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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:2. Abteilung
Rechtsgebiet:Zivilrecht
Entscheiddatum:27.03.2017
Fallnummer:3B 16 57
LGVE:2017 II Nr. 2
Gesetzesartikel:Art. 276 ZGB, Art. 276a ZGB.
Leitsatz:Der Betreuungsunterhaltsanspruch des Kindes für den betreuenden Elternteil berechnet sich durch Multiplikation des erweiterten Existenzminimums dieses Elternteils mit dem von ihm geleisteten Betreuungspensum (Betreuungsquotenmethode). Mit einem allfälligen, auch aus dem Betreuungsunterhalt resultierenden Überschuss hat sich der betreuende Elternteil ebenfalls proportional am Barunterhalt der Kinder zu beteiligen.
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:

Die Parteien heirateten 2010. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, A (geb. 2004) und B (geb. 2007). Seit September 2014 leben sie voneinander getrennt. Im April 2016 machte die Gesuchstellerin vor Bezirksgericht Z ein Eheschutzverfahren anhängig. Am 10. Mai 2016 fällte das Bezirksgericht einen unangefochten gebliebenen Teilentscheid, mit dem es die Kinder in die alternierende Obhut beider Parteien gab. Mit Entscheid vom 2. November 2016 verpflichtete das Bezirksgericht Z den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von A und B monatliche Alimente von je Fr. 400.-- (ohne Kinderzulagen) sowie persönliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.-- (vom 1.9.2015 bis zum 31.12.2015), Fr. 230.-- (vom 1.1.2016 bis zum 30.9.2016) sowie Fr. 160.-- (ab dem 1.10.2016) zu bezahlen. Gegen diesen Entscheid erhoben beide Parteien Berufung beim Kantonsgericht.

Aus den Erwägungen:

5.1

(Festsetzung der Unterhaltsbeiträge für die Zeit bis zum 31. Dezember 2016)

5.2.

5.2.1.

Per 1. Januar 2017 trat das neue Kinderunterhaltsrecht in Kraft. Gemäss dem revidierten Art. 276 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) sorgen die Eltern gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Die Sicherstellung der Betreuung des Kindes stellt einen Beitrag an dessen Unterhalt dar und umfasst nicht nur die eigentliche Betreuungsleistung, sondern ebenso deren finanzielle Auswirkungen (Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt] vom 29.11.2013, in: BBl 2014 550 f.). Letztere können entweder im Aufwand für eine Fremdbetreuung (Krippe, Tagesschule, Mittagstisch, Tagesmutter etc.) oder in den Kosten für die Eigenbetreuung zum Ausdruck kommen. Wird die Betreuung nämlich überwiegend von einem Elternteil persönlich wahrgenommen, wird dieser während der Betreuungszeit an einer Erwerbstätigkeit gehindert und erleidet im Rahmen der Betreuungsquote eine Erwerbseinbusse, weshalb er oftmals nicht selbst für den eigenen Unterhalt aufkommen kann (Botschaft, in: BBl 2014 554; Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, Der Betreuungsunterhalt, Das Konzept – die Betreuungskosten – die Unterhaltsberechnung, in: Fampra.ch 2017 S. 164 und 171). Die Gewährleistung der Betreuung des Kindes äussert sich dann darin, soweit möglich die Präsenz des betreuenden Elternteils auch wirtschaftlich sicherzustellen (Botschaft, in: BBl 2014 554). Während die Kosten für die Fremdbetreuung direkte Betreuungskosten repräsentieren und zum Barbedarf der Kinder gehören, stellen die Kosten für die Eigenbetreuung indirekten, sich nicht in einer konkreten Ausgabenposition äussernden Aufwand dar, der mittels des Betreuungsunterhalts beglichen werden soll (Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O., S. 171 f.). Der Kindesunterhalt setzt sich mithin zusammen aus Naturalunterhalt, Barunterhalt und Betreuungsunterhalt, die in dieser Reihenfolge zu erbringen resp. zu finanzieren sind. Das heisst, der Betreuungsunterhalt ist subsidiär zum Natural- und Barunterhalt und nur geschuldet, soweit der unterhaltsverpflichtete Elternteil leistungsfähig ist (Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O., S. 177). Mit der Gesetzesrevision nicht aufgehoben wird der Grundsatz der Unantastbarkeit des Existenzminimums des Unterhaltsschuldners; für eine Mankoteilung besteht weiterhin kein Raum (Botschaft, in: BBl 2014 560 f.; Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O., S. 180).


Bevor sich der Kindesunterhalt (einschliesslich des Betreuungsunterhalts) ermitteln lässt, ist die Betreuungssituation zu klären, die sich ausschliesslich am Kindeswohl zu orientieren hat. In diesem Kontext bietet die Revision Anlass, die vom Bundesgericht entwickelte 10/16-Regel zu überdenken (Botschaft, in: BBl 2014 577 f.). Nach der sogenannten Schulstufen-Regel kann dem hauptbetreuenden Elternteil ab Eintritt des jüngsten Kindes in die Primarschule (nach vollendetem 6. oder 7. Lebensjahr) grundsätzlich ein Erwerbspensum von 40-50 % zugemutet werden. Unter Umständen lässt bereits der Eintritt in den Kindergarten (nach vollendetem 4. oder 5. Lebensjahr) ein gewisses Erwerbspensum (20-30 %) angemessen erscheinen. Massgebend für die Beantwortung dieser Frage ist, ob die theoretische Erwerbsmöglichkeit bei sehr geringen und unregelmässigen Schulzeiten auch effektiv verwertbar ist, was wiederum entscheidend von den konkreten Umständen (Art der Tätigkeit, Situation auf dem Arbeitsmarkt, Arbeitsweg etc.) abhängt. Beim Übertritt des jüngsten Kindes in die Oberstufe (nach vollendetem 11. oder 12. Lebensjahr) kann das Erwerbspensum in der Regel bereits auf 70-80 % ausgedehnt werden. Ist das jüngste Kind schliesslich 16 Jahre alt, kann ein 90-100 %-Pensum zugemutet werden. Dabei ist jedoch stets der konkreten Erwerbs-, Wohn- und Betreuungssituation resp. dem Betreuungsbedarf der Kinder Rechnung zu tragen (Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O., S. 167). Grundsätzlich bildet, unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind/waren oder nie verheiratet waren, die bisher gelebte familiäre Situation die Ausgangslage: Das während des Zusammenlebens gepflegte Betreuungsmodell soll prinzipiell fortgesetzt werden. Stammt das Kind jedoch von Eltern, die nach der Geburt des Kindes nie oder nur sehr kurze Zeit zusammengelebt haben, ist auf das konkrete Betreuungsangebot, das Umfeld, die Einstellung der Eltern zu Eigen- und Fremdbetreuung sowie auf die gesamten Umstände (einschliesslich der finanziellen Situation beider Elternteile) abzustellen. In vielen Fällen wird es dem Kindeswohl entsprechen, der Eigenbetreuung – analog den Richtlinien der SKOS – jedenfalls bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des jüngsten Kindes den Vorzug vor der Fremdbetreuung einzuräumen (Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O., S. 168 f.).


Der Betreuungsunterhalt umfasst grundsätzlich die Lebenshaltungskosten der betreuenden Person, soweit diese aufgrund der Kinderbetreuung nicht selbst dafür aufkommen kann. Die Betreuung des Kindes führt folglich nur zu einem Betreuungsunterhalt, wenn sie während einer Zeit erfolgt, während der dem betreuenden Elternteil ansonsten die Ausübung einer Erwerbstätigkeit möglich wäre (Botschaft, in: BBl 2014 554). Für das Kind ist in diesem Zusammenhang jedoch nur entscheidend, dass der Elternteil die notwendige persönliche Betreuung erbringen kann und zu diesem Zweck seine Anwesenheit finanziell gewährleistet ist. Dieses Ziel wird auch ohne Berücksichtigung luxuriöser Aufwendungen erreicht (Botschaft, in: BBl 2014 576). Für die Bemessung der Lebenshaltungskosten ist deshalb vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum (Grundbedarf) auszugehen. Ausgangspunkt bildet mithin der Grundbetrag für einen alleinerziehenden Elternteil. Hinzu kommen die Krankenversicherungsprämien sowie die Berufsauslagen (Mobilitätskosten, Mehrkosten für auswärtige Verpflegung etc.). Des Weiteren sind – entgegen den betreibungsrechtlichen Richtlinien – im Sinn eines erweiterten Existenzminimums auch die Steuern einzubeziehen. Schliesslich sind die konkreten Wohnkosten hinzuzuaddieren, wobei diese, da lediglich die Berechnung des (moderat erweiterten) betreibungsrechtlichen Existenzminimums zur Diskussion steht, in der Regel bei ungefähr Fr. 2'000.-- zu plafonieren sind. Von den Wohnkosten des betreuenden Elternteils sind zudem die auf die Kinder entfallenden Wohnkostenanteile in Abzug zu bringen, da diese zum Barunterhalt zählen. Bei zwei Kindern ist in der Regel circa ein Drittel der Wohnkosten den Kinder zuzuordnen (Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O., S. 172 f.). Die dem erweiterten betreibungsrechtlichen Existenzminimum entsprechenden vollen Betreuungskosten fallen jedoch allein bei einer vollumfänglichen Eigenbetreuung an und sind deshalb nur in Fällen ungeschmälert in die Kindesunterhaltsberechnung einzubeziehen, in denen der betreuende Elternteil im Rahmen der (allenfalls modifizierten) Schulstufen-Regel zumutbarerweise nicht erwerbstätig sein kann und muss. Bei einer niedrigeren Eigenbetreuungsquote reduzieren sich die Betreuungskosten auf die entsprechende Quote, so etwa bei 50 % Eigenbetreuung auf rund die Hälfte (Betreuungsquotenmethode). Wird die Betreuung an Drittpersonen delegiert, sind im Barunterhalt der Kinder die effektiven Fremdbetreuungskosten zu veranschlagen, während sich im Gegenzug der Betreuungsunterhalt zugunsten desjenigen Elternteils, der die Betreuung in der restlichen Zeit übernimmt, in entsprechendem Umfang reduziert. Dabei ist jede regelmässige Drittbetreuung während der üblichen Erwerbszeiten zu berücksichtigen, beispielsweise auch jene durch Grosseltern, sofern sie wirklich verlässlich und regelmässig (und nicht nur sporadisch und auf jeweilige Anfrage hin) geleistet wird (Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O., S. 174 f.).


Beteiligen sich im Rahmen der alternierenden Obhut beide Eltern an der Kinderbetreuung, sind die jeweiligen Betreuungsunterhaltsansprüche prinzipiell miteinander zu verrechnen. Vermag ein Elternteil mit seinem eigenen Einkommen aus einer Teilzeiterwerbstätigkeit die eigenen Lebenshaltungskosten jedoch nicht zu decken, verbietet sich eine (vollständige) Verrechnung, da nach Möglichkeit vorab die Existenzminima aller Familienmitglieder zu wahren sind. Die Verrechnung von Betreuungsunterhaltsansprüchen beschränkt sich mithin auf das Feld der Budgetüberschüsse, soweit die Eltern solche – unter gedanklichem Einbezug des Betreuungsunterhaltsanspruchs der von ihnen betreuten Kinder – verzeichnen (Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O., S. 192 f.). Selbst bei alternierender Obhut kann mithin zur Gewährleistung der persönlichen Betreuung des Kindes im Einzelfall ein Betreuungsunterhalt festgesetzt werden, sofern der andere Elternteil ausreichend leistungsfähig ist (Botschaft, in: BBl 2014 576 f.).


Der an der Betreuungsquote bemessene Betreuungsunterhalt gilt für alle betreuten Kinder gemeinsam. Da der Unterhaltstitel ausweisen muss, welches Kind welchen Anspruch hat, weil die Kinder im gleichen Haushalt unter Umständen von verschiedenen Vätern stammen und daher unterschiedliche Schuldner haben und weil sich der Betreuungsbedarf eines Kindes in der Regel mit zunehmendem Alter vermindert, ist der Betreuungsunterhalt im Verhältnis zum effektiven Betreuungsbedarf der Kinder aufzuteilen (Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O., S. 193).


Der Barunterhalt ist entweder nach Tabellen (abstrakte Methode) oder konkret nach der Grundbedarfsmethode zu berechnen. Die Prozentmethode, das heisst die Festlegung des Barunterhalts in Prozenten des Einkommens des nicht betreuenden Elternteils, hat hingegen ausgedient, weil sie keine angemessene Anpassung an die konkreten Betreuungs- und Erwerbsverhältnisse gestattet. Die Finanzierung des Barunterhalts erfolgt dann grundsätzlich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der beiden Eltern, die sich anhand der Differenz zwischen ihrem Einkommen (einschliesslich Betreuungsunterhalt) und ihrem Grundbedarf bemisst. Dem während der Randzeiten (insbesondere morgens und abends) und am Wochenende neben der zumutbaren Erwerbstätigkeitsquote geleisteten Naturalunterhalt ist bei der Verteilung des Barunterhalts aber gebührend Rechnung zu tragen (Jungo/Aebi-Müller/ Schweighauser, a.a.O., S. 178 f.). Die Kinder partizipieren allein im Rahmen des Barunterhalts am Lebensstandard des unterhaltspflichtigen Elternteils, hingegen widerspiegelt sich dessen allenfalls höhere Lebenshaltung nie im Betreuungsunterhalt. Denn bei unverheirateten Eltern besteht für den betreuenden Elternteil – anders als für das Kind – kein Anspruch auf Teilhabe am Lebensstil des anderen Elternteils, auch wenn dieser erheblich höher ausfällt (Botschaft, in: BBl 2014 576; Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O., S. 179 f.). Bei verheirateten oder geschiedenen Eltern gelten die bisherigen Regeln zum ehelichen oder nachehelichen Unterhalt dagegen uneingeschränkt weiter. Ein allfälliger höherer Lebensstandard, der über den Betreuungsunterhalt noch nicht abgegolten wird, bildet deshalb die Grundlage für einen Ehegattenunterhalt (Art. 163 ZGB) oder den nachehelichen Unterhalt (Art. 125 ZGB). Jene Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils, die bereits mit dem Betreuungsunterhalt beglichen werden, sind bei der Berechnung eines allfälligen Ehegatten- oder nachehelichen Unterhalts jedoch nicht mehr zu berücksichtigen (Botschaft, in: BBl 2014 555 f.; Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O., S. 180 f.). Im Ergebnis soll der Betreuungsunterhalt zusammen mit dem ehelichen oder nachehelichen Unterhalt zu einer Leistung in gleicher Höhe führen wie der bisherige Ehegatten- oder nacheheliche Unterhalt. Nur bei unverheirateten Eltern beschränkt sich die Leistung auf den Betreuungsunterhalt (Botschaft, in: BBl 2014 556).


Der gebührende Unterhalt des Kindes (einschliesslich des Betreuungsunterhalts) ist auch dann festzusetzen, wenn er bei schlechten finanziellen Verhältnissen nicht gedeckt ist (Art. 287a lit. d ZGB, Art. 301a lit. c ZPO).


5.2.2.

Da die Vorinstanz die Unterhaltsbemessung noch in Anwendung der bundesgerichtlichen 10/16-Regel vornahm, für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2016 noch das alte Kinderunterhaltsrecht zur Anwendung gelangt und B im August 2017 ohnehin ihren 10. Geburtstag wird begehen können, ist es angezeigt, den Betreuungsbedarf der Kinder zumindest im vorliegenden Verfahren um vorsorgliche Massnahmen noch nach den alten Regeln zu bemessen.


5.2.3.

Der Zeitraum nach dem 1. Januar 2017 ist in drei Phasen zu gliedern; eine Berücksichtigung weiterer Perioden verbietet sich angesichts der provisorischen Natur der zu beurteilenden Massnahmen. Die erste Phase umfasst die Monate Januar und Februar 2017, die zweite erstreckt sich von März bis August 2017 und die dritte beginnt im September 2017.


Für die Monate Januar und Februar 2017 wird dem Gesuchsgegner weiterhin ein Nettosalär von Fr. 5'700.-- angerechnet, während die Gesuchstellerin kein Einkommen erzielt hat. A und B verfügen allein über die Kinderzulagen von Fr. 210.-- resp. Fr. 200.--.


Auslagenseitig sind dem Gesuchsgegner der Grundbetrag für alleinerziehende Eltern von Fr. 1'350.--, Wohnkosten von Fr. 1'000.-- (Fr. 1'500.-- abzüglich der auf A und B entfallenden Anteile von ermessensweise je Fr. 250.--), Krankenversicherungsprämien von Fr. 390.--, ungedeckte Behandlungskosten von Fr. 110.-- sowie Mobilitätsaufwand von Fr. 400.-- zuzugestehen. Der Bedarf der Gesuchstellerin setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag für alleinerziehende Eltern von Fr. 1'350.--, Wohnkosten von Fr. 600.-- (Fr. 1'000.-- abzüglich der auf A und B entfallenden Anteile von ermessensweise je Fr. 200.--), Krankenversicherungsprämien von Fr. 380.-- sowie Mobilitätskosten von Fr. 250.--. Für A sind ein Grundbetrag von Fr. 600.--, Wohnkosten von insgesamt Fr. 450.--, Krankenversicherungsprämien abzüglich Prämienverbilligung von Fr. 65.-- sowie Busabonnementskosten von Fr. 40.-- einzusetzen, für B dieselben Aufwendungen wie bei ihrer Schwester mit Ausnahme des tieferen Grundbetrags von Fr. 400.--. Zusätzlich verzeichnen die Kinder – grundsätzlich – anrechenbare Auslagen für ihre Freizeitaktivitäten von rund Fr. 135.-- (A) bzw. Fr. 75.-- (B). Zusammengefasst präsentiert sich die Situation wie folgt:

Gesuchsgegner

Gesuchstellerin

A

B

Einkommen

Nettoeinkommen (inkl. 13. ML)

Fr. 5'700.00

Fr. 0.00

Kinderzulagen

Fr. 210.00

Fr. 200.00

Total

Fr. 5'700.00

Fr. 0.00

Fr. 210.00

Fr. 200.00

Existenzminimum

Grundbetrag

Fr. 1'350.00

Fr. 1'350.00

Fr. 600.00

Fr. 400.00

Wohnkosten

Fr. 1'500.00

Fr. 1'000.00

Anteil der Wohnkosten der Kinder

-Fr. 500.00

Fr. 250.00

Fr. 250.00

Anteil der Wohnkosten der Kinder

-Fr. 400.00

Fr. 200.00

Fr. 200.00

Krankenversicherung

Fr. 390.00

Fr. 380.00

Fr. 100.00

Fr. 100.00

Prämienverbilligung

-Fr. 35.00

-Fr. 35.00

Ungedeckte Behandlungskosten

Fr. 110.00

Mobilitätskosten

Fr. 400.00

Fr. 250.00

Fr. 40.00

Fr. 40.00

Total

Fr. 3'250.00

Fr. 2'580.00

Fr. 1'155.00

Fr. 955.00

Zusätzlicher Bedarf

Freizeitaktivitäten und Hobbies

Fr. 135.00

Fr. 75.00

Total

Fr. 0.00

Fr. 0.00

Fr. 135.00

Fr. 75.00


5.2.4.

Ausgehend von der bezirksgerichtlich festgelegten, unangefochten gebliebenen Betreuungsregelung (einschliesslich Ferienbetreuung) betreut die Gesuchstellerin A und B zu ungefähr 55 %, der Gesuchsgegner übernimmt einen Part von rund 45 %. Da B gemäss 10/16-Regel bis September 2017 noch einer umfassenden Betreuung durch ihre Eltern bedarf, korrespondieren die Betreuungspensen gerade mit der (theoretisch zu erwartenden) Erwerbseinbusse der Parteien, auf deren Grundlage der Betreuungsunterhalt zu berechnen ist. Ausgehend von den Existenzminima von Fr. 3'250.-- (Gesuchsgegner) resp. Fr. 2'580.-- (Gesuchstellerin) kommt A und B gestützt auf das Betreuungsquotenmodell (vgl. E. 5.2.1 vorstehend) ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt für den Gesuchsgegner in Höhe von ungefähr Fr. 1'450.-- ( 0,45 x Fr. 3'250.--) sowie für die Gesuchstellerin in Höhe von rund Fr. 1'400.-- (≈ 0,55 x Fr. 2'580.--) zu. Die beiden Ansprüche wären – soweit sie zur Finanzierung des Grundbedarfs nicht erforderlich sein sollten – miteinander zu verrechnen. Da die Gesuchstellerin ihr Existenzminimum von Fr. 2'580.-- in den Monaten Januar und Februar 2017 in Ermangelung eines Einkommens selbst mit dem ungeschmälerten Betreuungsunterhalt nicht zu decken vermag, entfällt eine auch nur partielle Verrechnung indes von vornherein. Der Betreuungsunterhaltsanspruch ist – ebenso wie nachfolgend der effektiv zu sprechende Betreuungsunterhalt – in Relation zum jeweiligen Betreuungsbedarf auf A und B zu verteilen. Da A lediglich noch einer persönlichen Betreuung im Umfang von 50 % bedarf, während bei B zumindest bis August 2017 eine solche von 100 % anzunehmen ist, ist der gesamte Betreuungsunterhalt für die ersten acht Monate des Jahres 2017 im Verhältnis von 1:2 auf A und B zu verteilen, für die Zeit danach je hälftig.


Gemäss Art. 276a Abs. 1 ZGB geht die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor. Wie vorstehend erwogen (E. 5.2.1) geniesst deshalb der Barunterhalt der Kinder den Vorrang vor dem Betreuungsunterhalt, der nur rechtlich, nicht aber faktisch Kinderunterhalt repräsentiert, da wirtschaftlich letztlich der betreuende Elternteil profitiert. Bevor die Finanzierung des Betreuungsunterhalts in Erwägung gezogen werden kann, müssen deshalb die Existenzminima von A und B gewährleistet sein. Solange jedoch nicht auch die Existenzminima der Eltern gewahrt sind, besteht kein Raum für eine Berücksichtigung von Auslagen des erweiterten Bedarfs. Ohne die Auslagen für ihre Freizeitaktivitäten von Fr. 135.-- bzw. Fr. 75.-- verzeichnen A und B nach Subtraktion der Kinderzulagen noch einen Bedarf von Fr. 945.-- (= Fr. 1'155.-- - Fr. 210.--) resp. Fr. 755.-- (= Fr. 955.-- - Fr. 200.--). Da die Gesuchstellerin ihrerseits ein Manko hinnehmen muss, ist der Grundbedarf der Kinder allein dem Überschuss des Gesuchsgegners von Fr. 2'450.-- (= Fr. 5'700.-- - Fr. 3'250.--) zu entnehmen, der sich dadurch auf ungefähr Fr. 750.-- reduziert. Der Gesuchsgegner vermag der Gesuchstellerin mithin lediglich einen Betreuungsunterhalt in der Grössenordnung von Fr. 750.-- zu entrichten, womit ein Fehlbetrag von circa Fr. 650.-- (≈ Fr. 1'400.-- - Fr. 750.--) verbleibt, der im Rechtsspruch entsprechend auszuweisen ist.


Bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs der Kinder ist weiter der alternierenden Obhut Rechnung zu tragen, was bedeutet, dass der Gesamtbedarf von A (Fr. 945.--) und B (Fr. 755.--) nicht vollständig in Form von Kinderalimenten an die Gesuchstellerin überwiesen werden muss, da der Gesuchsgegner während seiner Betreuungszeiten für namhafte Aufwandpositionen bereits selbst aufkommt. So finanziert er Auslagen in Höhe von Fr. 505.-- (Grundbetragsanteil: Fr. 360.--; Wohnkostenanteil: Fr. 250.--; Krankenversicherungsprämien: Fr. 65.--; Busabonnement: Fr. 40.--; abzüglich der Kinderzulage von Fr. 210.--) auf Seiten von A und solche im Umfang von Fr. 395.-- (Grundbetragsanteil: Fr. 240.--; Wohnkostenanteil: Fr. 250.--; Krankenversicherungsprämien: Fr. 65.--; Busabonnement: Fr. 40.--; abzüglich der Kinderzulage von Fr. 200.--) resp. Fr. 515.-- (Grundbetragsanteil von Fr. 360.-- ab September 2017) auf Seiten von B direkt. Derweil übernimmt die Gesuchstellerin während ihrer Betreuungszeiten noch finanziellen Aufwand von Fr. 440.-- (Grundbetragsanteil: Fr. 240.--; Wohnkostenanteil: Fr. 200.--) für A sowie Fr. 360.-- (Grundbetragsanteil: Fr. 160.--; Wohnkostenanteil: Fr. 200.--) bzw. Fr. 440.-- (Grundbetragsanteil von Fr. 240.-- ab September 2017) für B.


Zusammenfassend beläuft sich der Unterhaltsanspruch von A gegenüber dem Gesuchsgegner zugunsten der Gesuchstellerin in den Monaten Januar und Februar 2017 auf gerundet Fr. 900.-- (Barunterhalt: Fr. 440.--; Betreuungsunterhalt: Fr. 460.--) pro Monat, jener von B auf ungefähr Fr. 1'300.-- (Barunterhalt: Fr. 360.--; Betreuungsunterhalt: Fr. 940.--). Davon vermag der Gesuchsgegner in Anbetracht seiner finanziellen Situation aber jeweils nur den Barunterhalt vollumfänglich zu begleichen, während vom Betreuungsunterhalt Anteile von circa Fr. 200.-- (A) resp. Fr. 450.-- (B) offen bleiben. A und B haben somit Anspruch darauf, dass der Gesuchsgegner, sofern sich seine finanziellen Verhältnisse ausserordentlich verbessern sollten, der Gesuchstellerin die Fehlbeträge gemäss den Bestimmungen von Art. 286a Abs. 1 ZGB nachträglich zukommen lässt.


Wohl würde die Gesuchstellerin nach Begleichung des ungeschmälerten Betreuungsunterhalts von Fr. 1'400.-- noch immer ein Manko von knapp Fr. 1'200.-- (= Fr. 2'580.-- - Fr. 1'400.--) verzeichnen, womit sie prinzipiell einen Anspruch auf Ehegattenunterhalt in dieser Grössenordnung anmelden könnte. Das Einkommen des Gesuchsgegners erlaubt indes die Festlegung eines über den Kinderbarunterhalt und den Betreuungsunterhalt hinausgehenden persönlichen Unterhaltsanspruchs der Gesuchstellerin nicht. Im Übrigen kann sie, wie bereits die Vorinstanz konstatierte, namhafte liquide Vermögenswerte ihr Eigen nennen, die anzuzehren ihr für den Zeitraum bis Ende August 2017 unzweifelhaft zuzumuten ist, nachdem sie ihre Erwerbsfähigkeit seit der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts unzureichend verwertet hat. Denn beim Entscheid, ob ein Unterhaltsbeitrag zu leisten ist und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, ist abgesehen vom Einkommen der Ehegatten namentlich auch deren Vermögen zu berücksichtigen.


5.2.5.

Ab März 2017 verändert sich die Situation insofern, als die Gesuchstellerin ein Einkommen von Fr. 1'420.-- [zuzüglich Fahrkostenpauschale] generiert, womit sie angesichts des um Mobilitätskosten von Fr. 150.-- reduzierten Existenzminimums von Fr. 2'430.-- mit einem Betreuungsunterhalt von circa Fr. 1'340.-- (≈ Fr. 2'430.-- x 0,55) einen Überschuss verzeichnen würde, der mit dem gemäss der Betreuungsquotenmethode nach wie vor bestehenden (theoretischen) Betreuungsunterhaltsanspruch der Kinder für die persönliche Betreuung durch den Gesuchsgegner zu verrechnen ist. Der Anspruch von A und B auf einen Betreuungsunterhalt für die Betreuung durch die Gesuchstellerin reduziert sich sonach auf insgesamt rund Fr. 1'000.-- (≈ Fr. 2'430.-- - Fr. 1'420.--) und ist zu Fr. 330.-- A und zu Fr. 670.-- B zuzuweisen. Der Gesuchsgegner vermag vor dem Hintergrund identischer Einnahmen und Ausgaben wie in den ersten beiden Monaten des Jahres 2017 den Unterhaltsanspruch von A zugunsten der Gesuchstellerin aber weiterhin nur im Umfang von Fr. 700.-- (Barunterhalt: Fr. 440.--; Betreuungsunterhalt: Fr. 260.--), jenen von B im Umfang von Fr. 850.-- (Barunterhalt: Fr. 360.--; Betreuungsunterhalt: Fr. 490.--) zu finanzieren. Indes vermindert sich der der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 286a Abs. 1 ZGB unterliegende Fehlbetrag von anfänglich Fr. 650.-- auf nunmehr Fr. 250.--, wovon Fr. 80.-- A und Fr. 170.-- B zuzuweisen sind.


5.2.6.

Ab September 2017 wird beiden Parteien ein höheres Erwerbseinkommen von Fr. 6'400.-- (Gesuchsgegner) resp. Fr. 3'000.-- (Gesuchstellerin) angerechnet, da B dann 10 Jahre alt und gemäss bundesgerichtlicher Praxis nicht mehr auf lückenlose Betreuung durch ihre Eltern angewiesen sein wird. Gleichzeitig erhöht sich ihr Grundbetrag auf Fr. 600.--. Da die Parteien einen Überschuss generieren werden, sind nunmehr auch die – vom Gesuchsgegner direkt zu bezahlenden – Freizeitaktivitäten von A (Fr. 135.--) und B (Fr. 75.--) wieder vollumfänglich zu berücksichtigen.


Von Amtes wegen ebenfalls einzubeziehen sind ab diesem Zeitpunkt die Rückstellungen für die Steuern (LGVE 2002 I Nr. 14). Der Gesuchsgegner wird (…) Steuern in Höhe von circa Fr. 9'400.-- (…) zu gewärtigen haben (…). Folglich rechtfertigt es sich, ihm Steuerrückstellungen von monatlich Fr. 800.-- zuzugestehen. Die Gesuchstellerin wird (…) Steuern in der Höhe von ungefähr Fr. 750.-- (…) zu bezahlen haben (…). Folglich sind ihr monatliche Rückstellungen von Fr. 70.-- anzurechnen.


Die zu beachtende Erwerbseinbusse der Gesuchstellerin wird sich ab September 2017 noch im Bereich von 25-30 % bewegen, jene des Gesuchsgegners in der Grössenordnung von 20-25 %. Demgemäss sinken die (theoretischen) Ansprüche der Kinder auf einen Betreuungsunterhalt für die Gesuchstellerin auf Fr. 690.-- (≈ Fr. 2'500.-- x 0,275) und für den Gesuchsgegner auf ungefähr Fr. 910.-- (≈ Fr. 4'050.-- x 0,225). Diese Ansprüche sind, da beide Parteien ihren Bedarf selbst zu decken vermögen, vollumfänglich gegeneinander zu verrechnen, womit A und B ab September 2017 lediglich noch Anspruch auf einen Betreuungsunterhalt von Fr. 220.-- zugunsten des Gesuchsgegners anmelden könnten. Da dieser Anspruch jedoch lediglich (rechnerisch) den Überschuss des Gesuchsgegners und mithin seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht, muss er in entsprechend höherem Ausmass einen Beitrag an die übrigen Bedürfnisse der Familie leisten, weshalb der Betreuungsunterhaltsanspruch im Ergebnis in der Überschussverteilung aufgeht und nachfolgend nicht weiter thematisiert wird.


Die Gesuchstellerin wird mit einem Nettoeinkommen von Fr. 3'000.-- und anrechenbaren Auslagen von Fr. 2'500.-- (inkl. Steuerrückstellungen) einen Budgetüberschuss von Fr. 500.-- erzielen, während sich jener des Gesuchsgegners im Bereich von Fr. 2'350.-- (= Fr. 6'400.-- - Fr. 4'050.-- [inkl. Steuerrückstellungen]) bewegt. Damit werden die Parteien vorab den Barbedarf – einschliesslich der Kosten für Freizeitaktivitäten und Hobbies – von A und B von Fr. 1'080.-- resp. Fr. 1'030.-- (je nach Abzug der Kinderzulage) zu finanzieren haben. Zudem ist dem Gesuchsgegner nunmehr auch die von der Gesuchstellerin im Prinzip anerkannte Sparquote für Einzahlungen auf die Konten der Kinder von insgesamt Fr. 200.-- zuzugestehen. Der gesamte Restüberschuss der Parteien von circa Fr. 540.-- (= Fr. 2'350.-- + Fr. 500.-- - Fr. 1'080.-- - Fr. 1'030.-- - Fr. 200.--) ist schliesslich nach grossen und kleinen Köpfen auf die Parteien (je Fr. 180.--) und die Kinder (je Fr. 90.--) zu verteilen, wobei die auf A und B entfallenden Überschüsse wiederum je zur Hälfte beiden Parteien zur Verwaltung zuzuweisen sind.


Die Gesuchstellerin hat folglich ab September 2017 zur Finanzierung ihres gebührenden Unterhalts Anspruch auf einen Betrag von insgesamt rund Fr. 2'700.-- (
Fr. 2'500.-- + Fr. 180.--), A und B nach Subtraktion der Kinderzulage auf einen solchen von circa Fr. 1'170.-- (= Fr. 1'080.-- + Fr. 90.--) bzw. Fr. 1'120.-- (= Fr. 1'030.-- + Fr. 90.--). Die Gesuchstellerin wird ihren eigenen gebührenden Bedarf mit einem Einkommen von Fr. 3'000.-- mithin vollumfänglich finanzieren können und einen Anteil von ungefähr Fr. 300.-- (= Fr. 3'000.-- - Fr. 2'700.--) an den Barunterhalt der Kinder beizutragen haben.


Von den auf A und B entfallenden Fr. 1'170.-- resp. Fr. 1'120.-- trägt der Gesuchsgegner Fr. 640.-- bzw. Fr. 590.-- bereits durch direkt erbrachte Unterhaltsleistungen (Grundbetrags- und Wohnkostenanteile, Krankenversicherungsprämien, Busabonnementskosten, Kosten für Freizeitaktivitäten); zudem soll ihm je ein Überschussanteil von Fr. 45.-- zufliessen. Von den der Finanzierung durch die Gesuchstellerin anheimgestellten Restbeträgen von je Fr. 485.-- (Fr. 1'170.-- - Fr. 640.-- - Fr. 45.-- resp. Fr. 1'120.-- - Fr. 590.-- - Fr. 45.--) hat sie jeweils einen Anteil von ungefähr Fr. 150.-- aus ihrem eigenen Überschuss von Fr. 300.-- zu übernehmen. Der Gesuchsgegner ist deshalb zu verhalten, ihr ab September 2017 noch Kinderalimente von je Fr. 350.-- (≈ Fr. 485.-- - Fr. 150.--) zu überweisen. Die marginale Aufrundung rechtfertigt sich vornehmlich vor dem Hintergrund der Sparquote, die dem Gesuchsgegner zugunsten von A und B zugebilligt wird.

(vgl. LGVE 2017 II Nrn. 3 und 4)