Instanz: | Kantonsgericht |
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Abteilung: | 1. Abteilung |
Rechtsgebiet: | Zivilprozessrecht |
Entscheiddatum: | 26.10.2016 |
Fallnummer: | 1B 16 36 |
LGVE: | 2016 I Nr. 26 |
Gesetzesartikel: | Art. 56 ZPO, Art. 59 ZPO, Art. 66 f. ZPO, Art. 83 ZPO, Art. 247 ZPO, Art. 317 ZPO, Art. 318 ZPO. |
Leitsatz: | Aktivlegitimation, Partei- und Prozessfähigkeit, richterliche Fragepflicht, Verbesserung der Parteibezeichnung und Noven im Berufungsverfahren. |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Klägerin habe die Klage unter der Firmenbezeichnung AB eingereicht. Eine Aktiengesellschaft mit dieser Firmenbezeichnung existiere im Handelsregister nicht. Somit fehle es an der Partei- und Prozessfähigkeit, weshalb die Klage abzuweisen sei. Dazu ist festzuhalten, dass es sich bei der Partei- und Prozessfähigkeit (Art. 66 und 67 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]) um – von der Sachlegitimation zu unterscheidende – Prozessvoraussetzungen handelt (Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO), deren Fehlen nicht zur Klageabweisung, sondern zum Nichteintreten führen würde (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Voraussetzung dafür wäre allerdings, dass ein entsprechender Mangel nicht verbessert werden kann oder er überhaupt unheilbar ist. Die Vorinstanz führte weiter aus, die "falsche" Parteibezeichnung könne vorliegend auch nicht von Amtes wegen korrigiert werden, da nicht klar sei, welcher der im Handelsregister aufgeführten 18 Aktiengesellschaften, welche in ihrer Firma neben weiteren Ergänzungen die Bezeichnung AB enthalten, die Forderung gegenüber der Beklagten genau zustehe. Zur Beseitigung solcher Unklarheiten statuiert die ZPO die richterliche Fragepflicht (Art. 56 ZPO), die in vereinfachten Verfahren wie dem vorliegenden (Streitwert unter Fr. 30'000.--, Art. 243 Abs. 1 ZPO) sogar noch verstärkt gilt (Art. 247 Abs. 1 ZPO; Mazan, Basler Komm., 2. Aufl. 2013, Art. 247 ZPO N 15). Das vereinfachte Verfahren soll laienfreundlich sein (Mazan, a.a.O., Art. 247 ZPO N 17). Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, bei der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin nicht nur bezüglich Unklarheiten betreffend die Passivlegitimation nachzufragen, wie sie dies richtigerweise getan hat, sondern auch und insbesondere betreffend die "falsche" Parteibezeichnung. Die Klagebewilligung wurde der AB in X erteilt. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, die Klägerin darauf aufmerksam zu machen, dass die Klage auch unter dieser Parteibezeichnung einzureichen gewesen wäre, und darauf hinzuwirken, dass die Parteibezeichnung entsprechend korrigiert wird. Eine solche Berichtigung der Parteibezeichnung wäre vorliegend ohne weiteres zulässig gewesen, da sie keinen Parteiwechsel im Sinne von Art. 83 ZPO bewirkt hätte. 3.2. 4. Vor diesem Hintergrund ist darauf zu verzichten, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ihrer Fragepflicht nachkomme und der Klägerin Gelegenheit gebe, ihre Parteibezeichnung zu berichtigen, und allfällige weitere Unklarheiten beseitige (vgl. Art. 318 Abs. 2 lit. c ZPO). Die Sache ist nun spruchreif und es kann neu entschieden werden (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO). |