Instanz: | Kantonsgericht |
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Abteilung: | 1. Abteilung |
Rechtsgebiet: | Zivilprozessrecht |
Entscheiddatum: | 17.01.2017 |
Fallnummer: | 1B 16 58 |
LGVE: | 2017 I Nr. 10 |
Gesetzesartikel: | Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO. |
Leitsatz: | Bei der Beurteilung der Zuständigkeit sind die doppelrelevanten Tatsachen (d.h. jene, die sowohl für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts als auch für die Begründetheit der Klage erheblich sind) als wahr zu unterstellen, es sei denn, der klägerische Tatsachenvortrag erscheine auf Anhieb fadenscheinig oder inkohärent und könne von der Gegenseite unmittelbar und eindeutig widerlegt werden. Vorliegend überzeugen die Einwände der Gegenpartei nicht. |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Entscheid: | Die Beklagten sind Miteigentümer der Stockwerkeinheit Nr. z. Sie kauften diese im Rohbau von der B AG. Der Grundstückkaufvertrag sah einen ausserkantonalen Gerichtsstand vor. In der in den Grundstückkaufvertrag ausdrücklich einbezogenen Beilage "Pauschalangebot für Wohnung Nr. z" wurden auch die Modalitäten und die Tragung der Innenausbaukosten der Stockwerkeinheit geregelt. Die Klägerin machte geltend, zwischen ihrer Rechtsvorgängerin A AG, welche ihr den eingeklagten Anspruch abgetreten habe, und den Beklagten, habe ein direktes Vertragsverhältnis bestanden. Das Bezirksgericht beschränkte das Verfahren auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit. Es kam zum Schluss, die A AG sei nicht Partei des Grundstückkaufvertrags, weshalb die darin enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung auf die A AG als nicht beteiligte Dritte nicht anwendbar sei und der Wohnsitzgerichtsstand gemäss Art. 31 ZPO zum Zug komme. Die Behauptung des direkten Werkvertragsverhältnisses zwischen der A AG und den Beklagten sei als sog. doppelrelevante Tatsache sowohl für die Begründetheit des Anspruchs an sich als auch für die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts massgebend. Die Ausführungen der Klägerin seien nicht zum Vornherein abwegig und würden durch die Vorbringen der Beklagten nicht unmittelbar und eindeutig widerlegt. Dementsprechend bejahte die Vorinstanz sowohl ihre örtliche als auch ihre sachliche Zuständigkeit und trat auf die Klage ein. Die dagegen von den Beklagten erhobene Berufung wurde vom Kantonsgericht abgewiesen. Aus den Erwägungen: 6. 6.2. 6.3. |