschädigungsfrage gerade Thema der Voten an der Gemeindeversammlung war; es wurden Äusserungen hinsichtlich der Verbindlichkeit und Rechtmässigkeit der Zusagen und Bedenken in Bezug auf die Vertrauenswürdigkeit des Vertragspartners geäussert.

Deshalb kann auch nicht von Belang sein, dass der Gemeindepräsident im Mai 2014 in einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft von finanziellen Schwierigkeiten des genannten Unternehmens gesprochen habe (dies im Zusammenhang mit der Frage der Durchsetzung einer Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands). Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer seinen Standpunkt aus der Formulierung von Ziffer 1.2 der Abstimmungsbotschaft zu untermauern. Er führt aus, der Ausdruck "für die bestehenden und bewilligten Abbau- und Wiederauffülltätigkeiten im Bereich Lehalden" lasse nicht erkennen, ob für das bereits per 31. Dezember 2015 von der Betreiberin widerrechtlich eingebrachte Deponiematerial (illegale und zu hohe Dammschüttung) eine Entschädigung bezahlt werde. Damit sei eine Überprüfung der in Aussicht gestellten Einnahmen von Fr. 1'200'000.-- und folglich auch eine korrekte Meinungsbildung nicht möglich gewesen (…).

Dass die Erträge zugunsten der Gemeinde weder exakt berechnet werden können noch eine verbindliche Zahl der Gemeindeversammlung vorgelegt werden kann, versteht sich von selbst. Welche Entschädigungen schliesslich fliessen, hängt neben den Abmachungen davon ab, ob und in welchem Umfang auf dem neu eingezonten Gebiet Kies abgebaut werden kann und in welchem Umfang Bodenschätze in den bestehenden Anlagen geborgen werden. Jedenfalls kann aus dem Umstand, dass die finanziellen Fragen nicht unter allen Aspekten von möglichen Berechnungen und Produktionsmodellen diskutiert worden sind, nicht eine Verletzung von Art. 34 Abs. 2 BV hergeleitet werden.

9.

9.1.

Der Beschwerdeführer sieht einen wesentlichen Mangel in den vorgängigen Informationen. Mit dem Antrag auf Zonenplanrevision sei auch beabsichtigt worden, den in die Landwirtschaftszone reichende, illegal aufgeschüttete Aushubdamm von rund 100'000 m3 zu legalisieren. Darüber sei in den Erläuterungen zur Gemeindeversammlung nichts verlautbart worden.

Die Vorinstanz verwies hierzu auf die Diskussion an der Gemeindeversammlung. Die Frage der Rechtmässigkeit des Damms sei von verschiedenen Stimmberechtigten aufgeworfen und diskutiert worden. Zum Einen erfolgten Voten im Rahmen der Orientierung über die Umzonung, zum anderen wurden die Auswirkungen der beantragten Zonenplanrevision auch bei der Behandlung einer Einsprache diskutiert. Hinsichtlich der einzelnen Wortmeldungen, der Erklärungen des Ortsplaners und des Rechtsvertreters der Gemeinde wird auf den angefochtenen Entscheid verwiesen (E. 7.1).


9.2.

Die Behauptungen des Beschwerdeführers überzeugen nicht. In der separaten Botschaft zum Traktandum 3 wird zweimal auf die Problematik des illegalen Damms in der Landwirtschaftszone eingegangen. Einmal bei der Darstellung der Einsprache der H AG und dann hinsichtlich der Einsprache von I. In den Erläuterungen wird jeweils darauf hingewiesen, dass Gegenstand der Teilrevision die Erweiterung der Kiesgrube auf Grundstück Nr. z GB Ufhusen ist. Die Stimmberechtigten wurden darüber informiert, dass alle anderen Fragen Gegenstand von weiteren baurechtlichen Bewilligungsverfahren sein würden. In Verbindung mit den Ausführungen und Diskussionen an der Versammlung selbst ist nicht ersichtlich, worin in diesem Punkt eine bewusste Irreführung durch die kommunalen Organe liegen soll. Soweit der Beschwerdeführer die Abstimmungsbotschaft diesbezüglich als unlauter und irreführend betrachtet, hätte er eine Beschwerde mit Blick auf diesen Aspekt im Übrigen innert der Frist gemäss § 160 Abs. 2 StRG einreichen müssen.

9.3.

Die Berufung des Beschwerdeführers auf eine angeblich falsche Publikation im Kantonsblatt und auf das seiner Meinung nach unvollständige Baugesuch samt Umweltverträglichkeitsbericht lassen keine andere Beurteilung zu. Er übersieht, dass Art. 34 Abs. 2 BV nur die freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe schützt. Die Behörden dürfen Zweck und Tragweite der Vorlage nicht falsch darstellen, wobei sich die Behörde nicht mit jeder Einzelheit einer Vorlage befassen und nicht alle denkbaren Einwendungen, welche gegen eine Vorlage erhoben werden könnten, erwähnen muss. Das Gebot der Sachlichkeit verbietet indessen, in den Erklärungen für den Entscheid des Stimmbürgers wichtige Elemente zu unterdrücken oder Argumente von gegnerischen Referendums- oder Initiativkomitees falsch wiederzugeben (BGE 135 I 292 E 4.2). Massgeblich ist, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt werden darf, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Die Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der Auseinandersetzung (BGE 139 I 2 E. 6.2; BGer-Urteil 1C_570/2013 vom 7.1.2014 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

Somit können Gegenstand einer Abstimmungsbeschwerde lediglich formelle Einwendungen sein; Einwendungen, die das Verfahren vor und während einer Sachabstimmung betreffen.
Wenn jedoch materielle Vorbehalte und Kritikpunkte gegen ein der Sachabstimmung unterliegendes Projekt gegeben sind, sind die Rechtsmittel in der Sache (Einsprache, Verwaltungsbeschwerde) einzulegen. Die Stimmrechtsbeschwerde dient nicht dazu, eine (weitere) Anfechtung und Überprüfung materieller Interessen zu ermöglichen (zutreffend: LGVE 2010 III Nr. 5 und 6).

10.

10.1.

Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren geltend, die Gemeindeamtsfrau C habe eine zweifelhafte Rolle gespielt. Zum Einen bestehe bei ihr ein Interessenskonflikt, und zwar als Gesellschafterin eines Transportgeschäfts; zum Anderen sei sie auch angestellt beim beigezogenen Ingenieurbüro.

Die Vorinstanz hielt hierzu fest, der Beschwerdeführer räume selber ein, dass sich die Gemeindeamtsfrau bei der Behandlung des Traktandums 3 im Ausstand befand. Handlungen der Gemeindeamtsfrau im Rahmen der Teilrevision der Ortsplanung, die sich nicht auf das Abstimmungsverfahren beziehen würden, könnten nicht mit Stimmrechtsbeschwerde gerügt werden. Zudem seien keine Rügen im Zusammenhang mit der Mitarbeit an der Planungsvorlage an der Versammlung erhoben worden, weshalb eine Anfechtung in diesem Punkt verspätet sei.

10.2.

In der Beschwerde wird zu Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids bemängelt, die Gemeindeamtsfrau C habe an der Einspracheverhandlung vom 10. März 2016 teilgenommen, wie aus einem Artikel der Zentralschweiz am Sonntag hervorgehe. Die Mitwirkung einer Gemeinderätin an einer Einspracheverhandlung gehöre sehr wohl zu den wesentlichen Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf das Abstimmungsgeschäft, weshalb darin eine relevante Verletzung der Abstimmungsfreiheit liege.

Dass die Gemeindeamtsfrau C an der Verhandlung über die Einsprachen mitgewirkt hat und nach der Verhandlung in den Ausstand getreten ist, ergibt sich bereits aus der Abstimmungsbotschaft. So wird ausgeführt, dass der Einsprecher I den Ausstand der Gemeindeamtsfrau an der Einspracheverhandlung verlangt habe, weil diese als Arbeitnehmerin der Planungsfirma, welche die Gemeinde berate, in einem Interessenkonflikt stehe. Eine gleichlautende Passage findet sich mit Bezug auf die zweite Einsprecherin, mit der Differenz, dass das Ausstandsbegehren erst nach der Einspracheverhandlung gestellt wurde (Separate Botschaft, S. 7 und 11). In beiden Fällen trat die Gemeindeamtsfrau nach "durchgeführter" Verhandlung in den Ausstand. Die Befangenheits- und Ausstandproblematik war daher dem Beschwerdeführer bereits mit Zustellung der Abstimmungsbotschaft bekannt.

An der Versammlung selbst erklärte der Gemeindepräsident zu Beginn des Traktandums 3, dass sich Gemeindeamtsfrau C als Mitarbeiterin der Planungsfirma im Ausstand befinde. Zu dieser Erklärung wurden an der Gemeindeversammlung keine Stellungnahmen abgegeben. Bereits aus der Abstimmungsbotschaft musste dem Beschwerdeführer somit klar gewesen sein, dass die Gemeindeamtsfrau C an der Vorbereitung der Versammlung mitgewirkt hatte, und zwar an den Einsprachverhandlungen. Trotzdem haben weder er noch andere Teilnehmer der Gemeindeversammlung diese Problematik aufgegriffen. Auch ihre Stellung in der Gesellschaft des erwähnten Transportunternehmens wurde nicht weiter diskutiert. Massgeblich bleibt, dass sich die Gemeindeamtsfrau C als Mitglied des Gemeinderats an der Gemeindeversammlung zur Zonenplanrevision nicht geäussert und somit auch keinen Einfluss auf die Stimmberechtigten genommen hat. Gestützt auf diese Erwägungen ist die vorinstanzliche Auffassung rechtens, wonach auch in dem Punkt der Beschluss bzw. das Abstimmungsergebnis der Gemeindeversammlung nicht zu beanstanden ist.

10.3.

Soweit die Einsprecher mit ihren Anliegen an der Gemeindeversammlung unterlegen sind, steht ihnen die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat offen (§ 63 Abs. 2 und 3 PBG). Der Zonenplan und das Bau- und Zonenreglement werden von der Gemeinde in der beschlossenen Fassung dem Regierungsrat zur Genehmigung unterbreitet; dieser entscheidet dann auch über die eingereichten Verwaltungsbeschwerden (§ 64 Abs. 1 PBG). Zutreffend ist – und hier ist die Darstellung der Beschwerdegegnerin unrichtig –, dass der Beschwerdeführer im Verfahren betreffend Zonenplanrevision nicht als Einsprecher aufgetreten ist (…).

Der Beschwerdeführer, der keine Einsprache erhoben hat, kann nachträglich nicht auf die Rechtsstellung und die Vorbringen von Einsprechern hinweisen. Falls ein oder beide Einsprecher mit der Beurteilung ihrer Einsprache durch die Gemeindeversammlung nicht einverstanden waren, konnten sie nach dem Gesagten Verwaltungsbeschwerde erheben. Dabei kann auch Gegenstand sein, ob die Einsprachebegehren in formeller Hinsicht korrekt behandelt wurden. Dazu gehört auch die rechtliche Prüfung der Einspracheverhandlung, soweit an dieser z.B Verfahrensanträge formuliert wurden. Der Beschwerdeführer kann sich jedoch im Hinblick auf die behaupteten Mängel bei der Vorbereitung und Durchführung der Gemeindeversammlung nicht auf mögliche Einwendungen berufen, die ausschliesslich anderen Verfahrensbeteiligten zustehen.

10.4.

An der Gemeindeversammlung wurde – wie erwähnt – der Ausstand der Gemeindeamtsfrau mit ihrer Anstellung bei der Planerin erklärt. Damit waren die Stimmberechtigten über die Verflechtungen der Gemeindeamtsfrau C mit diesem Unternehmen, das die Gemeinde Ufhusen bei der Ortsplanungsrevision berät, spätestens am Versammlungsabend (17.5.2016) orientiert. In der Folge ergingen auch zu diesem Thema keine Wortmeldungen. Namentlich wurden auch gegenüber dem Vertreter der Planerin – dem Ortsplaner A – keine Vorbehalte laut. Dies ist im Übrigen auch im Verfahren vor Kantonsgericht der Fall. Die Anwesenheit sowie die Mitwirkung des Ortsplaners werden in den Rechtsschriften an keiner Stelle beanstandet.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, erst an bzw. nach der Gemeindeversammlung sei erkennbar gewesen, wie einzelne Exponenten des Gemeinderats manipuliert worden seien und so das Traktandum mittels finanzieller Anreize seiner wirklichen Bedeutung beraubt hätten, so erweist sich dies als eine rückblickende Sichtweise, im Nachgang zur verlorenen Abstimmung. Mit den Elementen der Abstimmungsfreiheit, wie sie vom Bundesgericht festgeschrieben wurden, hat dies jedoch nichts zu tun. Damit erweist sich der Standpunkt des Beschwerdeführers auch in diesem Punkt als unbegründet.

11.

Nach dem Erwogenen steht fest, dass die Stimmberechtigten hinsichtlich der wesentlichen Aspekte der Abstimmungsvorlage ausreichend und objektiv orientiert wurden und sich aufgrund der Diskussionen an der Gemeindeversammlung ein zuverlässiges Bild über Gegenstand und Folgen des Vorhabens machen und darüber befinden konnten. Auch wenn die Gemeindebehörden – vor allem der Gemeinderat – umfassender und kritischer, so wie es der Beschwerdeführer als angemessen erachtet, informiert hätten und auch an der Versammlung den Einsprachen und vor allem dem bisherigen Verhalten der Betreiberin breiteren Raum gewährt hätten, ist nicht anzunehmen, dass das Abstimmungsergebnis anders ausgefallen wäre. So ist der Antrag auf Rückweisung des Geschäfts deutlich abgelehnt worden und in der geheimen Abstimmung ist die beantragte Zonenplanrevision im Verhältnis von 63 % zu 37 % (67 zu 39 Stimmen) gutgeheissen worden (vgl. BGer-Urteil 1C_641/2013 vom 24.3.2014 E. 4.3; vgl. auch § 165 Abs. 2 StRG).

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbereitung und Durchführung der Gemeindeversammlung sowie das Zustandekommen der Abstimmungsergebnisse die Abstimmungsfreiheit nach Art. 34 Abs. 2 BV nicht verletzt. Die gegenteilige Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich als unzutreffend. Die Beschwerde ist damit als unbegründet abzuweisen.

12.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird die unterlegene Partei im Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig (vgl. § 198 Abs. 1 lit. c VRG). Mangels anwaltlicher Vertretung der Beschwerdegegnerin entfällt von vornherein ein Anspruch auf eine Parteientschädigung.