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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:2. Abteilung
Rechtsgebiet:Strassenverkehrsrecht
Entscheiddatum:12.05.2017
Fallnummer:4O 17 1
LGVE:2017 II Nr. 5
Gesetzesartikel:Art. 95 Abs. 3 lit. a SVG; Art. 24e VZV.
Leitsatz:Der codierte Vermerk auf dem Führerausweis allein vermag nicht die Geltung einer Auflage herbeizuführen, die nach objektiven Gesichtspunkten nicht notwendig ist, um die Fahreignung einer Person zu gewährleisten.
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:

Die Revisionsklägerin wurde im September 2016, als sie mit dem Personenwagen unterwegs war, von der Polizei angehalten und einer Kontrolle unterzogen. Dabei stellte sich heraus, dass sie gefahren war, ohne eine Brille oder Kontaktlinsen zu tragen, obschon ihr der Führerausweis nur unter dieser Auflage (Code 01: Sehhilfe) erteilt worden war. Mit Strafbefehl vom x. September 2016 befand die Staatsanwaltschaft die Revisionsklägerin des Nichtbeachtens von Auflagen der Behörde beim Führen eines Personenwagens (Nichttragen der Brille oder Kontaktlinsen) für schuldig, bestrafte sie mit einer Busse und auferlegte ihr die amtlichen Kosten. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Im Januar 2017 wurde die Revisionsklägerin vom Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern zu einer augenärztlichen Abklärung aufgeboten. Der Augenarzt stellte fest, dass sie die Mindestanforderungen an das Sehvermögen zum Führen von Motorfahrzeugen der Kategorie B ohne Sehhilfe erfülle. In der Folge reichte die Revisionsklägerin ein Revisionsgesuch ein.

Aus den Erwägungen:

2.5.
Aus materiell-rechtlicher Perspektive stellt sich im vorliegenden Verfahren die Frage, ob dem Eintrag von Auflagen im Führerausweis gleichsam eine konstitutive oder lediglich eine deklaratorische Wirkung zukommt – mit anderen Worten, ob eine Auflage so lange Geltung entfaltet, als sie objektiv notwendig ist oder solange sie im Führerausweis eingetragen ist. Entgegen dem Dafürhalten der Staatsanwaltschaft beantwortet Art. 24e der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) diese Frage nicht. Gemäss dieser Norm hebt die Zulassungsbehörde Auflagen und Beschränkungen auf, wenn der Ausweisinhaber die Voraussetzungen zur uneingeschränkten Führung von Fahrzeugen der entsprechenden Kategorie erfüllt (Abs. 1), und entfernt andere Zusatzangaben, wenn die Voraussetzungen für deren Eintrag weggefallen sind (Abs. 2). Die Bestimmung konkretisiert folglich allein die aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip fliessenden Anforderungen an die Erteilung von Polizeibewilligungen unter Auflagen und den Anspruch der Betroffenen auf Aufhebung der Auflagen und Beschränkungen, sobald diese nicht länger erforderlich sind; zum Zeitraum, in dem Auflagen und Bedingungen ihre Wirksamkeit entfalten, lässt sich Art. 24e VZV hingegen nichts entnehmen.

Definitive Führerausweise können mit Auflagen verbunden werden. Das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) sieht die Möglichkeit solcher Nebenbestimmungen zwar nicht explizit vor; dies ändert aber nichts an deren Zulässigkeit, da Bewilligungen gestützt auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz mit Nebenbestimmungen verbunden werden können, wenn sie aufgrund des Gesetzes ansonsten verweigert werden müssten (Bickel, Basler Komm., Basel 2014, Art. 15b SVG N 15). Das Erteilen von Auflagen ist nicht nur bei der Ausstellung des Führerausweises, sondern auch in einem späteren Zeitpunkt möglich, um Schwächen hinsichtlich der Fahrtauglichkeit zu kompensieren (BGE 131 II 248 E. 6.2). Beschränkungen und Auflagen zur Fahrberechtigung sind im Rahmen der Verhältnismässigkeit stets zulässig, sofern sie der Verkehrssicherheit dienen und mit dem Wesen der Fahrerlaubnis im Einklang stehen; vorausgesetzt ist eine Beeinträchtigung der Fahreignung oder der Fahrkompetenz. Geboten ist deshalb in jedem Fall, dass die betreffende Massnahme geeignet, erforderlich und angemessen ist, dass sich mithin die Fahreignung nur mit dieser Massnahme aufrecht erhalten lässt und dieselbe nicht über das Erforderliche hinausgeht (BGE 131 II 248 E. 6.2; Bickel, a.a.O., Art. 15b SVG N 16). Dabei dürfen Massnahmen in zeitlicher Hinsicht nur so lange dauern, als sie notwendig sind, um das damit angestrebte Ziel zu erreichen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N 543).

Nach Art. 95 Abs. 3 lit. a SVG wird mit Busse bestraft, wer die mit dem Führerausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet. Diese Norm erfasst über die nach Art. 24d VZV im Führerausweis einzutragenden Auflagen, Beschränkungen und Zusatzangaben hinaus auch Fälle, in denen Auflagen von den Behörden verfügt, aber nicht im Führerausweis eingetragen werden (Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2014, Art. 95 SVG N 11). Exemplarisch sei die Wiedererteilung des Führerausweises nach einer Trunkenheitsfahrt unter der Auflage (temporärer) Abstinenznachweiskontrollen erwähnt.

Nach dem Gesagten kann der codierte Vermerk auf dem Führerausweis allein noch keine Geltung einer Auflage herbeiführen, die nach objektiven Gesichtspunkten nicht (mehr) notwendig ist, um die Fahreignung einer Person zu gewährleisten. Gegen eine solche Interpretation spricht zunächst das Verhältnismässigkeitsprinzip als eigentliche (gesetzliche) Grundlage solcher Auflagen, die demgemäss nur in einem Umfang verfügt und aufrechterhalten werden dürfen, als sie erforderlich sind, die übrigen Verkehrsteilnehmer vor Risiken zu bewahren, die mit der mangelhaften Fahreignung einer Person in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Ein zusätzliches Argument gegen eine zeitliche Weitergeltung von Auflagen in Führerausweisen über die Phase ihrer Notwendigkeit hinaus ergibt sich sowohl aus Art. 24e VZV, der eine Aufhebung von nicht mehr aktuellen Auflagen und Beschränkungen explizit vorsieht, als auch aus der bundesgerichtlichen Praxis, wonach nachträglich neue oder zusätzliche Einschränkungen verfügt werden können. Gesetz und Rechtsprechung sehen mithin eine kontinuierliche Abänderbarkeit von Auflagen vor, weshalb für präventiv erlassene Beschränkungen gerade kein Raum besteht. Dagegen, dass der Führerausweiseintrag gleichsam konstitutive Wirkung entfalten könnte, spricht schliesslich der Umstand, dass a priori nicht sämtliche Auflagen explizit aus dem Führerausweis hervorgehen (müssen). Die mittels Codes im Führerausweis eingetragenen Beschränkungen und Auflagen sollen den Polizeibeamten die Überwachung der Einhaltung erleichtern sowie sie für eine allfällige, die Fahreignung beeinträchtigende Problematik des Ausweisinhabers sensibilisieren und zu entsprechenden Kontrollen anhalten (vgl. LGVE 2014 IV Nr. 10 E. 4.2, siehe auch BGer-Urteil 1P.794/2006 vom 27.3.2007 E. 3.2, 3.3 und 4). Sie können aber keine Geltung beanspruchen, wenn es ihnen an der objektiven Notwendigkeit gebricht. Daran ändert nichts, dass ein nicht mehr aktueller Ausweiseintrag die Polizeibeamten zu unnötigen Verfahrensschritten veranlasst. Selbst wenn eine beschuldigte Person sich wider besseres Wissen keinen aktuellen Führerausweis ausstellen liesse, wäre diesem Verhalten mit der Auflage der Verfahrenskosten wegen schuldhafter Einleitung eines Strafverfahrens, nicht aber mit einer Sanktion für die Nichteinhaltung nicht länger angebrachter Auflagen oder Beschränkungen zu begegnen.

Infolgedessen sind der gegen die Revisionsklägerin erlassene Strafbefehl aufzuheben und das gegen sie eingeleitete Strafverfahren einzustellen (im Ergebnis ebenso: Urteil des Kantonsgerichts Freiburg 501 2016 106 vom 17.6.2016).