Instanz: | Kantonsgericht |
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Abteilung: | 2. Abteilung |
Rechtsgebiet: | Kindes- und Erwachsenenschutz |
Entscheiddatum: | 29.05.2017 |
Fallnummer: | 3H 17 14 |
LGVE: | 2017 II Nr. 7 |
Gesetzesartikel: | Art. 273 Abs. 2 ZGB, Art. 274 Abs. 2 ZGB, Art. 277 Abs. 2 ZGB, Art. 307 Abs. 3 ZGB, Art. 308 Abs. 2 ZGB. |
Leitsatz: | Die Anordnung einer Mediation stellt eine zulässige Kindesschutzmassnahme dar. Sie kommt insbesondere in Betracht, wenn Schwierigkeiten bei der Ausübung des Besuchsrechts auf Kommunikationsdefizite zwischen den Eltern zurückzuführen sind. |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Das Bundesgericht hat eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in Zivilsachen mit Urteil vom 19. Juli 2017 abgewiesen, soweit es darauf eintrat (5A_506/2017). | |
Entscheid: | A (geb. 2004) ist die Tochter geschiedener Eltern. Wegen Schwierigkeiten bei der Ausübung des Besuchsrechts ersuchte der Vater die KESB Z um Unterstützung. Nach getroffenen Abklärungen, einschliesslich der Anhörung der Beteiligten, verzichtete die KESB Z auf die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen. Gegen diesen Entscheid erhob der Vater Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht. Aus den Erwägungen: 6.3. 6.4. 6.5. 7. 7.2. 7.3. 8. 8.2. |