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Rechtsprechung Luzern


Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:4. Abteilung
Rechtsgebiet:Sozialhilfe
Entscheiddatum:06.02.2017
Fallnummer:7H 16 59
LGVE:2017 IV Nr. 8
Gesetzesartikel:Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 12 BV; Art. 80 ff. AsylG; § 62 Abs. 2 SHG; § 30 Abs. 3 aSHG, § 61 Abs. 1 aSHG; § 13a Abs. 1 lit. a aSHV, § 13a Abs. 4 aSHV.
Leitsatz:Wirtschaftliche Sozialhilfe. Reduktion des Grundbetrags in Abweichung der SKOS-Richtlinien. Keine Verletzung von Art. 12 BV (E. 7). Keine Verletzung des Diskriminierungsverbots gemäss Art. 8 Abs. 2 BV (E. 8).
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid:

A.

A.a.

Der am 24. Mai 1985 geborene A ist anerkannter Flüchtling, wohnt in Luzern und bezieht wirtschaftliche Sozialhilfe. Auf der Grundlage der auf den 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Änderung von § 13a der Sozialhilfeverordnung vom 13. Juli 1990 (aSHV; G 1990 471) kürzte ihm der damals zuständige Sozialdienst Asylsuchende und Flüchtlinge der Caritas Luzern (Sozialdienst) den Grundbedarf für den Lebensunterhalt um 15 %. Konkret sprach der Sozialdienst A für den Monat März 2013 unter dem Titel "Grundbetrag Lebensunterhalt" Fr. 838.10 anstelle des vormals ausgerichteten Monatsbetrags von Fr. 986.-- zu (Entscheid vom 25.3.2013). A wohnte laut Hinweis im Entscheid in einem Einpersonenhaushalt an der X-Strasse. Der Entscheid war mit der Rechtsmittelbelehrung versehen, wonach dagegen innert 30 Tagen bei der kantonalen Dienststelle Soziales und Gesellschaft (DISG) Einsprache erhoben werden könne. Die von A gegen die Kürzung geführten Rechtsvorkehren wiesen die angerufene DISG sowie in der Folge ebenso das Gesundheits- und Sozialdepartement (GSD) ab. Dagegen liess A beim Kantonsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen. Mit Urteil 7H 14 158 vom 18. März 2015 hiess das Gericht die Beschwerde aus formellen Gründen gut. In der Begründung wies es darauf hin, dass nach der in Kraft gestandenen Rechtsmittelordnung nicht die DISG als Einspracheinstanz hätte entscheiden dürfen, sondern die Caritas Luzern. Deswegen überwies es die Streitsache an die Caritas, damit diese über die Kürzung der Sozialhilfe befinde und hierüber einen Einspracheentscheid fälle.

A.b.

Mit Entscheid vom 27. April 2015 wies die Caritas Luzern die Einsprache gegen die "Kürzung" der wirtschaftlichen Sozialhilfe ab. Die von A dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde wies in der Folge auch das GSD ab, soweit es auf das Rechtsmittel eintrat. Ferner bestätigte es den Einspracheentscheid der Caritas Luzern vom 27. April 2015 (Beschwerdeentscheid des GSD vom 22.2.2016).

B.

Gegen den Beschwerdeentscheid des GSD vom 22. Februar 2016 liess A beim Kantonsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und der Sache nach folgenden Antrag stellen:

"[…] Der angefochtene Entscheid des Gesundheits- und Sozialdepartements des Kantons Luzern vom 22. Februar 2016 sei aufzuheben. Es sei dem Beschwerdeführer ungekürzte Sozialhilfe (100 % des Grundbedarfs gemäss SKOS-Richtlinien) auszurichten."

In seiner Vernehmlassung stellte das GSD Antrag auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten sei. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Verfahrensbeteiligten in materieller Hinsicht an ihre Anträgen fest, deren Begründungen, soweit sachbezüglich, den Erwägungen zu entnehmen sind.

Aus den Erwägungen:

1.2.

Der angefochtene Beschwerdeentscheid des GSD datiert vom 22. Februar 2016. Bereits am 1. Januar 2016 ist das neue Sozialhilfegesetz vom 16. März 2015 (SHG; SRL Nr. 892) in Kraft getreten. Ferner erliess der Regierungsrat am 24. November 2015 dazu eine neue Sozialhilfeverordnung (SHV; SRL Nr. 892a), die gleichzeitig, d.h. ebenfalls bereits am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist. Mit dem neuen Sozialhilfegesetz wurde der Vorgängererlass, nämlich das (alte) Sozialhilfegesetz vom 24. Oktober 1989 (aSHG) aufgehoben. Ebenso aufgehoben wurde die vormalige Sozialhilfeverordnung vom 13. Juli 1990 (vgl. § 36 SHV). Nach der Übergangsbestimmung von § 62 Abs. 2 SHG ist das neue Gesetz allerdings nur auf alle jene Gesuche um Sozialhilfeleistungen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes noch nicht entschieden sind. Hängige Rechtsmittelverfahren sind demzufolge nach der vormaligen Rechtslage zu beurteilen, also nach Massgabe des aSHG sowie der aSHV.

1.3.

Die Streitsache durchlief als Erstes ein Einspracheverfahren. Die in diesem Kontext interessierende Rechtsvorkehr der "Einsprache" im Sinn von § 59 Abs. 1 SHG ist ein Rechtsmittelverfahren. Dies ergibt sich aus dem Gesetz selbst, welches die Einsprache unter der Überschrift denn auch als "Rechtsmittel" aufführt. Beizufügen ist, dass auch die Einsprache gemäss dem bis 31. Dezember 2015 in Kraft gestandenen aSHG als Rechtsmittel ausgestaltet war (§ 75 aSHG). Sowohl § 59 Abs. 3 SHG als auch § 75 Abs. 2 aSHG verweisen im Übrigen mit Bezug auf Einzelheiten dieses Rechtsmittelverfahrens auf das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40). Gemäss § 117 VRG verpflichtet die Einsprache im Sinn des VRG die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde, ihren angefochtenen Entscheid zu überprüfen und nochmals über die Sache zu entscheiden (Abs. 1), wobei die Prüfungsbefugnis der Einspracheinstanz nicht beschränkt ist (Abs. 2). Bei der Einsprache des VRG (und somit ebenso des SHG) handelt es sich, wie erwähnt, um ein eigentliches Rechtsmittel, wenn sie auch nicht mit einem Devolutiveffekt ausgestattet ist (Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 16 97 vom 12.8.2016 E. 11 mit Hinweis auf Wirthlin, Luzerner Verwaltungsrechtspflege, Bern 2011, N 13.2).

Wie im Sachverhalt erwähnt worden ist, geht das im vorliegenden Fall interessierende Verfahren auf einen Primärentscheid des Sozialdiensts der Caritas Luzern vom 25. März 2013 zurück. Dieser Primärentscheid wurde mit dem Einspracheentscheid vom 27. April 2015 bestätigt. Ferner steht fest, dass die Streitsache bereits unter der Geltung des aSHG "rechtsmittelhängig" war. Bei dieser Sach- und Rechtslage hat die Vorinstanz die Streitsache in ihrem Beschwerdeentscheid mit Blick auf § 62 Abs. 2 SHG in materieller Hinsicht zu Recht auf der Grundlage des aSHG und der aSHV beurteilt, also Rechtsquellen, die bis Ende 2015 in Kraft gestanden waren. Diese Feststellung wirkt sich auch auf das Verfahren vor Kantonsgericht aus, worauf im Folgenden hinzuweisen ist.

1.4.

Gemäss § 75 Abs. 2 aSHG (bzw. § 59 Abs. 1 SHG) in Verbindung mit § 148 lit. c VRG ist gegen Beschwerdeentscheide des GSD in Streitigkeiten betreffend die wirtschaftliche Sozialhilfe die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig.

Wird das Kantonsgericht, wie hier, nicht als einzige Rechtsmittelinstanz angerufen, sind die Normen über die beschränkte Überprüfung anwendbar (§§ 152-155 VRG). Danach können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (§ 152 lit. a VRG) und die unrichtige Rechtsanwendung, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens (§ 152 lit. b VRG), gerügt werden. Soweit sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt, sind für die Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des angefochtenen Beschwerdeentscheids massgebend (§ 153 VRG). Demzufolge hat das Kantonsgericht die Streitsache – gleich wie die Vorinstanz – nach Massgabe des aSHG sowie der aSHV zu überprüfen, sodass in zentraler Hinsicht zu prüfen sein wird, ob die Vorinstanz die interessierende Sachlage nach Massgabe von § 13a aSHV beurteilen durfte und bejahendenfalls, ob der rechtserhebliche Sachverhalt diesbezüglich in zutreffender Weise berücksichtigt worden ist. Die wiedergegebenen intertemporalrechtlichen Überlegungen sind im Übrigen hier nicht weiter zu vertiefen, dies umso weniger, als der Wortlaut von § 13a Abs. 1 lit. a aSHV mit jenem von § 9 Abs. 1 lit. a SHV übereinstimmt und auch sonst wie nichts dafür spricht, dass der Gehalt des seit 1. Januar 2016 in Kraft stehende Sozialhilferechts mit Bezug auf den hier interessierenden Sachzusammenhang eine für den Ausgang des Verfahrens relevante Änderung erfahren hätte.

1.5.

Weiter ist im vorliegenden Verfahren prinzipiell das Novenverbot zu beachten (§ 154 VRG). Danach können die Parteien die im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache gestellten Anträge dem Grundsatz nach nicht ausdehnen oder inhaltlich ändern. Neue Tatsachen können die Parteien aber vorbringen (§ 154 Abs. 2 VRG).

1.6.
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind gegeben (vgl. § 107 Abs. 2 lit. a-g VRG), sodass auf die Rechtsvorkehr einzutreten ist.

2.

Die Vorinstanz nimmt in prozessualer Hinsicht den Standpunkt ein, insoweit als der Beschwerdeführer sich nicht im Einzelnen mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids befasse bzw. bloss "appellatorische" Kritik übe, sei auf seine Vorbringen nicht einzugehen.

2.1.

Aufgrund ihrer verwaltungsrechtlichen Pflichten hat die beschwerdeführende Partei in der Begründung der Beschwerde darzutun, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Dabei muss sie sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Er muss mithin ausführen, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben oder zu ändern ist. Damit ist das "Rügeprinzip" angesprochen (vgl. dazu: LGVE 1994 II Nr. 10 E. 1c). Als "Rüge" gilt eine einzelne dem angefochtenen Entscheid gegenüber vorgebrachte Kritik in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht. Die Rüge der Rechtsverletzung besteht nicht notwendigerweise im Aufzählen einzelner Rechtsnormen, deren Verletzung im konkreten Fall beanstandet wird. Rügen können sich durchaus auch sinngemäss aus den Ausführungen in den Rechtsschriften ergeben, mit welchen die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Entscheids begründet wird (vgl. dazu statt vieler: Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1984, S. 214).

2.2.

Das Kantonsgericht prüft somit im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren nicht, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist. Untersucht bzw. geprüft werden grundsätzlich nur die vorgebrachten Beanstandungen (LGVE 1998 II Nr. 57; ferner: LGVE 1990 II Nr. 32 E. 2b). Seiner Rolle als Rechtspflegeinstanz entsprechend hat das Gericht den Sachverhalt gegebenenfalls nur dort (vertiefter) abzuklären, wo noch Unklarheiten und Unsicherheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche – wirkliche oder vermeintliche – Fehler hingewiesen wird, sei es, dass sie sie selber feststellt (so bereits: LGVE 1975 II Nr. 75). Das Kantonsgericht nimmt zusätzliche Abklärungen also nur vor, wenn aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte dazu hinreichend Anlass besteht.

2.3.

Ungeachtet der Frage, ob Teile der Vorbringen des Beschwerdeführers als "appellatorische Kritik" am Ergebnis des vorinstanzlichen Verfahrens verstanden werden könnten, machen die vorstehenden Erwägungen deutlich, dass ein Nichteintreten auf die Beschwerde oder auch nur auf Teile der Rechtsvorkehr des im Beschwerdeverfahren mit der Klärung von Tat- und Rechtsfragen von Gesetzes wegen betrauten Kantonsgerichts nicht infrage kommt. Daran vermag der Hinweis auf das Rügeprinzip nichts Wesentliches zu ändern. Indes spricht in verfahrensrechtlicher Hinsicht nichts dagegen, zuweilen schlicht auf – der Sache nach zutreffende – vorinstanzliche Erwägungen hinzuweisen, namentlich wenn eine Auseinandersetzung mit vorinstanzlichen Erwägungen fehlt, denn hierin läge keine Verletzung der Begründungspflicht, dies umso weniger, als die Begründungspflicht ohnehin nicht bereits dadurch verletzt wird, dass sich die Rechtsmittelinstanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184).

3.

In materieller Hinsicht wies die Vorinstanz die Verwaltungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Einspracheentscheid der Caritas Luzern ab. Diese erachtete es (im Einklang mit der Vorinstanz) als rechtens, dem Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung der wirtschaftlichen Sozialhilfe ab März 2013 den Grundbetrag, bemessen nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS), zu reduzieren und dies auf der Grundlage von § 13a Abs. 1 aSHV. Der Beschwerdeführer liess im vorinstanzlichen Verfahren dagegen einwenden, der Regierungsrat hätte diese Bestimmung von vornherein nicht erlassen dürfen, denn dem Regierungsrat sei die Kompetenz zum Erlass einer entsprechenden Bestimmung abzusprechen. Abgesehen davon verletze die Verordnungsbestimmung übergeordnetes Recht, insbesondere das in Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verankerte Grundrecht auf Existenzsicherung.

4.

Der Beschwerdeführer ist anerkannter Flüchtling. Für deren Sozialhilfe, insbesondere für die Gewährung der wirtschaftliche Sozialhilfe an Flüchtlinge sind die Zuweisungskantone zuständig (Art. 80 Abs. 1 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]). Flüchtlinge haben Anspruch auf notwendige Sozialhilfeleistungen, wenn sie ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können und sofern nicht Dritte auf Grund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung für sie aufkommen müssen (Art. 81 AsylG). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen kantonales Recht gilt (Art. 82 Abs. 1 AsylG). Beizufügen bleibt, dass Artikel 3 der bundesrätlichen Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2 [AsylV 2; SR 142.312]) bestimmt, dass im kantonalen Recht Flüchtlinge bezüglich der Festsetzung, Ausrichtung und Einschränkung der Sozialhilfeleistungen den Einheimischen gleichgestellt werden müssen (dazu: Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 361; Hänzi, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 59 ff.).

5.

Nach § 61 Abs. 1 aSHG gewährt der Kanton in der Schweiz aufgenommenen Flüchtlingen wirtschaftliche Sozialhilfe. Diese sind, wie dargetan, von Bundesrechts wegen den Einheimischen gleichzustellen. Die Bemessung für deren Sozialhilfe richtet sich nach § 30 aSHG. Gemäss Absatz 1 dieser Bestimmung deckt die wirtschaftliche Sozialhilfe das soziale Existenzminimum ab. Für die Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe sind die Empfehlungen der SKOS wegleitend (nachfolgend SKOS-Richtlinien). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Regierungsrat durch Verordnung davon "Abweichungen" beschliessen kann (§ 30 Abs. 3 aSHG). Gestützt auf die letztgenannte Gesetzesbestimmung fügte der Regierungsrat unter der Überschrift "Grundbedarf für den Lebensunterhalt" mit § 13a Abs. 1 lit. a in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Sozialhilfeverordnung vom 13. Juli 1990 (aSHV) (u.a.) folgende Bestimmung ein, die am 1. Januar 2013 in Kraft trat (G 2012 427): "In Abweichung von den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) wird unter Vorbehalt von Absatz 2 der monatliche Grundbedarf für den Lebensunterhalt für hilfebedürftige Personen, die in der Schweiz noch nicht eineinhalb Jahre gearbeitet haben, wie folgt festgelegt: bei einem 1-Personen-Haushalt 85 % des Grundbedarfs der SKOS-Richtlinien (lit. a)". In Absatz 2 dieser Bestimmung verordnete der Regierungsrat Folgendes: "Der volle Grundbedarf für den Lebensunterhalt gemäss den SKOS-Richtlinien gilt in jedem Fall für: hilfebedürftige alleinerziehende Personen mit Kindern unter 3 Jahren (lit. a), hilfebedürftige alleinerziehende Personen mit Kindern unter 14 Jahren und einem Arbeitspensum von mehr als 50 Prozent (lit. b), Ehe- und Konkubinatspaare im gleichen Haushalt mit Kindern unter 3 Jahren, wenn ein Arbeitspensum von mindestens 100 Prozent nachgewiesen ist (lit. c), Ehe- und Konkubinatspaare im gleichen Haushalt mit Kindern bis 14 Jahre, wenn ein Arbeitspensum von mindestens 150 Prozent nachgewiesen ist (lit. d), Personen nach sieben Jahren seit dem ersten Kontakt mit der Sozialhilfe (lit. e)." Sodann ist auf § 13a Abs. 4 aSHV hinzuweisen: "Werden Auflagen und Weisungen nicht befolgt, kann die wirtschaftliche Sozialhilfe in angemessenem Verhältnis zum Fehlverhalten gekürzt oder aufgehoben werden."

5.1.

Soweit der Beschwerdeführer – wie schon im vorinstanzlichen Verfahren – geltend macht, § 13a aSHV beruhe nicht auf einer hinreichenden Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie bereits die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in zutreffender Weise festgehalten hat, lässt die Bundesverfassung die Delegation von Rechtsetzungskompetenzen, die an sich dem Gesetzgeber zustehen, zunächst einmal dem Grundsatz nach zu. Gleiches ergibt sich für das kantonale Recht aus Art. 56 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Luzern (KV; SRL Nr. 1). Delegiert der Gesetzgeber solche Kompetenzen an die Exekutive, erlässt diese die rechtssetzenden Bestimmungen in Form von Verordnungen. Dabei wird zwischen Vollziehungsverordnungen und gesetzesvertretenden Verordnungen unterschieden. Vollziehungsverordnungen führen Gesetzesbestimmungen durch Detailregelungen näher aus beziehungsweise verdeutlichen sie und dürfen den Adressaten nicht zusätzliche Pflichten auferlegen, selbst wenn diese mit dem Gesetzeszweck im Einklang stehen. Hingegen dürfen untergeordnete Lücken gefüllt werden, soweit dies für den Gesetzesvollzug erforderlich ist (Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012, N 402 f. und 406 mit Hinweisen).


Gesetzesvertretende Verordnungen ergänzen oder ändern die gesetzliche Regelung und übernehmen damit Gesetzesfunktion. Dementsprechend setzt die Kompetenz zum Erlass solcher Verordnungen eine Delegationsnorm in einem formellen Gesetz voraus. Eine gesetzesvertretende Verordnung liegt insbesondere vor, wenn der Gesetzgeber zwar eine vollständige Regelung erlassen hat, der Exekutive aber die Möglichkeit einräumt, Teile dieser Regelung unter Umständen zu durchbrechen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn in einer Verordnung eine gewisse Kategorie vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen und damit die entsprechende gesetzliche Grundlage inhaltlich verändert wird (Wiederkehr/Richli, a.a.O., N 402 f. und 439).

5.2.

Nach Lehre und Praxis gilt der Erlass von gesetzesvertretenden Verordnungen als zulässig, wenn die Gesetzesdelegation nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist, die Delegationsnorm in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten ist, die Delegation sich auf eine bestimmte Materie beschränkt, und das Gesetz die Grundzüge der Regelung, das heisst die wichtigen Regelungen, selber enthält, soweit die Stellung der Rechtsunterworfenen schwerwiegend berührt wird. Allerdings kann nicht ein für alle Mal gesagt werden, welche Regelungen so bedeutend sind, dass sie in einem formellen Gesetz enthalten sein müssen und wie detailliert die gesetzliche Normierung sein muss. Massgebend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls. Mit Recht weist die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid darauf hin, dass im Allgemeinen eher strenge Anforderungen zu beachten sind, wo es um eine Einschränkung von Grundrechten oder um die Schaffung von öffentlich-rechtlichen Pflichten geht, wobei es die Natur und die Schwere des Eingriffs beziehungsweise der Verpflichtung mit zu berücksichtigen gilt. Eine Regelung auf Verordnungsstufe ist eher zulässig, wenn sie dem allgemein üblichen Standard entspricht. Für bisher unübliche Regelungen ist demgegenüber ein formelles Gesetz erforderlich. Je weitreichender ausserdem die an den Verordnungsgeber delegierten Kompetenzen sind, desto höher sind prinzipiell die Anforderungen an deren Umschreibung im formellen Gesetz.


5.3.

Wie erwähnt, dreht sich die Streitsache, allgemein formuliert, um Belange der Leistungsverwaltung. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht erwähnt, sind die Anforderungen an die Delegationsnorm in einem derartigen Sachzusammenhang generell weniger hoch als im Bereich der Eingriffsverwaltung (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 19 N 26 mit Verweis auf BGE 138 I 378 E. 7.2). Immerhin sind die Anforderungen an die Bestimmtheit von Normen in der Leistungsverwaltung erhöht, wenn diese beispielsweise die tatsächlichen Voraussetzungen für die Ausübung und die Entfaltung der verfassungsmässig gewährleisteten Freiheitsrechte schaffen, besonders dann, wenn dem Staat auf dem entsprechenden Gebiet eine Monopolstellung zukommt (Wyttenbach/Wyss, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Komm., 2015, Art. 164 BV N 18). Derlei steht im vorliegenden Verfahren nicht zur Diskussion. Ansonsten wird den Delegationsgrundsätzen im Kontext der Leistungsverwaltung ausreichend Genüge getan, wenn die delegierte Materie und der potenziell betroffene Personenkreis bestimmt sind (Wiederkehr/Richli, a.a.O., N 438 und 447 [u.a.] mit Hinweis auf BGE 128 I 113 E. 3c). Da die Leistungsverwaltung begünstigt und nicht belastet, sind die Anforderungen an die Normstufe und -dichte, wie gesagt, weniger strikt als mit Bezug auf Belange, die der Eingriffsverwaltung zuzuordnen sind (im Ergebnis gleich: BVGE D-7792/2006 vom 26.5. 2006 E. 3.1.3).

5.4.

Mit § 13a Abs. 1 aSHV steht im vorliegenden Fall in zentraler Hinsicht eine Verordnungsbestimmung zur Diskussion, die eine Materie im Bereich der Leistungsverwaltung betrifft, konkret den Umfang der wirtschaftlichen Sozialhilfe zum Gegenstand hat. Wie erwähnt, deckt die wirtschaftliche Sozialhilfe das soziale Existenzminimum ab (§ 30 Abs. 1 aSHG). Letzteres stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der zu konkretisieren ist (Urteile des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2007.0011 vom 2.4.2007 E. 2.3.4 sowie VB.2005.00148 vom 2.6.2005 E. 4.4). Verwendet der Gesetzgeber in einer Bestimmung einen unbestimmten Rechtsbegriff, steht es ihm grundsätzlich frei, diesen im Gesetz selber zu konkretisieren oder auf eine entsprechende Konkretisierung ganz oder teilweise zu verzichten. Verzichtet der Gesetzgeber auf die Konkretisierung eines im Gesetz verwendeten allgemeinen Rechtsbegriffs auf der Stufe des Gesetzes im formellen Sinn, ist es Sache des Verordnungsgebers, solches – bei Bedarf in der Praxis – im Rahmen der Vollzugskompetenz auf der Stufe Verordnung zu verankern. Es liegt auf der Hand, dass dem Verordnungsgeber bei der Wahl der praktikablen Kriterien zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs regelmässig ein beachtlicher "Spielraum" zuzugestehen ist, wenngleich nicht verkannt wird, dass die Verdeutlichung des unbestimmten Rechtsbegriffs (nach tradierter Konzeption) nicht Ermessensbetätigung ist, sondern das Ergebnis eines Auslegungsvorgangs. Es ist aber nicht zu übersehen, dass Auslegung und Ermessen eng beieinander liegen (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 26 N 28).

5.5.

Der Luzerner Gesetzgeber hat in § 30 aSHG darauf verzichtet, den unbestimmten Rechtsbegriff des sozialen Existenzminimums zu konkretisieren. So hat er weder selber Bemessungsgrundsätze erlassen noch die SKOS-Richtlinien für verbindlich erklärt. Letztere hat er gemäss § 30 Abs. 2 aSHG lediglich (aber immerhin) als "wegleitend" vorgegeben und im Übrigen dem Regierungsrat in dessen Funktion als Verordnungsgeber die Kompetenz erteilt, Abweichungen davon zu beschliessen (§ 30 Abs. 3 aSHG). Damit ist klargestellt, dass der Gesetzgeber letztlich der Exekutive die Kompetenz eingeräumt hat, das soziale Existenzminimum festzulegen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber im Rahmen seiner Verordnungskompetenz das Mass der interessierenden Sozialhilfeleistung geregelt hat. Mit Recht weist die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid darauf hin, dass die Regelung des Leistungsmasses der wirtschaftlichen Sozialhilfe eine "Detailfrage" betrifft (Wiederkehr/Richli, a.a.O., N 428). Bei Fragen rund um die fürsorgliche Unterstützung von Personen geht es letztlich um die Klärung individueller Bedürfnisse, was eine gewisse Flexibilität voraussetzt und daher auch unter diesem Gesichtswinkel gegen den prinzipiellen Zwang der Festlegung des Masses der Unterstützung auf der Stufe des Gesetzes im formellen Sinn spricht (vgl. BGE 130 I 1 E. 4). In diesem Sinn hat das Bundesgericht in BGE 131 I 166 E 7.2.1 festgehalten, dass allein die Berechtigung zum Erlass von Vollzugsbestimmungen ausreicht, um die Anwendung der SKOS-Richtlinien für bestimmte Personengruppen vollständig auszuschliessen und ihnen nur einen Anspruch auf Nothilfe im Umfang von Art. 12 BV zuzugestehen. Diese Überlegungen erhellen zunächst einmal, dass die im vorliegenden Verfahren in zentraler Hinsicht interessierende Bestimmung gemäss § 13a aSHV über die Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe als Vollzugsbestimmung (und nicht etwa als eine gesetzesvertretende Norm) einzustufen ist.

5.6.

Kennt die Verordnung mit Bezug auf einzelne Aspekte der Bemessung bzw. des Bemessungsrasters keine explizite Bestimmung, richtet sich die wirtschaftliche Sozialhilfe in masslicher Hinsicht zunächst nach den SKOS-Richtlinien, wobei unter Umständen davon abgewichen werden kann. Abweichungen drängen sich etwa auf, um dem das gesamte Sozialhilferecht mittragenden Prinzip der "Individualisierung" angemessen Rechnung zu tragen. Ein starres Festhalten an zu grobmaschigen Leistungsparametern liefe § 6 aSHG zuwider (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern A 12 48 vom 18.3.2013 E. 2). Diese Überlegungen lassen – im Einklang mit der Vorinstanz – einmal mehr erkennen, dass es sich bei § 13a aSHV nicht um eine gesetzesvertretende Verordnungsbestimmung handelt, sondern um eine Norm, die das Gesetz vollzieht. Diese Regelung fusst auf der Befugnis der Exekutive zum Erlass von Vollzugsregelungen (§ 56 Abs. 1 KV). Aber selbst wenn § 13a aSHV gesetzesvertretenden Charakter hätte, was nicht zutrifft, könnte dem Beschwerdeführer mit dessen Behauptung nicht gefolgt werden, § 13a SHV gehe die Rechtsgrundlage ab. Zu Recht weist die Vorinstanz auf die Luzerner Kantonsverfassung hin, die selbst die Kompetenz zum Erlass von gesetzesvertretendem Verordnungsrecht nicht ausschliesst (vgl. § 56 Abs. 1 KV, zweiter Satzteil).

5.7.

Anzumerken bleibt, dass die Verfassung des Kantons Luzern keinen Anspruch auf ein soziales Existenzminimum kennt. Analoges lässt sich, wie die Vorinstanz zutreffend erwähnt, insbesondere nicht aus § 10 Abs. 2 KV herleiten. Weiter ist einmal mehr daran zu erinnern, dass die wirtschaftliche Sozialhilfe der Leistungsverwaltung zuzuordnen ist und die für diese Kategorie von Leistungen geltenden speziellen Delegationsgrundsätze erfüllt sind, zumal die delegierte Materie – die Rede ist von der Konkretisierung des sozialen Existenzminimums – sowie der betroffene Personenkreis, d.h. die hilfebedürftigen Personen, bestimmt sind. Sodann geht aus § 30 Abs. 3 aSHG hervor, dass es sich bei der delegierten Materie nicht um den integralen Bereich der Sozialhilfe geht, sondern um das soziale Existenzminimum als einen Teilbereich der wirtschaftlichen Sozialhilfe. Schliesslich bleibt anzumerken, dass auch andere Kantone den Umfang der Sozialhilfe auf Verordnungsstufe regeln. Dass die Praxis schliesslich zuweilen Abweichungen von den SKOS-Richtlinien zulässt, ohne von Verfassungsverletzung zu reden, sei an dieser Stelle ebenfalls vermerkt (vgl. dazu: LGVE 2007 II Nr. 17 sowie LGVE 2008 II Nr. 15 und 16).

6.

Im Einklang mit der Vorinstanz steht im Sinn eines Zwischenergebnisses fest, dass der Regierungsrat befugt ist, auf dem Verordnungsweg das Mass für die wirtschaftliche Sozialhilfe differenziert zu regeln und dies insbesondere auch für den als Flüchtling anerkannten Beschwerdeführer. Selbstverständlich hat der Verordnungsgeber dabei jene Grenzen zu achten, die ihm das übergeordnete Recht vorgeben. Dass der Verordnungsgeber höherrangiges Recht beachtet habe, stellt der Beschwerdeführer in Abrede. Seines Erachtens habe der Regierungsrat mit der in § 13a aSHV unter Umständen vorgesehenen Kürzung der wirtschaftlichen Sozialhilfe insbesondere Art. 12 BV verletzt.

7.

Der Beschwerdeführer nimmt den Standpunkt ein, er gerate in eine Notlage, weil ihm das soziale Existenzminimum nicht ausbezahlt werde. Für ihn sei ein menschenwürdiges Dasein nicht mehr gewährleistet. Damit sei auch das Recht gemäss Art. 7 BV verletzt, in Menschenwürde zu leben.

7.1.

Die BV enthält im 1. Kapitel („Grundrechte“) des 2. Abschnitts einen Katalog der Grundrechte (Art. 7-36 BV). Der Katalog beginnt in Art. 7 BV mit der Garantie der Menschenwürde, die Kern und Richtung der anderen Grundrechte darstellt (Rhinow/Schäfer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, N 1014). Gemäss Lehre und Praxis ist Art. 12 BV eng verbunden mit Art. 7 BV. Das Recht auf Hilfe in Notlagen ist ein leistungsrechtliches Auffanggrundrecht und konkretisiert den Inhalt des Rechts auf Menschenwürde. Art. 12 BV kommt gegenüber Art. 7 BV eine Vorrangstellung zu, weshalb aus Art. 7 BV keine weitergehenden Rechte abgeleitet werden können (BGE 131 I 166 E. 3.1; Häfelin/Haller/Keller/ Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016, N 335 d und f).

7.2.

Gemäss Art. 12 BV hat jemand, der in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Die zahlreichen offenen Rechtsbegriffe auf der Tatbestands- wie auf der Ebene der Rechtsfolge lassen der Umsetzung dieses Anspruchs in der Praxis – letztlich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – eine grosse Bedeutung für die Rechtsverwirklichung von Art. 12 BV zukommen (so: Müller/Feller, Bernisches Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2013, S. 713). Diese Überlegungen verdeutlichen, dass dieses Grundrecht weder ein Mindesteinkommen noch ein soziales Existenzminimum garantiert. Verfassungsrechtlich geboten ist nur, was für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar ist und vor einer menschenunwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermag. Der Anspruch umfasst in diesem Sinn nur (aber immerhin) ein Minimum in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung, um überleben zu können. Diese Beschränkung des verfassungsmässigen Anspruchs auf ein Minimum im Sinn der "Überlebenshilfe" bedeutet, dass der Schutzbereich und Kerngehalt dieses Grundrechts zusammenfallen (BGE 131 I 166 E. 3.1; BGer-Urteil 8C_57/2015 vom 24.4.2015 E. 2.2). Aufschluss darüber, was unter dem erwähnten Anspruch zu verstehen ist, vermitteln die SKOS-Richtlinien, konkret Richtlinie A.6-3. Danach besteht das soziale Existenzminimum aus der materiellen Grundsicherung, die den Grundbedarf für den Lebensunterhalt, die Wohnkosten sowie die medizinische Grundversorgung umfasst. Hinzu kommen unter Umständen situationsbedingte Leistungen sowie Leistungen mit Anreizcharakter (Einkommensfreibeträge und lntegrationszulagen). Anhaltspunkte dafür, dass der Regierungsrat in der Sozialhilfeverordnung Abweichungen von dieser grundsätzlichen Einteilung der wirtschaftlichen Sozialhilfe verankert hätte, finden sich in der Sozialhilfeverordnung nicht. Weiter ist für das Verständnis des Folgenden festzuhalten, dass § 13a aSHV lediglich den Grundbedarf betrifft, nicht aber die Wohnkosten, die medizinische Grundversorgung, die situationsbedingten Leistungen sowie allfällige Integrationszulagen und Einkommensfreibeträge.

7.3.

Der Bundesgesetzgeber hat keine Regeln erlassen, was konkret zur Überlebenshilfe gemäss Art. 12 BV gehört, denn die Sozialhilfe ist – abgesehen von hier nicht weiter zu diskutierenden Ausnahmen – gemäss Art. 115 BV Sache der Kantone (Rhinow/Schefer/Übersax, a.a.O., § 35 N 3436).

Bei der Prüfung der Frage, ob der dem Beschwerdeführer gewährte, reduzierte Grundbedarf für eine Person in einem 1-Personen-Haushalt mit Art. 12 BV vereinbar ist, verweist die Vor-instanz im angefochtenen Entscheid auf Beispiele aus der kantonalen Rechtsprechung. Konkret weist sie darauf hin, dass das damalige Verwaltungsgericht Luzern etwa im Urteil A 04 301 vom 27. Juni 2005 einen Tagesansatz von Fr. 13.-- plus Miete als mit Art. 12 BV offensichtlich vereinbar erachtet habe (publiziert in: LGVE 2006 II Nr. 13). Dieser Ansatz ergibt einen monatlichen Betrag von Fr. 390.--, was gegenüber dem zum damaligen Zeitpunkt geltenden Grundbedarf von Fr. 960.-- für einen 1-Personen-Haushalt einer Kürzung von über 40 % entsprach. ln zeitlicher Hinsicht ging es damals um die Ausrichtung von wirtschaftlicher Sozialhilfe für die Dauer von sieben Monaten. Weiter hat die Vorinstanz auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich hingewiesen. Das Gericht erachtete Art. 12 BV nicht als verletzt, als einer Einzelperson ein Grundbedarf von Fr. 775.-- pro Monat zugesprochen wurde, anstatt der nach den SKOS-Richtlinien zur damaligen Zeit empfohlenen Fr. 960.-- (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB 2005.00561 vom 19.1.2006 E. 2.6.2). Dies entspricht einem Tagesansatz von Fr. 25.-- beziehungsweise einer Kürzung von nahezu 20 % gegenüber dem Ansatz, welchen die SKOS-Richtlinien damals empfohlen haben.

7.4.

Der Beschwerdeführer lebte im Zeitraum zwischen März 2013 bis September 2014 allein in einem Haushalt an der X-Strasse. Die Behörden sprachen ihm gestützt auf § 13a Abs. 1a aSHV einen monatlichen Grundbedarf von Fr. 838.10 zu. Dies entspricht gegenüber dem empfohlenen Ansatz der SKOS-Richtlinien von Fr. 986.-- einer Reduktion um 15 % beziehungsweise einem Tagesansatz von ca. Fr. 28.--. In zutreffender Weise weist die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid darauf hin, dass dieser zugestandene Tagesansatz weit über jenem liegt, den das damalige Verwaltungsgericht gemäss zitiertem Urteil aus dem Jahr 2005 als im Einklang mit Art. 12 BV taxierte. Konkret liegt der im vorliegenden Fall umstrittene Tagesansatz betreffend den Grundbetrag in Höhe von ca. Fr. 28.-- über 100 % höher als jener, den das damalige Verwaltungsgericht 2005 als mit Art. 12 BV vereinbar qualifizierte. Dabei schliesst der Umstand, dass die beschwerdeführende Partei im Verfahren 2005 lediglich über eine Kurzaufenthaltsbewilligung für einen bestimmten Zweck verfügte und die Streitsache damals einen kürzeren Zeitraum betraf, den Vergleich mit dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt nicht aus. Für die Prüfung, ob die Verfassungsschranke mit der Reduktion unterschritten wurde, ist deshalb von erheblichem Gewicht, dass dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall ein erheblich höherer Tagesansatz von rund Fr. 28.-- gewährt wird und ihm zusätzlich die Möglichkeit gegeben war, situationsbedingte Leistungen sowie Leistungen mit Anreizcharakter zu erhalten, falls die Voraussetzungen dafür erfüllt waren bzw. gewesen wären. Damit wird den besonderen Umständen genügend Rechnung getragen, dass der Beschwerdeführer einen anderen fremdenpolizeilichen Status hat und die Streitsache einen längeren Zeitraum betrifft. Im Vergleich zum Sachverhalt, den das Zürcher Verwaltungsgericht zu entscheiden hatte, liegt die zu beurteilende Reduktion 5 % tiefer. Demensprechend fiel der zu beurteilende Tagesansatz höher aus. Zudem ist zwar der vorliegend relevante Zeitraum um einen Monat länger. Allerdings ist diese Abweichung marginal, und die Kürzung fiel masslich deutlich geringer aus. Zudem gilt auch für diesen Fall, dass der Beschwerdeführer prinzipiell die Möglichkeit hatte bzw. gehabt hätte, gegebenenfalls zusätzlich situationsbedingte Leistungen sowie Leistungen mit Anreizcharakter zu erhalten. Im Licht dieser Rechtsprechung kann jedenfalls nicht gefolgert werden, dem Beschwerdeführer seien zufolge der Reduktion wirtschaftliche Sozialhilfeleistungen in so geringfügigem Umfang zugestanden worden, dass der von Art. 12 BV garantierte Mindestanspruch unterschritten worden wäre. Vielmehr verhält es sich im Einklang mit den Erwägungen der Vorinstanz so, dass die zugestandene Sozialhilfe – ungeachtet der umstrittenen Kürzung – das garantierte Minimum an Überlebenshilfe (vgl. Müller, in: Die Schweizerische Bundesverfassung – St. Galler Komm. [Hrsg. Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender], 3. Aufl. 2014, Art. 12 BV N 5) wahrt.

7.5.

An diesem Ergebnis ändert im Übrigen mit Blick auf Art. 12 BV nichts, dass der Beschwerdeführer körperlich zufolge einer Unterschenkelamputation (…) beeinträchtigt ist. Wie bereits erwähnt, fallen der verfassungsmässige Anspruchs auf Überlebenshilfe gemäss Art. 12 BV und der Kerngehalt dieses Grundrechts zusammen (BGE 131 I 166 E. 3.1; BGer-Urteil 8C_57/2015 vom 24.4.2015 E. 2.2). Wenn, wie im vorliegenden Fall, nun aber feststeht, dass der verfassungsmässige Anspruch gemäss Art. 12 BV gewahrt worden ist, sind mit Bezug auf diesen verfassungsmässigen Anspruch Ausführungen zu Art. 36 BV entbehrlich, denn diese Verfassungsnorm handelt von Grundrechtsbeschränkungen. Eine solche ist aber mit Blick auf Art. 12 BV nach dem Gesagten gerade nicht gegeben. Immerhin ist zu beachten, dass die um 15 % reduzierte wirtschaftliche Sozialhilfe im Ergebnis als eine Verletzung des in der Verfassung ebenfalls verankerten Diskriminierungsverbots (vgl. Art. 8 Abs. 2 und 4 BV) bewertet werden könnte, wie der Beschwerdeführer ferner geltend macht.

8.

8.1.

Der Beschwerdeführer verficht, mit der Kürzung der wirtschaftlichen Sozialhilfe um 15 % habe man seine tragische Situation nicht berücksichtigt. Er sei ein kranker Mann ohne Ausbildung. Im Vergleich zu gesunden Personen, die bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt hätten und gegenüber Personen, die in der Schweiz über eine Ausbildung verfügten, sei er stark diskriminiert. Die Kürzung der wirtschaftlichen Sozialhilfe würde einen Schweizer wohl kaum treffen, weil angenommen werden kann, dass dieser vor Eintritt der Sozialhilfeabhängigkeit eine eineinhalbjährige Arbeitstätigkeit ausgeübt hätte. Der Kanton Luzern habe die Kürzung des Grundbedarfs angeordnet, damit Ausländer, insbesondere Personen aus dem Asylbereich, weniger Geld erhalten würden und der Kanton Luzern so Geld sparen könne. Er werde sodann auch diskriminiert, weil er wegen des reduzierten Grundbedarfs keine Geschenke oder Mahlzeiten für die Kinder kaufen könne. So treffe auch nicht zu, dass ihm für entsprechende Auslagen situationsbedingt zusätzliche finanzielle Mittel zugestanden würden. Wegen des reduzierten Grundbedarfs habe er sich auch nicht an Fahrgemeinschaften beteiligen können, weil ihm dies finanziell nicht möglich sei. Demzufolge sei er auch in den sozialen Kontakten eingeschränkt und diskriminiert. Sodann werde er auch als Ausländer diskriminiert, zumal die umstrittene Kürzung praktisch ausnahmslos Ausländer betreffe, in der Regel Flüchtlinge. Anerkannte Flüchtlinge verfügten zu Beginn ihres Aufenthalts in der Schweiz des weitern nicht über Sprachkenntnisse und hätten oft gesundheitliche Probleme, keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, zudem oft keine Ausbildung, keine Arbeitserfahrung in der Schweiz und kaum finanzielle Mittel. Von der Kürzung des Grundbedarfs auf 85 % seien insbesondere anerkannte Flüchtling betroffen. Auskünfte bei Gemeinden bestätigten diese Erkenntnisse. Nach der Flüchtlingskonvention sei es indes unzulässig, anerkannte Flüchtlinge mit Blick auf die öffentliche Fürsorge schlechter zu stellen als Schweizer. Mit § 13a aSHV werde die Flüchtlingskonvention ausgehebelt. So werde versucht, zu vertuschen, dass anerkannte Flüchtlinge zufolge der Kürzung des Grundbedarfs schlechter gestellt würden als Schweizer.

8.2.

Die Vorinstanz hält dem entgegen, es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache nicht hinreichend gut beherrsche. Ebenso werde in Abrede gestellt, dass er sich intensiv um bessere Sprachkenntnisse bemühe. Es treffe auch nicht zu, dass der Beschwerdeführer nicht arbeiten könne. Die Akten bewiesen das Gegenteil. Der Beschwerdeführer lege dem Gericht sodann kein Arztzeugnis auf, welches die angeblichen Einschränkungen belegen würde. Im Übrigen habe die Vorinstanz die Frage der Arbeitsfähigkeit im angefochtenen Entscheid geprüft. Dem setze der Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts Substanzielles entgegen. Namentlich beweise er nicht, dass er sich vergeblich um eine Arbeit bemüht habe. Die Behauptung, die berufliche Integration sei nahezu unmöglich, beweise er jedenfalls nicht. Ob der Beschwerdeführer zu jener Gruppe von Menschen mit einer körperlichen Behinderung im Sinn von Art. 8 Abs. 2 BV gehöre oder nicht, sei ausschliesslich mit Blick auf dessen Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers seien diesbezüglich ohne Belang. Die Arbeitsfähigkeit könne im vorliegenden Fall aber als erstellt gelten. Wie bereits im angefochtenen Entscheid ausgeführt und an dieser Stelle erneuert, gehörten sozialhilfeabhängige Personen auch nicht zu den von Art. 8 Abs. 2 BV geschützten Gruppen.

8.3.

8.3.1.

Gemäss Art. 8 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich (vgl. Abs. 1). Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung (Abs. 2). Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor (Abs. 4). Eine Diskriminierung im Sinn von Abs. 2 liegt vor, wenn eine Person ungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch oder in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig behandelt wird. Die Diskriminierung stellt eine qualifizierte Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen dar, indem sie eine Benachteiligung von Menschen bewirkt, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an Unterscheidungsmerkmalen anknüpft, die einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betroffenen Personen ausmachen (BGE 139 I 169 E. 7.2.1 S. 174). In diesem eingeschränkten Umfang beschlägt das Diskriminierungsverbot auch Aspekte der Menschenwürde nach Art. 7 BV.

8.3.2.

Der Beschwerdeführer bezieht Sozialhilfe. Fraglich ist daher zunächst, ob sozialhilfebedürftige Personen überhaupt zum Kreis von Menschen gehören, die – generell – in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 2 BV fallen. Zum Kriterium der sozialen Stellung gehört neben anderen Elementen (u.a.) auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Nicht zweifelhaft ist, dass dieser Aspekt das Ansehen oder die Missachtung einer Person mitprägen kann. Das Bundesgericht hat die Frage im Zusammenhang mit einer Nichteinbürgerung offen gelassen (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., N 774 mit Verweis auf BGE 135 I 49). Das Bundesgericht hat immerhin erwogen, dass Personen, welche Fürsorgeleistungen beziehen, jedenfalls nicht einer einheitlichen Gruppe angehören, welche nach Art. 8 Abs. 2 BV vor Diskriminierungen geschützt sei. Die Faktoren und Gegebenheiten, welche zur Sozialhilfeabhängigkeit führen können, seien denn auch sehr unterschiedlich. Unter diesen Umständen stelle die Fürsorgeabhängigkeit an sich nicht zwingend einen wesentlichen Bestandteil der Identität und ein eigentliches Merkmal der Persönlichkeit dar (BGE 135 I 49 E. 5; a.M. Hangartner, Besprechung des BGer-Urteils 1D_19/2009 [BGE 135 I 49], in: AJP 2009 S. 505 ff.; Suter, Armut als Diskriminierungsmerkmal? in: Jusletter vom 6.6.2016, S. 4 ff. mit Hinweisen; ferner: Urteil des Berner Verwaltungsgerichts VGE 100.2015.82 vom 13.9.2016, in: BVR 2017 S. 7 ff. E. 6.1.1). Wie im Folgenden deutlich wird, ist im vorliegenden Fall die Frage nach der Schutzbedürftigkeit der Gruppe von Sozialhilfebezügern im Licht von Art. 8 Abs. 2 BV ebenfalls nicht abschliessend zu klären, dies umso weniger, als unter dem Blickwinkel des Diskriminierungsverbots hier auch nicht die Sozialhilfeabhängigkeit an sich zur Diskussion Anlass gibt, sondern deren Ursache bezogen auf die betroffene Person, den Beschwerdeführer.

8.3.3.

Für das Verständnis des Folgenden ist an dieser Stelle auf einen weiteren Aspekt hinzuweisen. Die Lehre unterscheidet zwei Arten von Diskriminierungen: die direkten und die indirekten (dazu: Waldmann, Das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV als besonderer Gleichheitssatz, Bern 2003, insbes. S. 308 ff. sowie S. 338 ff.). Eine indirekte oder mittelbare Diskriminierung liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn eine Regelung, die keine offensichtliche Benachteiligung von spezifisch gegen Diskriminierung geschützten Gruppen enthält, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer solchen Gruppe besonders benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre (BGE 138 I 305 E. 3.3, 135 I 49 E. 4.1 mit Hinweisen).

Dass der Beschwerdeführer einer direkten oder – anders formuliert – einer "unmittelbaren" oder "offenen Diskriminierung" ausgesetzt sein könnte, wird, soweit ersichtlich, zu Recht nicht behauptet. Solches wäre zu prüfen, wenn der Beschwerdeführer weniger Sozialhilfe erhalten würde als andere Sozialhilfebezüger und zwar ungeachtet des Umstands, dass er (der Beschwerdeführer) dieselben Voraussetzungen für den Bezug von Sozialhilfeleistungen mitbringen würde wie jene, denen sie in analoger Weise an sich ebenfalls vorzuenthalten wäre, kämen sie ihrer "Schadenminderungspflicht" nicht nach. Die Rede ist von der Obliegenheit, die – systembedingt – jeden Sozialhilfebezüger gleichermassen trifft, namentlich alles Erforderliche selbst vorzukehren, um der Bedürftigkeit zu entgehen. Dieser Vorbehalt des Leistungsanspruchs entspricht dem "Subsidiaritätsprinzip". Diesem kommt im Bereich der Sozialhilfe denn auch grosse Bedeutung zu. Das Prinzip bezeichnet im Kern den grundsätzlichen Nachrang staatlicher Sozialhilfeleistungen gegenüber Eigen- und (was hier nicht weiter von Belang ist) Drittleistungen (vgl. Coullery/Meyer, in: Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 2013, Kapitel 12 [Gesundheits- und Sozialhilferecht], N 92 und 120).

9.

9.1.

Die Vorinstanz wies im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen darauf hin, der Beschwerdeführer habe einen Vorbescheid der IV-Stelle Luzern vom 3. Juni 2014 zu den Akten gegeben, dem zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (IV) habe, weil sich das Unfallereignis, welches Ursache für die Unterschenkelamputation war, vor der Einreise in die Schweiz zugetragen habe. Weiter hebt die Vorinstanz hervor, dass die IV-Stelle Luzern im erwähnten Vorbescheid aber auch erwähnt habe, dass der Beschwerdeführer in seiner beruflichen Tätigkeit – wenngleich eingeschränkt – mit Blick auf die Arbeitslosenversicherung als vermittlungsfähig gelte. Die Ausübung von beruflichen Möglichkeiten, die seinen gesundheitlichen Einschränkungen Rechnung tragen könnten, sei ihm zumutbar. Auch führe die Beeinträchtigung des Gesundheitszustands bei der Stellensuche auf dem freien Arbeitsmarkt nicht zu wesentlichen invaliditätsbedingten Schwierigkeiten. Ferner sei dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 4. Mai 2015 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Institution in Luzern Arbeiten verrichtet habe. Diese Organisation erledige Aufträge für Kunden in den Bereichen Mailings, Produktekontrollen, Montage, Textilarbeiten, Konfektionierung und Verpackung. Die Hinweise erhellten, dass der Beschwerdeführer auch nicht etwa als Person mit einer körperlichen Behinderung im Sinn von Art. 8 Abs. 2 BV zu gelten habe. Abgesehen davon sei zu berücksichtigen, dass nach der Praxis des Bundesgerichts (BGE 139 I 169 E. 7.2.4) diesbezüglich ohnehin nur dann von Diskriminierung gesprochen werden könnte, sofern von einer Behinderung Betroffene Regelungen und deren Umsetzung ausgesetzt wären, welche diesem Personenkreis in der Praxis etwas dauernd rechtlich oder faktisch verunmöglichen würden. Derartige Verhältnisse seien beim Beschwerdeführer nicht gegeben.

9.2.

Behindert im Sinn von Art. 8 Abs. 2 BV sind Personen, die in ihren körperlichen, geistigen oder psychischen Fähigkeiten auf Dauer beeinträchtigt sind und für welche die Beeinträchtigung je nach ihrer Form schwerwiegende Auswirkungen auf elementare Aspekte der Lebensführung hat (BGE 139 I 169 E. 7.2.4, 135 I 49 E. 6.1; vgl. auch Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderung [Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3]; BVR 2017 S. 28). Nun ist es augenfällig, dass die Mobilität nach einer Unterschenkelamputation erheblich eingeschränkt ist. Die Tragweite der Verstümmelung beschlägt vor allem die Körpermotorik, betrifft aber auch zufolge der möglichen Traumatisierung die Psyche und nicht zuletzt ist die soziale Akzeptanz betroffen. Damit sind aufgrund der Verstümmelung, ganz allgemein betrachtet, ohne Weiteres wesentliche Gesichtspunkte der Lebensführung betroffen. Allerdings ist demgegenüber nicht ersichtlich, inwiefern die mittels Prothese behelfsweise gemilderten Folgen der Amputation den Beschwerdeführer für die Anwendung der Sozialhilfeverordnung in den Schutzbereich des Diskriminierungsverbots zu versetzen vermöchten (dazu nachfolgend E. 11.5). Anders gewendet, kann der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 2 BV bzw. des die Verfassung konkretisierenden Behinderungsgleichstellungsgesetzes den Beschwerdeführer nicht erfassen, wenn und insoweit als nicht die körperliche Beeinträchtigung zu einer Ungleichbehandlung führt. Kommt hinzu, dass das Bundesgesetz die uneingeschränkte bzw. "volle Autonomie" nicht fordert, was der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation ausser Acht lässt (vgl. dazu: Biaggini/Häner/Saxer/Schott, Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Zürich 2015, Kapitel 9 N 9.110; vgl. mit Bezug auf diesen Kontext ferner: BBl 2013 2160 betreffend das nicht ratifizierte Protokoll Nr. 12 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101], insbesondere dessen Art. 1 ["Allgemeines Diskriminierungsverbot"]).

10.

Nach dem Gesagten steht im Sinn eines Zwischenergebnisses fest, dass die dem Beschwerdeführer ausgerichtete, reduzierte wirtschaftliche Sozialhilfe Art. 12 BV nicht verletzt. Ferner kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, die Behörden hätten ihn als sozialhilfeempfangenden Asylanten und Behinderten in diskriminierender Weise behandelt.

11.

Zu prüfen bleibt, ob sich die Reduktion des Grundbedarfs um 15 % aus anderen Gründen als rechtsfehlerhaft erweist.

11.1.

Nach Massgabe von § 13a Abs. 1 lit. a aSHG wird einer sozialhilfebedürftigen Person, die in der Schweiz noch nicht eineinhalb Jahre gearbeitet hat und – wie der Beschwerdeführer zur damaligen Zeit – in einem 1-Personen-Haushalt lebt, statt 100 % lediglich 85 % des Grundbedarfs der SKOS-Richtlinien ausgerichtet. Allerdings wird auch in diesem Fall der uneingeschränkte Grundbetrag der SKOS-Richtlinien ausgerichtet, wenn einer der in § 13a Abs. 2
lit. a - e aSHV aufgelisteten Umstände vorliegt. Dass ein solcher gegeben wäre, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Auf der Grundlage von § 13a Abs. 1 lit. a aSHV sind dem Beschwerdeführer vom Grundbetrag der SKOS-Richtlinien lediglich 85 % des Grundbetrags der SKOS-Richtlinien ausgerichtet worden. Ist eine anderthalbjährige Arbeitstätigkeit absolviert, kommt der Grundbedarf gemäss SKOS-Richtlinien zur Anwendung. Präzisierend bleibt anzumerken, dass diesfalls nach Massgabe der Rechtslage nicht sieben Jahre (vgl. dazu: § 13a Abs. 2 lit. e aSHV) zugewartet werden muss, bis der nicht reduzierte Grundbetrag geltend gemacht werden kann. Dieses Auslegungsergebnis ergibt sich mit aller Deutlichkeit aus der einleitenden Formulierung von § 13a Abs. 1 aSHV. Für den Beschwerdeführer wurde der (reduzierte) Grundbedarf gemäss § 13a Absatz 1a aSHV für 19 Monate (die Rede ist von der Zeitspanne von März 2013 bis September 2014) zur Anwendung gebracht.

Der Beschwerdeführer macht geltend, mit Blick auf seine körperliche Beeinträchtigung und der Tatsache, dass er Asylant sei, sei es nicht möglich gewesen, eineinhalb Jahre zuzuwarten, bis er Anspruch auf den ungekürzten Grundbetrag der SKOS-Richtlinien gehabt hätte. Der mit der Kürzung des Grundbetrags zumindest implizit verbundene Vorwurf mangelnden Arbeitseingliederungswillens dürfe ihm gegenüber als anerkanntem Flüchtling und Nicht-Schweizer mit körperlicher Behinderung nicht erhoben werden. Folglich sei es auch nicht rechtens, ihm den Grundbetrag zu reduzieren.

11.2.

Für die Beurteilung der mit dieser Argumentation angesprochenen Zumutbarkeit, in der Schweiz zu arbeiten, um keine Kürzung der Grundbedarfs nach SKOS-Richtlinien gewärtigen zu müssen, ist von Bedeutung, dass das Arbeitspensum, welches jemand in der erwähnten "Karenzfrist" von eineinhalb Jahren gemäss Einleitungssatz von § 13a Abs. 1 aSHV bewältigt, keine Rolle spielt. Es wird nämlich bloss verlangt, dass der Leistungsansprecher in der Schweiz gearbeitet hat, hingegen wird nicht bestimmt, mit welchem Pensum er dieser Obliegenheit nachzukommen hat. Dies bedeutet weiter, dass an die Karenzfrist von eineinhalb Jahren Teilpensen in beliebiger Höhe angerechnet werden, mithin selbst kleine Arbeitspensen. Zutreffend weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Verordnung damit erlaubt, gerade auf eine behinderungsbedingte teilweise Arbeitsunfähigkeit Rücksicht zu nehmen.

Für den Beschwerdeführer hätte dies bedeutet, dass die Karenzfrist bei ihm selbst dann zu laufen begonnen hätte, wenn er wegen der Beinprothese ausser Stande gewesen wäre, einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 100 % nachzugehen. Damit kann auch mit Blick auf die konkreten Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht von einer unzumutbaren, geschweige denn unmöglich erfüllbaren Anforderung der Sozialhilfeverordnung gesprochen werden, wenn ihm daran gelegen gewesen wäre, den ungekürzten Grundbedarf zu erhalten; dies umso weniger, als die Karenzfrist für nicht arbeitstätige hilfebedürftige Personen geeignet erscheint, sozialhilfeabhängige Personen im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu Arbeitsbemühungen zu veranlassen.

11.3.

Jeden Sozialhilfebezüger trifft die "Pflicht" (und nicht etwa bloss die Obliegenheit), selbst alles Zumutbare vorzukehren, um einer leistungsbegründenden Bedürftigkeit zu entgehen. Eine Konkretisierung dieser – übergeordneten – Pflicht stellt (u.a.) insbesondere die Pflicht zur Suche und zur Aufnahme einer Arbeit dar (dazu statt vieler: Hänzi, a.a.O., S. 143 ff.). Auch nach der Praxis des Bundesgerichts ist etwa die Auflage, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen, nicht nur eine sozialhilferechtliche "Obliegenheit", sondern gar eine Anspruchsvoraussetzung für die vom Staat zu erbringende Leistung (BGE 139 I 218 E. 3.5). Daraus wird deutlich, dass der Arbeitsintegration in der Sozialhilfe sehr hohe Bedeutung zukommt. Das kantonale Recht konkretisiert diese Pflichtlage mehrfach. Namentlich sind die Folgen einer Hilfebedürftigkeit nach Möglichkeit zu beseitigen oder zu mildern und die Selbsthilfe der Hilfebedürftigen zu fördern. Ferner ist einmal mehr auf das im kantonalen Recht verankerte Subsidiaritätsprinzip hinzuweisen (§§ 2 und 28 Abs. 2 aSHG). Nach dieser Rechtslage sind unterstützungspflichtige Personen zur Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit verpflichtet. Was darunter verstanden werden muss, beantwortet die Sozialhilfegesetzgebung nicht näher. Demgegenüber enthält das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) eine Legaldefinition dieses Begriffs (vgl. Art. 16 AVIG). Wegen der ähnlichen Ausgangslage und der beiden Rechtsgebiete gemeinsamen Zielsetzung, namentlich der Integration (bzw. gegebenenfalls Reintegration) von Arbeitslosen ins Berufsleben rechtfertigt es sich, im Kontext des Sozialhilferechts grundsätzlich die arbeitslosenversicherungsrechtliche Umschreibung des Begriffs "zumutbare Arbeit" zu übernehmen (so: Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1993, S. 109).

11.4.

Was mit Blick auf den Sozialhilfebedürftigen allgemein als zumutbar gilt, misst sich an der Bereitschaft, Fähigkeit und "Pflicht" des Bedürftigen, zumutbare Arbeit zu suchen und anzunehmen. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht ist der Bedürftige angehalten, dem Grundsatz nach "jede Arbeit" anzunehmen, denn der im vorliegenden Sachzusammenhang heranzuziehende Art. 16 Abs. 1 AVIG erklärt prinzipiell jede Arbeit für zumutbar (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, N 236, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel 1998). Entsprechend gilt nach der Praxis eine zumutbare Arbeit auch als abgelehnt, wenn der Arbeitslose sich gar nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, insbesondere um ein Vorstellungsgespräch bemüht oder bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unterlässt (BGE 122 V 38 E. 3b; EVG-Urteile C 162/02 vom 29.1.2003 E. 1 und C 436/00 vom 8.6.2001 E. 1 je mit Hinweisen). So ist beispielsweise der Tatbestand der Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit bereits dann erfüllt, wenn sich die arbeitslose Person trotz Zuweisung einer Stelle gar nicht erst bewirbt (Nussbaumer, a.a.O., N 844; ferner: Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern S 11 481 vom 23.1.2012 E. 3 [u.a.] mit Hinweis auf BGE 122 V 34 E. 3b).

11.5.

Im Einklang mit den Hinweisen der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Tätigkeiten verrichten konnte und, weil nicht erheblich Abweichendes erkennbar ist, nach wie vor kann. Anhaltspunkte dafür, dass die vorinstanzlichen Feststellungen die massgeblichen Verhältnisse nicht in zutreffendem Licht widergeben würden, ergeben sich weder aus den Akten noch den Parteivorbringen, sodass darauf abgestellt werden kann. Weiter ist nicht zweifelhaft, dass die verrichteten Arbeiten auch – grundsätzlich – wirtschaftlich verwertbar sind. Vor diesem Hintergrund steht fest, dass dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht (vollumfänglich oder zumindest weitestgehend) verbaut war bzw. ist. Diese Feststellung widerlegt die Behauptung, dem Beschwerdeführer sei als Folge der Beinamputation, ungenügender Sprachkenntnisse und der Flüchtlingseigenschaft von vornherein nicht möglich (gewesen), einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, weshalb er der in § 13a Abs. 1 aSHV verankerten Karenzfrist für den Anspruch auf den gekürzten Grundbetrag nach den SKOS-Richtlinien von vornherein nicht entgehen könne. Freilich ist nicht zu verkennen, dass der Beschwerdeführer bei der Suche nach einer bezahlten Arbeit bedeutsame Erschwernisse zu bewältigen hat. Auch ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten, dass es dem Beschwerdeführer auf dem Arbeitsmarkt mit Blick auf die geltend gemachten Umstände nicht leicht fallen dürfte, eine zumutbare Arbeit zu finden. Anderseits kann, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, nicht bzw. nicht von vornherein in Abrede gestellt werden, dass ihm der Weg, eine zumutbare Arbeit zu finden, offen steht und nicht, wie er geltend zu machen versucht, in unüberwindbarer Weise verbaut ist. Weiterer Abklärungen dazu bedarf es nicht, dies umso weniger, als Beweismassnahmen keine für den Ausgang des Verfahrens besseren Erkenntnisse liefern würden. Bestenfalls würden sie weitere Anhaltspunkte zu Prognosen bringen, die vor dem Hintergrund der vorstehenden Überlegungen indes am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermöchten, weshalb, ohne Verletzung von Parteirechten, insbesondere ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs, davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. statt vieler: BGE 134 I 140 E. 5.3).

Nach dem Gesagten dringt der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvorkehr nicht durch, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.