Instanz: | Kantonsgericht |
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Abteilung: | 2. Abteilung |
Rechtsgebiet: | Zivilrecht |
Entscheiddatum: | 06.04.2017 |
Fallnummer: | 3B 17 3 |
LGVE: | 2017 II Nr. 3 |
Gesetzesartikel: | Art. 276 ZGB, Art. 276a ZGB. |
Leitsatz: | Der Betreuungsunterhaltsanspruch des Kinds für den betreuenden Elternteil berechnet sich durch Multiplikation des erweiterten Existenzminimums dieses Elternteils mit dem von ihm geleisteten Betreuungspensum (Betreuungsquotenmethode). |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Entscheid: | Die Parteien heirateten 2007. Ihrer Ehe entspross eine Tochter, A (geb. 2008). Sie leben seit dem 3. September 2014 voneinander getrennt. An der bezirksgerichtlichen Instruktionsverhandlung vom 8. November 2016 schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung über sämtliche umstrittenen Trennungsfolgen mit Ausnahme der Unterhaltsbeiträge. Sie kamen namentlich überein, gemeinsam die alternierende Obhut für A auszuüben. Mit Entscheid vom 27. Dezember 2016 verpflichtete das Bezirksgericht Z den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von A monatliche Beiträge von Fr. 1'200.-- (inkl. Kinder- und Ausbildungszulagen) sowie an ihren eigenen Unterhalt solche von Fr. 2'794.-- zu bezahlen. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner am 9. Januar 2017 Berufung beim Kantonsgericht.
Aus den Erwägungen:
5.3.2. In den Monaten Januar bis Juni 2017 stehen den Einnahmen des Gesuchsgegners von Fr. 9'000.-- anrechenbare Auslagen von Fr. 3'610.-- (Grundbetrag: Fr. 1'350.--; Wohnkosten: Fr. 1'415.-- [= Fr. 1'815.-- - Fr. 400.--]; Krankenversicherungsprämien: Fr. 245.--; Steuerrückstellungen: Fr. 600.--) gegenüber. Der Gesuchstellerin wird während dieser Periode noch kein Erwerbseinkommen angerechnet; zugleich verzeichnet sie einen Grundbedarf von Fr. 3'240.-- (Grundbetrag: Fr. 1'350.--; Wohnkosten: Fr. 1'460.-- [= Fr. 1'860.-- - Fr. 400.--]; Krankenversicherungsprämien abzüglich Prämienverbilligung: Fr. 230.--; Steuerrückstellungen: Fr. 200.--). Das Existenzminimum von A beläuft sich auf Fr. 1'240.-- (Grundbetrag: Fr. 400.--; Wohnkosten: Fr. 800.-- [= 2 x Fr. 400.--]; Krankenversicherungsprämien abzüglich Prämienverbilligung: Fr. 40.--).
Die finanzielle Situation der Parteien im Zeitintervall von Juli 2017 bis April 2018 weicht insofern von jener im ersten Halbjahr 2017 ab, als der Gesuchstellerin nunmehr ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 4'350.-- netto angerechnet wird. Weil damit fortan beide Parteien ihr Existenzminimum vollumfänglich selbst zu finanzieren vermögen, können die miteinander konkurrierenden Betreuungsunterhaltsansprüche von A vollständig verrechnet werden. Theoretisch resultiert – in Anwendung der Betreuungsquotenmethode – zwar noch ein bescheidener Betreuungsunterhaltsanspruch von A zugunsten des Gesuchsgegners von circa Fr. 250.-- (≈ Fr. 1'000.-- - Fr. 750.--). Da dieser Anspruch jedoch lediglich (rechnerisch) den Überschuss des Gesuchsgegners und mithin seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht, muss er in entsprechend höherem Ausmass einen Beitrag an die übrigen Bedürfnisse der Familie leisten, weshalb der Betreuungsunterhaltsanspruch im Ergebnis in der Überschussverteilung aufgeht und nachfolgend nicht weiter thematisiert wird.
(vgl. LGVE 2017 II Nrn. 2 und 4)
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