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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:4. Abteilung
Rechtsgebiet:Veterinärwesen
Entscheiddatum:20.05.2015
Fallnummer:7H 14 290
LGVE:
Gesetzesartikel:Art. 1, 4 und 6 TSchG; Art. 3, 4, 5, 14 und 59 TSchV.
Leitsatz:Haltungsvorschriften für Pferde; Pferde müssen so gehalten wer-den, dass sie Sicht-, Hör- und Geruchkontakt zu mindestens einem anderen Equiden aufnehmen können. Die Anforderungen sind eng auszulegen (E. 3.6). In casu sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt (E. 3.6) und eine ausnahmsweise Einzelhaltung ist nicht zulässig (E. 3.7), auch nicht aus medizinischen Gründen (E. 3.8).
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Das Bundesgericht trat auf eine gegen diesen Entscheid geführte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht ein (BGer-Urteil 2C_551/2015 vom 26.6.2015).
Entscheid:

A.

A hält an seinem Wohnort in Z das Freibergerpferd "B", drei Hunde und zwei Hängebauchschweine. Anlässlich einer Kontrolle der Tierhaltung vor Ort stellte der Veterinärdienst des Kantons Luzern (…) fest, dass "B" alleine und nicht mit einem anderen Pferd vergesellschaftet gehalten wird. Zudem fehlte für den dem Veterinärdienst bis dahin unbekannten, vierten Hund "C" der ANIS Tierdatenbankeintrag sowie der Sachkundenachweis des praktischen Teils für Hundehalter. Ausserdem wurde festgestellt, dass der Tod des Pferdes "D" noch nicht in der Tierdatenbank Agate mutiert worden war.


Mit Schreiben vom (…) teilte der Veterinärdienst A. die festgestellten Beanstandungen mit und gewährte ihm Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Für das Pferd "B" wurde ihm eine Frist (…) gesetzt, eine Ausnahmebewilligung für dessen Einzelhaltung zu beantragen. Sollte keine solche Ausnahmebewilligung vorliegen, sei "B" innert sechs Monaten so zu vergesellschaften, dass mindestens Sicht-, Hör- und Geruchskontakt zu einem anderen Tier der Pferdegattung gewährleistet sei. Zur Abmeldung des verstorbenen Pferdes "D" aus der Tierdatenbank Agate wurde ihm ebenfalls eine Frist (…) gesetzt. Der nicht registrierte Hund ("C") müsse innert zehn Tagen einem Tierarzt zur Kennzeichnung/Registrierung vorgestellt und korrekt in der ANIS-Datenbank registriert werden. Die verantwortliche Person habe zudem innerhalb eines Jahres nach Erwerb den Sachkundenachweis zu erbringen, dass der Hund in Alltagssituationen kontrolliert geführt werden könne.


In der Folge reichte A (…) eine Bestätigung darüber ein, dass er für das Pferd "B" ein Gesuch um Einzelhaltung eingereicht, das Pferd "D" aus der Tierdatenbank Agate abgemeldet und den Hund "C" für den Sachkundenachweis angemeldet habe. In dem dieser Bestätigung beigelegten Gesuch um Einzelhaltung des Pferdes "B" führte A aus, sein Pferd komme mit anderen Pferden nicht aus. Es würde andere Pferde schlagen. "B" sei schon fast fünf Jahre alleine. Er reagiere nicht auf andere Pferde und sei sehr menschenbezogen. Er und seine Lebenspartnerin würden sich viel mit dem Pferd abgeben und es habe einen grossen Auslauf und könne jederzeit auf die Weide. "B" auf einem Pferdehof einzustellen, sei schwierig, weil er eine Penislähmung habe und man ihm regelmässig die Genitalien (Penisschlauch) reinigen müsse.


B.

Am (…) verfügte der Veterinärdienst folgendes:

"1. Ihr Pferd "B" ist so zu vergesellschaften, dass mindestens Sicht-, Hör- und Geruchskontakt zu einem anderen Tier der Pferdegattung gewährleistet ist. Frist: spätestens bis 30. April 2015.

2. Ihr Gesuch um eine unbefristete Ausnahmebewilligung für die Einzelhaltung Ihres Pferdes "B" wird abgelehnt.

3. Das Pferd "D" ist korrekt bei der Agate-Datenbank (Tierverkehrs-Datenbank) abzumelden. Frist: 31. Oktober 2014.

4. Die Meldungen bei der Tierverkehrs-Datenbank müssen stets korrekt ausgeführt werden: Frist: ab sofort.

5. Der Hund "C" muss einem Tierarzt zur Kennzeichnung/Registrierung vorgestellt und korrekt in der ANIS-Datenbank registriert werden: Frist 15. Oktober 2014.

6. Mit dem frisch erworbenen Hund muss innerhalb eines Jahres nach Erwerb des Hundes der praktische Kursteil des Sachkundenachweises für Hundehalter absolviert werden. Frist: spätestens 1. September 2015.

7. Sie haben die amtlichen Kosten () ... zu tragen."


C.

Gegen diese Verfügung erhob A (…) Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. (…)


Der Veterinärdienst schliesst in seiner Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Im zweiten Schriftenwechsel hielten die Verfahrensbeteiligten an ihren Anträgen fest.


Am (…) nahm eine Gerichtsdelegation die Haltungsbedingungen des Pferdes "B" in Augenschein. Im Anschluss wurde eine Referentenaudienz durchgeführt, anlässlich derer der Beschwerdeführer Unterlagen zu seinem Gesuch betreffend unentgeltliche Prozessführung einreichte.


Die Protokolle des Augenscheins und der Referentenaudienz stellte das Gericht den Verfahrensbeteiligten zur Stellungnahme zu.

Aus den Erwägungen:


2.1.

Der Beschwerdeführer bringt vor, der Hund "C" sei wie verlangt (…) gechipt worden, und zwar auf den Namen der Halterin, F. Ebenso sei das Pferd "D" bei der Tierdatenbank "Agate" abgemeldet worden.


2.2.

Der Veterinärdienst führt aus, es sei durchaus möglich, dass der Hund "C" wie verlangt gechipt worden und die Kennzeichnung in der ANIS-Datenbank aufgrund der administrativen Abläufe noch nicht registriert gewesen sei. Da indes als Tierhalterin F eingetragen sei, liege die Verantwortung in dieser Angelegenheit jetzt bei ihr.


2.3.

Da der Beschwerdeführer einerseits nachweisen konnte, dass die Registrierung des Hundes "C" innert Frist nachgeholt wurde, er andererseits nicht der Halter dieses Hundes ist, erweist sich die Verfügung bezüglich der Registrierung des Hundes "C" wie auch der Auflage den praktischen Kursteil des Sachkundeausweises für Hundehalter betreffend als unrichtig. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen.


2.4.

Die Abmeldung des Pferdes "D" aus der Tierverkehrsdatenbank Agate erfolgte am Verfügungstag. Zugunsten des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass der bei den Akten liegende Brief am 22. September 2014 (vi.Bel. 3) tatsächlich versendet wurde und es diesbezüglich ebenfalls aufgrund von administrativen Abläufen zu einer verzögerten Mutation in der Datenbank Agate gekommen ist. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt teilweise gutzuheissen.


3.

3.1.

Zu prüfen bleibt, ob das Einzelhaltungsgesuch des Beschwerdeführers für sein Pferd "D" zu Recht abgewiesen wurde und dieses Pferd zu vergesellschaften ist.


3.2.

Der Beschwerdeführer begründet sein Gesuch um Gewährung der Einzelhaltung für das Pferd "D" damit, dass dieses nicht vergesellschaftet werden könne, weil es nicht mit anderen Pferden auskomme, aggressiv auf Artgenossen reagiere und im Konflikt schon andere Pferde verletzt habe; zudem sei es schwierig, ihn auf einem Pferdehof einzustellen, weil sein Penisschlauch aufgrund einer Penislähmung regelmässig gereinigt werden müsse.


3.3.

Die Vorinstanz erachtet demgegenüber die Anforderungen für eine ausnahmsweise Einzelhaltung als nicht erfüllt. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Tierschutzverordnung sei das Pferd "D" erst neun Jahre alt gewesen, womit es sich bei diesem nicht um ein altes Pferd handle. Das Pferd sei im Übrigen so zu vergesellschaften, dass mindestens Sicht-, Hör-, und Geruchskontakt zu einem anderen Tier der Pferdegattung gewährleistet sei.


3.4.

Zweck des Tierschutzgesetzes (TSchG; SR 455) ist der Schutz der Würde und das Wohlergehen des Tieres (Art. 1 TSchG ). Nach Art. 4 Abs. 1 TSchG hat, wer mit Tieren umgeht, ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen (lit. a) und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für deren Wohlergehen zu sorgen (lit. b). Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 2 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Tiere sind so zu halten und mit ihnen ist so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. Unterkünfte und Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen versehen sein. Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen. Tiere dürfen nicht dauernd angebunden gehalten werden (Art. 3 Tierschutzverordnung [TSchV; SR 455.1]). Tiere sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und mit Wasser zu versorgen. Werden Tiere in Gruppen gehalten, so muss die Tierhalterin oder der Tierhalter dafür sorgen, dass jedes Tier genügend Futter und Wasser erhält (Art. 4 Abs. 1 TSchV). Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Sie oder er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen (Art. 5 Abs. 1 TSchV). Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 TSchV). Abweichungen von Vorschriften zur Tierhaltung und zum Umgang mit Tieren sind zulässig, soweit sie aus medizinischen Gründen erforderlich sind (Art. 14 Satz 1 TSchV).


3.5.

Pferde dürfen nicht angebunden gehalten werden (Art. 59 Abs. 1 TSchV). Liegeplätze in Unterkünften müssen ausreichend mit geeigneter, sauberer und trockener Einstreu versehen sein (Art. 59 Abs. 2 TschV). Zudem müssen Pferde so gehalten werden, dass sie Sicht-, Hör- und Geruchkontakt zu einem anderen Pferd haben. Die kantonale Behörde kann in begründeten Fällen eine befristete Ausnahmebewilligung für ein einzeln gehaltenes, altes Pferd erteilen (Art. 59 Abs. 3 TSchV).


3.6.

Fraglich ist im vorliegenden Fall einerseits, ob das Pferd "B" in Sicht-, Hör- und Geruchskontakt zu anderen Pferden, wozu gemäss Art. 2 Abs. 3 lit. p TSchV neben den Pferden auch Ponys, Esel, Maultiere und Maulesel zählen, besteht.

Die Bestimmung von Art. 59 TschV wurde im Rahmen der Totalrevision der Tierschutzverordnung am 23. April 2008 in Kraft gesetzt. Damals wurden generell die Bestimmungen zur Haltung von Pferden in die Tierschutzverordnung aufgenommen (vgl. Bericht über die Ergebnisse des Anhörungsverfahrens zum Entwurf der Revision der Tierschutzverordnung [TSchV] vom 19.3.2007, Anhang 3 Ziff. 7, abrufbar unter https://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/ind2006.html). Demnach soll mit den Bestimmungen zur Haltung von Pferden der Sozialkontakt unter den Pferden sichergestellt werden.

Da für die Einzelhaltung im Übrigen eine ausdrückliche Ausnahmebewilligung nötig ist (vgl. Art. 59 Abs. 3 zweiter Satz TSchV), bedeutet dies im Umkehrschluss, dass die Anforderungen an den Sicht-, Hör- und Geruchskontakt bei der Pferdehaltung eng auszulegen sind. Die Distanz zu einem anderen Equiden darf somit nicht zu gross sein, um einen minimalen, artgerechten Sozialkontakt zu ermöglichen. Die technischen Weisungen über den baulichen und qualitativen Tierschutz des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV vom 1. Oktober 2014 (Tierschutz-Kontrollhandbuch) sprechen in diesem Zusammenhang davon, dass das zweite Tier auf demselben Betrieb zu halten ist (vgl. S. 10 des Tierschutz-Kontrollhandbuchs). Letztere Weisungen stellen zwar keine für die Gerichte verbindlichen Rechtsgrundlagen dar; sie gehören damit nicht zum Bundesrecht und vermögen deshalb keine Rechte oder Pflichten der Bürger zu begründen (vgl. dazu hinsichtlich der Kreisschreiben, Wegleitungen, Merkblätter, Richtlinien, Rundschreiben und Weisungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung: BGE 131 II 1 E. 4.1). Sie sind aber Ausdruck der Anforderungen an den Vollzug des Bundesrechts in den Kantonen; und sind auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit von gewisser Bedeutung (vgl. BGE 120 V 224 E. 4c, 114 V 315 E. 5c; LGVE 1986 III Nr. 43). Das Gericht kann sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es hat andererseits insoweit davon abzuweichen, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts bzw. des kantonalen Rechts nicht in Einklang stehen (vgl. dazu auch BGE 133 II 305 E. 8.1, 123 II 16 E. 7; vgl. auch LGVE 2013 IV Nr. 6 E. 3b).


Anlässlich des Augenscheins vor Ort hat sich gezeigt, dass in der unmittelbaren Umgebung von Stall und Auslauf des Pferdes "B" kein solcher Sozialkontakt gewährleistet ist. An den Auslauf von "B" grenzen zwar eine Wiese und Weiden an, doch werden dort gemäss der Auskunft des Beschwerdeführers nur ab und zu Schafe oder Rinder gehalten und somit keine Pferde. Am Tag des Augenscheins konnten dort überhaupt keine Tiere angetroffen werden. Ansonsten werden auf dem Hof des Vermieters, bei dem "B" eingestellt ist, keine Pferde mehr gehalten und auch die unmittelbaren Nachbarn halten keine Pferde. Die Weide von "B", die am Tag des Augenscheins für "B" nicht zugänglich war, da sie kurz zuvor gedüngt worden war, grenzt sodann an das Gelände eines Hundeparcours und an Felder. Zwar ist in Sichtweite ein anderer Pferdehof zu sehen, doch ist dieser sehr weit (mehrere hundert Meter) entfernt. Gleiches gilt für den Hof, auf dem Isländerpferde gehalten werden. Am Tag des Augenscheins waren zudem auch bei diesen beiden Höfen keine Pferde zu sehen. Aufgrund der Entfernung sowie der Tatsache, dass auf den unmittelbar angrenzenden Weiden und Feldern sowie dem eigenen Betrieb keine Pferde gehalten werden, konnte kein Sozialkontakt festgestellt werden. Die Anordnung, das Pferd "B" zu vergesellschaften, ist somit begründet, weil eine tatsächliche Einzelhaltung besteht.


3.7.

Gemäss Art. 59 Abs. 3 zweiter Satz TschV können die kantonalen Behörden in begründeten Fällen die Einzelhaltung für ein einzelnes, altes Pferd bewilligen. Die Einzelhaltung ist somit an zwei Voraussetzungen geknüpft: Erstens muss die Ausnahme begründet sein und zweitens ist sie nur für ein altes Pferd zulässig. Der Beschwerdeführer begründet sein Gesuch damit, dass sich sein Pferd bisher anderen gegenüber aggressiv verhalten hätte. Die letzten beiden Vergesellschaftungsversuche seien gescheitert, weil "B" die anderen Pferde auf der Weide angegriffen habe. Das Pferd "D" sei an den Folgen eines solchen Angriffs gar gestorben.

Diesen Ausführungen des Beschwerdeführers ist in erster Linie entgegenzuhalten, dass bei den bisherigen Vergesellschaftungsversuchen immer eine Gruppenhaltung angestrebt wurde. Nach den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich des Augenscheins hat er das Pferd "B" schon nach kurzer Zeit zusammen mit dem jeweils neuen Pferd auf die Weide gelassen. Unter diesen Voraussetzungen erstaunt es nicht weiter, dass eine Angewöhnung zwischen den Pferden nicht stattfinden konnte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Tierschutzverordnung bei erwachsenen Pferden keine Herdenhaltung vorschreibt, sondern lediglich genügenden Sozialkontakt. Ein solcher ist ohne weiteres auch mit getrennten, aber benachbarten Weiden bzw. Boxen und Ausläufen zu erreichen. Bei dieser Haltungsweise hat jedes Pferd die Möglichkeit, sich zurückzuziehen, falls sich das andere aggressiv gebärden sollte. Trotzdem bleibt der Sicht-, Hör- und Geruchskontakt sichergestellt. Diese Haltungsform wurde seitens des Beschwerdeführers bisher nicht versucht. Es besteht somit vorliegend keine hinreichend begründete Ausnahmesituation für die Einzelhaltung des Pferdes "B", abgesehen davon, dass er mit seinen 16 Jahren auch noch nicht als altes Pferd bezeichnet werden kann (gemäss der Vollzugshilfe Tierschutz der Zentralschweizer Kantone vom 21.11.2014 gilt ein Pferd als "alt" wenn es mindestens 25 Jahre alt ist, vgl. Vollzugshilfe, S. 20) und auch deshalb eine Ausnahmebewilligung nicht erteilt werden kann. Abschliessend gilt es zu bemerken, dass der Beschwerdeführer selber eingeräumt hat, dass das Pferd "B" früher in einer Herde gehalten wurde. Weshalb das heute nicht mehr möglich sein sollte, vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Einzelhaltung sind somit nicht erfüllt. Damit hat die Vorinstanz die entsprechende Bewilligung zu Recht verweigert.


3.8.

Zu erwähnen bleibt, dass ein Abweichen von den Haltungsvorschriften auch aus medizinischen Gründen erforderlich sein kann (Art. 14 Satz 1 TSchV). Danach sind vorübergehend Abweichungen von den Tierhaltungsvorschriften bei allen Tieren zulässig, soweit sie erforderlich sind, um die Heilung von Krankheiten und Verletzungen oder die Einhaltung seuchenpolizeilicher Bestimmungen sicherzustellen (vgl. BGer-Urteil 6B_660/2010 vom 8.2.2011 E. 7.3.2). Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die Penislähmung anführt, vermag auch diese eine Einzelhaltung nicht zu rechtfertigen. So handelt es sich dabei nicht um eine ansteckende Krankheit, die eine Isolierung von "B" fordern würde. Sie bedarf lediglich einer einfachen Pflege (zweitägliche Reinigung des Penisschlauchs), für die aber keine Einzelhaltung erforderlich ist, da diese ohne Weiteres – wie die Ausführungen des Beschwerdeführers zeigen – neben den üblichen Pflegearbeiten erfolgen kann und lediglich zehn Minuten dauert.


4.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Haltung des Pferdes "B" gegen die Bestimmung von Art. 59 Abs. 3 TschV verstösst und keine Umstände vorliegen, welche eine Ausnahmebewilligung ermöglichen. Die Vorinstanz hat zu Recht dessen Vergesellschaftung angeordnet. Aufgrund der mittlerweile abgelaufenen Frist zur Umsetzung der Vergesellschaftung des Pferdes "B" ist dem Beschwerdeführer im Rechtsspruch eine neue Frist anzusetzen. Im Säumnisfall obliegen die Anordnung und der Vollzug der Vollstreckungsmassnahmen dem Veterinärdienst (Art. 24 TSchG i.V.m. § 4 der Kantonalen Tierschutzverordnung [SRL Nr. 728]).


6.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten bezüglich der Austragung des Pferdes "D" aus der Tierdatenbank Agate sowie in Bezug auf die Anordnungen den Hund "C" betreffend teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.